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   VGH Bayern, 30.08.2000 - 22 B 00.1833   

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VGH Bayern, 30.08.2000 - 22 B 00.1833 (https://dejure.org/2000,897)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.08.2000 - 22 B 00.1833 (https://dejure.org/2000,897)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. August 2000 - 22 B 00.1833 (https://dejure.org/2000,897)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Genehmigung für die Veranstaltung von Sportwetten mit fester Gewinnquote in Bayern; Gewerbeanmeldung über eine Betriebserweiterung durch die Vermittlung von Sportwetten in das EU-Ausland; Gewerberechtliche Vorschriften über Verbot und Genehmigung der Veranstaltung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerberecht: Erlaubnisvorbehalt bei Sportwetten durch private Veranstalter, Bayern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 23.08.1994 - 1 C 18.91

    Sportwetten - Art. 12 GG, Konzessionierung, objektive Zulassungsschranke

    Auszug aus VGH Bayern, 30.08.2000 - 22 B 00.1833
    § 33 h Nr. 3 GewO stellt klar, dass Glücksspiele im Sinn des § 284 StGB nicht nach § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO erlaubnisfähig sind; sie werden nicht durch § 33 d GewO geregelt (BVerwGE 96, 293/295).

    Deshalb stellen auch die hier in Rede stehenden Wetten auf den Ausgang von Sportereignissen Glücksspiele dar (vgl. BVerwGE 96, 293/295 f.; vgl. auch EuGH v. 21.10.1999, GewArch 2000, 19/20).

    Es handelt sich um einen Beruf im Sinn von Art. 12 Abs. 1 GG (BVerwGE 96, 293/296).

    Eine solche objektive Zulassungsschranke ist nur dann rechtmäßig, wenn der Schutz überragender Gemeinschaftsgüter sie zwingend erfordert (BVerwGE 96, 293/298).

    Die Bedeutung dieses Gemeinschaftsguts rechtfertigt ein generelles Verbot des Betriebs von Sportwettunternehmen (vgl. BVerfG, B. v. 23.4.1975 -- 1 BvR 455/74; BVerwGE 96, 293/299; vgl. auch BVerwGE 96, 302/311, zum Spielbankenrecht).

    Es hat aber auch betont, dass diese besondere Bedeutung öffentlicher Belange nicht dazu führe, dass die Interessen der Bewerber um die Erteilung einer Genehmigung zur Veranstaltung von Sportwetten "von vornherein unberücksichtigt bleiben dürften" (BVerwGE 96, 293/300; vgl. zum Spielbankenrecht BVerwGE 96, 303/312).

    Dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr "dürfe" zwar "in aller Regel" der Vorrang eingeräumt werden (BVerwGE 96, 293/300), aber - so wird man ergänzen müssen - ein ausnahmsloser Vorrang ist jedenfalls nicht zwingend erforderlich.

    In Anbetracht dessen besteht zudem die Gefahr, dass durch zusätzliche Genehmigungen an Privatpersonen ein schädliches Überangebot von Sportwetten entsteht (vgl. BVerwGE 96, 293/300), das der Eindämmung des Spieltriebs abträglich wäre.

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus VGH Bayern, 30.08.2000 - 22 B 00.1833
    Deshalb stellen auch die hier in Rede stehenden Wetten auf den Ausgang von Sportereignissen Glücksspiele dar (vgl. BVerwGE 96, 293/295 f.; vgl. auch EuGH v. 21.10.1999, GewArch 2000, 19/20).

    Sie können nationale Rechtsvorschriften rechtfertigen, die die Vermittlung von Sportwetten verbieten oder bestimmten staatlichen Einrichtungen vorbehalten (EuGH v. 21.10.1999, GewArch 2000, 19/21; vgl. auch EuGH v. 21.9.1999, DVBl 2000, 111/112).

    Dass im Rahmen der Pressemitteilungen aus dem Ministerrat im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über das Staatslotteriegesetz die fiskalischen Interessen einen herausragenden Platz eingenommen haben, stellt deshalb keinen Beleg dar, weil derartige Pressemitteilungen nicht erschöpfend zu sein brauchen und auch "erfreuliche Nebenfolgen" für das Land (vgl. EuGH v. 21.10.1999, GewArch 2000, 19/21) in den Mittelpunkt rücken können.

    Sie dürfen nicht mehr als eine "erfreuliche Nebenfolge" der gesetzlichen Restriktionen sein (EuGH v. 21.10.1999, GewArch 2000, 19/21; vgl. auch EuGH v. 21.9.1999, DVBl 2000, 111/112).

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu überprüfen, ob die nationalen Rechtsvorschriften angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten wirklich Zielen dienen, mit denen sie gerechtfertigt werden können, und ob die in ihnen enthaltenen Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen (EuGH v. 21.10.1999, GewArch 2000, 19/21).

