Rechtsprechung
VGH Bayern, 30.05.2018 - 22 M 18.1128 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
GKG § 66 Abs. 1 S. 1
Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Gerichtskostenansatz - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Festsetzung einer Gebühr für die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe
- rewis.io
Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Gerichtskostenansatz
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 66 Abs. 1 S. 1
Festsetzung einer Gebühr für die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Bayern, 03.04.2018 - 22 C 18.687
Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe- Schornsteinfegerwesen
Auszug aus VGH Bayern, 30.05.2018 - 22 M 18.1128
Mit unanfechtbarem Beschluss vom 3. April 2018 - 22 C 18.687 - wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. Februar 2018 zurück und legte dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.Mit einer am 13. Mai 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangenen E-Mail und einem am 15. Mai 2018 dort eingegangenen Brief machte der Kläger geltend, die "willkürliche Rechnung" zum Verfahren 22 C 18.687 habe offenkundig keine Grundlage, er weise sie zurück.
Soweit der Vortrag des Klägers erstens verständlich und zweitens für die Kostenrechnung vom 2. Mai 2018 rechtlich in irgendeiner Weise - erkennbar - relevant ist, ist er als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz für das Beschwerdeverfahren 22 C 18.687 zu werten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG).
- BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 40.87
Klageerhebung - Wirksamkeit der Klageerhebung - Urheberschaft der Klage
Auszug aus VGH Bayern, 30.05.2018 - 22 M 18.1128
Unter anderem aufgrund des Bezugs zur vorherigen E-Mail kann aber davon ausgegangen werden, dass diese Kopie mit Wissen und Wollen des Klägers zum Verwaltungsgericht gelangt ist, so dass ausnahmsweise die Einreichung der Kopie des zuvor vom Kläger unterschriebenen Originaldokuments im Hinblick auf den Zweck des Schriftformerfordernisses als genügend angesehen werden kann (vgl. hierzu z.B. BVerwG, U.v. 6.12.1988 - 9 C 40.87 - juris Rn. 6 und 9 m.w.N.).