Rechtsprechung
   VGH Bayern, 28.08.2018 - 14 B 15.2206   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,26671
VGH Bayern, 28.08.2018 - 14 B 15.2206 (https://dejure.org/2018,26671)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.08.2018 - 14 B 15.2206 (https://dejure.org/2018,26671)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. August 2018 - 14 B 15.2206 (https://dejure.org/2018,26671)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,26671) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 121; § 3 Abs. 2 Halbs. 2, § 17 Abs. 8, § 22 Abs. 1, § 23 BNatSchG; Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
    Plicht einer eingeschränkten Grundstücksbewirtschaftung - Maßstab der Belastung für den Eigentümer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung zur Instandhaltung einer künstlichen teichwirtschaftlichen Anlage auf einem Privatgrundstück; Anforderungen an die Auslegung einer Naturschutzverordnung

  • rewis.io

    Plicht einer eingeschränkten Grundstücksbewirtschaftung - Maßstab der Belastung für den Eigentümer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung zur Instandhaltung einer künstlichen teichwirtschaftlichen Anlage auf einem Privatgrundstück; Anforderungen an die Auslegung einer Naturschutzverordnung

  • rechtsportal.de

    Bindungswirkung eines rechtskräftigen klageabweisenden Urteils bei unterschiedlichen Streitgegenständen; Auslegung einer Naturschutzverordnung; Verpflichtung zur Bespannung eines Weihers; Grundstücksnutzung; Schutzgegenstand; Naturschutzverordnung; umfangreichen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigentümer muss Weiher nicht dauerhaft bespannen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 17.05.2018 - 4 C 2.17

    - rechtskräftiger Urteile; Ausgleichsregelung; Befreiung; Belastung;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2018 - 14 B 15.2206
    Es konnte bereits deshalb keine Bindungswirkung eintreten, weil der Streitgegenstand des früheren Verfahrens ein anderer als der des vorliegenden Verfahrens war und darüber hinaus auch nicht dieselbe Sache vorliegt (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 17.5.2018 - 4 C 2.17 - juris Rn. 18 m.w.N; U.v. 7.8.2008 - 7 C 7.08 - BVerwGE 131, 346 Rn. 18).

    Verlässt der Regelungsgeber den durch die Schranken gesetzten Rahmen, so ist die gesetzliche Regelung unwirksam, hierauf gestützte Beschränkungen oder Belastungen sind rechtswidrig und können im Wege primären Rechtsschutzes abgewehrt werden (BVerwG, U.v. 17.5.2018 - 4 C 2.17 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    Hierfür stehen dem Regelungsgeber im Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Ausnahme- und Befreiungsvorschriften und - soweit hierdurch ein Ausgleich im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist - Ausgleichsregelungen zur Verfügung, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderen Härtefällen wahren sollen (BVerwG, U.v. 17.5.2018 - 4 C 2.17 - juris Rn. 11).

    Die Bestimmung dient im Zusammenspiel mit den Befreiungstatbeständen des § 67 BNatSchG dem verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsausgleich nach Maßgabe der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 17.5.2018 a.a.O. Rn. 12 m.w.N.).

    Anders als in den Fällen, in denen sich der schutzwürdige Zustand eines Grundstücks ebenfalls durch eine besondere - beispielsweise durch eine unterbliebene oder extensive - Bewirtschaftung entwickelt hat, kann der wertvolle Lebensraum des Großen Karrachsees nicht bereits dadurch erhalten werden, dass man dem Eigentümer Nutzungsverbote, Nutzungsbeschränkungen oder besondere Duldungsverpflichtungen auferlegt, bei denen von einer unangemessenen Beschränkung der Eigentümerbefugnisse erst dann die Rede sein kann, wenn ohne finanziellen oder sonstigen Ausgleich eine Nutzung unterbunden wird, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet (vgl. BVerwG, U.v. 13.4.1983 - 4 C 21.79 - BVerwGE 67, 84; U.v. 17.5.2018 - 4 C 2.17 - juris Rn. 11).

