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   VGH Bayern, 30.06.2016 - 12 C 16.1162   

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VGH Bayern, 30.06.2016 - 12 C 16.1162 (https://dejure.org/2016,22505)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.06.2016 - 12 C 16.1162 (https://dejure.org/2016,22505)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. Juni 2016 - 12 C 16.1162 (https://dejure.org/2016,22505)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines erzieherischen Bedarfs bei Eintritt einer Mangelsituation des Minderjährigen infolge des Nichthandelns der leiblichen Eltern; Freiwillige Deckung des Bedarfs durch einen Verwandten (hier: Großmutter); Notwendigkeit der Deckung des Bedarfs durch die ...

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfe: Gewährung von Vollzeitpflege für eigenen Sohn durch dessen Großmutter

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozesskostenhilfe; Herkunftsfamilie; Großeltern; Pflegegeld; Sorgerecht; erzieherischer Bedarf; Tagespflege; Jugendhilfe; Vollzeitpflege

  • rechtsportal.de

    Vorliegen eines erzieherischen Bedarfs bei Eintritt einer Mangelsituation des Minderjährigen infolge des Nichthandelns der leiblichen Eltern; Freiwillige Deckung des Bedarfs durch einen Verwandten (hier: Großmutter); Notwendigkeit der Deckung des Bedarfs durch die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 183
  • FamRZ 2017, 332
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 09.12.2014 - 5 C 32.13

    Aufwendungen; Aufwendungsersatz; Aufwendungsübernahme; Einschätzungsspielraum;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2016 - 12 C 16.1162
    aa) Ein erzieherischer Bedarf im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII setzt voraus, dass eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht (mehr) gewährleistet ist, mit anderen Worten, dass infolge einer erzieherischen Defizit- oder Mangelsituation ein entsprechender erzieherischer Bedarf hervorgerufen wird (vgl. BVerwG, U. v. 9.12.2014 - 15 C 32/13 -, BVerwGE 151, 44 [47 f.] Rn. 15 m. w. N.).

    Bei dieser ist stets danach zu fragen, ob die Mangelsituation infolge des erzieherischen Handelns- oder Nichthandelns der leiblichen Eltern des Minderjährigen eingetreten ist, diese also nicht in der Lage sind, den Bedarf zu decken (vgl. BVerwG, U. v. 1.3.2012 - 5 C 12.11 -, BVerwGE 142, 115 [121] Rn. 19; U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [47 f.] Rn. 15).

    Dadurch kann nicht der aus der Mangelsituation in der Herkunftsfamilie herrührende Bedarf als solcher, sondern nur die Notwendigkeit seiner Deckung durch den Träger der Jugendhilfe entfallen (vgl. BVerwG, U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [48] Rn. 16).

    Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, ob die vor dem In-Pflege-Nehmen verantwortlichen Eltern oder anderen Sorgeberechtigten eine dem Wohl des Kindes förderliche Erziehung gewährleistet haben (vgl. BVerwG, U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [48] Rn. 16 m. w. N.).

    Notwendig ist Hilfe zur Erziehung dann, wenn sie zur Bedarfsdeckung erforderlich ist, weil andere Leistungen oder Maßnahmen des SGB VIII, die Hilfe Dritter oder die Eigenhilfe der Eltern nicht ausreichen, um den festgestellten erzieherischen Bedarf zu decken (vgl. BVerwG, U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [50] Rn. 22 m. w. N.).

    Erziehungsberechtigte können gegenüber dem Träger der Jugendhilfe einen Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Vollzeitpflege von Enkelkindern (§ 27 Abs. 1, § 33 Abs. 1 SGB VIII) durch die Großeltern auch dann haben, wenn diese das Jugendamt nicht ernsthaft vor die Alternative stellen, für ihre Entlohnung zu sorgen oder auf ihre Betreuungsdienste zu verzichten (vgl. BVerwG, U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [50] Rn. 23).