  • BVerwG, 23.08.1994 - 1 C 19.91

    bayerische Spielbanken - Art. 12 GG

    Auszug aus VGH Bayern, 30.08.2000 - 22 B 00.1833
    Die Abgrenzung beider Zuständigkeitsmaterien bedarf hier keiner Erörterung (vgl. zur Veranstaltung von Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde als dem Recht der Wirtschaft zugehöriger Materie BVerwGE 97, 12/14 f. und zum Spielbankenwesen als dem Sicherheitsrecht zuzurechnender Materie BVerwGE 96, 302/306 im Anschluss an BVerfGE 28, 119/147 und zum ebenfalls eine Materie des Sicherheitsrechts darstellenden Lotteriewesen BVerwGE 4, 294/295).

    Beschränkungen der Berufsfreiheit bedürfen auch im Glücksspielrecht einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (BVerwGE 96, 302/310).

    Die Bedeutung dieses Gemeinschaftsguts rechtfertigt ein generelles Verbot des Betriebs von Sportwettunternehmen (vgl. BVerfG, B. v. 23.4.1975 -- 1 BvR 455/74; BVerwGE 96, 293/299; vgl. auch BVerwGE 96, 302/311, zum Spielbankenrecht).

    So ist es z.B. denkbar, dass die Zuverlässigkeit der für die Veranstaltung verantwortlichen Personen, die wirtschaftliche Solidität des Unternehmens und die gebotene Offenlegung der erzielten Gewinne infolge der gegenüber staatlichen Einrichtungen verstärkten öffentlichen Kontrollmöglichkeiten in besonderem Maße sichergestellt werden (BVerwGE 96, 302/313; für öffentliche Lotterien ablehnend Ossenbühl, Verw Arch 1995, 187/207; für Spielbanken ablehnend Papier in Festschrift für Stern, S. 543/559).

  • BVerfG, 18.03.1970 - 2 BvO 1/65

    Spielbank

    Auszug aus VGH Bayern, 30.08.2000 - 22 B 00.1833
    Die Abgrenzung beider Zuständigkeitsmaterien bedarf hier keiner Erörterung (vgl. zur Veranstaltung von Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde als dem Recht der Wirtschaft zugehöriger Materie BVerwGE 97, 12/14 f. und zum Spielbankenwesen als dem Sicherheitsrecht zuzurechnender Materie BVerwGE 96, 302/306 im Anschluss an BVerfGE 28, 119/147 und zum ebenfalls eine Materie des Sicherheitsrechts darstellenden Lotteriewesen BVerwGE 4, 294/295).

    So wurden die §§ 284 ff. StGB von der älteren Rechtsprechung gedeutet (vgl. OVG Hamburg v. 13.6.1953, DVBl 1953, 405, zu Fußballwetten; vgl. OVG NW vom 27.9.1967, Gew Arch 1968, 89 und BVerfGE 28, 119/148, zum Spielbankenrecht).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hält diese Wertungen im Glücksspielrecht für berechtigt (BVerfGE 28, 119/147).

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

    Auszug aus VGH Bayern, 30.08.2000 - 22 B 00.1833
    Sie können nationale Rechtsvorschriften rechtfertigen, die die Vermittlung von Sportwetten verbieten oder bestimmten staatlichen Einrichtungen vorbehalten (EuGH v. 21.10.1999, GewArch 2000, 19/21; vgl. auch EuGH v. 21.9.1999, DVBl 2000, 111/112).

    Sie dürfen nicht mehr als eine "erfreuliche Nebenfolge" der gesetzlichen Restriktionen sein (EuGH v. 21.10.1999, GewArch 2000, 19/21; vgl. auch EuGH v. 21.9.1999, DVBl 2000, 111/112).

  • BVerwG, 17.01.1972 - I C 33.68

    Versagung der Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte wegen Unzuverlässigkeit -

    Auszug aus VGH Bayern, 30.08.2000 - 22 B 00.1833
    a) Die Behauptung einer Behörde, dass eine von einem Bürger ausgeübte oder beabsichtigte Tätigkeit ihrer Erlaubnis bedürfe, begründet ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem betreffenden Bürger, das die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 VwGO erfüllt (BVerwGE 94, 269/271 und BVerwG 39, 247/248).

    Dies ist ihr nicht zuzumuten (BVerwGE 39, 247/249).

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Führung einer Sozietät zwischen

    Auszug aus VGH Bayern, 30.08.2000 - 22 B 00.1833
    Dabei sind an die Bestimmtheit und Erkennbarkeit einer gesetzlichen Einschränkung der Freiheit der Berufswahl strengere Anforderungen zu stellen als an solche Regelungen, die nur die Berufsausübung betreffen (BVerfGE 54, 237/246).
  • VG Gera, 05.11.1999 - 1 E 1060/99

    Zulässigkeit eines Büros zur Annahme von Sportwetten; Generelles Verbot des

    Auszug aus VGH Bayern, 30.08.2000 - 22 B 00.1833
    In diesem Grundrechtsbereich verbietet sich eine am mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers orientierte Auslegung der Einschränkungsnorm, die den notwendigen Bezug zum Wortlaut vermissen lässt (VG Gera v. 5.11.1999 - Az. 1 E 1060/99 GE; zustimmend Tettinger, DVBl 2000, 868/871 f.).
  • BVerwG, 08.09.1997 - 1 B 171.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Mangelhafte Aufklärungsrüge bei unzureichender

