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   VGH Bayern, 30.12.1992 - 7 CS 92.3507   

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VGH Bayern, 30.12.1992 - 7 CS 92.3507 (https://dejure.org/1992,28129)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.12.1992 - 7 CS 92.3507 (https://dejure.org/1992,28129)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. Dezember 1992 - 7 CS 92.3507 (https://dejure.org/1992,28129)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Versetzung in eine Parallelklasse - Umfang gerichtlicher Kontrolle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

    Auszug aus VGH Bayern, 30.12.1992 - 7 CS 92.3507
    Diese pädagogische Bewertung einer schulischen Situation, die vor allem auch eine pädagogische und psychologische Beurteilung der Person und des Verhaltens des betreffenden Schülers verlangt (vgl. BVerfGE 41, 251/265), entzieht sich einer vollständigen Erfassung nach rein rechtlichen Kriterien und bedingt daher sachnotwendig, ähnlich wie bei sonstigen pädagogischen Werturteilen wie etwa im Bereich des Prüfungsrechts, einen Wertungsspielraum des zuständigen Organs der Schule.
  • VGH Bayern, 05.08.1992 - 7 CE 92.1896
    Auszug aus VGH Bayern, 30.12.1992 - 7 CS 92.3507
    Schließlich muß die pädagogische Bewertung des Verhaltens und der Situation, denen durch die Ordnungsmaßnahme begegnet werden soll, in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BayVGH BayVBl 1992, 659/660).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VGH Bayern, 30.12.1992 - 7 CS 92.3507
    Trotz dieser Grenzen der gerichtlichen Kontrolle haben die Gerichte aber den gegen die jeweilige Ordnungsmaßnahme erhobenen Einwendungen nachzugehen und die pädagogische Bewertung der Schule auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen (vgl. auch BVerfGE 84, 34 und 59).
  • VG Ansbach, 18.07.2017 - AN 2 K 17.00250

    Versetzung eines Schülers aus einer Hochbegabtenklasse

    Die Ordnungsmaßnahme der Versetzung in die Parallelklasse setzt dabei disziplinarische Verstöße von einigem Gewicht voraus, da sie spürbar in die Rechtsstellung des Schülers eingreift (BayVGH, B.v. 30.12.1992 - 7 CS 92.3507 - juris Rn. 15).

    Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Ordnungsmaßnahme ist insbesondere zu berücksichtigen, inwiefern das Verhalten des Schülers die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt hat (vgl. BayVGH, B.v. 30.12.1992 - 7 CS 92.3507 - juris Rn. 15).

    Die Anordnung einer Versetzung in die Parallelklasse kann unter verschiedenen pädagogischen Gesichtspunkten notwendig sein, um den Klassenfrieden wieder herzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 30.12.1992 - 7 CS 92.3507 - juris Rn.16).

  • VG Augsburg, 28.01.2014 - Au 3 K 13.1855

    Unterrichtsausschluss

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes liegt es im Wesen einer schulischen Ordnungsmaßnahme, dass situations- und persönlichkeitsbedingte Überlegungen ausschlaggebend sind und der schulische Ordnungsverstoß und das Ausmaß der Beteiligung einzelner Schüler nicht immer mit der Exaktheit einer strafgerichtlichen Feststellung erfasst werden können (vgl. BayVGH, B.v. 30.12.1992 - 7 CS 92.3507 - BayVBl 1993, 599).

    Unabhängig davon ist das Gericht, wie dargelegt, nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens davon überzeugt, dass der Kläger an der gemeinsamen Aktion des "Rückenklatschens", die zu den o.g. Verletzungen des hiervon betroffenen Mitschülers führte, jedenfalls beteiligt war; wenn vorliegend auch das Ausmaß seiner Beteiligung nicht "mit der Exaktheit einer strafgerichtlichen Feststellung erfasst werden" konnte (vgl. BayVGH, B.v. 30.12.1992 - 7 CS 92.3507 - BayVBl 1993, 599).

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2007 - 2 ME 382/07

    Überweisung eines Schülers nach wiederholter und zahlreicher Anbringung von sog.

    Die Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte beschränkt sich mithin darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung einer Ordnungsmaßnahme vorliegen, die bestehenden Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob das zuständige Schulorgan gehandelt hat, ob von dem Ermessen ein dem gesetzlichen Zweck entsprechender Gebrauch gemacht worden ist, ob von einer richtigen und vollständigen Tatsachengrundlage ausgegangen worden ist, keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind, ob gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt worden sind und ob die ausgewählte Maßnahme geeignet und verhältnismäßig ist (Littmann, in: Syderhelm/Nagel/Brockmann, NSchG, Kommentar, Stand: Juni 2006, § 61 Anm. 2; vgl. zum vergleichbaren bayerischen Landesrecht Bayer. VGH, Beschl. v. 30.12.1992 - 7 CS 92.3507 -, juris = BayVBl. 1993, 599; Beschl. v. 10.6.1997 - 7 ZS 97.1403 -, juris = NVwZ-RR 1998, 239, 240).
  • VGH Bayern, 20.10.1998 - 7 ZB 98.2535
    Der Ausschluß von einer Studienfahrt ist ein Verwaltungsakt, da dadurch in Rechte des Schülers zumindest in das Recht auf Gleichbehandlung mit den Mitschülern eingegriffen wird (vgl. OVG Greifswald NJW 1997, 1721; zur Versetzung in eine Parallelklasse BayVGH BayVBl 1993, 599).
  • VG Augsburg, 08.11.2013 - Au 3 S 13.1739

    Unterrichtsausschluss

    Trotz dieser Grenzen der gerichtlichen Kontrolle haben die Gerichte aber den gegen die Ordnungsmaßnahme erhobenen Einwendungen nachzugehen und die pädagogische Bewertung der Schule auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen, wobei bei einer besonders schwerwiegenden Ordnungsmaßnahme, wie beispielsweise der Entlassung von der Schule, auf eine genaue Ermittlung des Sachverhalts besonderes Augenmerk zu legen ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2008 - 7 CS 07.3380 - juris; B.v. 30.12.1992 - 7 CS 92.3507 - BayVBl 1993, 599).

