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   VGH Bayern, 29.05.2009 - 22 B 08.714   

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https://dejure.org/2009,18229
VGH Bayern, 29.05.2009 - 22 B 08.714 (https://dejure.org/2009,18229)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.05.2009 - 22 B 08.714 (https://dejure.org/2009,18229)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. Mai 2009 - 22 B 08.714 (https://dejure.org/2009,18229)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Nichtbetreiben einer anzeigepflichtigen Anlage; Verlängerung der Erlöschensfrist; Gefährdung des Zwecks des Gesetzes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Veränderung einer Anlage von der Aufzucht und Mast von Enten zur Legehennenfarm; Verlängerung einer immissionsschutzrechtlichen Rechtsposition für eine Umnutzung einer Altanlage; Anwendbarkeit der § 18 Abs. 1 Nr. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und § 18 Abs. 3 ...

  • Judicialis

    BImSchG § 15 Abs. 2 Satz 2; ; BImSchG § 18 Abs. 1 Nr. 2; ; BImSchG § 18 Abs. 3; ; BImSchG § 67 Abs. 2; ; BImSchG § 67 a Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veränderung einer Anlage von der Aufzucht und Mast von Enten zur Legehennenfarm; Verlängerung einer immissionsschutzrechtlichen Rechtsposition für eine Umnutzung einer Altanlage; Anwendbarkeit der § 18 Abs. 1 Nr. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz ( BImSchG ) und § 18 Abs. 3 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 25.08.2005 - 7 C 25.04

    Schweinemastanlage; Genehmigungsbedürftigkeit; Altanlage Anzeige; Nichtbetrieb

    Auszug aus VGH Bayern, 29.05.2009 - 22 B 08.714
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer Anzeige nach § 67 a Abs. 1 BImSchG gilt der Schutzzweck des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG uneingeschränkt auch für diese zwar formell nur anzeigepflichtigen, aber materiell genehmigungsbedürftigen Anlagen (BVerwG vom 25.8.2005 BVerwGE 124, 156/159).

    Davon geht wohl auch das Bundesverwaltungsgericht im - vergleichbaren - Fall einer Altanlage nach § 67 a Abs. 1 BImSchG aus (vgl. BVerwG vom 25.8.2005 BVerwGE 124, 156/162).

    Dem Antragsteller dürfen keine Verzögerungen zur Last gelegt werden, die ihre Ursachen im Verantwortungsbereich der Behörde haben und seiner Einflussnahme entzogen sind (BVerwG vom 25.8.2005 BVerwGE 124, 156/162).

    Eine Verpflichtung für die Klägerin, die Änderung zur Entenmast vorzunehmen, bestand nicht; auch das Rückgängigmachen einer solchen angezeigten Änderung ist nicht genehmigungsbedürftig (vgl. BayVGH vom 17.11.2005 BayVBl 2006, 154).

    Im Verfahren nach § 15 Abs. 2 BImschG wird nur die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit der Nutzungsänderung geprüft, nicht aber deren Genehmigungsfähigkeit (vgl. BayVGH vom 17.11.2005 BayVBl 2006, 154, m.w.N.).

  • VGH Bayern, 13.02.1997 - 22 CS 96.919
    Auszug aus VGH Bayern, 29.05.2009 - 22 B 08.714
    Nur in dem Umfang, in dem der Anlagenbetreiber die Existenz einer bei Inkrafttreten des Genehmigungserfordernisses errichteten oder wesentlich geänderten Altanlage darlegen kann, kann er sich überhaupt auf die Genehmigungsfreiheit berufen; er trägt insofern die materielle Beweislast (BayVGH vom 13.2.1997 Az. 22 CS 96.919).
  • BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 36.86

    Interkommunales Abstimmungsgebot bei einem Schlachthofvorhaben im Grenzgebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 29.05.2009 - 22 B 08.714
    Soweit es um die Haltung von Legehennen geht, hat die Klägerin jedoch jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof auf ihre immissionsschutzrechtliche Rechtsposition verzichtet, wodurch diese erloschen ist (vgl. BVerwG vom 15.12.1989 BVerwGE 84, 209/211).
  • BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 3.04

    Windfarm, Änderung einer -; immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

    Auszug aus VGH Bayern, 29.05.2009 - 22 B 08.714
    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, steht im Hinblick auf die erteilte "Freistellungserklärung" gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG fest (vgl. BVerwG vom 21.10.2004 BVerwGE 122, 117/121), dass die Klägerin jedenfalls bis zum Ablauf der Dreijahresfrist nicht nur die frühere Legehennenhaltung, sondern auch die beabsichtigte Umnutzung zur Entenmast ohne Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens hätte ausüben dürfen, wenn die beantragte baurechtliche Genehmigung erteilt worden wäre.
  • VGH Bayern, 29.02.1988 - 22 B 86.02514
    Auszug aus VGH Bayern, 29.05.2009 - 22 B 08.714
    Soweit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Februar 1988 (NVwZ-RR 1989, 625) eine generelle und nicht nur fallbezogene gegenteilige Auffassung entnommen werden kann, wird diese nicht mehr aufrechterhalten.
  • VGH Bayern, 29.05.2009 - 22 B 08.722

    Nichtbetreiben einer anzeigepflichtigen Anlage; Verlängerung der Erlöschensfrist;

    Auszug aus VGH Bayern, 29.05.2009 - 22 B 08.714
    Der Verwaltungsgerichtshof hat im Urteil vom 29. Mai 2009 Az. 22 B 08.722 dazu folgendes ausgeführt:.
  • Drs-Bund, 14.02.1973 - BT-Drs 7/179
    Auszug aus VGH Bayern, 29.05.2009 - 22 B 08.714
    Durch die Fristverlängerung darf nach den Intentionen des Gesetzgebers insbesondere der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft nicht in Frage gestellt werden (vgl. Amtliche Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des BImSchG vom 14.2.1973, BT-Drs. 7/179, S. 37).
  • BVerwG, 28.10.2010 - 7 C 2.10

    Freistellungserklärung; Regelungsinhalt der -; Bindungswirkung der -;

    - Bayerischer VGH München - 29.05.2009 - AZ: VGH 22 B 08.714.
  • VG Magdeburg, 29.01.2013 - 2 B 297/12

    Immissionsschutzrechtliche Nachsorgepflicht

    Eine bloße Fortgeltung oder ein "Wiederaufleben" durch den Weiterbetrieb des Sandtagebaus kommt bereits aus Rechtsgründen nicht in Betracht (zum Prüfungsumfang nach erneuter Antragstellung vgl. auch: BayVGH, Urteil vom 29.05.2009 - 22 B 08.714 - juris).
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