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   VGH Bayern, 29.06.2016 - 16b D 13.993   

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VGH Bayern, 29.06.2016 - 16b D 13.993 (https://dejure.org/2016,21034)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.06.2016 - 16b D 13.993 (https://dejure.org/2016,21034)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. Juni 2016 - 16b D 13.993 (https://dejure.org/2016,21034)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurückgreifen auf den gesetzlichen Strafrahmen für innerdienstliche Dienstvergehen eines Beamten

  • rewis.io

    Disziplinarverfahren wegen Diebstahls im Amt - Zurückstufung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Disziplinarrecht; Zugriffsdelikt; Diebstahl; Postgeheimnis; Schuldfähigkeit; Zurückstufung; Milderungsgründe; Heroinabhängigkeit

  • rechtsportal.de

    StGB § 20 ; StGB § 21
    Zurückgreifen auf den gesetzlichen Strafrahmen für innerdienstliche Dienstvergehen eines Beamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zurückstufung eines vormals heroinabhängigen Postbeamten wegen Postdiebstahls

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 38.10

    Disziplinarklage; Zugriffsdelikt; Bemessung der Disziplinarmaßnahme;

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2016 - 16b D 13.993
    Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 23.2.2012 - 2 C 38/10 - juris Rn. 11).

    Ein Beamter, der ihm amtlich anvertraute oder dienstlich zugängliche Postsendungen öffnet und daraus Geld entwendet, die seinem Gewahrsam unterliegen, versagt im Kernbereich seiner Dienstpflichten und zerstört in der Regel das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 23.2.2012 - 2 C 38/10 - juris Rn. 12), denn die öffentliche Verwaltung ist auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit solchen Gütern in hohem Maße angewiesen.

    Auch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit kann dazu führen, dass im Hinblick darauf, dass durch das Dienstvergehen nur ein geringer Schaden entstanden ist, von der Höchstmaßnahme abgesehen werden muss (vgl. BVerwG, U.v. 23.2.2012 - 2 C 38/10 - juris Rn. 13).

    Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, U.v. 23.2.2012 - 2 C 38/10 - juris Rn. 14ff. m. w. N.).

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14

    Feuerwehrbeamter; Rettungsassistent; Diebstahl; Ausnutzung der schutzlosen Lage

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2016 - 16b D 13.993
    Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen der Beamtin für ihr pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 16; B.v. 11.2.2014 - 2 B 37/23 - juris Rn. 10; B.v. 25.5.2012 - 2 B 133/11 - juris Rn. 9 m. w. N.), insbesondere nach den Höhe des entstandenen Schadens (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris).

    Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen wird, ist nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 19: Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten) nunmehr auch für innerdienstliche Dienstvergehen auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen.

    Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (hier sind es bis zu fünf Jahre), reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 20).

    Ausgehend von der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248a StGB ist die Grenze zur Geringwertigkeit bei etwa 50 EUR anzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 26; U.v. 25.7.2013 - 2 C 63/11 - Rn. 16), wobei mildere Umstände von insgesamt vergleichbaren Gewicht bei einmaligem Fehlverhalten auch bis zu einer Schadenshöhe von 200 EUR in Betracht kommen können (vgl. BVerwG, B.v. 23.2.2012 - 2 B 143/11 - juris).

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2016 - 16b D 13.993
    Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafdrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt aber nur dann in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9/14 - juris Rn. 36).

    Dabei kann indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9/14 - juris Rn. 37).

    Selbst wenn man davon ausginge, dass in allen Fällen einer Geldstrafe die Strafverfolgungsorgane nicht von einer besonderen Schwere der individuellen Schuld ausgehen und der Ausspruch einer statusverändernden Disziplinarmaßnahme deshalb einer besonderen Begründung zur Schwere der Verfehlung bedarf, so dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht kommt (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 38), lägen solch Umstände hier vor:.

  • BVerwG, 20.10.2011 - 2 B 61.10

    Schwere des Dienstvergehens; Beweisantrag zur Einholung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2016 - 16b D 13.993
    Bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit kann die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden (vgl. BVerwG, B.v. 6.6.2013 - 2 B 50/12 - juris Rn. 10; B.v. 20.10.2011 - 2 B 61/10 - juris Rn. 9; U.v. 25.3.2010 - 2 C 83/08 - juris Rn. 34).
  • BVerwG, 06.06.2007 - 1 D 2.06

    Telekombeamter des gehobenen Dienstes (Rechtsabteilung); erstinstanzliche

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2016 - 16b D 13.993
    Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände (vgl. BVerwG, U.v. 6.6.2007 - 1 D 2.06 - juris).
  • BVerwG, 06.06.2013 - 2 B 50.12

    Einheitsgrundsatz; Beschränkung; rechtliches Gehör.

