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   VGH Bayern, 30.06.2021 - 11 CE 20.2844   

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VGH Bayern, 30.06.2021 - 11 CE 20.2844 (https://dejure.org/2021,21792)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.06.2021 - 11 CE 20.2844 (https://dejure.org/2021,21792)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. Juni 2021 - 11 CE 20.2844 (https://dejure.org/2021,21792)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 123; PBefG § 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 4, § 46 Abs. 2 Nr. 3, § 49; PBZugV § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
    Genehmigung des Verkehrs mit Mietwagen - einstweiliger Rechtsschutz

  • rewis.io

    Genehmigung des Verkehrs mit Mietwagen, Versagung wegen Unzuverlässigkeit des vorgesehenen Betriebsleiters, Allgemeiner Hang zur Missachtung der Rechtsordnung, Antrag auf Verpflichtung, dem Unternehmer eine vorläufige Genehmigung zu erteilen, Antragsbefugnis des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Genehmigung des Verkehrs mit Mietwagen; Versagung wegen Unzuverlässigkeit des vorgesehenen Betriebsleiters; Allgemeiner Hang zur Missachtung der Rechtsordnung; Antrag auf Verpflichtung; dem Unternehmer eine vorläufige Genehmigung zu erteilen; Antragsbefugnis des ...

  • rechtsportal.de

    Genehmigung des Verkehrs mit Mietwagen; Versagung wegen Unzuverlässigkeit des vorgesehenen Betriebsleiters; Allgemeiner Hang zur Missachtung der Rechtsordnung; Antrag auf Verpflichtung; dem Unternehmer eine vorläufige Genehmigung zu erteilen; Antragsbefugnis des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (28)

  • VGH Bayern, 26.04.2021 - 11 ZB 20.2076

    Abmahnung eines Mietwagenunternehmens

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2021 - 11 CE 20.2844
    Insoweit verweist der Antragsteller auf das (inzwischen abgeschlossene) Verfahren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit dem Az. 11 ZB 20.2076, das eine wegen der genannten Vorwürfe vom Landratsamt München gegenüber der M ... GmbH erteilte Abmahnung betraf.

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren, die vorgelegten Behördenakten, die Senatsakte in dem genannten Verfahren 11 ZB 20.2076 sowie auf die Senatsakte in dem Verfahren 11 CE 20.561, das den vorausgegangenen Streit um den Eintritt einer Genehmigungsfiktion betrifft, Bezug genommen.

    Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seinen den Beteiligten bekannten Beschluss vom 26. April 2021 in dem Verfahren 11 ZB 20.2076, der die wegen dieser Vorfälle gegenüber der M ... GmbH ausgesprochene Abmahnung betrifft.

  • VGH Bayern, 18.07.2018 - 11 ZB 18.924

    Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen wegen Unzuverlässigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2021 - 11 CE 20.2844
    Der Senat hat die Frage, ob der geltend gemachte Anordnungsanspruch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit besteht, eigenständig zu beurteilen und ist dabei nicht auf die Gesichtspunkte beschränkt, die das Landratsamt als Versagungsgründe herangezogen hat (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 18.7.2018 - 11 ZB 18.924 - juris Rn. 13; Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, § 123 VwGO Rn. 95 m.w.N.).

    Dabei war dem Umstand, dass die Verbindung der fünf begehrten Einzelgenehmigungen zum Verkehr eines Unternehmens ihre Bedeutung nicht unwesentlich relativiert, dadurch Rechnung zu tragen, dass hinsichtlich der weiteren Genehmigungen der empfohlene Streitwert von 10.000,- Euro (bzw. 5.000,- Euro im Eilverfahren) jeweils zu halbieren war (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2018 - 11 ZB 18.924 - juris Rn. 19 m.w.N.).

