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   VGH Bayern, 30.11.2020 - 22 A 19.40034, 22 A 19.40036   

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https://dejure.org/2020,47664
VGH Bayern, 30.11.2020 - 22 A 19.40034, 22 A 19.40036 (https://dejure.org/2020,47664)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.11.2020 - 22 A 19.40034, 22 A 19.40036 (https://dejure.org/2020,47664)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. November 2020 - 22 A 19.40034, 22 A 19.40036 (https://dejure.org/2020,47664)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    PBefG § 28, § ... 29; UmWRG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 1a, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 6; UVPG § 9 Abs. 1 S. 3, § 11, § 12, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2 § 74 Abs. 2 Nr. 1; BayVwVfG Art. 25 Abs. 3, Art. 29, Art. 72 Abs. 1, Art. 73 Abs. 4 S. 4; BauGB § 38; BImSchG § 41, § 50; 16. BImSchV
    Zur Abgrenzung von planfeststellungsersetzendem Bebauungsplan und bebauungsplanergänzendem Planfeststellungsbeschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (64)

  • BVerwG, 29.06.2017 - 3 A 1.16

    Klagen gegen den Ausbau der Dresdner Bahn in Berlin-Lichtenrade erfolglos

    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.2020 - 22 A 19.40034
    3.2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Schienenbonus mit Blick auf Vorhaben zum Eisenbahnbau einschließlich der Übergangsregelung in § 43 Abs. 1 Satz 2 BImSchG ausdrücklich als verfassungsgemäß angesehen (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 48 ff. m.w.N. in Rn. 50; U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 69 ff.).

    Es hat dabei den weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetz- und Verordnungsgebers berücksichtigt, der hier nicht überschritten sei (U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 51 ff.; U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 70).

    Eine solche Verletzung könnte aber gerichtlich nur festgestellt werden, wenn öffentliche Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen würden oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich wären (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 70 m.w.N.).

    Erkenntnisse, dass bei einer Anwendung des Schienenbonus verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbare Risiken mit Blick auf Gesundheitsgefährdungen bestehen, liegen aber nicht vor (vgl. zu Eisenbahnen BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 70; dass für Straßenbahnen etwas Anderes gelten sollte, ist weder dargelegt noch ersichtlich).

    Die dadurch ausgedrückte normative Verbindlichkeit könnte nur durch einen zur Nichtigkeit führenden Widerspruch zu höherrangigem Recht beseitigt werden (BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 61).

    Der Verordnungsgeber ist bei seinen Vorgaben für das Berechnungsverfahren hierauf nicht verpflichtet (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG; BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 61).

    Dem Gesetz- und Verordnungsgeber steht bei der Bestimmung des Rechenverfahrens zur Ermittlung der Immissionsbelastung ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der einer gerichtlichen Nachprüfung nur begrenzt offensteht (BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 62 m.w.N.).

    Auch die Ermittlung von Spitzenpegeln, wie sie die Kläger wünschen, ist nach der Schall 03 nicht vorgesehen (s. zur Vereinbarkeit der Regelung mit höherrangigem Recht BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 64 ff.).

    Die Aussagekraft des Gutachtens wird nur unter der Voraussetzung erschüttert, dass konkrete Fehler der Berechnung oder der Berechnungsgrundlagen aufgezeigt werden (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 78).

    Aus dem von den Klägern zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 73 ergibt sich nichts Anderes.

    Nur dann, wenn ein neuer Verkehrsweg im Zusammenhang mit vorhandenen Vorbelastungen anderer Verkehrswege insgesamt eine Belastung hervorruft, die den kritischen Bereich der Gesundheitsgefährdung erreicht oder zu einem Eingriff in die Substanz des Eigentums führt, darf es mit einer bloß sektoralen Betrachtung nicht sein Bewenden haben (BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 85; B.v. 24.11.2010 - 4 BN 28.10 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    Die Planfeststellungsbehörde hat die vom Vorhabenträger aufgrund seiner Gestaltungsfreiheit getroffene Abwägungsentscheidung - als planerische Entscheidung - abwägend nachzuvollziehen; dabei darf sie sich nicht auf die Kontrolle zurückziehen, ob sich eine andere als die gewählte Variante als offensichtlich bessere Lösung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 131).

    Mit Blick auf die Auswahl einer bestimmten Trasse sind sie nur dann überschritten, wenn der Behörde bei der Auswahl infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (BVerwG, U.v. 9.11.2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 98; U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 129 m.w.N.; BayVGH, U.v. 11.7.2016 - 22 A 15.40033 - juris Rn. 33).

    Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 129 m.w.N.).

    Die damit angesprochene Zumutbarkeitsschwelle ist bei Einwirkungen durch Erschütterungen nicht durch gesetzliche Grenzwerte festgelegt, sondern nach den Verhältnissen im Einzelfall zu bestimmen (BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 96; U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 79).