  • BVerwG, 01.06.2017 - 9 C 2.16

    Nutzungsverbot für illegal gebauten Radweg in FFH-Gebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2018 - 14 B 15.2206
    § 3 Abs. 2 Halbs. 2 BNatSchG statuiert eine an die polizeiliche Generalklausel angelehnte Eingriffsermächtigung, die grundsätzlich neben konkurrierende Eingriffsbefugnisse anderer Behörden tritt und von der zuständigen Naturschutzbehörde in ihrer Eigenschaft als Sonderordnungsbehörde vollzogen wird (BVerwG, U.v. 1.6.2017 - 9 C 2.16 - DVBl 2017, 1105 Rn. 21).

    Allein aus der Verletzung des Naturschutzrechts folgt noch nicht zwingend, dass ein Absehen vom Einschreiten ermessensfehlerhaft wäre (BVerwG, U.v. 1.6.2017 - 9 C 2.16 - DVBl 2017, 1105 Rn. 21).

    Lediglich ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen das Naturschutzrecht kann zu einer Ermessensreduzierung führen; das gilt umso mehr, je wertvoller, empfindlicher und knapper das betreffende Naturgut ist (BVerwG, U.v. 1.6.2017 - 9 C 2.16 - DVBl 2017, 1105 Rn. 24).

  • BVerwG, 01.09.2016 - 4 C 4.15

    Klagebegehren; Auslegung des Rechtsschutzziels; Feststellungsklage bei Streit

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2018 - 14 B 15.2206
    Das durch die Norm eröffnete Ermessen ist in keiner Weise gebunden oder intendiert (BVerwG, U.v. 1.9.2016 - 4 C 4.15 - BVerwGE 156, 94 Rn. 27).

    Eine Untersagung noch nicht erfolgter Eingriffe kann folglich nicht auf § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG, sondern allenfalls auf § 3 Abs. 2 BNatSchG gestützt werden (vgl. BVerwG, U.v. 1.9.2016 - 4 C 4.15 - BVerwGE 156, 94 Rn. 25).

  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 26.92

    Naturschutzverordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2018 - 14 B 15.2206
    Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergibt sich hieraus eine Art immanenter, d.h. dem Grundstück selbst anhaftender Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen lediglich nachgezeichnet wird (BVerwG, U.v. 24.6.1993 - 7 C 26.92 - BVerwGE 94, 1).

    Eine dem Grundstück anhaftende - entweder natürlich oder durch eine eingeschränkten Grundstücksnutzung entstandene - Beschränkung der Eigentümerbefugnisse (s.o.), die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen lediglich nachgezeichnet wird (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.1993 - 7 C 26.92 - BVerwGE 94, 1), besteht vorliegend gerade nicht.

  • BVerfG, 16.09.1998 - 1 BvL 21/94

    Unzulässige Richtervorlage mangels Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2018 - 14 B 15.2206
    Lässt sich der Schutzzweck nur durch regelmäßige Pflegemaßnahmen oder durch besondere Bewirtschaftungsmaßnahmen verwirklichen, müssen solche Maßnahmen entweder vertraglich mit den Eigentümern vereinbart oder von der Behörde selbst durchgeführt werden, die sich dabei auf eine Duldungspflicht der Eigentümer nach Maßgabe von § 65 BNatSchG stützen kann (J. Schumacher/A. Schumacher/P. Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 23 Rn. 45; Appel in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 65 Rn. 22 zur Duldungspflicht betreffend die Anpflanzung von Hecken und Gehölzen u.a.; vgl. für den Fall, dass sich der Charakter einer Landschaftsschutzgebietsverordnung nur durch besondere Bewirtschaftungsmaßnahmen erreichen lässt: BVerfG (Kammer), B.v. 16.9.1998 - 1 BvL 21/94 - NuR 1999, 99).
  • BVerwG, 13.04.1983 - 4 C 21.79

