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   VGH Bayern, 29.01.2015 - 9 N 15.213   

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https://dejure.org/2015,4852
VGH Bayern, 29.01.2015 - 9 N 15.213 (https://dejure.org/2015,4852)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.01.2015 - 9 N 15.213 (https://dejure.org/2015,4852)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. Januar 2015 - 9 N 15.213 (https://dejure.org/2015,4852)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Normenkontrollantrag; Veränderungssperre; Verlängerung einer Veränderungssperre; sicherungsfähige Planung; Negativplanung; Ausschluss von Spielhallen im Mischgebiet

  • rewis.io

    Veränderungssperre zur Verhinderung von Vergnügungsstätten in Mischgebiet

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Zweck einer

    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2015 - 9 N 15.213
    Die Erforderlichkeit verlangt nicht die Prüfung, ob der - noch nicht beschlossene Bebauungsplan - in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffener Belange (vgl. § 1 Abs. 6 und 7 BauGB) getragen sein wird (BVerwG, B.v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - juris Rn. 2; BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - juris Rn. 31).

    Nicht erforderlich und somit als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre vielmehr nur dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behoben werden können (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2005 - 4 BN 61.05 - juris Rn. 3; B.v. 21.12.1993 - 4 NB 40/93 - juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, U.v. 9.10.2012 - 15 N 11.1857 - juris Rn. 19).

  • BVerwG, 15.08.2000 - 4 BN 35.00

    Voraussetzungen für den Erlss einer Veränderungssperre

    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2015 - 9 N 15.213
    Es liegt daher auf der Hand, dass den Mindestanforderungen genügt ist, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre - wie hier - bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst hat (so ausdrücklich BVerwG, B.v.15.8.2000 - 4 BN 35/00 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 15.03.2012 - 4 BN 9.12

    Spannungsfeld zwischen konservativer Planung und Verhinderungsplanung

    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2015 - 9 N 15.213
    Ein solcher Fall ist aber nicht schon dann gegeben, wenn der Hauptzweck der Festsetzungen in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht (BVerwG, B.v. 15.3.2012 - 4 BN 9/12 - BauR 2012, 1067).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.05.2009 - 8 C 11306/08

    Keine Veränderungssperre wegen Jugendwohngemeinschaft

    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2015 - 9 N 15.213
    Auch der Hinweis des Antragstellers auf die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 27. Mai 2009 Nr. 8 C 11306/08 verfängt nicht, weil der hier gegebene Sachverhalt nicht mit dem der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar ist.
  • BVerwG, 14.12.1995 - 4 N 2.95

    Einrichtung von Spielhallen im Gewerbegebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2015 - 9 N 15.213
    Dass § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO generell eine hinreichende städtebauliche Rechtfertigung darstellt, um zur Verwirklichung der von der Antragsgegnerin angeführten Planungsziele Vergnügungsstätten auszuschließen, steht außer Frage (vgl. BVerwG, B.v. 14.12.1995 - 4 N 2/95 - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 22.01.2013 - 4 BN 7.13

    Anforderungen an den Erlass einer Veränderungssperre

    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2015 - 9 N 15.213
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zusammenfassend BVerwG, B.v. 22.1.2013 - 4 BN 7/13 - juris Rn. 3) darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll.
  • BVerwG, 29.07.1991 - 4 B 80.91

    Bauplanungsrecht: Ausschluß von Vergnügungsstätten

    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2015 - 9 N 15.213
    ca. 8.200 Einwohner, davon im Ortsteil O... ca. 1.500 Einwohner - bestehen insoweit keine Bedenken (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.1991 - 4 B 80/91 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 8.90

    Bauleitplanung zur Verhinderung von Fehlentwicklungen und unzulässige

    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2015 - 9 N 15.213
    Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerwG, B.v. 18.12.1990 - 4 NB 8/90 - BayVBl 1991, 280).
  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2015 - 9 N 15.213
    Die Erforderlichkeit verlangt nicht die Prüfung, ob der - noch nicht beschlossene Bebauungsplan - in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffener Belange (vgl. § 1 Abs. 6 und 7 BauGB) getragen sein wird (BVerwG, B.v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - juris Rn. 2; BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - juris Rn. 31).
  • BVerwG, 21.12.2005 - 4 BN 61.05

    Klärungsbedürftigkeit der Frage nach Bedindungen für den Erlass einer

    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2015 - 9 N 15.213
    Nicht erforderlich und somit als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre vielmehr nur dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behoben werden können (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2005 - 4 BN 61.05 - juris Rn. 3; B.v. 21.12.1993 - 4 NB 40/93 - juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, U.v. 9.10.2012 - 15 N 11.1857 - juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 09.10.2012 - 15 N 11.1857

    Veränderungssperre; Verhinderungsplanung (Asylbewerberunterkunft); Gesamtkonzept

  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.2020 - 8 S 1542/18

    Formelle und materielle Unwirksamkeit eines "Vergnügungsstättenbebauungsplans"

    Da es einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz entspricht, dass sich Vergnügungsstätten negativ auf ihre Umgebung auswirken können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.09.2008 - 4 BN 9.08 -, BauR 2009, 76 = juris Rn. 8; Senatsurteil vom 16.03.2012 - 8 S 260/11 -, juris Rn. 52; BayVGH, Urteil vom 29.01.2015 - 9 N 15.213 -, juris Rn. 37; Gierke, a.a.O., § 9 Rn. 515br und Rn. 515ck), ließen sich ohne das begrenzende Merkmal eines konkreten örtlichen Bezugs immer Gründe für einen Ausschluss von Spielhallen finden (vgl. Lieber, VBlBW 2011, 6, 7).
  • VG Ansbach, 01.07.2015 - AN 9 K 14.01140

    Veränderungssperre; Wettbüro; fakt. Kerngebiet

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt dazu im Urteil vom 29. Januar 2015, 9 N 15.213 - juris - dazu u.a. folgendes aus:.

