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   VGH Bayern, 28.11.2011 - 11 BV 11.1316   

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VGH Bayern, 28.11.2011 - 11 BV 11.1316 (https://dejure.org/2011,64824)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.11.2011 - 11 BV 11.1316 (https://dejure.org/2011,64824)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. November 2011 - 11 BV 11.1316 (https://dejure.org/2011,64824)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Erwerb einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis vor dem 19. Januar 2009;Eintragung eines in Deutschland liegenden Ortes in den zugehörigen Führerschein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.05.2011 - C-184/10

    Grasser

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2011 - 11 BV 11.1316
    Nach dem Erlass des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Mai 2011 (DAR 2011, 385) wurde das Berufungsverfahren unter dem jetzigen Aktenzeichen fortgesetzt.

    Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21. Juni 2011 eingeräumt, dass die dem Vorlagebeschluss vom 16. März 2010 (a.a.O.) zugrunde liegende Frage seit dem Urteil vom 19. Mai 2011 (a.a.O.) geklärt ist.

    Bestätigt wird dieses Ergebnis dadurch, dass der Europäische Gerichtshof in der Randnummer 24 des Urteils vom 19. Mai 2011 (a.a.O., S. 386) im Anschluss an die in der Randnummer 23 jener Entscheidung erfolgte Wiedergabe der beiden in den Urteilen vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) aufgestellten Kriterien, die den Aufnahmestaat zur Nichtanerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis berechtigen (d.h. der "Angaben im Führerschein" sowie der "anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen"), davon spricht, in derartigen Fällen sei "die Wohnsitzvoraussetzung vom Ausstellermitgliedstaat offensichtlich nicht beachtet" worden.

    Durch das Urteil vom 19. Mai 2011 (a.a.O.) wurde zugleich geklärt, dass auch unter dem Blickwinkel des Rechts der Europäischen Union der bloße, z.B. durch Angaben im Führerschein nachgewiesene Verstoß gegen das sich aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG ergebende Wohnsitzerfordernis genügt, um die Nichtanerkennungsbefugnis des Aufnahmemitgliedstaates auszulösen.

  • BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 25.10

    EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; EWR-Führerschein; EWR-Fahrerlaubnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2011 - 11 BV 11.1316
    Soweit der Kläger ausweislich der Zuschrift seiner Bevollmächtigten vom 21. Juni 2011 die Auffassung vertritt, es bedürfe, damit eine von dieser Vorschrift erfasste ausländische EU-Fahrerlaubnis keine Fahrberechtigung im Inland verleiht, einer konstitutiven behördlichen Einzelfallentscheidung, ist diesem Standpunkt aus den Gründen nicht zu folgen, die das Bundesverwaltungsgericht in den Randnummern 16 bis 28 des am 25. August 2011 in der Sache 3 C 25.10 (juris), in den Randnummern 20 bis 32 des am gleichen Tag in der Sache 3 C 9.11 (juris) und in den Randnummern 12 bis 23 des ebenfalls am 25. August 2011 in der Sache 3 C 28.10 (juris) erlassenen Urteils dargelegt hat.

    Ihre Wiedergabe im Einzelnen erübrigt sich, da die im vorliegenden Verfahren tätigen Klagebevollmächtigten auch als Bevollmächtigte der Kläger in den Streitsachen 3 C 28.10 und 3 C 9.11 aufgetreten sind und der Beklagte am Verfahren 3 C 25.10 beteiligt war.

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2011 - 11 BV 11.1316
    Denn in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 (Wiedemann u. a., C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-4635, RdNr. 72; Zerche u. a., C-334/06 bis C-336/06, Slg. 2008, I-4691, RdNr. 69) hat er jeweils festgehalten, dass der Aufnahmemitgliedstaat befugt ist, die Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis dann abzulehnen, wenn sich "auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war".

    Bestätigt wird dieses Ergebnis dadurch, dass der Europäische Gerichtshof in der Randnummer 24 des Urteils vom 19. Mai 2011 (a.a.O., S. 386) im Anschluss an die in der Randnummer 23 jener Entscheidung erfolgte Wiedergabe der beiden in den Urteilen vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) aufgestellten Kriterien, die den Aufnahmestaat zur Nichtanerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis berechtigen (d.h. der "Angaben im Führerschein" sowie der "anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen"), davon spricht, in derartigen Fällen sei "die Wohnsitzvoraussetzung vom Ausstellermitgliedstaat offensichtlich nicht beachtet" worden.

  • EuGH, 13.10.2011 - C-224/10

    Apelt - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2011 - 11 BV 11.1316
    Dafür, dass der Europäische Gerichtshof einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG ohne weiteres als gegeben ansieht, wenn im Feld 8 eines EU-Führerscheins ein nicht im Gebiet des Ausstellermitgliedstaates liegender Ort vermerkt ist, sprechen auch folgende Ausführungen im Urteil dieses Gerichts vom 13. Oktober 2011 (Apelt, C-224/10, DAR 2011, 629/630):.

    Der Europäische Gerichtshof hat mithin aufgrund der Tatsache, dass in dem Führerschein, der dem durch das Urteil vom 13. Oktober 2011 (a.a.O.) abgeschlossenen Vorlageverfahren zugrunde lag, ein in Deutschland liegender Ort eingetragen war, selbst auf das Nichtvorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes und auf die daraus resultierende Nichtanerkennungsbefugnis des Aufnahmemitgliedstaates geschlossen.

  • VGH Bayern, 16.03.2010 - 11 BV 09.2752

    Vorlagefrage an den EuGH zur europarechtskonformen Auslegung des § 28 FeV

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2011 - 11 BV 11.1316
    Der Verwaltungsgerichtshof hat das zunächst unter dem Aktenzeichen 11 BV 09.2488 geführte Berufungsverfahren bis zum Abschluss des durch den Vorlagebeschluss des Senats vom 16. März 2010 (DAR 2010, 414) vor dem Europäischen Gerichtshof eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens ausgesetzt.

    Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21. Juni 2011 eingeräumt, dass die dem Vorlagebeschluss vom 16. März 2010 (a.a.O.) zugrunde liegende Frage seit dem Urteil vom 19. Mai 2011 (a.a.O.) geklärt ist.

  • EuGH, 26.06.2008 - C-334/06

    Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2011 - 11 BV 11.1316
    Denn in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 (Wiedemann u. a., C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-4635, RdNr. 72; Zerche u. a., C-334/06 bis C-336/06, Slg. 2008, I-4691, RdNr. 69) hat er jeweils festgehalten, dass der Aufnahmemitgliedstaat befugt ist, die Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis dann abzulehnen, wenn sich "auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war".
  • VG Augsburg, 22.02.2013 - Au 7 V 13.68

    Vollstreckung zu Gunsten der öffentlichen Hand; Kostenfestsetzungsbeschluss

    Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. November 2012 wurden zu Gunsten des Antragstellers im hiesigen Verfahren die vom Antragsgegner und Kläger im Verfahren Au 7 K 08.1717 und im Berufungszulassungsverfahren Az. 11 BV 11.1316 zu erstattenden Aufwendungen in Höhe von 40,-- EUR, zu verzinsen ab dem 8. November 2012 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, festgesetzt.
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