    Auszug aus VGH Bayern, 30.08.2000 - 22 B 00.1833
    Die vom Bundesgesetzgeber und vom Landesgesetzgeber gemeinsam getragene Wertung ist zu respektieren (BVerwG v. 8.9.1997, GewArch 1998, 116; Tettinger, DVBl 2000, 868/870).
  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus VGH Bayern, 30.08.2000 - 22 B 00.1833
    Bei starken Eingriffen in die Freiheit der Berufswahl ist zu fordern, dass mit herkömmlichen juristischen Methoden klare Ergebnisse erzielt werden können, zumindest in enger Anlehnung an die Gesetzesbegründung (BVerfGE 87, 287/317).
  • BVerfG, 22.02.1968 - 2 BvO 2/65

    Blankettstrafrecht

  • BVerwG, 23.01.1992 - 3 C 50.89

    Anforderungen an das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses -

  • BVerwG, 11.11.1993 - 3 C 45.91

    Heilpraktiker - Untersagung - Heilmagnetisieren

  • BVerwG, 04.10.1994 - 1 C 13.93

    Buchmachererlaubnis - Juristische Person des Privatrechts

  • BVerwG, 25.02.1957 - I B 121.56
  • VGH Bayern, 02.06.1995 - 22 B 94.3315
  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Der Verwaltungsgerichtshof wies die Klage auf die Berufung des Vertreters des öffentlichen Interesses unter Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin insgesamt ab (GewArch 2001, S. 65).
  • LG München I, 29.05.2009 - 15 O 23548/08

    Staatshaftung: Schadensersatzanspruch eines Wettveranstalters nach Gemeinschafts-

    Nach Zulassung der Berufung wurde das Urteil vom BayVGH (= VGH München) abgeändert und die Klage mit Urteil vom 30.8.2000 abgewiesen (vgl. GewArch 2001, 65).

    Diese regelte aber nicht - wie auch der VGH München in dem von der Antragstellerin betriebenen Verwaltungsverfahren festgestellt hat (GewArch 2001, 65 ff) - die hier streitgegenständlichen Sportwetten, weil es sich in Ermangelung eines Spielplans und einer Festlegung der Wetteinsätze nicht um eine Lotterie oder Ausspielung handelte.

    (2) Das Gesetz über die vom Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten (Staatslotteriegesetz) vom 29.4.1999 (GVBl., S. 226) enthielt keine Regelung über privat veranstaltete Sportwetten; es behielt vielmehr die Veranstaltung der dort als Glückspielen angeführten Lotterien und Wetten der Staatlichen Lotterieverwaltung vor (vgl. Art. 2 StLottG) und lies erkennen, dass der Gesetzgeber es hinsichtlich der Veranstaltung von Sportwetten durch Privatpersonen bei dem grundsätzlichen gesetzlichen Verbot des § 284 Abs. 1 StGB belassen wollte (vgl. VGH München GewArch 2001, 65 ff).

    So haben weder das VG München (Gz. M 16 K 98.1222; S. 12/13 des Urteils) noch der VGH München (GewArch 2001, 65, vgl. auch BayVBl. 2005, 241) und das BVerwG (NJW 2001, 2648) eine landesrechtliche Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin gesehen.

    Bereits das VGH München (GewArch 2001, 65 ff) hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass keinerlei Regelungen darüber bestünden, unter welchen Voraussetzungen, in welchem Verfahren und von welchen Behörden die begehrte Genehmigung erteilt werden könnte.

    Vor allem: Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt keine gesetzesunabhängige freiwüchsige oder originäre Unternehmerfreiheit auf die gewerbliche Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten mit fester Gewinnquote (Bethge DVBl. 2007, 917/918 = ZfWG 2007, 169/173; anders in der Tendenz, aber offen gelassen von VGH München GewArch 2001, 65, Rz. 59).

    Bereits der VGH München hatte in seiner Berufungsentscheidung (GewArch 2001, 65) auch unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht nicht erblicken können:.

    § 284 StGB gilt daher auch in Ländern wie Bayern, wo de lege lata der private Veranstalter von Glücksspielen nicht die Möglichkeit hat, eine behördliche Erlaubnis zu bekommen (siehe dazu BVerwGE 114, 92/96 f; BayVGH vom 30.8.2000, a. a. O., S. 66 f.; vom 5.8.2003 Az. 24 CS 03.1605).

    Dies gilt auch unter Berücksichtigung gewisser, in der angeführten Rechtsprechung aufgeworfenen Bedenken (vgl. VGH München GewArch 2001, 65 unter Rz. 58) und der Aufforderung des BVerwG (NJW 2001, 2648) zur Überprüfung der dem Staatsmonopol für Sportwetten zugrunde liegenden gesetzgeberischen Einschätzung nach Ablauf ei ner gewissen Zeitspanne" .

    Insbesondere ist mit Blick auf die Antragstellerin sowohl der VGH München (GewArch 2001, 65) als auch das BVerwG (NJW 2001, 2648) als mit mehreren Berufsrichtern besetzte Berufungs- bzw. Revisionsinstanz davon ausgegangen, dass der Antragstellerin kein Anspruch auf die Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten zustand und insoweit weder eine verfassungs- noch europarechtswidrige Rechtslage vorliegt.