    Damit sollte den Gemeinden zur effektiven Bewältigung der mit Vergnügungsstätten in Zusammenhang stehenden Problemen (Trading-Down-Effekt, Verdrängungsprozess für hochwertige Nutzungen, "Umkippen" des Gebietscharakters) eine gegenüber den bisherigen Regelungen zusätzliche städtebauliche Steuerungsmöglichkeit an die Hand gegeben werden (vgl. BayVGH v. 29.1.2015, 9 N 15.213 - juris -).

  • VG Ansbach, 21.12.2016 - AN 9 K 15.02594

    Wettbüro mit Café als im Mischgebiet unzulässige kerntypische Vergnügungsstätte

    Wenngleich das zu fordernde Mindestmaß an Konkretisierung der Planung nicht notwendigerweise aus dem Aufstellungsbeschluss erkennbar sein muss, es vielmehr genügt, wenn sich diese aus Niederschriften der Gemeinderatssitzungen oder sonstigen Unterlagen, wie vorliegend dem vorläufigen Vergnügungsstättenkonzept für die Stadt ..., ergeben, entspricht eine Erstreckung der Veränderungssperre auf das gesamte Stadtgebiet nicht mehr dem Erforderlichkeitsgrundsatz bzw. dem Übermaßverbot, da die Steuerung von Vergnügungsstätten durch Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 2b BauGB die Gemeinde ausdrücklich nur zu einer Regelung für den nicht beplanten Innenbereich zum Schutz von Wohnnutzung und städtebaulichen Funktionen eines Gebietes ermächtigt (vgl. BayVGH, U.v. 29.1.2015 - 9 N 15.213 - juris, Rn. 42).
  • VGH Bayern, 12.04.2021 - 9 ZB 19.1612

    Zulässigkeit eines Vergnügungsstättenbebauungsplans

    Einer Gemeinde ist es zudem im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB grundsätzlich nicht verwehrt, auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, der diesen die materielle Rechtsgrundlage entzieht (vgl. BayVGH, U.v.29.1.2015 - 9 N 15.213 - juris Rn. 40; U.v. 27.6.2019 - 1 N 16.220 - juris Rn. 21).
  • VG Würzburg, 22.02.2018 - W 5 K 17.314

    Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids, Veränderungssperre, Ausschluss von

    Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist (BayVGH, U.v. 29.1.2015 - 9 N 15.213 - juris Rn. 40 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 12.12.2022 - 15 N 22.1064

    Einfacher Bebauungsplan für einen Dorfkern

    Denn auch eine zunächst nur auf Verhinderung einer - aus Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 29.1.2015 - 9 N 15.213 - juris Rn. 40).
  • VGH Bayern, 15.03.2021 - 9 ZB 20.498

    Versagung einer Baugenehmigung und Beseitigungsverfügung bezüglich bereits

    Sie sind nur dann unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - juris Rn. 12; vgl. auch BayVGH, U.v. 24.6.2020 - 15 N 19.442 - juris Rn. 24; U.v. 23.6.2020 - 1 N 17.972 - juris Rn. 13; U.v. 29.1.2015 - 9 N 15.213 - juris Rn. 40).
  • VGH Bayern, 28.07.2023 - 9 N 20.2183

    Erfolgloses Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan

    Ein solcher Fall ist aber nicht schon dann gegeben, wenn der Hauptzweck der - ggf. anlässlich eines Bauantrags eingeleiteten - Bauleitplanung in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht (vgl. BVerwG, B.v. 15.3.2012 - 4 BN 9.12 - BauR 2012, 1067 = juris Rn. 12; B.v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - BayVBl 1991, 280; BayVGH, U.v. 11.10.2021 - 2 N 19.2383 - juris Rn. 32; U.v. 29.1.2015 - 9 N 15.213 - juris Rn. 39).
  • OVG Schleswig-Holstein, 02.12.2015 - 1 KN 21/14

    Normenkontrolle gegen eine Veränderungssperre; Verwirklichung negativer

    Nicht erforderlich und somit als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre vielmehr nur dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behoben werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2005 - 4 BN 61.05 -, juris; Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40/93 -, a.a.O. m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 29.01.2015 - 9 N 15.213 -, juris).
  • VG Ansbach, 02.07.2019 - AN 3 K 17.00971

    Trading-Down-Effekt bei Zulassung eines Wettbüros

    Durch die Einfügung des § 9 Abs. 2 b BauGB soll nach dem Willen des Gesetzgebers den Gemeinden eine zusätzliche städtebauliche Steuerungsmöglichkeit zur wirksamen Bewältigung der vielfach mit Vergnügungsstätten im Zusammenhang stehenden Probleme (z. B. Verdrängung hochwertiger Nutzungen, Trading-Down-Effekt, "umkippen" eines Gebietes etc.), an die Hand gegeben werden, vgl. z. B. BayVGH vom 29. Januar 2015, 9 N 15.213 - juris m.w.N.
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