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   VGH Bayern, 28.11.2006 - 21 B 04.3400   

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VGH Bayern, 28.11.2006 - 21 B 04.3400 (https://dejure.org/2006,25218)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.11.2006 - 21 B 04.3400 (https://dejure.org/2006,25218)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. November 2006 - 21 B 04.3400 (https://dejure.org/2006,25218)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 21.12.1995 - 3 C 24.94

    Berufsrecht - Heilpraktiker: Fehlender Beurteilungsspielraum bei Amtsärztliche

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2006 - 21 B 04.3400
    Über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet nach § 3 Abs. 1 der 1. DVO HprG die untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt, das die Kenntnisüberprüfung durchführt, wobei dem Amtsarzt kein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (BVerwG vom 21.12.1995 E 100, 221 = DVBl 1996, 811 = DÖV 1996, 963 = NVwZ 1997, 179 ; BayVGH vom 20.11.1996 VGHE 51, 31 = juris Nr. MWRE 080799900).

    Gefordert wird vielmehr nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der 1. DVO HprG von der Verwaltungsbehörde ausschließlich Gefahrenabwehr, d. h. die Versagung der Genehmigung, wenn bei der Überprüfung Kenntnismängel oder medizinische Fehlvorstellungen aufgedeckt werden, welche die Ausübung der Heilkunde durch den Antragsteller als Gefahr für die Volksgesundheit erscheinen lassen (vgl. zu allem auch BVerwG vom 21.12.1995, a.a.O.).

  • BVerwG, 12.04.1991 - 7 C 36.90

    Reifeprüfung - Klage aufgrund nicht bestandener Reifeprüfung - Aufhebung der

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2006 - 21 B 04.3400
    So ist die Frage in Bezug auf die Reifeprüfung (BVerwG vom 12.4.1991 E 88, 111 = DVBl 1991, 756 = DÖV 1991, 935 = NVwZ 1992, 56), auf juristische Staatsexamina (BVerwG vom 21.10.1993 BayVBl 1994, 443 = juris Nr. WBRE 310670402) und auf das erste Staatsexamen im Fach Philosophie (BVerwG vom 10.06.1996 NVwZ-RR 1997, 101 = BayVBl 1997, 600 = juris Nr. WBRE 410002267) in ständiger Rechtsprechung dahingehend beantwortet worden, dass sich ein negativer Prüfungsbescheid durch das Bestehen einer Wiederholungsprüfung nicht erledigt, sondern den Adressaten weiterhin beschwert und ­ im Falle der Rechtswidrigkeit ­ in seinen Rechten verletzt.

    Denn nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12.4.1991, a.a.O.), der sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt, lässt sich die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß ein Prüfungsbescheid, mit dem eine Prüfung für nicht bestanden erklärt worden ist, den Prüfling auch noch nach dem Bestehen der Wiederholungsprüfung in der Weise beschwert, dass sein Aufhebungsinteresse Rechtsschutz verdient, nicht abstrakt und generell beantworten.

  • BVerwG, 24.10.2006 - 6 B 61.06

    Schule; Versetzung; Nichtversetzung; Interesse; Feststellungsinteresse;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2006 - 21 B 04.3400
    Ein solcher Nachteil muss als Voraussetzung für die Annahme eines berechtigten Interesses im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch weder unmittelbar bevorstehen noch sich konkret abzeichnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2006 Az. 6 B 61.06).
  • VGH Bayern, 07.08.1995 - 7 B 94.4171
    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2006 - 21 B 04.3400
    Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass allein schon der bisherige berufliche Werdegang und die Vorbildung eines Antragstellers für sich genommen ohne Kenntnisüberprüfung die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis rechtfertigen (vgl. BayVGH vom 7.8.1995 NVwZ-RR 1996, 146).
  • BVerwG, 10.06.1996 - 6 B 81.95