    Insbesondere das BayObLG (NJW 2004, 1057) und der VGH München (GewArch 2001, 65) hatten dabei auch die rechtliche Struktur und die (von der Antragstellerin beanstandete) tatsächliche Handhabung der Glückspiele in Bayern in ihre Beurteilung einbezogen und durchgreifende Bedenken nicht erhoben.

  • VG München, 31.03.2004 - M 22 S 04.1266

    Glücksspiel mit europäischer Lizenz rechtswidrig

    Insbesondere sind die Vorschriften des Gewerberechts nicht anwendbar, da es sich bei der vom ausländischen Unternehmer ausgeübten Tätigkeit, die der Antragsteller durch seine Vermittlungstätigkeit unterstützt, nämlich bei der Veranstaltung von Sportwetten, um ein Glücksspiel handelt (dazu unten); nach § 33 h GewO finden die Vorschriften der §§ 33 c bis 33 g GewO über die Erteilung einer Erlaubnis zur Aufstellung und zum Betrieb von Gewinnspielgeräten und zur Veranstaltung von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeiten grundsätzlich keine Anwendung auf Veranstaltungen von Lotterien und Ausspielungen ( § 33 h Nr. 2 GewO ) und auf Veranstaltungen anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO , die Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind ( § 33 h Nr. 3 GewO ) ( BayVGH vom 30.8.2000 GewArch 2001, 65 ; BVerwG vom 28.3.2001 GewArch 2001, 334 m.w.N.).

    Das bedeutet, dass § 284 StGB auch dann eingreift, wenn ? wie in Bayern ? aufgrund landesrechtlicher Regelungen private Unternehmer keine Möglichkeit haben, eine Zulassung zum Veranstalten von Sportwetten zu erhalten (BVerwG 28.3.2001 a.a.O. unter Bestätigung von BayVGH vom 30.8.2000 a.a.O.; BayVGH vom 5.8.2003 Az. 24 CS 03.1605 ).

    Diese werden von der Verordnung über die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen vom 6. März 1937 (BayRS 2187-3-I) nicht erfasst; das Gesetz über die vom Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten (Staatslotteriegesetz) vom 29. April 1999 (GVBl S. 226) enthält keine Regelungen über eine an private Unternehmer zu erteilende Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten (vgl. BayVGH vom 30.8.2000 a.a.O.).

    Das BVerwG hat hierzu im Urteil vom 28.3.2001 ( GewArch 2001, 334 ) unter Bestätigung der Auffassung des BayVGH im Urteil vom 30.8.2000 ( GewArch 2001, 65 ) ausgeführt:.

    Im Übrigen ist der Landesgesetzgeber an die in § 284 Abs. 1 StGB zum Ausdruck gekommene Wertung des Bundesgesetzgebers gebunden und muss bei der Ausübung seiner Gesetzgebungsbefugnisse diese durch §§ 284 ff StGB , §§ 762 ff BGB zum Ausdruck gebrachte, grundsätzlich restriktive Haltung gegenüber Glücksspielen respektieren (BayVGH vom 30.8.2000 a.a.O.).

    Bei den vom Antragsteller angebotenen Sportwetten handelt es sich nach der ganz überwiegenden Auffassung der Obergerichte der Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, der sich das Gericht anschließt, um Glücksspiele im Sinne von § 284 StGB (BayObLG vom 26.11.2003 Az. 5St RR 289/03 ; OVG NRW vom 13.11.2003 Az. 4 B 1897/03 unter Bestätigung seiner beiden Entscheidungen vom 13.12.2002 GewArch 2003, 162 und GewArch 2003, 164 ; BayVGH vom 5.8.2003 Az. 24 CS 03.1605 ; Nds OVG vom 4.3.2003 GewArch 2003, 247 ; OVG NRW vom 13.12.2002 GewArch 2003, 162 und vom 13.12.2002 GewArch 2003, 164 ; BGH vom 14.3.2002 NJW 2002, 2175 ; BVerwG vom 28.3.2001 GewArch 2001, 334 ; BayVGH vom 30.8.2000 GewArch 2001, 65 ; siehe auch LG München I vom 29.1.2002 NJW 2002, 2656 ).

    Denn der ausländische Unternehmer ist bei der "Veranstaltung" der angebotenen Wetten nicht auf seinen eigenen Geschäftssitz beschränkt, sondern entfaltet seine Tätigkeit als Veranstalter überall dort, wo er dem Publikum die Gelegenheit bietet, sich an den von ihm veranstalteten Wetten zu beteiligen (zum Begriff des "Veranstaltens" durch Einschalten eines Vermittlers OVG Münster vom 13.12.2002 GewArch 2003, 162 ; vgl. auch BayVGH vom 30.8.2000 a.a.O.).