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2016 - 16b D 13.993
    Bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit kann die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden (vgl. BVerwG, B.v. 6.6.2013 - 2 B 50/12 - juris Rn. 10; B.v. 20.10.2011 - 2 B 61/10 - juris Rn. 9; U.v. 25.3.2010 - 2 C 83/08 - juris Rn. 34).
  • BVerwG, 22.03.2016 - 2 B 43.15

    Berücksichtigung von Therapiemaßnahmen bei Disziplinarmaßnahmenbemessung;

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2016 - 16b D 13.993
    Der "anerkannte" Milderungsgrund setzt aber voraus, dass die negative Lebensphase, die Ursache des Dienstvergehens war, zum Zeitpunkt der Bemessung der Disziplinarmaßnahme durch das Gericht vollständig überwunden ist (vgl. BVerwG, B.v. 22.3.2016 - 2 B 43/15 - juris Rn. 11 hinsichtlich "Entgleisungen während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase").
  • BVerwG, 23.02.2012 - 2 B 143.11

    Zugriffsdelikt; erfolgreiche Aufklärungsrüge; Sachaufklärung; Anforderungen, die

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2016 - 16b D 13.993
    Ausgehend von der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248a StGB ist die Grenze zur Geringwertigkeit bei etwa 50 EUR anzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 26; U.v. 25.7.2013 - 2 C 63/11 - Rn. 16), wobei mildere Umstände von insgesamt vergleichbaren Gewicht bei einmaligem Fehlverhalten auch bis zu einer Schadenshöhe von 200 EUR in Betracht kommen können (vgl. BVerwG, B.v. 23.2.2012 - 2 B 143/11 - juris).
  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 63.11

    Kollegendiebstahl; Geringwertigkeit; Vorbelastung; Verwertungsverbot;

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2016 - 16b D 13.993
    Ausgehend von der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248a StGB ist die Grenze zur Geringwertigkeit bei etwa 50 EUR anzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 26; U.v. 25.7.2013 - 2 C 63/11 - Rn. 16), wobei mildere Umstände von insgesamt vergleichbaren Gewicht bei einmaligem Fehlverhalten auch bis zu einer Schadenshöhe von 200 EUR in Betracht kommen können (vgl. BVerwG, B.v. 23.2.2012 - 2 B 143/11 - juris).
  • BVerwG, 29.05.2008 - 2 C 59.07

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen einer rechtskräftigen

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2016 - 16b D 13.993
    Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen der Beamtin für ihr pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 16; B.v. 11.2.2014 - 2 B 37/23 - juris Rn. 10; B.v. 25.5.2012 - 2 B 133/11 - juris Rn. 9 m. w. N.), insbesondere nach den Höhe des entstandenen Schadens (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris).
  • BVerwG, 08.04.2003 - 1 D 27.02

    Postbeamter des mittleren Dienstes a. D.; Sachbearbeiter mit Leitungsfunktion;

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

  • BVerwG, 24.05.2007 - 2 C 25.06

    Aberkennung des Ruhegehalts; "anerkannte Milderungsgründe"; Beeinträchtigung des

  • OVG Saarland, 15.06.2023 - 2 B 37/23

    Bauaufsichtliches Einschreiten bei Funktionsunfähigkeit einer Brandmeldeanlage

  • VG Regensburg, 24.08.2020 - RN 10A DK 19.412

    Dienstentfernung einer Polizistin wegen Informationsweitergabe an Lebensgefährten

    Die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafbefehl sind zwar nicht bindend (Art. 55, 25 Abs. 1 BayDG), können aber gemäß Art. 25 Abs. 2 BayDG der Entscheidung in der Disziplinarklage zu Grunde gelegt werden, auch wenn der Strafbefehl nicht die gleiche Richtigkeitsgewähr wie ein aufgrund einer Hauptverhandlung ergangenes Strafurteil bietet (vgl. BayVGH, U.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568; sowie U.v. 29.6.2016 - 16b D 13.993 zum Bundesdisziplinargesetz; Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Rn. 20 zu Art. 25 BayDG).
  • VG München, 28.09.2022 - M 19L DK 22.549

    Disziplinarklage, Zurückstufung, Verwahrungsbruch, versuchte Strafvereitelung,

    Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung (BayVGH, U.v. 28.9.2016 - 16a D 13.2112 - juris Rn. 56; U.v. 29.6.2016 - 16b D 13.993 - juris Rn. 44).

    Bei schweren Dienstvergehen stellt sich dann vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist (BayVGH, U.v. 28.9.2016 - 16a D 13.2112 - juris Rn. 57; U.v. 29.6.2016 - 16b D 13.993 - juris Rn. 45).

  • VG München, 24.03.2021 - M 19L DK 20.3912

    Aberkennung des Ruhegehalts wegen gewerbsmäßigen Betruges zum Nachteil der

    Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BayVGH, U.v. 29.6.2016 - 16b D 13.993 - juris Rn. 36).

    Auch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit kann dazu führen, dass im Hinblick darauf, dass durch das Dienstvergehen nur ein geringer Schaden entstanden ist, von der Höchstmaßnahme abgesehen werden muss (BayVGH, U.v. 28.9.2016 - 16a D 13.2112 - juris Rn. 56; U.v. 29.6.2016 - 16b D 13.993 - juris Rn. 44).

    Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BayVGH, U.v. 28.9.2016 - 16a D 13.2112 - juris Rn. 57; U.v. 29.6.2016 - 16b D 13.993 - juris Rn. 45).

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