    Prüfungsrecht: Rechtsschutzinteresse bei "überholender" Wiederholungsprüfung

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2006 - 21 B 04.3400
    So ist die Frage in Bezug auf die Reifeprüfung (BVerwG vom 12.4.1991 E 88, 111 = DVBl 1991, 756 = DÖV 1991, 935 = NVwZ 1992, 56), auf juristische Staatsexamina (BVerwG vom 21.10.1993 BayVBl 1994, 443 = juris Nr. WBRE 310670402) und auf das erste Staatsexamen im Fach Philosophie (BVerwG vom 10.06.1996 NVwZ-RR 1997, 101 = BayVBl 1997, 600 = juris Nr. WBRE 410002267) in ständiger Rechtsprechung dahingehend beantwortet worden, dass sich ein negativer Prüfungsbescheid durch das Bestehen einer Wiederholungsprüfung nicht erledigt, sondern den Adressaten weiterhin beschwert und ­ im Falle der Rechtswidrigkeit ­ in seinen Rechten verletzt.
  • BVerwG, 21.10.1993 - 6 C 12.92

    Bestehen der Wiederholungsprüfung - Rechtswidrigkeit der ersten

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2006 - 21 B 04.3400
    So ist die Frage in Bezug auf die Reifeprüfung (BVerwG vom 12.4.1991 E 88, 111 = DVBl 1991, 756 = DÖV 1991, 935 = NVwZ 1992, 56), auf juristische Staatsexamina (BVerwG vom 21.10.1993 BayVBl 1994, 443 = juris Nr. WBRE 310670402) und auf das erste Staatsexamen im Fach Philosophie (BVerwG vom 10.06.1996 NVwZ-RR 1997, 101 = BayVBl 1997, 600 = juris Nr. WBRE 410002267) in ständiger Rechtsprechung dahingehend beantwortet worden, dass sich ein negativer Prüfungsbescheid durch das Bestehen einer Wiederholungsprüfung nicht erledigt, sondern den Adressaten weiterhin beschwert und ­ im Falle der Rechtswidrigkeit ­ in seinen Rechten verletzt.
  • VG Berlin, 04.04.2017 - 3 K 797.15

    Kein Handy am Wochenende: Schüler nicht in Grundrechten verletzt

    Hat ein von einer erledigten schulischen Maßnahme betroffen gewesener Schüler seine Laufbahn an der betreffenden Schule bereits beendet und keine konkreten Tatsachen zum gegenwärtigen Stand seiner schulischen oder beruflichen Laufbahn mitgeteilt, welche die Prognose zulassen, dass er durch die erledigte Maßnahme noch schulische oder berufliche Nachteile erleiden kann, so fehlt ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme (vgl. BayVGH, Urteil vom 28. November 2006 - 21 B 04.3400 - juris Rn. 36; sowie OVG Münster, Beschluss vom 11. September 2012 - 19 A 928/10 - juris, Rn. 26 ff. m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2013 - 14 A 880/11

    Rechtmäßigkeit des Durchfallens durch eine Fahrlehrerprüfung wegen einer

    Zur Rechtsprechung des BVerwG vgl. Urteile vom 12.4.1991 - 7 C 36.90 -, BVerwGE 88, 111 (112 ff.), und vom 21.10.1993 - 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320. Zu Prüfungen, die nicht nach wissenschaftlichen Kriterien abgenommen werden vgl. BayVGH, Urteil vom 28.11.2006 - 21 B 04.3400 -, BayVBl 2007, 761 (762).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2009 - 13 A 3785/05

    Voraussetzungen für eine Erteilung der Erlaubnis für eine Tätigkeit als

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84 -, BVerfGE 78, 179; Bay. VGH, Urteil vom 28. November 2006 - 21 B 04.3400 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 9 S 2343/04 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1998 - 13 A 5322/96 -, a. a. O.
  • LSG Bayern, 26.03.2010 - L 8 AL 117/06

    Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - berufliche

    Die Überprüfung ist keine formalisierte Prüfung im herkömmlichen Sinn (vgl. BayVGH, Urteil vom 07.08.1995, NVwZ-RR 1996, 146; vom 28.11.2006, 21 B 04.3400).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2007 - 13 A 3786/05

