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   VGH Bayern, 29.11.2013 - 4 B 13.1166   

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VGH Bayern, 29.11.2013 - 4 B 13.1166 (https://dejure.org/2013,37069)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.11.2013 - 4 B 13.1166 (https://dejure.org/2013,37069)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. November 2013 - 4 B 13.1166 (https://dejure.org/2013,37069)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 14 Abs. 1 GG, § ... 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 1, § 195, § 903 Satz 1, § 929 Satz 2, § 937 Abs. 1, § 1004 Abs. 1, Abs. 2 BGB, Art. 34 Abs. 1 BayWG, Art. 24 Abs. 2 Satz 3, Art. 57 Abs. 2 GO, § 19 Abs. 1 Satz 1 EWS, § 14 Abs. 1 Satz 1 WAS
    Kommunalrecht: Stilllegung von Entwässerungs- und Wasserversorgungsleitung | Stilllegung eines Abwasserkanals und einer Trinkwasserleitung ; Unterlassungsbegehren des Grundeigentümers; Satzungsrechtliche Duldungspflicht Rechtswirkung der öffentlichen Widmung ; Verjährung ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 14 Abs. 1 GG, § ... 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 1, § 195, § 903 Satz 1, § 929 Satz 2, § 937 Abs. 1, § 1004 Abs. 1, Abs. 2 BGB, Art. 34 Abs. 1 BayWG, Art. 24 Abs. 2 Satz 3, Art. 57 Abs. 2 GO, § 19 Abs. 1 Satz 1 EWS, § 14 Abs. 1 Satz 1 WAS
    Kommunalrecht: Stilllegung von Entwässerungs- und Wasserversorgungsleitung | Stilllegung eines Abwasserkanals und einer Trinkwasserleitung ; Unterlassungsbegehren des Grundeigentümers; Satzungsrechtliche Duldungspflicht Rechtswirkung der öffentlichen Widmung ; Verjährung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 217
  • DVBl 2014, 247
  • DÖV 2014, 309
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Bayern, 24.07.2000 - 4 B 99.2063
    Auszug aus VGH Bayern, 29.11.2013 - 4 B 13.1166
    Nach dem Sinn und Zweck dieser auf der Ermächtigung des Art. 24 Abs. 2 Satz 3 GO beruhenden Satzungsbestimmungen müssen zwar nicht nur die Herstellung und der Fortbestand der Leitungen, sondern auch deren bestimmungsgemäße Nutzung hingenommen werden, so dass die entsprechende Duldungspflicht auch Eigentümern entgegengehalten werden kann, die statt der Entfernung lediglich die Stilllegung der auf ihren Grundstücken befindlichen öffentlichen Leitungen verlangen (BayVGH, B. v. 24.7.2000 - 4 B 99.2063 - BayVBl 2001, 115).

    Erforderlich ist eine Verlegung von Abwasserkanälen oder Wasserleitungen auf Privatgrund nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur dann, wenn andere Maßnahmen vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen sind (BayVGH, B.v. 20.9.1994 - 4 CS 94.2698 - BayVBl 1995, 54; v. 24.7.2000 - 4 B 99.2063 - BayVBl 2001, 115; B.v. 9.11.2006 - 4 B 05.2013 - BayVBl 2007, 307; U.v. 8.2.2012 - 4 B 11.175; krit. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, GO, Art. 24 Rn. 68b).

  • BVerwG, 12.08.1993 - 7 B 86.93

    Verwaltungsstreitverfahren - Grundsatzrüge - Darlegungsanforderungen

    Auszug aus VGH Bayern, 29.11.2013 - 4 B 13.1166
    Entgegen einer früher vorherrschenden Rechtsauffassung (vgl. BGH, U.v. 25.4.1969 - V ZR 18/66 - NJW 1969, 1437; Forsthoff, Verwaltungsrecht, Bd. 1, 10. Auflage, S. 387 f.) besteht heute Einigkeit darüber, dass die öffentliche Widmung einer Sache, die einem privaten Eigentümer gehört, allein nicht ausreicht, um dessen privatrechtliche Ansprüche auszuschließen; dafür bedarf es vielmehr einer gesetzlichen Grundlage (BVerwG, U.v. 1.2.1980 - IV C 40.77 - BayVBl 1980, 664/667; B.v. 12.8.1993 - 7 B 86/93 - NJW 1994, 144/145; OVG NW, U.v. 25.2.1993 - 20 A 1289/91 - NJW 1993, 2635 f.; OVG Saarl, B.v. 2.2.2004 - 3 Q 3/03 - juris).
  • BVerwG, 01.02.1980 - 4 C 40.77