    Danach kann die Bewältigung nachteiliger Wirkungen durch ein Planvorhaben, deren Ausmaß sich im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht zuverlässig prognostizieren lässt, auf einen späteren Zeitpunkt, zu dem sich diese genauer ermitteln lassen, verschoben werden (vgl. BayVGH, U.v. 11.7.2016 - 22 A 15.40033 - juris Rn. 76; zum noch weitergehenden Entscheidungsvorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 113; U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 81 ff.).

  • BVerwG, 08.09.2016 - 3 A 5.15

    Eisenbahnrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Streckenausbau; zweites Gleis;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.2020 - 22 A 19.40034
    3.2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Schienenbonus mit Blick auf Vorhaben zum Eisenbahnbau einschließlich der Übergangsregelung in § 43 Abs. 1 Satz 2 BImSchG ausdrücklich als verfassungsgemäß angesehen (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 48 ff. m.w.N. in Rn. 50; U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 69 ff.).

    Es hat dabei den weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetz- und Verordnungsgebers berücksichtigt, der hier nicht überschritten sei (U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 51 ff.; U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 70).

    Die damit angesprochene Zumutbarkeitsschwelle ist bei Einwirkungen durch Erschütterungen nicht durch gesetzliche Grenzwerte festgelegt, sondern nach den Verhältnissen im Einzelfall zu bestimmen (BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 96; U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 79).

    Danach kann die Bewältigung nachteiliger Wirkungen durch ein Planvorhaben, deren Ausmaß sich im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht zuverlässig prognostizieren lässt, auf einen späteren Zeitpunkt, zu dem sich diese genauer ermitteln lassen, verschoben werden (vgl. BayVGH, U.v. 11.7.2016 - 22 A 15.40033 - juris Rn. 76; zum noch weitergehenden Entscheidungsvorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 113; U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 81 ff.).

    Mit Blick auf Immissionen durch sekundären Luftschall richten sich Ansprüche auf Schutzvorkehrungen bzw. auf Geldausgleich wie bei Erschütterungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 91; U.v. 21.12.2010 - 7 A 14.09 - juris Rn. 40).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind zur Orientierung die Werte der 24. BImSchV (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung) heranzuziehen (vgl. BVerwG, U.v. 21.12.2010 - 7 A 14.09 - juris Rn. 41; U.v. 19.3.2014 - 7 A 24.12 - juris Rn. 47; U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 91).

    Dabei geht die Rechtsprechung weiterhin davon aus, dass es wie bei Erschütterungen auch beim sekundären Luftschall angemessen ist, Immissionen erst nach Inbetriebnahme einer Bahnstrecke zu messen und erst dann je nach dem Ergebnis der Messung den Zustand unverändert zu lassen, Schutzmaßnahmen einzubauen oder Entschädigung in Geld zu leisten (vgl. auch zum weitergehenden Entscheidungsvorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG BVerwG, U.v. 21.12.2010 - 7 A 14.09 - juris Rn. 8, 43 ff.; U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 91).

  • BVerwG, 20.04.2005 - 9 A 56.04

    Planfeststellungsbeschluss; Änderung von Straßenbahntrassen; Genehmigung und

    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.2020 - 22 A 19.40034
    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.11.2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 34 m.w.N.; speziell für die Planung von Straßenbahnen: BVerwG, U.v. 20.4.2005 - 9 A 56.04 - juris Rn. 33; OVG Sachsen, B.v. 20.12.2018 - 4 B 260.18 - juris Rn. 26).

    1.2.1 Aus § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 PBefG wird deutlich, dass das Personenbeförderungsgesetz insbesondere auf die ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr und insoweit auf die Schaffung leistungsfähiger Verkehrsanlagen und die Stärkung des öffentlichen Personennahverkehrs abzielt (vgl. BVerwG, U.v. 20.4.2005 - 9 A 56.04 - juris Rn. 33; OVG Bremen, U.v. 18.2.2010 - 1 D 599.08 - juris Rn. 48; HessVGH, U.v. 18.3.2008 - 2 C 1092.06.T - juris Rn. 92).

    Dazu gehören u.a. eine weitgehende Trennung der Trassen des ÖPNV vom motorisierten Individualverkehr, der Bau moderner und behindertengerechter Haltestellen und eine damit einhergehende Erhöhung der Verkehrssicherheit, der Reisegeschwindigkeit und der Attraktivität des ÖPNV (vgl. BVerwG, U.v. 20.4.2005 - 9 A 56.04 - juris Rn. 33).

    Vielmehr kann das Ziel eines attraktiven und leistungsfähigen ÖPNV wie vorliegend gerade für eine möglichst weitgehende Trennung der Trassen des ÖPNV vom motorisierten Individualverkehr sprechen (vgl. BVerwG, U.v. 20.4.2005 - 9 A 56.04 - juris Rn. 33).