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2021 - 11 CE 20.2844
    Danach dürfen mit Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind, und hat der Mietwagen nach Ausführung des Auftrags grundsätzlich unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, darf also nicht taxiähnlich auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitgestellt werden (vgl. dazu BGH, U.v. 13.12.2018, "Uber Black II" - I ZR 3/16 - GewArch 2019, 157 = juris Rn. 33; OVG Berlin-Bbg, B.v. 10.4.2015 - OVG 1 S 96.14 - CR 2015, 376 = juris Rn. 46; BVerfG, B.v. 14.11.1989 - 1 BvL 14/85 u.a. - BVerfGE 81, 70 = juris Rn. 48 ff.; zur Fortgeltung der Rückkehrpflicht für auftragslose Mietwagen nach dem zum 1.8.2021 in Kraft tretenden Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts v. 16.4.2021 [BGBl I S. 882] vgl. BT-Drs.

    Damit drohen nicht nur - im Verhältnis zu konkurrierenden Taxisowie gesetzestreuen Mietwagenunternehmen - Gefahren für den fairen Wettbewerb, der zu den schutzwürdigen Belangen der Allgemeinheit gehört (vgl. BayVGH, U v. 14.8.2014 - 22 B 14.880 - juris Rn. 24, 27), sondern auch für die Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs, an dem nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein gewichtiges Interesse der Allgemeinheit besteht (vgl. BVerfG, B.v. 14.11.1989, a.a.O. Rn. 54).

  • BVerwG, 20.11.1970 - VII C 73.69
    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2021 - 11 CE 20.2844
    Da die berücksichtigungsfähigen Anhaltspunkte in § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV nicht abschließend geregelt sind ("insbesondere"; vgl. auch BR-Drs. 257/00 S. 23), ist für die an dem Gesamtverhalten und der Persönlichkeit des Betroffenen auszurichtende Zuverlässigkeitsprognose (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1970 - VII C 73.69 - BVerwGE 36, 288 = juris Rn. 21; OVG Berlin-Bbg, B.v. 12.6.2012 - OVG 1 S 35.12 - juris Rn. 7) maßgeblich, ob dieser willens und in der Lage ist, die einschlägigen Vorschriften zu beachten.

    Dabei spielt keine Rolle, inwieweit die vorgenannten Tatsachen im Rahmen der Personenbeförderung aufgetreten sind (vgl. dazu auch BVerwG, U.v. 20.11.1970 - VII C 73.69 - BVerwGE 36, 288 = juris Rn. 23 f.; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 33 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2012 - 1 S 35.12

    Widerruf einer Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen bei

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2021 - 11 CE 20.2844
    Da die berücksichtigungsfähigen Anhaltspunkte in § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV nicht abschließend geregelt sind ("insbesondere"; vgl. auch BR-Drs. 257/00 S. 23), ist für die an dem Gesamtverhalten und der Persönlichkeit des Betroffenen auszurichtende Zuverlässigkeitsprognose (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1970 - VII C 73.69 - BVerwGE 36, 288 = juris Rn. 21; OVG Berlin-Bbg, B.v. 12.6.2012 - OVG 1 S 35.12 - juris Rn. 7) maßgeblich, ob dieser willens und in der Lage ist, die einschlägigen Vorschriften zu beachten.

    Dabei ist wegen der ihm anvertrauten Schutzgüter ein strenger Maßstab anzulegen ist und kann sich die Annahme der Unzuverlässigkeit auch aus einer Häufung von im Einzelnen nicht so schwerwiegenden Verstößen ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2020 - 11 ZB 20.642 - juris Rn. 24; OVG Berlin-Bbg, B.v. 12.6.2012 - OVG 1 S 35.12 - juris Rn. 7; OVG Hamburg, B.v. 20.6.2008 - 3 Bs 48/08 - GewArch 2009, 45 = juris Rn. 20).

  • VGH Bayern, 19.10.2020 - 22 ZB 20.362

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2021 - 11 CE 20.2844
    Denn die Weigerung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zeigt, dass der Antragsteller zur Erfüllung der ihm im Vollstreckungsverfahren obliegenden Pflichten, seinen Gläubigern den notwendigen Überblick über seine Vermögensverhältnisse zu verschaffen, freiwillig nicht bereit und daher nicht nur leistungsunfähig, sondern auch leistungsunwillig ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2020 - 22 ZB 20.362 - juris Rn. 24; B.v. 19.2.2009 - 22 ZB 09.218 - juris Rn. 2).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2015 - 1 S 96.14