    Rechtsweg bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung; Rechtsnatur von

    Auszug aus VGH Bayern, 29.11.2013 - 4 B 13.1166
    Entgegen einer früher vorherrschenden Rechtsauffassung (vgl. BGH, U.v. 25.4.1969 - V ZR 18/66 - NJW 1969, 1437; Forsthoff, Verwaltungsrecht, Bd. 1, 10. Auflage, S. 387 f.) besteht heute Einigkeit darüber, dass die öffentliche Widmung einer Sache, die einem privaten Eigentümer gehört, allein nicht ausreicht, um dessen privatrechtliche Ansprüche auszuschließen; dafür bedarf es vielmehr einer gesetzlichen Grundlage (BVerwG, U.v. 1.2.1980 - IV C 40.77 - BayVBl 1980, 664/667; B.v. 12.8.1993 - 7 B 86/93 - NJW 1994, 144/145; OVG NW, U.v. 25.2.1993 - 20 A 1289/91 - NJW 1993, 2635 f.; OVG Saarl, B.v. 2.2.2004 - 3 Q 3/03 - juris).
  • VGH Bayern, 05.10.2009 - 4 B 08.2877

    Entfernung eines Kanals; Duldungspflicht; schuldrechtliche Verpflichtung zur

    Auszug aus VGH Bayern, 29.11.2013 - 4 B 13.1166
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann allerdings in den Fällen einer unbefugten Leitungsverlegung auf fremdem Grund keine Stilllegung oder Unterlassung der weiteren Benutzung gefordert werden, wenn der Anspruch des Grundeigentümers auf Entfernung der Leitung verjährt ist (vgl. BayVGH, U.v. 5.10.2009 - 4 B 08.2877 - BayVBl 2010, 629/631).
  • OVG Saarland, 02.02.2004 - 3 Q 3/03

    Rechtsinstitut der Verwirkung; Anfechtung der Widmung einer Kanalleitung durch

    Auszug aus VGH Bayern, 29.11.2013 - 4 B 13.1166
    Entgegen einer früher vorherrschenden Rechtsauffassung (vgl. BGH, U.v. 25.4.1969 - V ZR 18/66 - NJW 1969, 1437; Forsthoff, Verwaltungsrecht, Bd. 1, 10. Auflage, S. 387 f.) besteht heute Einigkeit darüber, dass die öffentliche Widmung einer Sache, die einem privaten Eigentümer gehört, allein nicht ausreicht, um dessen privatrechtliche Ansprüche auszuschließen; dafür bedarf es vielmehr einer gesetzlichen Grundlage (BVerwG, U.v. 1.2.1980 - IV C 40.77 - BayVBl 1980, 664/667; B.v. 12.8.1993 - 7 B 86/93 - NJW 1994, 144/145; OVG NW, U.v. 25.2.1993 - 20 A 1289/91 - NJW 1993, 2635 f.; OVG Saarl, B.v. 2.2.2004 - 3 Q 3/03 - juris).
  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 175/05

    Keine Erstattung der Anwaltskosten bei Abmahnung im Selbstauftrag

    Auszug aus VGH Bayern, 29.11.2013 - 4 B 13.1166
    Da die rechtswidrige Inanspruchnahme des Grundstücks eine unerlaubte Handlung in Gestalt einer Eigentumsverletzung darstellte (§ 823 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GG), kann der Kläger von der Beklagten Ersatz bzw. Freistellung bezüglich der dadurch veranlassten Rechtsverfolgungskosten verlangen (vgl. Palandt, BGB, 71. Aufl., § 249 Rn. 56 f. m.w.N.; BGH, U.v. 12.12.2006 - VI ZR 175/05 - NJW-RR 2007, 856; BayVGH, U.v. 24.2.2011 - 7 B 10.1272 - juris).
  • BGH, 11.12.1986 - III ZR 268/85

    Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde - Entfallen der beiderseitigen