    Es liegt daher im Wesen einer schulischen Ordnungsmaßnahme, dass situations- und persönlichkeitsbedingte Überlegungen ausschlaggebend sind und der schulische Ordnungsverstoß und das Ausmaß der Beteiligung einzelner Schüler nicht immer mit der Exaktheit einer strafgerichtlichen Feststellung erfasst werden können (vgl. BayVGH, B.v. 30.12.1992 - 7 CS 92.3507 - BayVBl 1993, 599).

  • VG Augsburg, 24.09.2013 - Au 3 S 13.1336

    Unterrichtsausschluss; Zuständigkeit

    Trotz dieser Grenzen der gerichtlichen Kontrolle haben die Gerichte aber den gegen die Ordnungsmaßnahme erhobenen Einwendungen nachzugehen und die pädagogische Bewertung der Schule auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen, wobei bei einer besonders schwerwiegenden Ordnungsmaßnahme, wie beispielsweise der Entlassung von der Schule, auf eine genaue Ermittlung des Sachverhalts besonderes Augenmerk zu legen ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2008 - 7 CS 07.3380 - juris; B.v. 30.12.1992 - 7 CS 92.3507 - BayVBl 1993, 599).

    Es liegt daher im Wesen einer schulischen Ordnungsmaßnahme, dass situations- und persönlichkeitsbedingte Überlegungen ausschlaggebend sind und der schulische Ordnungsverstoß und das Ausmaß der Beteiligung einzelner Schüler nicht immer mit der Exaktheit einer strafgerichtlichen Feststellung erfasst werden können (vgl. BayVGH, B.v. 30.12.1992 - 7 CS 92.3507 - BayVBl 1993, 599).

  • VGH Bayern, 02.09.1993 - 7 CS 93.1736
    Bestreitet ein Schüler die Feststellungen, auf denen die Entscheidung der Lehrerkonferenz beruht, so hat das Gericht dem nachzugehen (vgl. BayVGH BayVBl 1992, 659; B. v. 30.12.1992 Az. 7 CS 92.3507).
  • VG Chemnitz, 06.07.2006 - 2 K 742/06

    Rechtliche Voraussetzungen eines vorübergehenden Ausschlusses vom Unterricht und

    Diese vorwiegend nach pädagogischen Gesichtspunkten vorzunehmende Beurteilung der Person und des Verhaltens des betreffenden Schülers entzieht sich einer vollständigen Erfassung nach rein rechtlichen Kriterien und bedingt daher sachnotwendig ein pädagogisches Werturteil der zuständigen Organe (hier Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz), das als solches einer Kontrolle im Widerspruchsverfahren durch das Regionalschulamt, dem selbst eine pädagogische Einschätzungsprärogative nicht zukommt (vgl. VG Chemnitz, Beschl. v. 20.10.2005 - 2 K 1181/05 -), entzogen ist (vgl. zur gerichtlichen Kontrolldichte VGH München, Beschl. vom 30.12.1992 - 7 CS 92.3507 -, BayVBl. 1993, 599; VG Mainz, Beschl. vom 06.04.1998 - 7 L 613/98.MZ -, NVwZ 1998, 876 f.).
  • VG Mainz, 22.01.2020 - 3 K 131/19

    Schulausschluss wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln; Anhörung eines

    Dieser Beurteilungs- und Ermessensspielraum ist im Hinblick auf den erzieherischen Zweck von Schulordnungsmaßnahmen vorwiegend durch pädagogische Erwägungen bestimmt, die sich daran auszurichten haben, in welcher Weise einem in der Schule nicht hinzunehmenden Verhalten von Schülern unter pädagogischen Gesichtspunkten adäquat, sinnvoll und wirksam zu begegnen ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. Dezember 1992 - 7 CS 92.3507 -, BayVBl. 1993, 599 = juris Rn. 16).
  • VG Mainz, 06.04.1998 - 7 L 613/98
    Pädagogische Wertungen einer schulischen Situation durch das zuständige Organ der Schule (hier: Gesamtkonferenz) sind aber als solche ebenso wie zum Beispiel pädagogische Werturteile im Prüfungsrecht einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (so auch: BayVGH, Beschluß vom 30. Dezember 1992 7 CS 92.3507 , BayVBl. 1993, 599).
  • VG Regensburg, 30.04.2015 - RO 2 K 14.1784

    Androhung der Entlassung; Beibringen einer Verletzung im Bereich des Auges einer

  • VG Göttingen, 20.01.2005 - 4 A 56/03

    Schulrechtliche Ordnungsmaßnahme wegen Beleidigung einer Mitschülerin

  • VG Regensburg, 14.05.2009 - RO 1 S 09.856

    Zeitweiser Ausschluss vom Unterricht

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