    4.3.2 Die Planfeststellungsbehörde durfte und musste bei ihrer Abwägung die im Bebauungsplan enthaltene Festsetzung einer Trasse für den öffentlichen Nahverkehr als einen städtebaulichen Belang berücksichtigen (vgl. § 38 Satz 1 Hs. 2 BauGB; zur Verpflichtung der Berücksichtigung einer hinreichend konkreten und verfestigten kommunalen Bauleitplanung bei der Abwägung insbesondere bei konfligierenden Planungen BVerwG, U.v. 20.4.2005 - 9 A 56.04 - juris Rn. 36 m.w.N.), allerdings nur soweit die Wirkung dieser Festsetzung reicht.

    Selbst wenn die Planung nicht vollständig durch Bebauungsplan erfolgen muss - eine Ergänzung des Bebauungsplans durch Planfeststellungsbeschluss ist nach § 28 Abs. 3 Satz 2 PBefG unter bestimmten Voraussetzungen möglich -, verfolgt eine Gemeinde mit einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan in der Regel ein eigenes verkehrspolitisches Konzept in Bezug auf die betreffende Straßenbahnanlage (BVerwG, U.v. 25.4.2005 - 9 A 56.04 - juris Rn. 37) im Sinne der Vorbereitung und Leitung der baulichen Nutzung der betroffenen Grundstücke (§ 1 Abs. 1 BauGB).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung zu einer bebauungsplanergänzenden Planfeststellung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 PBefG den Grundsatz aufgestellt, dass die Planfeststellungsbehörde bei Übernahme des im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden städtebaulichen und verkehrspolitischen Konzepts zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke dessen Rechtmäßigkeit auch nach außen zu verantworten habe, so dass die gerichtliche Prüfung auch darauf zu erstrecken sei, ob das städtebauliche und verkehrspolitische Konzept geeignet sei, entgegenstehende Belange des Planbetroffenen zu überwinden (BVerwG, U.v. 20.4.2005 - 9 A 56.04 - juris Rn. 37), Der Fall unterscheidet sich von dem hier vorliegenden dadurch, dass es an einem bebauungsplanergänzenden Planfeststellungsbeschluss fehlt und - wie oben ausgeführt - in dem Bebauungsplan in Bezug auf die Straßenbahntrasse kein eigenes verkehrspolitisches Konzept der Stadt K. zum Ausdruck kommt, das die Planfeststellungsbehörde mit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses übernommen hätte oder auch nur hätte übernehmen können.

  • BVerwG, 28.01.1999 - 4 CN 5.98

    Bebauungsplan; Straßenplanung; Planungskompetenz; Abschnittsbildung;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.2020 - 22 A 19.40034
    Das Fachplanungsprivileg nach § 38 BauGB hindert die Gemeinden daran nicht (BVerwG, U.v. 28.1.1999 - 4 CN 5.98 - juris Rn. 18).

    Die Erforderlichkeit eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans ist darüber hinaus in Zweifel zu ziehen, wenn die Planung aus kompetenziellen oder sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (BVerwG, B.v. 24.10.1990 - 4 NB 29.90 - juris Rn. 12; U.v. 28.1.1999 - 4 CN 5.98 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 12.10.2007 - 8 N 06.783 - juris Rn. 33).

    Das Trennungsgebot stellt jedoch keine strikte Vorgabe dar, sondern kann in begründeten Einzelfällen gegenüber gewichtigeren Belangen zurücktreten (BVerwG, U.v. 28.1.1999 - 4 CN 5.98 - juris Rn. 22; B.v. 5.12.2008 - 9 B 28.08 - juris Rn. 30).

    4.4.1 Dem Trennungsgebot des § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG (s. hierzu schon oben Ziffer II.4.3.3.2) kommt in Bezug auf Lärmimmissionen bereits unterhalb der Schwelle des § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV die Funktion einer Abwägungsdirektive zu (BVerwG, U.v. 28.1.1999 - 4 CN 5.98 - juris Rn. 22; B.v. 5.12.2008 - 9 B 28.08 - juris Rn. 27).

    Es stellt jedoch keine strikte Vorgabe dar, sondern kann in begründeten Einzelfällen gegenüber gewichtigeren Belangen zurücktreten (BVerwG, U.v. 28.1.1999 - 4 CN 5.98 - juris Rn. 22; B.v. 5.12.2008 - 9 B 28.08 - juris Rn. 30).

  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12

    Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer

    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.2020 - 22 A 19.40034
    Nicht zum Verfahren im Sinne des § 4 UmwRG gehört dagegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, der sich - namentlich im Fachplanungsrecht - regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht (BVerwG, U.v. 28.11.2017 - 7 A 17.12 - juris Rn. 29; B.v. 7.1.2020 - 4 B 74.17 - juris Rn. 8; OVG RhPf, U.v. 11.10.2018 - 1 A 10581.16 - juris Rn. 77; OVG NW, U.v. 11.9.2018 - 20 D 79/17.AK - juris Rn. 160).