    Auszug aus VGH Bayern, 29.11.2013 - 4 B 13.1166
    Da es ihm ersichtlich darauf ankam, den Streit über die weitere Nutzung des Abwasserkanals möglichst ohne Gerichtsverfahren zu bereinigen, kann seinem Erstattungsbegehren auch nicht der Einwand entgegengehalten werden, dass die vorprozessual entstandenen Aufwendungen allein der Vorbereitung eines Rechtsstreits gedient hätten (vgl. BGH, U.v. 11.12.1986 - III ZR 268/85 - juris).
  • VGH Bayern, 11.04.2006 - 4 BV 04.198
    Auszug aus VGH Bayern, 29.11.2013 - 4 B 13.1166
    Die Frage, bis wann ein Unterlassungsurteil, das nur durch Vornahme von Handlungen erfüllt werden kann (vgl. Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 890 Rn. 2), befolgt werden muss, ist grundsätzlich nicht Gegenstand des Erkenntnis-, sondern des Vollstreckungsverfahrens (BayVGH, U.v. 11.4.2006 - 4 BV 04.198 - juris Rn. 34 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 20.09.1994 - 4 CS 94.2698
    Auszug aus VGH Bayern, 29.11.2013 - 4 B 13.1166
    Erforderlich ist eine Verlegung von Abwasserkanälen oder Wasserleitungen auf Privatgrund nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur dann, wenn andere Maßnahmen vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen sind (BayVGH, B.v. 20.9.1994 - 4 CS 94.2698 - BayVBl 1995, 54; v. 24.7.2000 - 4 B 99.2063 - BayVBl 2001, 115; B.v. 9.11.2006 - 4 B 05.2013 - BayVBl 2007, 307; U.v. 8.2.2012 - 4 B 11.175; krit. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, GO, Art. 24 Rn. 68b).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.1993 - 20 A 1289/91

    Verlust einer öffentlichen Sache; Anstalts-oder Verwaltungsgebrauch;

    Auszug aus VGH Bayern, 29.11.2013 - 4 B 13.1166
    Entgegen einer früher vorherrschenden Rechtsauffassung (vgl. BGH, U.v. 25.4.1969 - V ZR 18/66 - NJW 1969, 1437; Forsthoff, Verwaltungsrecht, Bd. 1, 10. Auflage, S. 387 f.) besteht heute Einigkeit darüber, dass die öffentliche Widmung einer Sache, die einem privaten Eigentümer gehört, allein nicht ausreicht, um dessen privatrechtliche Ansprüche auszuschließen; dafür bedarf es vielmehr einer gesetzlichen Grundlage (BVerwG, U.v. 1.2.1980 - IV C 40.77 - BayVBl 1980, 664/667; B.v. 12.8.1993 - 7 B 86/93 - NJW 1994, 144/145; OVG NW, U.v. 25.2.1993 - 20 A 1289/91 - NJW 1993, 2635 f.; OVG Saarl, B.v. 2.2.2004 - 3 Q 3/03 - juris).
  • BGH, 02.12.2005 - V ZR 35/05

    Wirksamkeit der Übereignung von in einem Straßengrundstück verlegten

  • BGH, 25.04.1969 - V ZR 18/66

    Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte - Duldung eines Notweges über ein

  • VGH Bayern, 29.11.2010 - 4 B 09.2835

    § 905 S. 2 BGB kann nicht als weitere Inhalts- und Schrankenbestimmung des

  • VGH Bayern, 24.02.2011 - 7 B 10.1272

    Berichtigungs- und Unterlassungsanspruch gegen Bischof und Diözese wegen Äußerung

  • BGH, 28.09.1973 - I ZR 136/71

    Brünova

  • VGH Bayern, 08.02.2012 - 4 B 11.175

    Entfernung einer Abwasserleitung; Verjährung; Duldungspflicht; Entfernung durch

  • VGH Bayern, 09.11.2006 - 4 B 05.2013

    Duldungspflicht bezüglich eines auf dem Grundstück verlaufenden Kanals

  • OVG Saarland, 18.06.2014 - 1 A 20/14

    Verjährung bzw. Verwirkung eines Anspruchs aus § 1004 BGB auf Unterlassung des

    Der Senat hat bereits in seinem Hinweisschreiben vom 12.3.2014 unter Inbezugnahme eines kürzlich ergangenen und überzeugend begründeten Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, Urteil vom 29.11.2013 - 4 B 13.1166 -, DVBl. 2014, 247, 248) betont, dass das unberechtigte Durchleiten von Abwasser durch ein fremdes Grundstück ein Dauerverhalten darstellt, mit dem das - u.a. durch § 1004 BGB geschützte - Eigentumsrecht ohne zeitliche Zäsur fortdauernd verletzt wird.