    Fahrdienst Uber bleibt im Land Berlin verboten

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2021 - 11 CE 20.2844
    Danach dürfen mit Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind, und hat der Mietwagen nach Ausführung des Auftrags grundsätzlich unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, darf also nicht taxiähnlich auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitgestellt werden (vgl. dazu BGH, U.v. 13.12.2018, "Uber Black II" - I ZR 3/16 - GewArch 2019, 157 = juris Rn. 33; OVG Berlin-Bbg, B.v. 10.4.2015 - OVG 1 S 96.14 - CR 2015, 376 = juris Rn. 46; BVerfG, B.v. 14.11.1989 - 1 BvL 14/85 u.a. - BVerfGE 81, 70 = juris Rn. 48 ff.; zur Fortgeltung der Rückkehrpflicht für auftragslose Mietwagen nach dem zum 1.8.2021 in Kraft tretenden Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts v. 16.4.2021 [BGBl I S. 882] vgl. BT-Drs.
  • BVerwG, 21.09.1992 - 1 B 152.92

    Gewerberecht: Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit augrund von Straftaten in der

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2021 - 11 CE 20.2844
    Die Straftat liegt unterhalb der aus § 51 Abs. 1 BZRG abzuleitenden äußersten zeitlichen Verwertungsgrenze (vgl. dazu auch BVerwG, B.v. 21.9.1992 - 1 B 152/92 - GewArch 1995, 115 = juris Rn. 5; Ennuschat in Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, § 35 Rn. 41), da die Tilgungsfrist erst am 5. Oktober 2022 abläuft (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 47 Abs. 1, § 36 Satz 1 BZRG).
  • VGH Bayern, 19.02.2009 - 22 ZB 09.218

    Gewerbeuntersagung; gewerberechtliche Unzuverlässigkeit wegen mangelnder

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2021 - 11 CE 20.2844
    Denn die Weigerung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zeigt, dass der Antragsteller zur Erfüllung der ihm im Vollstreckungsverfahren obliegenden Pflichten, seinen Gläubigern den notwendigen Überblick über seine Vermögensverhältnisse zu verschaffen, freiwillig nicht bereit und daher nicht nur leistungsunfähig, sondern auch leistungsunwillig ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2020 - 22 ZB 20.362 - juris Rn. 24; B.v. 19.2.2009 - 22 ZB 09.218 - juris Rn. 2).
  • BGH, 13.12.2018 - I ZR 3/16

    Mietwagen-App "UBER Black" unzulässig

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2021 - 11 CE 20.2844
    Danach dürfen mit Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind, und hat der Mietwagen nach Ausführung des Auftrags grundsätzlich unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, darf also nicht taxiähnlich auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitgestellt werden (vgl. dazu BGH, U.v. 13.12.2018, "Uber Black II" - I ZR 3/16 - GewArch 2019, 157 = juris Rn. 33; OVG Berlin-Bbg, B.v. 10.4.2015 - OVG 1 S 96.14 - CR 2015, 376 = juris Rn. 46; BVerfG, B.v. 14.11.1989 - 1 BvL 14/85 u.a. - BVerfGE 81, 70 = juris Rn. 48 ff.; zur Fortgeltung der Rückkehrpflicht für auftragslose Mietwagen nach dem zum 1.8.2021 in Kraft tretenden Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts v. 16.4.2021 [BGBl I S. 882] vgl. BT-Drs.
  • OVG Niedersachsen, 01.09.2003 - 7 ME 156/03

    Abgabenrückstand; finanzielle Leistungsfähigkeit; Leistungsfähigkeit;

  • VGH Bayern, 05.03.2014 - 22 ZB 12.2174

    Gewerbeuntersagung wegen begangener Straftaten

  • VGH Bayern, 14.08.2014 - 22 B 14.880

    Gewerbeuntersagung gegenüber einer Unternehmergesellschaft und gegenüber ihrem

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.10.1986 - 7 A 48/86

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

  • BVerwG, 28.04.1998 - 3 B 174.97

    Verwendung des Inhalts staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsakten - Behördlicher