    Auskiesungsverbot im Landschaftsschutzgebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2018 - 14 B 15.2206
    Anders als in den Fällen, in denen sich der schutzwürdige Zustand eines Grundstücks ebenfalls durch eine besondere - beispielsweise durch eine unterbliebene oder extensive - Bewirtschaftung entwickelt hat, kann der wertvolle Lebensraum des Großen Karrachsees nicht bereits dadurch erhalten werden, dass man dem Eigentümer Nutzungsverbote, Nutzungsbeschränkungen oder besondere Duldungsverpflichtungen auferlegt, bei denen von einer unangemessenen Beschränkung der Eigentümerbefugnisse erst dann die Rede sein kann, wenn ohne finanziellen oder sonstigen Ausgleich eine Nutzung unterbunden wird, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet (vgl. BVerwG, U.v. 13.4.1983 - 4 C 21.79 - BVerwGE 67, 84; U.v. 17.5.2018 - 4 C 2.17 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 14.10.1988 - 4 C 58.84

    Streitwertfestsetzung durch das Revisionsgericht; Höchstgrenze

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2018 - 14 B 15.2206
    Denn die Klägerin des dortigen Verfahrens war hierdurch nicht beschwert, da sie sich nicht gegen das Bespannungsgebot selbst gewendet hatte, sondern nur gegen das Verbot, das Wasser im Frühjahr nicht höher als bisher aufzustauen (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1988 - 4 C 58.84 - NuR 1989, 257).
  • BVerwG, 07.08.2008 - 7 C 7.08

    Bindungswirkung; Rechtskraft; tragende Gründe; Auslegung von Bescheid;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2018 - 14 B 15.2206
    Es konnte bereits deshalb keine Bindungswirkung eintreten, weil der Streitgegenstand des früheren Verfahrens ein anderer als der des vorliegenden Verfahrens war und darüber hinaus auch nicht dieselbe Sache vorliegt (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 17.5.2018 - 4 C 2.17 - juris Rn. 18 m.w.N; U.v. 7.8.2008 - 7 C 7.08 - BVerwGE 131, 346 Rn. 18).
  • BVerwG, 27.01.1995 - 8 C 8.93

    Bewilligung eines erhöhten Wohngeldes - Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt -

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2018 - 14 B 15.2206
    Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts stand einer erneuten gerichtlichen Nachprüfung in der Sache nicht die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 21. Juli 2009 - AN 15 K 09.631 - (vgl. § 121 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO) als ein unabdingbares, in jeder Verfahrenslage, namentlich auch im Berufungsverfahren von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis (BVerwG, U.v. 27.1.1995 - 8 C 8.93 - BayVBl 1995, 605) entgegen.
  • BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2717/08

    Bestimmtheitsgebot bei Straf- und Bußgeldtatbeständen (Analogieverbot;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2018 - 14 B 15.2206
    Dies gilt in besonderer Weise, wenn diese bußgeldbewehrt sind (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 17.11.2009 - 1 BvR 2717/08 - NJW 2010, 754 Rn. 14 ff. m.w.N.; BayVerfGH, E.v. 30.9.2014 - Vf. 1-VII-14 - VerfGHE 67, 242 Rn. 25 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 05.03.1996 - 9 N 92.3498
  • VGH Bayern, 09.08.2012 - 14 C 12.308

    Biotopschutz; keine Genehmigungsbedürftigkeit nach anderen Rechtsvorschriften;

  • VGH Bayern, 18.05.2010 - 14 ZB 09.2176

    Keine ernstlichen Zweifel

  • VerfGH Bayern, 30.09.2014 - 1-VII-14

    Bußgeldbewehrung des Fahrens oder Parkens ohne Notwendigkeit auf nicht für den

  • BVerwG, 22.09.2016 - 2 C 17.15

    Beamter; Disziplinarklage; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarurteil;

  • VG München, 10.08.2021 - M 19 S 21.3137

    Betretungsregelungen - Mahd als naturschutzrechtliche Duldungsanordnung

    Weitergehende Gebote, die den Grundstückseigentümer beispielsweise verpflichten, seine Flächen zu pflegen oder zu bewirtschaften, sind unzulässig (BayVGH, U.v. 28.8.2018 - 14 B 15.2206 - juris Rn. 42).