    Denn wenn keine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Erlaubniserteilung an private Veranstalter besteht, sind diese darauf verwiesen, unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG , zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Situation, einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Veranstalten oder Vermitteln von Sportwetten geltend zu machen; dies gilt, worauf der BayVGH bereits im Urteil vom 30.8.2000 (a.a.O.) hingewiesen hat, auch dann, wenn keine Regelungen über die Voraussetzungen und das Verfahren, in dem die begehrte Genehmigung erteilt werden könnte, bestehen.

    Abgesehen davon, dass im Berufungsverfahren mit Urteil des BayVGH vom 30.8.2000 (a.a.O.), das durch das Urteil des BVerwG vom 28.3.2001 (a.a.O.) bestätigt wurde, dieses Urteil geändert und die Klage insgesamt abgewiesen wurde, betraf der dortige Sachverhalt gerade den Fall, dass die dortige Klägerin, zur Vermeidung der Straffälligkeit nach § 284 StGB , vor Aufnahme der Vermittlungstätigkeit von Sportwetten die Rechtmäßigkeit dieser Tätigkeit durch Feststellung der Genehmigungsfreiheit oder der Erteilung einer Genehmigung klären lassen wollte, während im vorliegenden Fall Streitgegenstand die sicherheitsrechtliche Anordnung ist, mit der eine den Behörden nicht einmal als solche angezeigte, bereits ausgeübte Vermittlungstätigkeit von Sportwetten unterbunden werden soll.

    Die Ausgangsüberlegung des LG München I im zitierten Beschluss, dem Gesichtspunkt der Bekämpfung bzw. Eindämmung der Spielsucht komme angesichts der nachdrücklichen Werbung für Wettveranstaltungen in allen Medien keinerlei Bedeutung zu, könnte allenfalls dazu führen, dass zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Situation der einzelne private Anbieter aus Art. 12 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Genehmigung oder Zulassung zur Veranstaltung von Sportwetten geltend machen könnte (BayVGH vom 30.8.2000 a.a.O.), nicht jedoch zur Straflosigkeit einer ohne behördliche Erlaubnis im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB öffentlich veranstalteten Sportwette.

    2.2.e. Der Antragsteller fördert die strafbare Handlung des ausländischen Unternehmers durch das Vermitteln der Sportwetten und leistet somit strafbare Beihilfe zum unerlaubten Veranstalten eines Glücksspiels durch den ausländischen Unternehmer, dies ist selbst eine strafbare Handlung ( § 27 StGB ) (vgl. auch BayVGH vom 30.8.2000 a.a.O., OVG NRW vom 13.11.2003 Az. 4 B 1897/03 ; VG Stade vom 27.11.2003 Az. 6 B 1674/03 ).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.10.2020 - 2 B 11161/20

    Rechtsschutz eines Beamten bereits gegen amtsärztliche Untersuchungsanordnung

    Ihm soll mit anderen Worten erspart werden, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen "auf der Anklagebank" erleben zu müssen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. April 2003 - 1 BvR 2129/02 -, juris Rn. 14; BVerwG, Urteile vom 13. Januar 1969 - 1 C 86.64 -, juris Rn. 19; und vom 12. September 2019 - 3 C 3.18 -, juris Rn. 29; HessVGH, Urteil vom 17. Dezember 1985 - 9 UE 2162/85 -, juris Rn. 58; OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 1996 - 13 A 4024/94 -, juris Rn. 14; vom 17. September 2003 - 1 A 1069/01 -, juris Rn. 76; BayVGH, Urteil vom 30. August 2000 - 22 B 00.1833 -, juris Rn. 33; OVG Bln, Urteil vom 24. September 2003 - 1 B 16.03 -, juris Rn. 20; OVG SH, Beschluss vom 27. September 2016 - 4 LA 78/16 -, juris Rn. 9).
  • VG München, 29.03.2004 - M 22 S 04.873
    Insbesondere sind die Vorschriften des Gewerberechts nicht anwendbar, da es sich bei der vom ausländischen Unternehmer ausgeübten Tätigkeit, die der Antragsteller durch seine Vermittlungstätigkeit unterstützt, nämlich bei der Veranstaltung von Sportwetten, um ein Glücksspiel handelt (dazu unten); nach § 33 h GewO finden die Vorschriften der §§ 33 c bis 33 g GewO über die Erteilung einer Erlaubnis zur Aufstellung und zum Betrieb von Gewinnspielgeräten und zur Veranstaltung von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeiten grundsätzlich keine Anwendung auf Veranstaltungen von Lotterien und Ausspielungen ( § 33 h Nr. 2 GewO ) und auf Veranstaltungen anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO , die Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind ( § 33 h Nr. 3 GewO ) ( BayVGH vom 30.8.2000 GewArch 2001, 65 ; BVerwG vom 28.3.2001 GewArch 2001, 334 m.w.N.).

    Das bedeutet, dass § 284 StGB auch dann eingreift, wenn ? wie in Bayern ? aufgrund landesrechtlicher Regelungen private Unternehmer keine Möglichkeit haben, eine Zulassung zum Veranstalten von Sportwetten zu erhalten (BVerwG 28.3.2001 a.a.O. unter Bestätigung von BayVGH vom 30.8.2000 a.a.O.; BayVGH vom 5.8.2003 Az. 24 CS 03.1605 ).