    Geeignetheit des Antwort-Wahl-Verfahrens als Prüfungssystem i.R.d. Überprüfung

    BVerfG, Beschluss vom 10.5.1988 - 1 BvR 482/84 -, BVerfGE 78, 179; Bay. VGH, Urteil vom 28.11.2006 - 21 B 04.3400 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.2005 - 9 S 2343/04 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 2.12.1998 - 13 A 5322/96 -, a. a. O.
  • VGH Bayern, 22.06.2009 - 21 BV 05.256

    Heilpraktikerprüfung; Fragestellung; Berücksichtigung unzulässiger Fragen

    Insbesondere kann der Kandidat nicht verlangen, die Erlaubnis aufgrund einer ähnlich niedrigen Bestehensgrenze zu erhalten, wie sie ärztlichen, zahnärztlichen und pharmazeutischen Prüfungen zugrunde liegt, da die Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz grundsätzlich uneingeschränkt oft wiederholbar ist und den vorgenannten Prüfungen in der Regel weitere Leistungsnachweise vorausgehen (BayVGH vom 20.11.1996 a.a.O. und BayVGH vom 28.11.2006 Az. 21 B 04.3400 ).
  • VG Bayreuth, 03.02.2016 - B 3 K 15.516

    Rechtsschutzbedürfnis nach bestandener Wiederholungsprüfung

    Ein "Makel des Durchfallens" erschließt sich - wie von der Beklagten im Schriftsatz vom 11.09.2015 zutreffend ausgeführt - in keiner Weise und wurde im Übrigen auch nicht geltend gemacht (zur Problematik siehe BayVGH U. v. 28.11.2006 Az.: 21 B 04.3400 juris Rn. 29 ff. unter Bezug und in Abgrenzung zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtungsklage gegen negative Prüfungsbescheide bei Bestehen einer Widerholungsprüfung).
  • OVG Niedersachsen, 27.02.2020 - 7 LA 17/19

    Anerkannte Stelle; Sprachprüfer; Sprachprüfer für Luftfahrtpersonal

    Vor diesem Hintergrund bedurfte es weder zwingend für die Prüfung am 21. April 2016 einer Prüfungsordnung (vgl. zur Unterscheidung zwischen Abschlüssen, die eine generelle Qualifikation für eine bestimmte berufliche Tätigkeit vermitteln einerseits und hoheitlichen Kontrollen einer Befähigung andererseits: Jeremias in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl., A. I. Rn. 3 Fn. 3; Bayerischer VGH, Urteil vom 28.11.2006 - 21 B 04.3400 -, BeckRS 2007, 21232), noch war diese für eine Wiederholungsprüfung erforderlich.
  • VG Augsburg, 08.12.2011 - Au 2 K 08.1138

    Schriftliche Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz

    Insbesondere kann der Kandidat nicht verlangen, die Erlaubnis aufgrund einer ähnlich niedrigen Bestehensgrenze zu erhalten, wie sie ärztlichen, zahnärztlichen und pharmazeutischen Prüfungen zugrunde liegt, da die Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz grundsätzlich uneingeschränkt oft wiederholbar ist und den vorgenannten Prüfungen in der Regel weitere Leistungsnachweise vorausgehen (BayVGH vom 20.11.1996 a.a.O. und BayVGH vom 28.11.2006 Az. 21 B 04.3400 ).
  • VGH Bayern, 05.02.2009 - 21 C 09.27

    Streitwertbeschwerde

    Im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin im Streitwertbeschwerdeverfahren und das sich daraus ergebende niedrigere Einkommen erscheint es angemessen, den sich nach § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 14.1 und 36.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 132 ff) ergebenden Streitwert auf 10.000,-- EUR festzusetzen (vgl. dazu auch BVerwG vom 18.2.2008 Az. 3 B 88.07; BayVGH vom 28.11.2006 Az. 21 B 04.3400 und vom 15. Mai 2007 Az. 21 B 04.3127).
  • VG München, 26.04.2016 - M 16 K 15.2300

    Nichtbestehen einer Fortbildungsprüfung

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