    Dies ergibt sich auch aus dem Hinweis auf die geltenden Gesetze in § 12 UVPG 2010 (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.2017 - 7 A 17.12 - juris Rn. 32; s. auch BT-Drs. 18/11499 S. 76 zu § 3 UVPG 2017).

    Wie schon oben ausgeführt, gehören zu den Verfahrensfehlern im Sinne von § 4 UmwRG nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen, wie Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte (BVerwG, U.v. 28.11.2017 - 7 A 17.12 - juris Rn. 29).

    Von den einzelnen Verfahrensschritten und ihrer Durchführung zu unterscheiden sind jedoch die Anforderungen an ihre inhaltliche Ausgestaltung, die von den materiell-rechtlichen Maßstäben der im jeweiligen Einzelfall einschlägigen Fachgesetze geprägt sind, für deren Prüfung die UVP durch Zusammenstellung und Aufbereitung des umweltbezogenen Tatsachenmaterials den Rahmen und die Grundlage bildet (BVerwG, U.v. 28.11.2017 - 7 A 17.12 - juris Rn. 32; SächsOVG, B.v. 18.3.2019 - 4 B 397.18 - juris Rn. 17).

    § 12 UVPG 2010 stellt mit dem Verweis auf die geltenden Gesetze klar, dass es mangels eigenständiger materiell-rechtlicher Vorgaben im UVPG auf die fachrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen ankommt (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.2017 - 7 A 17.12 - juris Rn. 32; BT-Drs. 18/11499 S. 94).

  • BVerwG, 05.12.2008 - 9 B 28.08

    Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensmangel; Aufklärungspflicht;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.2020 - 22 A 19.40034
    Das Trennungsgebot stellt jedoch keine strikte Vorgabe dar, sondern kann in begründeten Einzelfällen gegenüber gewichtigeren Belangen zurücktreten (BVerwG, U.v. 28.1.1999 - 4 CN 5.98 - juris Rn. 22; B.v. 5.12.2008 - 9 B 28.08 - juris Rn. 30).

    Technische Maßnahmen des Lärmschutzes kommen zwar grundsätzlich als zweite Stufe erst dann zum Tragen, wenn von einer Lärmvorsorge durch räumliche Trennung abwägungsfehlerfrei abgesehen werden kann (BVerwG, B.v. 5.12.2008 - 9 B 28.08 - juris Rn. 27).

    4.4.1 Dem Trennungsgebot des § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG (s. hierzu schon oben Ziffer II.4.3.3.2) kommt in Bezug auf Lärmimmissionen bereits unterhalb der Schwelle des § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV die Funktion einer Abwägungsdirektive zu (BVerwG, U.v. 28.1.1999 - 4 CN 5.98 - juris Rn. 22; B.v. 5.12.2008 - 9 B 28.08 - juris Rn. 27).

    Es stellt jedoch keine strikte Vorgabe dar, sondern kann in begründeten Einzelfällen gegenüber gewichtigeren Belangen zurücktreten (BVerwG, U.v. 28.1.1999 - 4 CN 5.98 - juris Rn. 22; B.v. 5.12.2008 - 9 B 28.08 - juris Rn. 30).

    Technische Maßnahmen des Lärmschutzes kommen zwar grundsätzlich als zweite Stufe erst dann zum Tragen, wenn von einer Lärmvorsorge durch räumliche Trennung mit Blick auf gewichtigere Belange abwägungsfehlerfrei abgesehen werden kann (BVerwG, B.v. 5.12.2008 - 9 B 28.08 - juris Rn. 27).

  • VGH Bayern, 04.08.2017 - 9 N 15.378

    Lärmschutz durch vorhabenbezogenen Bebauungsplan

    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.2020 - 22 A 19.40034
    Nach dem Gebot der Konfliktbewältigung darf der Bebauungsplan Konflikte, die er selber schafft oder die ihm sonst zurechenbar sind, nicht ungelöst lassen; er muss vielmehr die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich bringen (BVerwG, U.v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 4.8.2017 - 9 N 15.378 - juris Rn. 73).

    Insoweit verbietet § 50 BImSchG nicht von vornherein das Nebeneinander von an sich eher unverträglichen Nutzungen (s. zum Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung BayVGH, U.v. 4.8.2017 - 9 N 15.378 - juris Rn. 75; OVG NW, U.v. 22.5.2006 - 7 D 114/05.NE - juris Rn. 26).

    Ähnliche Maßgaben gelten für die Abwägung gesunder Wohnverhältnisse nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB 1998 (vgl. zu § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB BayVGH, U.v. 4.8.2017 - 9 N 15.378 - juris Rn. 78).