    Auch darin kommt zum Ausdruck, dass die Unterhaltspflicht (und Fähigkeit) zur Unterhaltsleistung der Großeltern den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) grundsätzlich nicht ausschließen, sondern nur dazu führen soll, dass eine Kürzung des Pflegegeldes vorgenommen werden kann (so ausdrücklich BVerwG, U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [51 f.] Rn. 26).

    Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich deshalb grundsätzlich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche und rechtliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden (vgl. BVerwG, U. v. 24.6.1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155 [167]; U. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 [9 f.] Rn. 32; U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [54] Rn. 30).

    Vielmehr hat sich das Jugendamt - wie auch das Verwaltungsgericht - an unzutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgerichtet, in dem es die Gewährung von Hilfe zur Erziehung maßgeblich mit der Erwägung abgelehnt hat, dass bereits kein Hilfebedarf bestehe (vgl. hierzu auch BVerwG, U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [54 f.] Rn. 31).

    Damit hat das Jugendamt der Beklagten - wie auch das Verwaltungsgericht - verkannt, dass es bei der Frage, ob eine erzieherische Mangelsituation vorliegt und damit ein erzieherischer Bedarf besteht, nicht auf die Situation in der aktuellen Pflegefamilie (der Großmutter), sondern auf die diejenige in der Herkunftsfamilie (der Eltern) ankommt (vgl. BVerwG, U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [47 f.; 54] Rn. 15 u. 16; 31), die durch den unfallbedingten Tod der Mutter und den dadurch bedingten Verlust der maßgeblichen Bezugsperson für das zu diesem Zeitpunkt erst zwei Monate alte Kind und eben nicht (allein) durch die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des nunmehr alleinerziehenden Vaters geprägt ist, die für sich gesehen einen Bedarf für Hilfe zur Erziehung noch nicht in jedem Falle zwingend auslösen würde (vgl. hierzu Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 27 Rn. 25; Stähr, in: Hauck, SGB VIII, 35. Lfg. X/06, § 27 Rn. 30).

    Aufgrund der Ausrichtung an unzutreffenden rechtlichen Maßstäben (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [54 f.] Rn. 31) haben sich sowohl das Jugendamt der Beklagten als auch das Verwaltungsgericht den Blick darauf verstellt, dass das erst zweijährige Kind durch den unfallbedingten Verlust der Mutter als der wesentlichen Bezugsperson mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachhaltig traumatisiert sein dürfte bzw. spätestens im Falle einer Trennung von der die Betreuung bislang gewährleistenden Großmutter traumatisiert würde mit der Folge, dass die emotionale Fürsorge und Betreuung - auch aufgrund der in keiner Weise zu beanstandenden Rückkehr des Vaters in seine Rolle als Ernährer der Familie (vgl. hierzu Stähr, in: Hauck, SGB VIII, 35. Lfg. X/06, § 27 Rn. 30) - derzeit ausschließlich durch die einzig greifbare nahe Verwandte - die Großmutter - gewährleistet werden kann und eine Versorgung des Kindes Veron in einer Tagespflege oder Tageseinrichtung keinesfalls geeignet erscheint, den besonderen Betreuungsbedarf des erst zwei Jahre alten Halbwaisen in emotionaler Hinsicht zu gewährleisten.

    Die Rechtsfragen der Verwandtenpflege durch die Großeltern sind durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2012 - 5 C 12/11 -, BVerwGE 142, 115 und vom 9. Dezember 2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 abschließend geklärt.

  • BVerwG, 01.03.2012 - 5 C 12.11

    Aufwendungen; Aufwendungsersatz; Aufwendungsübernahme; Elternhaus;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2016 - 12 C 16.1162
    Übernehmen die Großeltern eines Kindes oder Jugendlichen dessen Vollzeitpflege so erfolgt diese Pflege auch dann "in einer anderen Familie" im Sinne des § 33 Satz 1 SGB VIII und "außerhalb des Elternhauses" im Sinne des § 27 Abs. 2 a SGB VIII und des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wenn die Eltern des Kindes ebenfalls bei den Großeltern wohnen (vgl. BVerwG, U. v. 1.3.2012 - 5 C 12/11 -, BVerwGE 142, 115 [118] Rn. 14).