    Diese werden von der Verordnung über die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen vom 6. März 1937 (BayRS 2187-3-I) nicht erfasst; das Gesetz über die vom Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten (Staatslotteriegesetz) vom 29. April 1999 (GVBl S. 226) enthält keine Regelungen über eine an private Unternehmer zu erteilende Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten (vgl. BayVGH vom 30.8.2000 a.a.O.).

    Das BVerwG hat hierzu im Urteil vom 28.3.2001 ( GewArch 2001, 334 ) unter Bestätigung der Auffassung des BayVGH im Urteil vom 30.8.2000 ( GewArch 2001, 65 ) ausgeführt:.

    Im Übrigen ist der Landesgesetzgeber an die in § 284 Abs. 1 StGB zum Ausdruck gekommene Wertung des Bundesgesetzgebers gebunden und muss bei der Ausübung seiner Gesetzgebungsbefugnisse diese durch §§ 284 ff StGB , §§ 762 ff BGB zum Ausdruck gebrachte, grundsätzlich restriktive Haltung gegenüber Glücksspielen respektieren (BayVGH vom 30.8.2000 a.a.O.).

    Bei den vom Antragsteller angebotenen Sportwetten handelt es sich nach der ganz überwiegenden Auffassung der Obergerichte der Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, der sich das Gericht anschließt, um Glücksspiele im Sinne von § 284 StGB (BayObLG vom 26.11.2003 Az. 5St RR 289/03 ; OVG NRW vom 13.11.2003 Az. 4 B 1897/03 unter Bestätigung seiner beiden Entscheidungen vom 13.12.2002 GewArch 2003, 162 und GewArch 2003, 164 ; BayVGH vom 5.8.2003 Az. 24 CS 03.1605 ; Nds OVG vom 4.3.2003 GewArch 2003, 247 ; OVG NRW vom 13.12.2002 GewArch 2003, 162 und vom 13.12.2002 GewArch 2003, 164 ; BGH vom 14.3.2002 NJW 2002, 2175 ; BVerwG vom 28.3.2001 GewArch 2001, 334 ; BayVGH vom 30.8.2000 GewArch 2001, 65 ; siehe auch LG München I vom 29.1.2002 NJW 2002, 2656 ).

    Denn der ausländische Unternehmer ist bei der "Veranstaltung" der angebotenen Wetten nicht auf seinen eigenen Geschäftssitz beschränkt, sondern entfaltet seine Tätigkeit als Veranstalter überall dort, wo er dem Publikum die Gelegenheit bietet, sich an den von ihm veranstalteten Wetten zu beteiligen (zum Begriff des "Veranstaltens" durch Einschalten eines Vermittlers OVG Münster vom 13.12.2002 GewArch 2003, 162 ; vgl. auch BayVGH vom 30.8.2000 a.a.O.).

    Denn wenn keine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Erlaubniserteilung an private Veranstalter besteht, sind diese darauf verwiesen, unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG , zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Situation, einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Veranstalten oder Vermitteln von Sportwetten geltend zu machen; dies gilt, worauf der BayVGH bereits im Urteil vom 30.8.2000 (a.a.O.) hingewiesen hat, auch dann, wenn keine Regelungen über die Voraussetzungen und das Verfahren, in dem die begehrte Genehmigung erteilt werden könnte, bestehen.

    Die Ausgangsüberlegung des LG München I im zitierten Beschluss, dem Gesichtspunkt der Bekämpfung bzw. Eindämmung der Spielsucht komme angesichts der nachdrücklichen Werbung für Wettveranstaltungen in allen Medien keinerlei Bedeutung zu, könnte allenfalls dazu führen, dass zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Situation der einzelne private Anbieter aus Art. 12 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Genehmigung oder Zulassung zur Veranstaltung von Sportwetten geltend machen könnte (BayVGH vom 30.8.2000 a.a.O.), nicht jedoch zur Straflosigkeit einer ohne behördliche Erlaubnis im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB öffentlich veranstalteten Sportwette.

    2.2.e. Der Antragsteller fördert die strafbare Handlung des ausländischen Unternehmers durch das Vermitteln der Sportwetten und leistet somit strafbare Beihilfe zum unerlaubten Veranstalten eines Glücksspiels durch den ausländischen Unternehmer, dies ist selbst eine strafbare Handlung ( § 27 StGB ) (vgl. auch BayVGH vom 30.8.2000 a.a.O., OVG NRW vom 13.11.2003 Az. 4 B 1897/03 ; VG Stade vom 27.11.2003 Az. 6 B 1674/03 ).