  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht

    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.2020 - 22 A 19.40034
    Die Klagebegründungsfrist richtete sich nach § 6 Satz 1 UmwRG, der als Spezialregelung gegenüber § 29 Abs. 7 Satz 1 PBefG in der bis zum 12. März 2020 geltenden Fassung (geändert durch Gesetz vom 3.3.2020, BGBl I S. 433, sowie durch Gesetz vom 3.12.2020, BGBl I S. 2694, im Folgenden: PBefG a.F.) anzusehen ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 - juris Rn. 14).

    Ob bzw. inwieweit der nach Ablauf der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG eingegangene Vortrag als erstmaliger tatsächlicher Vortrag zu qualifizieren ist, der unter § 6 Satz 2 UmwRG zu fassen wäre (zur Zulässigkeit der Konkretisierung tatsächlichen Vorbringens nach Ablauf der Klagebegründungsfrist vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 - juris Rn. 14) sowie ob die Kläger die Verspätung i.S.d. § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO genügend entschuldigt hätten, kann offen bleiben.

    Es ist weder ein Hinweis auf § 7 Abs. 4 UmwRG noch auf die Klagebegründungsfrist in der Rechtsbehelfsbelehrung:erforderlich (zu letzterer vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 - juris Rn. 15; s. auch Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: August 2020, § 6 UmwRG Rn. 45 ff.).

  • BVerwG, 21.12.2010 - 7 A 14.09

    Eisenbahnstrecke; Ausbau; Planfeststellung; Schutzauflage; Ausgleichszahlung;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.2020 - 22 A 19.40034
    Mit Blick auf Immissionen durch sekundären Luftschall richten sich Ansprüche auf Schutzvorkehrungen bzw. auf Geldausgleich wie bei Erschütterungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 91; U.v. 21.12.2010 - 7 A 14.09 - juris Rn. 40).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind zur Orientierung die Werte der 24. BImSchV (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung) heranzuziehen (vgl. BVerwG, U.v. 21.12.2010 - 7 A 14.09 - juris Rn. 41; U.v. 19.3.2014 - 7 A 24.12 - juris Rn. 47; U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 91).

    Dabei geht die Rechtsprechung weiterhin davon aus, dass es wie bei Erschütterungen auch beim sekundären Luftschall angemessen ist, Immissionen erst nach Inbetriebnahme einer Bahnstrecke zu messen und erst dann je nach dem Ergebnis der Messung den Zustand unverändert zu lassen, Schutzmaßnahmen einzubauen oder Entschädigung in Geld zu leisten (vgl. auch zum weitergehenden Entscheidungsvorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG BVerwG, U.v. 21.12.2010 - 7 A 14.09 - juris Rn. 8, 43 ff.; U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 91).

  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40033

    Anliegerklagen gegen Planfeststellungsbeschluss für 2. S-Bahn-Stammstrecke in

    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.2020 - 22 A 19.40034
    Mit Blick auf die Auswahl einer bestimmten Trasse sind sie nur dann überschritten, wenn der Behörde bei der Auswahl infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (BVerwG, U.v. 9.11.2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 98; U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 129 m.w.N.; BayVGH, U.v. 11.7.2016 - 22 A 15.40033 - juris Rn. 33).

    Ein Abwägungsfehler liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere als die planfestgestellte Trasse ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre (BayVGH, U.v. 11.7.2016 - 22 A 15.40033 - juris Rn. 33 m.w.N.).

    Danach kann die Bewältigung nachteiliger Wirkungen durch ein Planvorhaben, deren Ausmaß sich im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht zuverlässig prognostizieren lässt, auf einen späteren Zeitpunkt, zu dem sich diese genauer ermitteln lassen, verschoben werden (vgl. BayVGH, U.v. 11.7.2016 - 22 A 15.40033 - juris Rn. 76; zum noch weitergehenden Entscheidungsvorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 113; U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 81 ff.).

  • BVerwG, 12.06.2007 - 7 VR 1.07

    Umweltinformation; Anspruch auf freien Zugang; Planfeststellungsverfahren;

  • BVerwG, 30.03.2017 - 7 C 17.15

    Anteil an geeignetem Material; Eigentum; Feuerfesteignung; Gemeinde; Gewinnen;

  • VGH Bayern, 12.10.2007 - 8 N 06.783

    Straßenplanungsrecht: Bebauungsplan // Umgehungsstraße als "Ortsstraße"; Funktion

  • BVerwG, 09.11.2017 - 3 A 4.15

    Planfeststellungsbeschluss für neue S-Bahn-Trasse in Fürth Nord rechtswidrig und

  • BVerwG, 22.03.2007 - 4 CN 2.06

    Wohngebiet; Lärmimmissionen; aktiver Lärmschutz; passiver Lärmschutz;