    Bei dieser ist stets danach zu fragen, ob die Mangelsituation infolge des erzieherischen Handelns- oder Nichthandelns der leiblichen Eltern des Minderjährigen eingetreten ist, diese also nicht in der Lage sind, den Bedarf zu decken (vgl. BVerwG, U. v. 1.3.2012 - 5 C 12.11 -, BVerwGE 142, 115 [121] Rn. 19; U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [47 f.] Rn. 15).

    Die Rechtsfragen der Verwandtenpflege durch die Großeltern sind durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2012 - 5 C 12/11 -, BVerwGE 142, 115 und vom 9. Dezember 2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 abschließend geklärt.

  • BVerwG, 21.06.2001 - 5 C 6.00

    Elternrecht und Hilfe zur Erziehung; Hilfe zur Erziehung, Recht auf - als Teil

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2016 - 12 C 16.1162
    Einen förmlichen Antrag auf Hilfe zur Erziehung sieht das Achte Buch Sozialgesetzbuch nicht vor; es genügt jede (eindeutige) Willensbekundung des Personensorgeberechtigten, Hilfe zur Erziehung in Anspruch nehmen zu wollen (vgl. Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 27 Rn. 26; DIJuF-Rechtsgutachten vom 24.05.2012 - J 4.110 DE -, JAmt 2012, 313; BVerwG, U. v. 21.6.2001 - 5 C 6/00 -, NJW 2002, 232 [233] a.E.).
  • VGH Bayern, 11.03.2014 - 12 C 14.380

    Vormerkung für eine Sozialwohnung in München - Bildung einer Rangliste

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2016 - 12 C 16.1162
    Ungeachtet dessen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, Prozesskostenhilfe grundsätzlich dann zu bewilligen, wenn im jeweiligen Verfahren eine weitere Sachaufklärung oder gar eine Beweiserhebung in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B. v. 21.3.2013 - 12 C 13.280 - juris; B. v. 18.2.2013 -12 C 12.2105 - juris; B. v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris, Rn. 10).
  • VGH Bayern, 21.03.2013 - 12 C 13.280

    Vergabe sog. Anwesenheitspunkte bei der Vormerkung für den Bezug einer

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2016 - 12 C 16.1162
    Ungeachtet dessen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, Prozesskostenhilfe grundsätzlich dann zu bewilligen, wenn im jeweiligen Verfahren eine weitere Sachaufklärung oder gar eine Beweiserhebung in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B. v. 21.3.2013 - 12 C 13.280 - juris; B. v. 18.2.2013 -12 C 12.2105 - juris; B. v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris, Rn. 10).
  • OVG Bremen, 16.11.2005 - 2 A 111/05

    Hilfe zur Erziehung; erzieherischer Bedarf; Vormund; Vollzeitpflege

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2016 - 12 C 16.1162
    Ein (weiteres) erzieherisches Defizit ist darüber hinaus nicht erforderlich (vgl. OVG Bremen, U. v. 16.11.2005 - 2 A 111/05 - juris, Rn. 39).
  • BVerfG, 05.02.2003 - 1 BvR 1526/02

    Verletzung von GG Art 3 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Ablehnung von

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2016 - 12 C 16.1162
    Vor allem ist es unzulässig, schwierige Sach- und Rechtsfragen, die in einer vertretbaren Weise auch anders beantwortet werden können, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003, 1857).
  • VGH Bayern, 18.02.2013 - 12 C 12.2105

    Begriff des Zusammenlebens

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2016 - 12 C 16.1162
    Ungeachtet dessen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, Prozesskostenhilfe grundsätzlich dann zu bewilligen, wenn im jeweiligen Verfahren eine weitere Sachaufklärung oder gar eine Beweiserhebung in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B. v. 21.3.2013 - 12 C 13.280 - juris; B. v. 18.2.2013 -12 C 12.2105 - juris; B. v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris, Rn. 10).
  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 21.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2016 - 12 C 16.1162
    Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich deshalb grundsätzlich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche und rechtliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden (vgl. BVerwG, U. v. 24.6.1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155 [167]; U. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 [9 f.] Rn. 32; U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [54] Rn. 30).
  • BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 24.98