  • BVerfG, 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90

    Verstoß gegen die Unschuldsvermutung bei einer auf § 153a Abs. 2 StPO gestützten

  • VGH Baden-Württemberg, 27.07.2020 - 6 S 1786/20

    Wiedererteilung einer Taxikonzession - Anhaltspunkte für Unzuverlässigkeit

  • OVG Hamburg, 20.06.2008 - 3 Bs 48/08

    Zur Erneuerung einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit einer Taxe im Wege

  • VGH Bayern, 05.11.2020 - 11 ZB 20.642

    Versagung einer Taxi-Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit

  • VGH Bayern, 16.04.2020 - 11 CE 20.561

    Eintritt der Fiktion für Mietwagengenehmigungen

  • AG München, 28.09.2017 - 1119 OWi 258 Js 199344/16

    Zweckentfremdung lohnt sich nicht

  • VG Köln, 29.09.1980 - 1 L 443/80
  • VGH Bayern, 17.01.2012 - 22 CS 11.1972

    Erweiterte Gewerbeuntersagung

  • OVG Hamburg, 03.11.2011 - 3 Bs 182/11

    Gelegenheitsverkehr mit Taxen; einstweilige Anordnung; Vorwegnahme der

  • VGH Hessen, 31.08.1998 - 9 TG 2444/98

    Versagung der Stellvertretererlaubnis unter Hinweis auf dessen Unzuverlässigkeit

  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

  • VG Gießen, 20.06.2012 - 8 K 2362/11

    Weiterbildungsbezeichnungen im Bereich der Pflege

  • VGH Bayern, 13.01.2016 - 22 CS 15.2643

    Vorverlegung des Sperrzeitbeginns und Hinausschieben des Sperrzeitendes

  • VGH Bayern, 16.03.2023 - 11 CE 23.60

    Verlängerung einer Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit Taxen

    In diesem Fall steht das Verbot der Erteilung vorläufiger Genehmigungen oder von Genehmigungen mit Widerrufsvorbehalt gemäß § 13 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes vom 8. August 1990 (PBefG, BGBl I S. 1690), zuletzt geändert durch das teilweise zum 1. Juli 2022 in Kraft getretene Gesetz vom 16. April 2021 (BGBl I S. 822), nach verfassungskonformer Auslegung (Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG) dem Erlass einer Regelungsanordnung nicht entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2021 - 11 CE 20.2844 - juris Rn. 11; VGH BW, B.v. 30.7.2018 - 9 S 1272/18 - juris Rn. 7; OVG Hamburg, B.v. 16.5.2012 - 3 Bs 5/12 - VRS 123, 111 = juris Rn. 14; B.v. 3.11.2011 - 3 Bs 182/11 - VRS 122, 244 = juris Rn. 6 bei Verlängerung bestehender Genehmigungen; als befristete endgültige Genehmigung zulässig: OVG Bremen, B.v. 22.3.2018 - 1 B 26/18 - juris Rn. 12; Fromm/Sellmann/Zuck, PBefG, 5. Aufl. 2022, § 15 Rn. 7; Bidinger, PBefG, Stand Oktober 2021, § 15 Rn. 253; a.A. OVG LSA, B.v. 23.10.2007 - 1 M 148/07 - juris Rn. 4; NdsOVG, B.v. 1.9.2003 - 7 ME 156/03 - juris Rn. 4; Fielitz/Grätz, PBefG, Stand August 2022, § 15 Rn. 17).
  • OVG Bremen, 18.04.2023 - 1 LB 27/23

    Gaststättenerlaubnis; Unzuverlässigkeit; wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit;

    Aus der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis wegen der Nichtabgabe einer Vermögensauskunft wird deutlich, dass der Schuldner zur Erfüllung der ihm im Vollstreckungsverfahren obliegenden Pflichten, seinen Gläubigern den notwendigen Überblick über seine Vermögensverhältnisse zu verschaffen, freiwillig nicht bereit und damit nicht nur leistungsunfähig, sondern auch leistungsunwillig ist (BayVGH, Beschl. v. 30.06.2021 - 11 CE 20.2844, juris Rn. 27 m.w.N.).
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