  • BVerwG, 02.04.2009 - 7 VR 1.09

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

  • VGH Bayern, 27.11.2012 - 22 A 09.40034

    Auflassung oder technische Sicherung von Bahnübergängen

  • BVerwG, 05.05.2015 - 4 CN 4.14

    Bebauungsplanung; Erforderlichkeit; Abwägung; Konflikttransfer; Umlegung;

  • BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001.06

    Luftrechtliche Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; mittelbare

  • VGH Bayern, 13.10.2015 - 22 A 14.40037

    Planfeststellung, Selbstständige Betriebsanlage, Einheitlicher Beschluss, AEG

  • BVerwG, 15.01.2008 - 9 B 7.07

    Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; bundesrechtlicher Klärungsbedarf;

  • BVerwG, 18.03.1998 - 11 A 55.96

    Planfeststellung; Eisenbahnausbaustrecke Zapfendorf - Ebensfeld;

  • BVerwG, 26.01.2010 - 4 B 43.09

    Kommunale "Verkehrspolitik"; Zugriffsvorverlegung durch Vorkaufsrecht

  • VGH Bayern, 27.03.2017 - 22 A 16.40037

    Plangenehmigung für Erneuerung einer Bahnstromfernleitung

  • VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 AS 19.40035

    Planfeststellung für die Verlängerung einer Straßenbahnlinie

  • BVerwG, 01.10.2019 - 3 A 4.18

    Akteneinsicht; Anhörungsbehörde; Anonymisierung; Ermessensausübung; Klagerechte

  • VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 AS 19.40037

    Planfeststellung für die Verlängerung einer Straßenbahnlinie

  • BVerwG, 22.06.2015 - 4 B 61.14

    Flughafen München: Klagen des Bundes Naturschutz in Bayern und mehrerer

  • VGH Bayern, 20.05.2014 - 22 A 12.40062

    Lärmschutzwand statt freier Sicht

  • BVerwG, 31.07.2000 - 11 VR 5.00

    Anforderungen an die Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes für den Bau einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2018 - 20 D 79/17

    Planfeststellungsbeschluss zur Erhöhung der Zentraldeponie für die Ablagerung von

  • VGH Bayern, 27.08.2015 - 22 AS 15.40024

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2006 - 7 D 114/05

    Bebauungsplan: Wohngebiet neben Gewerbegebiet

  • BVerwG, 28.03.2007 - 9 A 17.06

    Klagebefugnis, Planfeststellung, Plangenehmigung, naturschutzrechtliche

  • BVerwG, 18.06.2020 - 3 C 3.19

    Klagen gegen Bahnprojekt "Stuttgart 21" - Filderbereich mit Flughafenanbindung

  • BVerwG, 31.10.2000 - 11 VR 12.00

    Plangenehmigung für den Bau einer Funktsystem-Basisstation; Beeinträchtigung der

  • VGH Bayern, 15.03.2017 - 2 N 15.619

    Abwägungsgebot und Gebot der Konfliktbewältigung in der Bauleitplanung

  • BVerwG, 18.03.2004 - 4 CN 4.03

    Bebauungsplan; Straßenplanung; planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan;

  • VGH Bayern, 09.12.2015 - 22 A 15.40025

    Fehlende Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Feststellung der UVP-Pflicht

  • VGH Bayern, 19.06.2012 - 22 A 11.40018

    Planfeststellung für Erneuerung einer Hochspannungsfreileitung

  • BVerwG, 03.03.2011 - 9 A 8.10

    Planauslegung; Anstoßfunktion; Gutachten; Ausführungsplanung; informelles

  • BVerwG, 24.10.1990 - 4 NB 29.90

    Normenkollision zwischen landesrechtlichen Vorschriften - Bebauungsplan und

  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 72.07

    Planfeststellungsbeschluss; Autobahn; Schallschutz; aktiver Lärmschutz; passiver

  • BVerwG, 05.03.1999 - 4 A 7.98

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Plangenehmigung - Erteilung einer

  • BVerwG, 28.02.2013 - 7 VR 13.12

    Neubau einer Höchstspannungsfreileitung; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden

  • BVerwG, 07.01.2020 - 4 B 74.17

    Ermittlung von Unfallszenarien im Rahmen der UVP

  • BVerwG, 14.06.2007 - 4 BN 21.07

    Verletzung von Bauplanungsrecht durch einen aus tatsächlichen oder rechtlichen

  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 22.87

    Örtliche fachplanerische Entscheidung

  • BVerwG, 14.03.2018 - 4 A 5.17

    Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung in Hürth teilweise erfolgreich

  • BVerwG, 11.08.2016 - 7 A 1.15

    Verbandsklage; Präklusion; Bundeswasserstraße; Weservertiefung;

  • BVerwG, 25.05.2005 - 9 B 41.04

    Klagen gegen Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke Karlsruhe - Basel erfolglos

