Rechtsprechung
VGH Bayern, 29.11.2011 - 19 BV 11.1983 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossen Verwaltungsverfahrens nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Abgabenerhebung;Verhältnis von § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG und Art. 51, 48 BayVwVfG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an das Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens; Berücksichtigung der festgestellten Verfassungswidrigkeit einer Abgabenerhebung beim Wiederaufgreifen; Auslegung des Verhältnisses von § 79 Abs. 2 S, 1 BVerfGG zu den Art. ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an das Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens; Berücksichtigung der festgestellten Verfassungswidrigkeit einer Abgabenerhebung beim Wiederaufgreifen; Auslegung des Verhältnisses von § 79 Abs. 2 S, 1 BVerfGG zu den Art. ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 12.05.2011 - AN 2 K 11.232
- VGH Bayern, 29.11.2011 - 19 BV 11.1983
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (11)
- BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03
Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides; …
Auszug aus VGH Bayern, 29.11.2011 - 19 BV 11.1983
Beide stehen vielmehr gleichwertig nebeneinander (vgl. BVerwGE 28, 122 [127]; 121, 226 [230]).Nur wenn die Aufrechterhaltung des Erstbescheides "schlechthin unerträglich" oder das Wiederaufgreifen verfassungsrechtlich geboten oder sonstige Umstände ersichtlich sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des zugrundeliegenden Bescheides als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen ließen, kann sich das Ermessen der Behörden zur strikten Rechtsbindung verdichten (vgl. BVerwGE 28, 122 [127 f.]; 44, 333 [336]; 95, 86 [92 f.]; 121, 226 [229 ff.] m.w.N.).
ff) "Schlechthin unerträglich" ist das Festhalten an einem Verwaltungsakt etwa dann, wenn die Behörde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dadurch verstößt, dass sie in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zur Rücknahme Gebrauch gemacht hat, hiervon jedoch in anderen Fällen ohne rechtlichen Grund absieht (vgl. BVerwGE 121, 226 [231] m.w.N.).
Desgleichen kann die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (vgl. BVerwGE 121, 226 [231] m.w.N.).
aa) Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet entgegen der Auffassung der Klägerin noch keinen Anspruch auf Rücknahme, da Rechtswidrigkeit lediglich die Voraussetzung einer Ermessensreduzierung der Behörde ist (vgl. BVerwGE 121, 226 [231] m.w.N.).
- BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06
Sonderabgabe Absatzfonds
Auszug aus VGH Bayern, 29.11.2011 - 19 BV 11.1983
Mit Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - hat das Bundesverfassungsgericht auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Mai 2006 entschieden, dass § 2 Abs. 1 bis Abs. 4 Satz 1, Abs. 6, § 10 Abs. 1 bis Abs. 8, § 11 und § 12 AbsFondsG i.d.F.d. Gesetzes vom 21. Juni 1993 mit nachfolgenden Änderungen seit dem 1. Juli 2002 mit Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 105 und Art. 110 GG unvereinbar und nichtig sind.Der Umstand, dass die Nichtigerklärung des Absatzfondsgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -, BVerfGE 122, 316 eine "temporäre Sonderabgabe" betrifft, vermag hieran nichts zu ändern.
Zwar ist eine "Sonderabgabe" aufgrund der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) gegenüber der Erhebung sog. nichtsteuerlicher Abgaben (vgl. BVerfGE 122, 316 [332 f.]) nur zulässig, wenn und solange die zu finanzierende Aufgabe auf eine Sachverantwortung der belasteten Gruppe trifft (vgl. BVerfGE 82, 159 [181]).
- BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88
Absatzfonds
Auszug aus VGH Bayern, 29.11.2011 - 19 BV 11.1983
Zwar ist eine "Sonderabgabe" aufgrund der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) gegenüber der Erhebung sog. nichtsteuerlicher Abgaben (vgl. BVerfGE 122, 316 [332 f.]) nur zulässig, wenn und solange die zu finanzierende Aufgabe auf eine Sachverantwortung der belasteten Gruppe trifft (vgl. BVerfGE 82, 159 [181]).Bis zum Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Mai 2006 ging die Rechtsprechung einhellig von der Verfassungsmäßigkeit des Absatzfondsgesetzes aus (vgl. BVerfGE 82, 159).
