Rechtsprechung
VGH Bayern, 30.12.2016 - 9 C 16.2016 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung (hier: Wegnahme und Verkauf von 14 Ziervögeln)
- rewis.io
Vorläugiger Rechtsschutz gegen tierschutzrechtliche Anordnung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Tierschutzrechtliche Anordnung; vorläufiger Rechtsschutz; Vorwegnahme der Hauptsache; Rechtsschutzbedürfnis; Prozesskostenhilfe
- rechtsportal.de
Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung (hier: Wegnahme und Verkauf von 14 Ziervögeln)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 31.08.2016 - RN 4 E 16.1267
- VGH Bayern, 30.12.2016 - 9 C 16.2016
- VGH Bayern, 30.12.2016 - 9 CE 16.2015
- VGH Bayern, 31.01.2017 - 9 C 17.77
- VGH Bayern, 31.01.2017 - 9 CE 17.76
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 28.01.2013 - 1 BvR 274/12
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für …
Auszug aus VGH Bayern, 30.12.2016 - 9 C 16.2016
Im Rahmen der Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dürfen die eigentliche Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert und die Anforderungen nicht überspannt werden (BVerfG, B. v. 28.1.2013 - 1 BvR 274/12 - juris Rn. 12). - BVerwG, 10.02.2011 - 7 VR 6.11
Einsicht in Behördenunterlagen; NS-Belastung ehemaliger Mitarbeiter des …
Auszug aus VGH Bayern, 30.12.2016 - 9 C 16.2016
Soweit die Antragstellerin begehrt, die Fortnahme und Veräußerung der Vögel rückgängig zu machen, läuft dies auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, die nur zulässig ist, wenn ein Abwarten der Hauptsache für die Antragstellerin schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. BVerwG, B. v. 10.2.2011 - 7 VR 6.11 - juris Rn. 6). - VGH Bayern, 03.03.2016 - 9 C 16.96
Amtshandlung
Auszug aus VGH Bayern, 30.12.2016 - 9 C 16.2016
Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B. v. 3.3.2016 - 9 C 16.96 - juris Rn. 8).
- VGH Bayern, 17.02.2017 - 9 CE 17.24
Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe
Soweit die Antragstellerin mit ihrem am 15. September 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz die Herausgabe der ihr fortgenommenen Vögel beantragt hat, war der Antrag wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, weil die Antragstellerin einen gleichlautenden Antrag nach § 123 VwGO bereits in dem anhängigen Verfahren RN 4 E 16.1267 (nachfolgend BayVGH, B.v. 30.12.2016 - 9 CE 16.2015 und 9 C 16.2016) gestellt hatte (§ 17 Abs. 1 Satz 2 GVG).Inzwischen steht dem gegenständlichen Antrag die Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 31. August 2016 in dem Verfahren RN 4 E 16.1267 entgegen (nachfolgend BayVGH, B.v. 30.12.2016 - 9 CE 16.2015 und 9 C 16.2016).
- VGH Bayern, 17.02.2017 - 9 CE 17.25
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Fortnahme von Vögeln
a) Soweit die Antragstellerin ihren Antrag auf Herausgabe der ihr fortgenommenen Vögel weiter verfolgt, steht ihrem Antrag die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 31. August 2016 im Verfahren RN 4 E 16.1267 entgegen, in dem ihr gleichlautender Antrag abgelehnt wurde (nachfolgend BayVGH, B.v. 30.12.2016 - 9 CE 16.2015 und 9 C 16.2016). - VGH Bayern, 15.02.2017 - 9 CS 16.2331
Tierhaltungsverbot für Ziervögel
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht davon abgesehen, die faktisch bereits vollzogene Vermittlung der Vögel an Dritte nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO durch Anordnung der Aufhebung der Vollziehung rückgängig zu machen (vgl. zum gleichgerichteten Begehren der Antragstellerin, die Wegnahme und den Verkauf der Vögel rückgängig zu machen auch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.12.2016 - 9 C 16.2016 und 9 CE 16.2015).