  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

    BVerwG 6 C 2.01 VGH 22 B 00.1833.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin auf die Berufung des Vertreters des öffentlichen Interesses mit Urteil vom 30. August 2000 (GewArch 2001, 65) das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

  • VG München, 21.05.2004 - M 22 S 04.1205
    Insbesondere sind die Vorschriften des Gewerberechts nicht anwendbar, da es sich bei der vom ausländischen Unternehmer ausgeübten Tätigkeit, die der Antragsteller durch seine Vermittlungstätigkeit unterstützt, nämlich bei der Veranstaltung von Sportwetten, um ein Glücksspiel handelt (dazu unten); nach § 33 h GewO finden die Vorschriften der §§ 33 c bis 33 g GewO über die Erteilung einer Erlaubnis zur Aufstellung und zum Betrieb von Gewinnspielgeräten und zur Veranstaltung von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeiten grundsätzlich keine Anwendung auf Veranstaltungen von Lotterien und Ausspielungen ( § 33 h Nr. 2 GewO ) und auf Veranstaltungen anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO , die Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind ( § 33 h Nr. 3 GewO ) ( BayVGH vom 30.8.2000 GewArch 2001, 65 ; BVerwG vom 28.3.2001 GewArch 2001, 334 = NJW 2001, 2648 m.w.N.).

    Das bedeutet, dass § 284 StGB auch dann eingreift, wenn ? wie in Bayern ? aufgrund landesrechtlicher Regelungen private Unternehmer keine Möglichkeit haben, eine Zulassung zum Veranstalten von Sportwetten zu erhalten (BVerwG 28.3.2001 a.a.O. unter Bestätigung von BayVGH vom 30.8.2000 a.a.O.; BayVGH vom 5.8.2003 Az. 24 CS 03.1605 ).

    Diese werden von der Verordnung über die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen vom 6. März 1937 (BayRS 2187-3-I) nicht erfasst; das Gesetz über die vom Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten (Staatslotteriegesetz) vom 29. April 1999 (GVBl S. 226) enthält keine Regelungen über eine an private Unternehmer zu erteilende Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten (vgl. BayVGH vom 30.8.2000 a.a.O.).

    Das BVerwG hat hierzu im Urteil vom 28.3.2001 (a.a.O.) unter Bestätigung der Auffassung des BayVGH in dessen Urteil vom 30.8.2000 (a.a.O.) ausgeführt:.

    Bei den vom Antragsteller angebotenen Sportwetten handelt es sich nach der ganz überwiegenden Auffassung der Obergerichte der Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, der sich das Gericht anschließt, um Glücksspiele im Sinne von § 284 StGB (BayObLG vom 26.11.2003 NJW 2004, 1057 ; OVG NRW vom 13.11.2003 Az. 4 B 1897/03 unter Bestätigung seiner beiden Entscheidungen vom 13.12.2002 GewArch 2003, 162 und GewArch 2003, 164 ; BayVGH vom 5.8.2003 Az. 24 CS 03.1605 ; VGH Bad.Württ. vom 20.6.2003 GewArch 2004, 161 ; Nds OVG vom 4.3.2003 GewArch 2003, 247 ; OVG NRW vom 13.12.2002 GewArch 2003, 162 und vom 13.12.2002 GewArch 2003, 164 ; BGH vom 14.3.2002 NJW 2002, 2175 ; BVerwG vom 28.3.2001 GewArch 2001, 334 ; BayVGH vom 30.8.2000 GewArch 2001, 65 ; siehe auch LG München I vom 29.1.2002 NJW 2002, 2656 ).

    Denn der ausländische Unternehmer ist bei der "Veranstaltung" der angebotenen Wetten nicht auf seinen eigenen Geschäftssitz beschränkt, sondern entfaltet seine Tätigkeit als Veranstalter überall dort, wo er dem Publikum die Gelegenheit bietet, sich an den von ihm veranstalteten Wetten zu beteiligen (zum Begriff des "Veranstaltens" durch Einschalten eines Vermittlers OVG NRW vom 13.12.2002 GewArch 2003, 162 ; vgl. auch BayVGH vom 30.8.2000 a.a.O.).

    Denn wenn keine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Erlaubniserteilung an private Veranstalter besteht, sind diese darauf verwiesen, unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG , zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Situation, einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Veranstalten oder Vermitteln von Sportwetten geltend zu machen; dies gilt, worauf der BayVGH bereits im Urteil vom 30.8.2000 (a.a.O.) hingewiesen hat, auch dann, wenn keine Regelungen über die Voraussetzungen und das Verfahren, in dem die begehrte Genehmigung erteilt werden könnte, bestehen.

    2.2.e. Der Antragsteller fördert die strafbare Handlung des ausländischen Unternehmers durch das Vermitteln der Sportwetten und leistet somit strafbare Beihilfe zum unerlaubten Veranstalten eines Glücksspiels durch den ausländischen Unternehmer, dies ist selbst eine strafbare Handlung ( § 27 StGB ) (so ausdrücklich auch VGH Bad.Württ. vom 20.6.2003 GewArch 2004, 161 ; vgl. auch BayVGH vom 30.8.2000 a.a.O., OVG NRW vom 13.11.2003 Az. 4 B 1897/03 ; VG Stade vom 27.11.2003 Az. 6 B 1674/03 ).

  • VGH Bayern, 10.07.2006 - 22 BV 05.457

    Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private

    Schon der Einfluss, den eine der Klägerin günstige Entscheidung der Verwaltungsgerichte auf die Beurteilung der strafrechtlichen Schuldfrage ausüben kann, rechtfertigt das Feststellungsbegehren (BVerwG vom 13.1.1969, Buchholz 310, Nr. 31 zu § 43 VwGO; BayVGH vom 30.8.2000, GewArch 2001, 65).