    Dieser Anspruch zielt auf Beendigung einer noch andauernden rechtswidrigen Eigentumsbeeinträchtigung und unterliegt nicht der Verjährung.(BayVGH, Urteil vom 29.11.2013, a.a.O.; Palandt, BGB, Kommentar, 72. Aufl. 2013, § 199 Rdnr. 22; Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2012, § 199 Rdnr. 13) Denn hinsichtlich Dauerhandlungen kann die Verjährung des Anspruchs auf Unterlassung nicht beginnen, solange der Eingriff noch andauert.

  • VG Bayreuth, 24.02.2021 - B 4 K 19.210

    Anspruch auf Stilllegung einer Wasserversorgungsleitung zur Wasserversorgung

    a) § 1004 Abs. 1 BGB ist auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch entsprechend anzuwenden, da § 1004 Abs. 1 BGB auf Eigentumsstörungen durch hoheitliche Tätigkeit entsprechend anzuwenden ist (BayVGH, U.v. 29.11.2013 - 4 B 13.1166 - juris Rn. 22; U.v. 29.11.2010 - 4 B 09.2835 - juris Rn. 21) und es sich bei der Benutzung der im Grundstück der Klägerin liegenden Wasserleitung durch die Beklagte um hoheitliche Tätigkeit handelt, da die Beklagte die Wasserleitung zur Erfüllung ihrer sich aus Art. 57 Abs. 2 S. 1 GO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 WAS ergebenden Pflicht als Trägerin öffentlicher Gewalt nutzt.

    Nach dem Sinn und Zweck dieser auf der Ermächtigung des Art. 24 Abs. 2 S. 3 GO beruhenden Satzungsbestimmung müssen zwar nicht nur die Herstellung und der Fortbestand der Leitungen, sondern auch deren bestimmungsgemäße Nutzung hingenommen werden, so dass die entsprechende Duldungspflicht auch Eigentümern entgegengehalten werden kann, die statt der Entfernung lediglich die Stilllegung der auf ihrem Grundstück befindlichen öffentlichen Leitungen verlangen (vgl. BayVGH, U.v. 29.11.2013 - 4 B 13.1166 - juris Rn. 25).

    (2) Darüber hinaus besteht eine Duldungspflicht aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 WAS auch deshalb nicht, weil diese Satzungsbestimmung voraussetzt, dass die zur Wasserversorgung genutzte Leitung von dem Träger der öffentlichen Einrichtung verlegt wurde und daher als Scheinbestandteil des Grundstücks (§ 95 Abs. 1 BGB) auch in dessen Eigentum steht, da der Grundstückseigentümer nach dieser Vorschrift lediglich die Errichtung und anschließende Benutzung einer fremden Leitungen auf seinem Grundstück hinnehmen, nicht aber die Benutzung seiner eigenen Leitung durch Dritte dulden muss (vgl. BayVGH, U.v. 29.11.2013 - 4 B 13.1166 - juris Rn. 27).

    Voraussetzung für einen solchen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ist, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts objektiv erforderlich und zweckmäßig war (BGH, U.v. 12.12.2006 - VI ZR 175/05 - juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 29.11.2013 - 4 B 13.1166 - juris Rn. 35; Oetker in Münchener Kommentar BGB, 8. Aufl. 2019, § 249 Rn. 180 f.).

    Da es der Klägerin auch nach Beauftragung des Rechtsanwalts ersichtlich darauf ankam, den Streit über die weitere Nutzung der Wasserleitung möglichst ohne Gerichtsverfahren beizulegen, kann ihrem Erstattungsbegehren auch nicht der Einwand entgegengehalten werden, dass die vorprozessual entstandenen Aufwendungen allein der Vorbereitung eines Rechtsstreits gedient hätten (vgl. BGH, U.v. 11.12.1986 - III ZR 268/85 - juris Rn. 29 ff.; BayVGH, U.v. 29.11.2013 - 4 B 13.1166 - juris Rn. 35).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.01.2024 - 4 L 204/22

    Entfernung einer öffentlichen Abwasserleitung von einem Privatgrundstück

    Werden - wie hier - Leitungen auf einem eigenen Grundstück errichtet, handelt es sich - selbst bei Wahrnehmung einer anderen hoheitlichen Aufgabe - gerade nicht um Scheinbestandteile (vgl. VGH Bayern, Urteil vom 29. November 2013 - 4 B 13.1166 -, juris, Rn. 27 f.).
  • VG Augsburg, 06.06.2018 - Au 6 K 17.1250

    Öffentliche Widmung einer Abwasserleitung

    Eine ausdrückliche Widmung durch Aufnahme in das Anlagenbestandsverzeichnis (vgl. BayVGH, U.v. 29.11.2013 - 4 B 13.1166 - Rn. 30) des Beklagten liegt hier daher nicht vor.