    Nachdem das streitgegenständliche Biotop und FFH-Gebiet für den Erhalt seines Schutzstatus pflegerische Maßnahmen erfordert, richten sich diese mithin nicht an den Bürger, sondern an die Behörden, denen die Durchführung der Maßnahmen obliegt (dazu BayVGH, U.v. 28.8.2018 - 14 B 15.2206 - juris Rn. 42).

    Zumutbar ist ein durch naturschutzrechtliche Regelungen angesonnenes Verhalten dann, wenn eine Abwägung aller einschlägigen individuellen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung der objektiven Lage und unter Berücksichtigung des Verfassungsgrundsatzes der Sozialbindung des Eigentums und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ergibt, dass ein solches Verhalten in Fällen dieser Art billigerweise verlangt werden kann (BayVGH, U.v. 28.8.2018 - 14 B 15.2206 - juris Rn. 46; Sauthoff in Schlacke (Hrsg.), 2012, GK-BNatSchG, § 65 Rn. 5; BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, 58. Edition, Stand: 1.4.2021, § 65 Rn. 6).

  • VGH Bayern, 29.10.2018 - 14 N 16.1498

    Normenkontrollverfahren Änderungsverordnung zur Einführung einer Anleinpflicht

    (1) Bei der Hundeanleinpflicht handelt es sich nicht um ein Gebot im eigentlichen Sinn, sondern um ein Verbot; derartige Verbote sind - im Gegensatz zu eigentlichen Geboten, die kein Unterlassen, sondern ein bestimmtes Handeln verlangen - in Schutzgebietsverordnungen grundsätzlich zulässig (vgl. BayVGH, U.v. 28.8.2018 - 14 B 15.2206 - juris Rn. 42; P. Fischer-Hüftle/J. Schumacher/A. Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 22 Rn. 26; Appel in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 22 Rn. 49).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2022 - 8 A 11313/21

    Illegaler Eingriff in Natur und Landschaft; Rechtsgrundlage für eine

    Auch aus Sicht des Senats können auf die Generalklausel des § 3 Abs. 2 BNatSchG, wonach die Naturschutzbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Vorschriften treffen, neben Unterlassungs-, Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnungen auch Duldungsanordnungen gestützt werden; denn die Generalklausel umfasst aus Effektivitätsgründen auch die Folgenbeseitigung rechtswidriger Verhaltensweisen (so insbesondere Heß/Wulff, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 96. Ergänzungslieferung September 2021, § 3 BNatSchG, Rn. 20, unter Hinweis auf BayVGH, Urteil vom 28. August 2018 - 14 B 15.2206 - NuR 2018, S. 718 und juris, Rn. 31; ebenso: Hendrischke, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 3, Rn. 35; siehe auch bereits das Senatsurteil vom 28. August 2019, a.a.O., Rn. 49).
  • VGH Bayern, 29.10.2018 - 14 N 16.1253

    Normenkontrollverfahren Änderungsverordnung zur Einführung einer Anleinpflicht

    (1) Bei der Hundeanleinpflicht handelt es sich nicht um ein Gebot im eigentlichen Sinn, sondern um ein Verbot; derartige Verbote sind - im Gegensatz zu eigentlichen Geboten, die kein Unterlassen, sondern ein bestimmtes Handeln verlangen - in Schutzgebietsverordnungen grundsätzlich zulässig (vgl. BayVGH, U.v. 28.8.2018 - 14 B 15.2206 - juris Rn. 42; P. Fischer-Hüftle/J. Schumacher/A. Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 22 Rn. 26; Appel in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 22 Rn. 49).
  • VG München, 14.07.2020 - M 19 S 20.2244

    Naturschutzrechtliche Anordnung zur Sicherung und Erhaltung eines

    Die in § 3 Nr. 1 und Nr. 3 LB-Verordnung hinreichend bestimmten Erhaltungs-, Pflege- und Sicherungsmaßnahmen (s. vorgehend unter 2.2.2.2.) richten sich mithin nicht an den Bürger, sondern an die Behörden, denen die Durchführung der Maßnahmen obliegt (dazu BayVGH, U.v. 28.8.2018 - 14 B 15.2206 - juris Rn. 42).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht