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   VGH Bayern, 28.08.2017 - 15 ZB 17.445, 15 ZB 17.1001   

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https://dejure.org/2017,32189
VGH Bayern, 28.08.2017 - 15 ZB 17.445, 15 ZB 17.1001 (https://dejure.org/2017,32189)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.08.2017 - 15 ZB 17.445, 15 ZB 17.1001 (https://dejure.org/2017,32189)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. August 2017 - 15 ZB 17.445, 15 ZB 17.1001 (https://dejure.org/2017,32189)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 86 Abs. 3, § 104 Abs. 1, § 108 Abs. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 5; ZPO § 139 Abs. 3
    Besorgnis der Befangenheit, Willkürverbot, Hinweispflicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit; Beurteilen des Streitstoffs unter Heranziehung der Beteiligten anhand aller für die Rechtslage maßgebenden Gesichtspunkte bzgl. der Hinweispflicht

  • rewis.io

    Besorgnis der Befangenheit, Willkürverbot, Hinweispflicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5; ZPO § 139 Abs. 3
    Besorgnis der Befangenheit; Willkürverbot; Hinweispflicht

  • rechtsportal.de

    Ablehnung der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit; Beurteilen des Streitstoffs unter Heranziehung der Beteiligten anhand aller für die Rechtslage maßgebenden Gesichtspunkte bzgl. der Hinweispflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 2 BvR 162/16

    Beschwer eines Strafgefangenen durch eine strafvollzugsrechtliche Entscheidung

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2017 - 15 ZB 17.445
    Hinzukommen muss, dass Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht, etwa wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 2 BvR 162/16 - juris Rn. 28 m.w.N.).

    Der Schluss, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht, kann sich allenfalls dann aufdrängen, wenn die drei Richter des 15. Senats eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt hätten (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 2 BvR 162/16 - juris Rn. 28 m.w.N.).

  • BVerwG, 16.06.2003 - 7 B 106.02

    Beweisaufnahme; Erörterung des Sach- und Streitstands; Erörterung des

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2017 - 15 ZB 17.445
    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat (zu § 139 Abs. 2 ZPO) ausgeführt, dass die richterliche Hinweispflicht für den Verwaltungsprozess insbesondere in § 86 Abs. 3 VwGO, aber auch in § 104 Abs. 1 VwGO und § 108 Abs. 2 VwGO geregelt ist, und zwar mit derselben Zielrichtung wie in der Zivilprozessordnung (vgl. BVerwG, B.v. 16.6.2003 - 7 B 106.02 - NVwZ 2003, 1132 = juris Rn. 10; offen gelassen in BVerwG, B.v. 17.11.2016 - 9 B 26/16 - juris Rn. 3 sowie in BVerwG, B.v. 4.8.2016 - 8 B 24/15 - juris Rn. 16).

    Auf Seite 522 dieser Schrift wird jedenfalls ausgeführt, dass die richterliche Hinweispflicht im Verwaltungsprozess aus § 86 Abs. 3 VwGO sowie aus § 104 Abs. 1 VwGO folgt (unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 16.6.2003 - 7 B 106.02 - NVwZ 2003, 1132, s. vorstehend Nr. 3 Buchst. a).

  • BVerfG, 15.02.2017 - 2 BvR 395/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde mangels Verstoß gegen den Anspruch auf

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2017 - 15 ZB 17.445
    dd) Schließlich ist ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör erst dann anzunehmen, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, B.v. 15.2.2017 - 2 BvR 395/16 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.02.2000 - 4 B 13.00

    Merkmale einer Überraschungsentscheidung - Erfordernis der Einräumung der

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2017 - 15 ZB 17.445
    Wird ein Beteiligter in der Verhandlung erstmals mit einer Rechtsauffassung konfrontiert, zu der er nicht aus dem Stand sachgerecht Stellung zu nehmen vermag, so eröffnet ihm das Prozessrecht verschiedene Möglichkeiten, um seine Belange zur Geltung zu bringen und zu verhindern, dass seine Rechtsverfolgung beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B.v. 29.2.2000 - 4 B 13.00 - juris Rn. 3).
  • BVerfG, 08.05.1991 - 2 BvR 170/85

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Gestaltung des fairen Verfahrens im

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2017 - 15 ZB 17.445
    Eine Hinweispflicht entfällt deshalb in der Regel gegenüber Beteiligten, die trotz ordnungsgemäßer Ladung - wie hier - nicht in der mündlichen Verhandlung erscheinen (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.1991 - 2 BvR 170/85 - NVwZ 1992, 259 = juris Rn. 14).
  • BVerwG, 17.11.2016 - 9 B 26.16