  • BVerwG, 11.07.2001 - 11 C 14.00

    Zivile Mitbenutzung des Militärflughafens Bitburg genehmigungsfähig

  • BVerwG, 24.11.2010 - 4 BN 28.10

    Lärmpegelbildung beim Bau öffentlicher Straßen

  • BVerwG, 23.11.2005 - 9 A 28.04

    Straßenplanung; Lärmschutz; Neubau; wesentliche Änderung; bauliche Erweiterung;

  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 N 6.88

    Berücksichtigung der Lärmvorbelastung bei Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung

  • BVerwG, 03.12.2020 - 4 C 7.18

    Erstattungsregelungen für Bestandsgebäude zum Schutz vor Fluglärm rechtmäßig

  • BVerwG, 04.04.2019 - 4 A 6.18

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau einer

  • BVerwG, 23.06.2009 - 9 VR 1.09

    Aussetzung der sofortigen Vollziehung; Aufhebung der Aussetzung;

  • BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 19.19

    Lückenschluss des Bremer Autobahnrings: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • BVerwG, 19.03.2014 - 7 A 24.12

    Planfeststellungsbeschluss; Neubaustrecke; Baustelle; Baustellenlärm; AVV

  • BVerwG, 12.04.2018 - 3 A 10.15

    Rheintalbahn: Klagen gegen den Ausbau zwischen Müllheim und Auggen abgewiesen

  • VGH Bayern, 25.10.2019 - 22 A 18.40029

    Anfechtungsklage gegen Planfeststellungsbeschluss über Erneuerung einer

  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 2.85

    Rechtsnatur von gerichtlich vorgenommenen Rechenoperationen; Planbetroffenheit

  • VGH Bayern, 01.08.2022 - 22 A 21.40003

    Planfeststellung für Verlängerung einer Straßenbahnlinie

    Sie sind darauf beschränkt, sich auf die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen Rechts zu berufen (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - juris Rn. 25; U.v. 28.11.2017 - 7 A 1.17 - juris Rn. 19) sowie auf das Fehlen der Planrechtfertigung (BVerwG, U.v. 9.11.2006 - 4 A 2001.06 -juris Rn. 33) oder auf eine Verletzung des Abwägungsgebots (§ 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG) im Hinblick auf ihre eigenen Belange (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - juris Rn. 25; U.v. 28.11.2017 - 7 A 1.17 - juris Rn. 19; BayVGH, U.v. 30.11.2020 - 22 A 19.40034 u.a. - juris Rn. 143).

    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.11.2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 34 m.w.N.; speziell für die Planung von Straßenbahnen: BVerwG, U.v. 20.4.2005 - 9 A 56.04 - juris Rn. 33; BayVGH, U.v. 30.11.2020 - 22 A 19.40034 u.a. - juris Rn. 146; OVG Sachsen, B.v. 20.12.2018 - 4 B 260.18 - juris Rn. 26).

    1.2.1 Aus § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 PBefG wird deutlich, dass das Personenbeförderungsgesetz insbesondere auf die ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr und insoweit auf die Schaffung leistungsfähiger Verkehrsanlagen und die Stärkung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) abzielt (vgl. BVerwG, U.v. 20.4.2005 - 9 A 56.04 - juris Rn. 33; BayVGH, U.v. 30.11.2020 - 22 A 19.40034 u.a. - juris Rn. 148; OVG Bremen, U.v. 18.2.2010 - 1 D 599.08 - juris Rn. 48; HessVGH, U.v. 18.3.2008 -2 C 1092.06.T - juris Rn. 92).

    Dazu gehören u.a. eine weitgehende Trennung der Trassen des ÖPNV vom motorisierten Individualverkehr, der Bau moderner und behindertengerechter Haltestellen und eine damit einhergehende Erhöhung der Verkehrssicherheit, der Reisegeschwindigkeit und der Attraktivität des ÖPNV (vgl. BVerwG, U.v. 20.4.2005 - 9 A 56.04 - juris Rn. 33; BayVGH, U.v. 30.11.2020 - 22 A 19.40034 u.a. - juris Rn. 148).

    Auch das BayÖPNVG sieht die Möglichkeit eines Nahverkehrsplans vor (Art. 13 BayÖPNVG; zum Ganzen siehe auch BayVGH, U.v. 30.11.2020 - 22 A 19.40034 u.a. - juris Rn. 148).

    § 41 BImSchG begründet allerdings grundsätzlich nur einen Anspruch auf (aktive) Lärmschutzmaßnahmen, die im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen wären; zur - von den Klägern beantragten - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses kann ein Verstoß gegen die Vorschrift oder gegen Vorschriften der 16. BImSchV nur führen, wenn die Ausgewogenheit der Planungsentscheidung als solche in Frage gestellt wird oder aus anderen Gründen kein ausreichender Rechtsschutz durch eine Planergänzung um nachträgliche Schutzauflagen erreicht werden kann (stRspr; vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2005 - 9 A 28.04 - juris Rn. 17; U.v. 3.3.2011 - 9 A 8.10 - juris Rn. 59; BayVGH, B.v. 27.8.2015 - 22 AS 15.40024 u.a. - juris Rn. 26; U.v. 30.11.2020 - 22 A 19.40034 u.a. - juris Rn. 162).