    § 284 i.V.m. § 27 StGB ist ein entsprechendes Verbot zu entnehmen (BVerwG vom 28.3.2001, BVerwGE 114, 92; BayVGH vom 30.8.2000, GewArch 2001, 65).

    Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2001 (BVerwGE 114, 92) und des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. August 2000 (GewArch 2001, 65) sind vom Bundesverfassungsgericht nicht aufgehoben worden, sondern im Hinblick darauf gebilligt worden, dass das Staatslotteriegesetz für die Zeit bis zu einer Neuregelung weiter anzuwenden ist.

    Das Staatslotteriegesetz vom 29. April 1999 (GVBl 1999, S. 226) regelt dazu nichts (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1), lässt aber erkennen, dass der Gesetzgeber es insofern bei dem grundsätzlichen gesetzlichen Verbot des § 284 StGB belassen wollte (BayVGH vom 30.8.2000, GewArch 2001, 65).

  • VG München, 07.06.2006 - M 16 K 04.6138

    Verbot für private Sportwetten-Vermittler rechtmäßig

    Das Gericht nimmt insoweit von seiner im Urteil vom 4.4.2000 unter dem Az. M 16 K 98.1222 geäußerten Auffassung Abstand und schließt sich vielmehr -wie bereits im Urteil zum Verfahren M 16 K 02.2154 vom 27.1.2004 -den Ausführungen des nachfolgenden Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 30.8.2000 unter dem Az. 22 B 00.1833 auf.

    6 ff. des Urteilsumdrucks - abgedruckt auch GewArch 2001, 65 -und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in seinem Urteil vom 28.3.2001 unter dem Az. 6 C 2/01 GewArch 2001, 334 an.

    Auch insoweit schließt sich das Gericht der Auffassung des BayVGH vom 30.8.2000 (a.a.O.) an.

    b) Das klägerische Feststellungsbegehren hinsichtlich der Feststellung der Berechtigung, über Wettannahmestellen Sportwetten an Kunden in Bayern anzubieten und mit diesen abzuschließen und dieses Angebot zu bewerben, ist darüber hinaus nicht etwa deshalb begründet, weil § 284 StGB bzw. die bayerischen Regelungen zum Wettmonopol (siehe Staatslotteriegesetz und dessen Auslegung vom BayVGH vom 30.8.2000 Az. 22 B 00.1833 GewArch 2001, 65 ) europarechtswidrig seien und die Veranstaltung und das Vermitteln von Sportwetten daher erlaubnisfrei möglich sein würden.

    (1) Die grundsätzliche Erlaubnispflichtigkeit für das Veranstalten von Sportwetten ergibt sich aus § 284 StGB , der nach herrschender Auffassung ein Repressivverbot mit Befreiungsvorbehalt darstellt ( BayVGH vom 20.8.2000 Az 22 B 00.1833.

    Die erkennende Kammer schließt sich im übrigen der herrschenden Auffassung an, dass es sich bei Sportwetten um Glücksspiel handelt (vgl. VG München vom 11.5.2006 Az. M 22 S 06.1473 m.w.N.; BayVGH vom 30.8.2000 Az. 22 B 00.1833 GewArch 2001, 65 ; BVerwG vom 28.3.2001 Az. 6 C 2/01 GewArch 2001, 334 ; HessVGH vom 27.10.2004 11 TG 2096/04 GewArch 2005, 17 mit umfangreichen Erwägungen und m.w.N.).

    § 284 StGB trifft selbst keine Entscheidung darüber, ob und inwieweit Private als Veranstalter von Sportwetten zugelassen werden können, sondern verbietet die Veranstaltung von Glücksspielen, sofern die Veranstaltung nicht behördlich erlaubt ist ( VG München vom 10.5.2006 Az. M 22 S 06.1513 ; BayVGH vom 30.8.2000 Az. 22 B 00.1833 GewArch 2001, 65 und BVerwG vom 28.3.2001 Az. 6 C 2/01 GewArch 2001, 334 ).

  • VGH Bayern, 29.09.2004 - 24 BV 03.3162

    Verbot von Oddsetwetten privater Unternehmer für Bayern bestätigt

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    Verbot für private Sportwetten-Vermittler rechtmäßig

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    Voraussetzungen eines Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • VG Aachen, 12.11.2004 - 3 L 344/04

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  • VG Gelsenkirchen, 21.06.2006 - 7 L 871/06

    Sportwetten

  • VG Gelsenkirchen, 31.05.2006 - 7 L 683/06

    Sportwetten

  • VG Gelsenkirchen, 29.05.2006 - 7 L 618/06

    Sportwetten

  • VG Gelsenkirchen, 29.05.2006 - 7 L 620/06

    Sportwetten

  • VG Münster, 13.06.2003 - 9 L 721/03

    Genehmigung zum Veranstalten von Sportwetten; Durchführung eines öffentlichen

  • VG Gelsenkirchen, 31.05.2006 - 7 L 681/06

    Sportwetten

  • VG München, 24.11.2000 - M 16 E 00.3325
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