    Bestimmung des Umfangs der Aufklärungspflicht anhand der Rechtsauffassung der

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2017 - 15 ZB 17.445
    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat (zu § 139 Abs. 2 ZPO) ausgeführt, dass die richterliche Hinweispflicht für den Verwaltungsprozess insbesondere in § 86 Abs. 3 VwGO, aber auch in § 104 Abs. 1 VwGO und § 108 Abs. 2 VwGO geregelt ist, und zwar mit derselben Zielrichtung wie in der Zivilprozessordnung (vgl. BVerwG, B.v. 16.6.2003 - 7 B 106.02 - NVwZ 2003, 1132 = juris Rn. 10; offen gelassen in BVerwG, B.v. 17.11.2016 - 9 B 26/16 - juris Rn. 3 sowie in BVerwG, B.v. 4.8.2016 - 8 B 24/15 - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 04.08.2016 - 8 B 24.15

    Grundstücksrestitution; Urkundsbegriff

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2017 - 15 ZB 17.445
    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat (zu § 139 Abs. 2 ZPO) ausgeführt, dass die richterliche Hinweispflicht für den Verwaltungsprozess insbesondere in § 86 Abs. 3 VwGO, aber auch in § 104 Abs. 1 VwGO und § 108 Abs. 2 VwGO geregelt ist, und zwar mit derselben Zielrichtung wie in der Zivilprozessordnung (vgl. BVerwG, B.v. 16.6.2003 - 7 B 106.02 - NVwZ 2003, 1132 = juris Rn. 10; offen gelassen in BVerwG, B.v. 17.11.2016 - 9 B 26/16 - juris Rn. 3 sowie in BVerwG, B.v. 4.8.2016 - 8 B 24/15 - juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 25.01.2011 - 2 ZB 09.30031

    Rechtliches Gehör; Ablehnung eines Beweisantrags; Urkunde;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2017 - 15 ZB 17.445
    Das Vorbringen der Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Juni 2017, wonach der 2. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 25. Januar 2011 (Az. 2 ZB 09.30031 - juris Rn. 5) eine entsprechende Anwendung des § 139 Abs. 1 ZPO im Verwaltungsprozess bejaht habe, ist danach ungeachtet dessen ohne Belang, dass der 2. Senat lediglich auf die "Bezugnahme" bzw. den "Verweis" der Kläger in diesem Verfahren "auf § 173 VwGO i.V.m. § 139 Abs. 1 ZPO" hingewiesen und im Weiteren ausgeführt hat, "Verstöße gegen die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO oder die verfahrensrechtliche Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend erachteten Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO genannt sind" (zu § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG).
  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvR 615/11

    Offensichtlich unhaltbare Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs verletzt

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2017 - 15 ZB 17.445
    Entscheidend ist demnach, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfG, B.v. 25.7.2012 - 2 BvR 615/11 - NJW 2012, 3228 = juris Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 21.11

    Revisionsbegründungsfrist; Verspätung; Säumnis; Fristversäumnis; Wiedereinsetzung

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2017 - 15 ZB 17.445
    Eine entsprechende Anwendung der Regelungen des § 139 ZPO über die materielle Prozessleitungspflicht im Zivilprozess drängt sich für den Verwaltungsprozess deshalb nicht auf (vgl. etwa BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 3 C 21.11 - BVerwGE 142, 219 = juris Rn. 25, worin auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen und nach Nennung des § 139 ZPO in einem Klammerzusatz ausgeführt wird, "auf den Verwaltungsprozess übertragen: § 86 Abs. 3 VwGO").
  • VG Regensburg, 26.01.2017 - RO 7 K 16.1541

    Wiederholende Verfügung nach Stellung eines erneuten Bauantrags

  • BGH, 12.10.2011 - V ZR 8/10

    Richterablehnung: Entscheidung über Ablehnungsgesuch durch das Gericht selbst;

  • BGH, 11.07.2007 - IV ZB 38/06

    Richterablehnung im Tatbestandsberichtigungsverfahren

  • BVerwG, 08.06.1979 - 4 C 1.79

    Planfeststellung nach Landesstraßenrecht für eine Ortsdurchfahrt - Beweiserhebung

  • BVerwG, 29.11.2018 - 9 B 26.18

    Begründetheit eines Antrag auf Ablehnung eines Richters am

    Wäre allein die Rechtskraft maßgeblich, fände zudem § 54 VwGO i.V.m. §§ 41 ff. ZPO im Wiederaufnahmeverfahren nach § 153 VwGO ebenfalls keine Abwendung (offen gelassen von VGH München, Beschluss vom 28. August 2017 - 15 ZB 17.445 - juris Rn. 7) und dürfte mithin sogar der Richter, der an dem rechtskräftig beendeten Verfahren trotz Ausschluss oder erfolgreicher Ablehnung mitgewirkt oder der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht und so den Wiederaufnahmegrund geschaffen hat (§ 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 2, 3, § 580 Nr. 5 ZPO), an der Entscheidung hierüber mitwirken.
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