    Diese Regelung setzt allerdings voraus, dass die zur Abwasserentsorgung genutzte Leitung vom Träger der öffentlichen Einrichtung verlegt wurde und daher nur ein Scheinbestandteil des betroffenen Grundstücks nach § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, nicht aber Zubehör des Grundstücks selbst, da der Grundstückseigentümer lediglich die Errichtung (und anschließende Benutzung) fremder Leitungen auf seinem Grundstück hinnehmen muss, nicht dagegen eine (Mit-) Benutzung seiner eigenen Leitungen durch Dritte (vgl. BayVGH, U.v. 29.11.2013 - 4 B 13.1166 - Rn. 27).

    Die auf den Zwischenliegergrundstücken bestehende und vom Kläger in Anspruch genommene Leitung steht aber ersichtlich nicht im Eigentum des Beklagten, der die Leitung offenbar weder errichtet noch nachträglich Eigentum daran nach § 929 Satz 2 BGB erworben (vgl. BayVGH, U.v. 29.11.2013 - 4 B 13.1166 - Rn. 28) hat, sondern gehört dem jeweiligen Grundstückseigentümer nach § 94 Abs. 1 BGB.

    Dieser ist daher zur Benutzung durch den Kläger nicht verpflichtet; sein etwaiger Unterlassungsanspruch gegen die andauernde Benutzung in Form einer Durchleitung wäre wohl auch nicht verjährt (vgl. BayVGH, U.v. 29.11.2013 - 4 B 13.1166 - Rn. 33).

  • VG Karlsruhe, 06.06.2019 - 10 K 17746/17

    Begründeter öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, wenn fortdauernd die

    Insoweit unterscheidet sich die Beurteilung der Verjährung von Fällen, in denen der rechtswidrige Eingriff in einem fortdauernden Unterlassen liegt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.05.2019 - 2 L 10/17 -, juris Ls. 1 u. Rn. 17; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O. Rn. 37; OVG Saarland, Beschluss vom 18.06.2014 - 1 A 20/14 -, juris Ls. 1 u. Rn. 5; VGH Bayern, Urteil vom 29.11.2013 - 4 B 13.1166 -, juris Rn. 33).

    Daher kann die Verjährung der entsprechenden Unterlassungsansprüche noch nicht beginnen, solange der Eingriff andauert (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 18.06.2014 - 1 A 20/14 -, juris Ls. 1 u. Rn. 5; VGH Bayern, Urteil vom 29.11.2013 - 4 B 13.1166 -, juris Rn. Ls. 1 u. Rn. 33).

  • VG Bayreuth, 24.02.2021 - B 1 K 19.210

    Anspruch auf Stilllegung einer Wasserversorgungsleitung zur Wasserversorgung

    a) § 1004 Abs. 1 BGB ist auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch entsprechend anzuwenden, da § 1004 Abs. 1 BGB auf Eigentumsstörungen durch hoheitliche Tätigkeit entsprechend anzuwenden ist (BayVGH, U.v. 29.11.2013 - 4 B 13.1166 - juris Rn. 22; U.v. 29.11.2010 - 4 B 09.2835 - juris Rn. 21) und es sich bei der Benutzung der im Grundstück der Klägerin liegenden Wasserleitung durch die Beklagte um hoheitliche Tätigkeit handelt, da die Beklagte die Wasserleitung zur Erfüllung ihrer sich aus Art. 57 Abs. 2 S. 1 GO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 WAS ergebenden Pflicht als Trägerin öffentlicher Gewalt nutzt.

    Nach dem Sinn und Zweck dieser auf der Ermächtigung des Art. 24 Abs. 2 S. 3 GO beruhenden Satzungsbestimmung müssen zwar nicht nur die Herstellung und der Fortbestand der Leitungen, sondern auch deren bestimmungsgemäße Nutzung hingenommen werden, so dass die entsprechende Duldungspflicht auch Eigentümern entgegengehalten werden kann, die statt der Entfernung lediglich die Stilllegung der auf ihrem Grundstück befindlichen öffentlichen Leitungen verlangen (vgl. BayVGH, U.v. 29.11.2013 - 4 B 13.1166 - juris Rn. 25).