    Asylsuchende, Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige -; Inobhutnahme, Pflicht

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2016 - 12 C 16.1162
    Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich deshalb grundsätzlich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche und rechtliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden (vgl. BVerwG, U. v. 24.6.1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155 [167]; U. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 [9 f.] Rn. 32; U. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, BVerwGE 151, 44 [54] Rn. 30).
  • VG Bayreuth, 17.05.2016 - B 3 K 16.183

    Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • VGH Hessen, 20.12.2016 - 10 A 1895/15

    Hilfe zur Erziehung

    Dies zugrunde gelegt ist Hilfe zur Erziehung stets nur eine bei einem erzieherischen Bedarf die elterliche Erziehung ergänzende und unterstützende, diese notfalls auch ersetzende Hilfe (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 C 32.13 - BVerwGE 151, 44; Urteil vom 12. Juli 2005 - 5 B 56.05 - Jamt 2005, 524; Bay. VGH, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 12 C 16.1162 - juris; VGH Baden-Württemberg., Urteil vom 6. April 2005 - 9 S 2633/03 - juris: Stähr, in: Hauck/Haines, SGB VIII, § 27 Rn. 21; Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 27 Rn. 23ff.).
  • VG Würzburg, 10.12.2020 - W 3 E 20.1819

    Keine vorläufige Kostenübernahme für eine Elternassistenz bei Inanspruchnahme des

    Voraussetzung ist demnach ein mit den Mitteln der Jugendhilfe zu behebendes Erziehungsdefizit des sorgeberechtigten Elternteils (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 - juris Rn. 15; B.v. 12.7.2005 - 5 B 56.05 - juris Rn. 5; Bay. VGH, B.v. 30.6.2016 - 12 C 16.1162 - juris Rn. 22 f.; OVG Lüneburg, B.v. 13.9.2019 - 10 LA 321/18 - juris Rn. 15; Hess. VGH, U.v. 20.12.2016 - 10 A 1895/15 - juris Rn. 32; Tammen/Trenczek in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 27, Rn. 6 ff.; Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 27, Rn. 2).
  • VG München, 29.08.2018 - M 18 E 18.1892

    Hilfe zur Erziehung in Form von Verwandtenpflege

    Abgesehen davon, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits bei einem objektiven Ausfall eines Elternteiles einen erzieherischen Bedarf angenommen hat (BayVGH, B.v. 30.6.2016 - 12 C 16.1162 -, juris Rn. 24 für den Fall eines unfallbedingten Todes der Kindsmutter und eines dadurch alleinerziehenden, vollzeittätigen Vaters eines schwerverletzten Säuglings und eines Kleinkind), ist vorliegend festzustellen, dass beide Elternteile nicht willens bzw. in der Lage sind, die Erziehung des H. zu übernehmen.

    Dadurch kann der Bedarf als solcher nicht entfallen, sondern lediglich die Notwendigkeit der Bedarfsdeckung durch den Träger der Jugendhilfe (BayVGH, B.v. 30.6.2016 - 12 C 16.1162 - juris Rn. 19, 22f).

    Dem Träger der Jugendhilfe ist bei der Auswahl der notwendigen und geeigneten Hilfeleistung ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zuzuerkennen, sodass sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung grundsätzlich darauf zu beschränken hat, ob allgemeingültige fachliche und rechtliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden (BayVGH, B.v. 30.6.2016 - 12 C 16.1162 - juris Rn. 28 mwN).

    Dies wurde durch die Einfügung des § 27 Absatz 2a SGB VIII in den Gesetzestext deutlich gemacht (BayVGH, B.v. 30.6.2016 - 12 C 16.1162 - juris Rn. 27f mwN).