    Die bloße Behauptung, die zu erwartenden Beurteilungspegel lägen in der Nacht in einem Bereich, in dem gemäß der Lärmwirkungsforschung ein ungestörter Schlaf bei geöffneten Fenstern nicht mehr möglich sei, entbehrt jeden Belegs und genügt insoweit nicht (vgl. zum Ganzen auch BayVGH, U.v. 30.11.2020 - 22 A 19.40034 u.a. - juris Rn. 176 ff.).

    Diese Anhaltswerte sind deutlich höher als die für die Beurteilung der Erschütterungseinwirkungen auf Menschen heranzuziehenden Werte der DIN 4150-2 (s. hierzu auch BayVGH, U.v. 30.11.2020 - 22 A 19.40034 u.a. - juris Rn. 256).

    Danach kann die Bewältigung nachteiliger Wirkungen durch ein Planvorhaben, deren Ausmaß sich im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht zuverlässig prognostizieren lässt, auf einen späteren Zeitpunkt, zu dem sich diese genauer ermitteln lassen, verschoben werden (vgl. BayVGH, U.v. 30.11.2020 - 22 A 19.40034 u.a. - juris Rn. 246; U.v. 11.7.2016 - 22 A 15.40033 - juris Rn. 76; zum noch weitergehenden Entscheidungsvorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 113; U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 81 ff.).

    Damit genügt der Planfeststellungsbeschluss den Anforderungen der Rechtsprechung, nach der die bloße Möglichkeit der Beeinflussung des Verkehrswertes eines Grundstücks infolge geltend gemachter faktischer Beeinträchtigungen keinen eigenständigen abwägungserheblichen Belang darstellt (vgl. BVerwG, B.v. 28.2.2013 -7. VR 13.12 - juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 30.11.2020 - 22 A 19.40034 u.a. - juris Rn. 280; U.v. 27.3.2017 - 22 A 16.40037 - juris Rn. 41).

    Gewisse Einbußen sind als Ausdruck der Sozialbindung entschädigungslos hinzunehmen, und zwar selbst dann, wenn die Ursächlichkeit durch einen staatlichen Eingriff unzweifelhaft gegeben ist (BayVGH, U.v. 30.11.2020 - 22 A 19.40034 u.a. - juris Rn. 280; U.v. 27.3.2017 - 22 A 16.40037 - juris Rn. 41).

    Nachteilige Folgen, die im Wege der Abwägung überwindbar sind, weil sie die Grenze der Unzumutbarkeit nicht erreichen, bedürfen nach der gesetzgeberischen Konzeption auch vor dem Hintergrund des Art. 14 GG nicht zwingend eines finanziellen Ausgleichs, auch wenn sie zu Wertminderungen führen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - juris Rn. 396; B.v. 5.3.1999 - 4 A 7.98 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 30.11.2020 - 22 A 19.40034 u.a. - juris Rn. 278).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2023 - 20 D 94/19

    Planfeststellung; Straßenbahn; Stadtbahn; Ausbaumaßnahme; Planrechtfertigung;

    vgl. Bay. VGH, Urteil vom 30. November 2020 - 22 A 19.40034, 22 A 19.40036 -, juris, m. w. N.
  • VGH Bayern, 21.06.2023 - 8 A 21.40036

    Erfolglose Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Ortsumfahrung

    Aus § 41 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ergibt sich, dass allein die 16. BImSchV maßgeblich ist (vgl. BayVGH, U.v. 30.11.2020 - 22 A 19.40034 u.a. - juris Rn. 164).
  • VGH Bayern, 30.05.2023 - 22 A 21.40025

    Drittanfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für die Änderung einer

    2.2.1 Das Vorliegen der Planrechtfertigung ist - wovon wohl auch die Beklagte ausgeht (vgl. PFB S. 48) - auch insoweit zu prüfen; es handelt sich nicht bloß um eine - der Abwägung zuzuordnende (vgl. BayVGH, U.v. 30.11.2020 - 22 A 19.40034 - juris Rn. 195 ff. mit zahlreichen Nachweisen) - Frage der Variantenprüfung.
  • VGH Bayern, 18.11.2022 - 22 ZB 22.290

    Freistellung eines Grundstücks von Bahnbetriebszwecken - Ringbahn Nürnberg

    Das Trennungsgebot des § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG stellt dabei keine strikte Vorgabe dar, sondern es kann gegenüber gewichtigeren Belangen zurücktreten (vgl. BayVGH, U.v. 30.11.2020 - 22 A 19.40034 u.a. - juris Rn. 240 m.w.N.).
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