    (2) Darüber hinaus besteht eine Duldungspflicht aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 WAS auch deshalb nicht, weil diese Satzungsbestimmung voraussetzt, dass die zur Wasserversorgung genutzte Leitung von dem Träger der öffentlichen Einrichtung verlegt wurde und daher als Scheinbestandteil des Grundstücks (§ 95 Abs. 1 BGB) auch in dessen Eigentum steht, da der Grundstückseigentümer nach dieser Vorschrift lediglich die Errichtung und anschließende Benutzung einer fremden Leitungen auf seinem Grundstück hinnehmen, nicht aber die Benutzung seiner eigenen Leitung durch Dritte dulden muss (vgl. BayVGH, U.v. 29.11.2013 - 4 B 13.1166 - juris Rn. 27).

    Voraussetzung für einen solchen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ist, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts objektiv erforderlich und zweckmäßig war (BGH, U.v. 12.12.2006 - VI ZR 175/05 - juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 29.11.2013 - 4 B 13.1166 - juris Rn. 35; Oetker in Münchener Kommentar BGB, 8. Aufl. 2019, § 249 Rn. 180 f.).

    Da es der Klägerin auch nach Beauftragung des Rechtsanwalts ersichtlich darauf ankam, den Streit über die weitere Nutzung der Wasserleitung möglichst ohne Gerichtsverfahren beizulegen, kann ihrem Erstattungsbegehren auch nicht der Einwand entgegengehalten werden, dass die vorprozessual entstandenen Aufwendungen allein der Vorbereitung eines Rechtsstreits gedient hätten (vgl. BGH, U.v. 11.12.1986 - III ZR 268/85 - juris Rn. 29 ff.; BayVGH, U.v. 29.11.2013 - 4 B 13.1166 - juris Rn. 35).

  • VG Neustadt, 04.09.2014 - 4 K 379/14

    Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch und öffentlich-rechtlicher

    Vergleiche zu Leitsatz 3. OVG Saarlouis, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 1 A 20/14 -, juris; VGH München, Urteil vom 29. November 2013 - 4 B 13.1166 -, DVBl. 2014, 247.(Rn.43).

    Rechtsgrundlage für dieses Verlangen ist der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, der - ebenso wie der Folgenbeseitigungsanspruch - entweder aus einzelnen Freiheitsgrundrechten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2/87 -, NJW 1989, 2272) oder - sei es im Wege einer Analogie oder durch Heranziehung eines allgemeinen gleichermaßen für das öffentliche und bürgerliche Recht geltenden Rechtsgedankens - aus §§ 1004, 906 BGB (vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 1 A 20/14 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 29. November 2013 - 4 B 13.1166 -, NVwZ-RR 2014, 217) hergeleitet wird.

    Daher kann die Verjährung der entsprechenden Unterlassungsansprüche noch nicht beginnen, solange der Eingriff andauert (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 1 A 20/14 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 29. November 2013 - 4 B 13.1166 -, DVBl. 2014, 247; Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 199 Rn. 13 ff. m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.05.2019 - 2 L 10/17

    Straßenentwässerung; Pflicht der Gemeinde zur schadlosen Abwasserabführung

    Insoweit unterscheidet sich die Beurteilung der Verjährung von Fällen, in denen der rechtswidrige Eingriff in einem fortdauernden Unterlassen liegt (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, a. a. O., juris, Rdnr. 37; OVG Saarl., Beschluss vom 18.06.2014 - 1 A 20/14 -, juris; BayVGH, Urteil vom 29.11.2013 - 4 B 13.1166 -, NVwZ-RR 2014, 217, juris, Rdnr. 33).

    Handelt es sich bei dem Eingriff um ein Verhalten, mit dem das Eigentum dauerhaft verletzt wird, kann die Verjährung nicht beginnen, solange der Eingriff andauert (OVG Saarl., Beschluss vom 18.06.2014 - 1 A 20/14 -, juris, Rdnr 5; BayVGH, Urteil vom 29.11.2013 - 4 B 13.1166 -, juris, Rdnr. 33; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 78. Aufl., § 199, Rdnr. 22).