  • OVG Niedersachsen, 29.03.2023 - 14 PA 355/22

    Geeignetheit einer Pflegeperson; Hilfe zur Erziehung; Vollzeitpflege; Zur

    Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich deshalb grundsätzlich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche und rechtliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden (vgl. OVG LSA, Urt. v. 22.11.2022 - 4 L 277/21 -, juris Rn. 40 m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 18.11.2020 - 12 ZB 20.152 -, juris Rn. 5 und Beschl. v. 30.6.2016 - 12 C 16.1162 -, juris Rn. 28; SächsOVG, Beschl. v. 30.9.2019 - 3 A 581/19 -, juris Rn. 12; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 19, 30 und Urt. v. 18.12.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 30 ff.; Nellissen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 33 SGB VIII (Stand: 3.3.2023), Rn. 77; Stähr in: Hauck/Noftz SGB VIII, §?27 Hilfe zur Erziehung, Rn. 29).
  • VG Magdeburg, 27.02.2018 - 6 A 323/16

    Hilfe zur Erziehung als Vollzeitpflege durch Großeltern

    So ist auch die Eignung der Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Hilfe außerhalb des Elternhauses durch andere unterhaltspflichtige Personen nach § 27 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VIII als Tatbestandsvoraussetzung für diese Form der Hilfegewährung ausgestaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 - 5 C 32/13 -, juris, Rn. 13, 18 und 19; VGH Bayern, Beschluss vom 30.06.2016 - 12 C 16.1162 -, juris, Rn. 20, der von der Eignung als selbstverständliche Voraussetzung spricht).
  • OVG Sachsen, 30.09.2019 - 3 A 581/19

    Beurteilungsspielraum; Geeignetheit; Pflegeperson

    11 2.1 Das Gericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Beklagten bei der Wahl der Hilfeart gemäß § 27 SGB VIII ein Beurteilungsspielraum zusteht, der dann nicht verletzt ist, wenn der Eignungsbegriff nicht generell verkannt, von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Beurteilungsmaßstäbe eingehalten sowie keine sachfremden Erwägungen eingestellt wurden (Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Loseblatt-Kommentar, Stand: November 2018, § 27 Rn. 29 m. w. N.; OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 21. Juni 2016 - OVG 6 S 12.16 -, juris Rn. 5 m. w. N.; BayVGH, Beschl. v. 30. Juni 2016 - 12 C 16.1162 -, juris Rn. 28 m. w. N.).12 Dies hat die Klägerin nicht mit Hinweis auf die Rechtsprechung widerlegt.
  • VG München, 06.09.2017 - M 18 K 16.5286

    Ablehnung einer Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege

    Anders als im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 30. Juni 2016 (12 C 16.1162 -, juris Rn. 24), der bei einem alleinerziehenden, vollzeittätigen Vater mit Säugling/Kleinkind nach plötzlich unfallbedingtem Tod der Kindsmutter einen erzieherischen Bedarf allein durch den Wegfall der Kindsmutter annahm, ist vorliegend allein schon aufgrund des Alters des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum eine Erziehung durch den Kindsvater unter Inanspruchnahme von Möglichkeiten nach § 24 Abs. 4 SGB VIII oder einer Internatserziehung möglich.
  • VG München, 06.09.2017 - M 18 K 16.4560

    Ablehnung der Hilfe zu Erziehung in Form von Vollzeitpflege

    Abgesehen davon, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits bei einem objektiven Ausfall eines Elternteiles einen erzieherischen Bedarf angenommen hat (BayVGH, B.v. 30.6.2016 - 12 C 16.1162 -, juris Rn. 24 für den Fall eines unfallbedingten Todes der Kindsmutter und eines dadurch alleinerziehenden, vollzeittätigen Vaters von einem schwerverletzten Säuglings und einem Kleinkind), ist vorliegend festzustellen, dass beide Elternteile nicht willens bzw. in der Lage sind, die Erziehung des Kindes zu übernehmen.
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