- BVerwG, 19.10.1967 - III C 123.66
Auszug aus VGH Bayern, 29.11.2011 - 19 BV 11.1983
Beide stehen vielmehr gleichwertig nebeneinander (vgl. BVerwGE 28, 122 [127]; 121, 226 [230]).Nur wenn die Aufrechterhaltung des Erstbescheides "schlechthin unerträglich" oder das Wiederaufgreifen verfassungsrechtlich geboten oder sonstige Umstände ersichtlich sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des zugrundeliegenden Bescheides als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen ließen, kann sich das Ermessen der Behörden zur strikten Rechtsbindung verdichten (vgl. BVerwGE 28, 122 [127 f.]; 44, 333 [336]; 95, 86 [92 f.]; 121, 226 [229 ff.] m.w.N.).
- VGH Bayern, 04.04.2007 - 19 CS 07.400
Auszug aus VGH Bayern, 29.11.2011 - 19 BV 11.1983
Auch für die Zeit danach hat der Senat mit Beschluss vom 4. April 2007 - 19 CS 07.400 -, RdL 2009, 13 (14 f.) ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Absatzfondsgesetz verneint. - BVerwG, 30.01.1974 - VIII C 20.72
Wehrpflichtigen-Mietzuschuß - § 35 VwVfG, § 51 VwVfG, Zweitbescheid, Anspruch auf …
Auszug aus VGH Bayern, 29.11.2011 - 19 BV 11.1983
Nur wenn die Aufrechterhaltung des Erstbescheides "schlechthin unerträglich" oder das Wiederaufgreifen verfassungsrechtlich geboten oder sonstige Umstände ersichtlich sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des zugrundeliegenden Bescheides als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen ließen, kann sich das Ermessen der Behörden zur strikten Rechtsbindung verdichten (vgl. BVerwGE 28, 122 [127 f.]; 44, 333 [336]; 95, 86 [92 f.]; 121, 226 [229 ff.] m.w.N.). - BVerwG, 27.01.1994 - 2 C 12.92
Wiederaufgreifen des Verfahrens bei Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils - …
Auszug aus VGH Bayern, 29.11.2011 - 19 BV 11.1983
Nur wenn die Aufrechterhaltung des Erstbescheides "schlechthin unerträglich" oder das Wiederaufgreifen verfassungsrechtlich geboten oder sonstige Umstände ersichtlich sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des zugrundeliegenden Bescheides als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen ließen, kann sich das Ermessen der Behörden zur strikten Rechtsbindung verdichten (vgl. BVerwGE 28, 122 [127 f.]; 44, 333 [336]; 95, 86 [92 f.]; 121, 226 [229 ff.] m.w.N.). - BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03
Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz …
Auszug aus VGH Bayern, 29.11.2011 - 19 BV 11.1983
Die Rechtssache weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten auf (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 30.6.2004 - 6 C 28.03 -, BVerwGE 121, 211 [213]; Urteil vom 9.12.2010 - 10 C 13.09 - juris). - BVerwG, 22.10.2009 - 1 C 15.08
Ausweisung; Befristung; Rechtskraft, Rechtskraftbindung; Rücknahme; Widerruf; …
Auszug aus VGH Bayern, 29.11.2011 - 19 BV 11.1983
Diese Möglichkeit des Wiederaufgreifens im weiteren Sinne findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 51 Abs. 5 i.V.m. Art. 48 und Art. 49 BayVwVfG (vgl. BVerwGE 135, 121 [129] m.w.N.). - BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09
Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss; …
Auszug aus VGH Bayern, 29.11.2011 - 19 BV 11.1983
Die Rechtssache weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten auf (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 30.6.2004 - 6 C 28.03 -, BVerwGE 121, 211 [213]; Urteil vom 9.12.2010 - 10 C 13.09 - juris). - BVerfG, 11.10.1966 - 1 BvR 164/64
Verfassungsmäßigkeit des § 55c Abs. 1 LAG
- VGH Bayern, 29.11.2011 - 19 BV 11.1915
Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossen Verwaltungsverfahrens nach …
Für den Fall abweichender Beurteilung verweist sie auf ihre grundsätzliche Rechtsauffassung in den Verfahren 19 BV 11.1983 und 19 BV 11.1985.Da der Anwendungsbereich des Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG nicht eröffnet ist, kommt es auf die weitere, von der Klägerin in den Parallelverfahren 19 BV 11.1983 und 19 BV 11.1985 näher problematisierte Frage, ob eine Wiederaufnahme des Verfahrens infolge groben Verschuldens (Art. 51 Abs. 2 BayVwVfG) ausgeschlossen ist, nicht (mehr) an.
b) Hiervon ausgehend ist ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Rücknahme der streitgegenständlichen Abgabebescheide - wie auch in den Parallelverfahren 19 BV 11.1983 und 19 BV 11.1985 - zu verneinen.