  • VGH Bayern, 02.09.2021 - 4 ZB 21.1199

    Stilllegung einer Wasserleitung - Vorder- und Hinterliegergrundstück

    Diese auf Art. 24 Abs. 2 Satz 3 GO beruhende Satzungsbestimmung bezieht sich, wie aus den Gesetzesmaterialien (LT-Drs. 12/6130 S. 11) und aus dem Zusammenhang mit den einrichtungsbezogenen Regelungen in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GO hervorgeht, nur auf die vom Träger der öffentlichen Wasserversorgung geschaffenen und daher zumeist in seinem Eigentum stehenden Leitungen (vgl. BayVGH, U.v. 29.11.2013 - 4 B 13.1166 - VGH n.F. 66, 258 Rn. 27 = BayVBl 2014, 607).

    (4) Da der Stilllegungsanspruch aus den vorgenannten Gründen spätestens seit dem Schreiben vom 12. Juni 2017 gegeben war, von der Beklagten jedoch in Abrede gestellt wurde, steht der Klägerin auch der - in der Höhe nicht bestrittene - Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492, 54 Euro zu (vgl. im Einzelnen BayVGH, U.v. 29.11.2013, a.a.O., Rn. 35).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.08.2018 - 1 A 11843/17

    Unterlassungsanspruch gegen Straßenlärm in Oppenheim verjährt

    Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls für Vermögensansprüche (vgl. Urteile vom 24. Januar 2007 - 3 A 2.05 -, a.a.O. und vom 15. März 2017 - 10 C 3/16 -, juris) und beansprucht - wovon auch das Verwaltungsgericht in seinem angegriffen Urteil ausgeht - nach Überzeugung des Senats wegen der identischen Interessenlage der Beteiligten auch für sonstige öffentlich-rechtliche Ansprüche Geltung (vgl. zur Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruches: OVG RP, Beschluss vom 10. April 2013, - 1 A 10655/12.OVG - m.w.N.; zur Verjährung allgemeiner öffentlich-rechtlicher Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche: SaarlOVG, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 1 A 20/14 - ; BayVGH , Urteil vom 29. November 2013 - 4 B 13.1166 - , jeweils nach juris und OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2010 a.a.O.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.10.2014 - 3 L 138/11

    Ehemalige DDR; Zugehörigkeit von Leitungen zur öffentlichen Abwasseranlage;

  • VGH Bayern, 02.08.2022 - 8 ZB 21.2339

    Anspruch auf Beseitigung eines verrohrten Grabens und eines Mischwasserkanals

  • VG Cottbus, 16.06.2022 - 5 K 451/16
  • VGH Bayern, 18.09.2017 - 4 ZB 17.836

    Duldungspflicht des Grundeigentümers hinsichtlich Verlegung einer Abwasserleitung

  • VG Regensburg, 03.06.2015 - RO 8 K 14.2163

    Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch

  • VG Mainz, 12.07.2017 - 3 K 1243/16

    Frühzeitiges Vorgehen gegen erhöhten Verkehrslärm durch neue Straße erforderlich

  • VG Ansbach, 02.07.2014 - AN 11 K 14.00122

    Im Einzelfall unbegründete Nachbarklage eines Wasserzweckverbands (KdÖR) gegen

  • VG Bayreuth, 05.08.2021 - B 1 S 21.763

    Verpflichtung zur Öffnung des Wasserschiebers, Verpflichtung zur Wasserversorgung

  • VG München, 22.06.2016 - M 10 E 16.2205

    Anschluss an eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung

  • VG Berlin, 23.03.2017 - 10 K 62.16

    Unterlassung des Einleitens von ungefiltertem Niederschlagswasser in einen See

  • BVerwG, 10.01.2022 - 7 B 13.21

    Verantwortlichkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als

  • VG Sigmaringen, 26.01.2017 - 6 K 1625/14

    Folgenbeseitigungsanspruch in Bezug auf eine nicht duldungspflichtige, nicht

  • VG Würzburg, 08.03.2017 - W 2 K 15.78

    Duldungsverfügung für Abwasserleitungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2016 - 15 A 1984/14

    Ersatz von Mängelbeseitigungskosten aus einem Durchführungsvertrag zu einem

  • VG Würzburg, 18.03.2015 - W 2 S 15.79

    Antragsgegner, Grundstücksteil, Inanspruchnahme, Grunddienstbarkeit

  • VG Gera, 26.04.2017 - 2 K 316/15

    Widmung einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung; Beginn der Widerspruchsfrist

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