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   VGH Bayern, 31.01.2021 - 10 CS 21.323   

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VGH Bayern, 31.01.2021 - 10 CS 21.323 (https://dejure.org/2021,989)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31.01.2021 - 10 CS 21.323 (https://dejure.org/2021,989)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31. Januar 2021 - 10 CS 21.323 (https://dejure.org/2021,989)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Demonstration am 31. Januar 2021 in München bleibt auf stationäre Versammlung mit 300 Teilnehmern beschränkt

  • BAYERN | RECHT

    BayVersG § 28a Abs. 1 Nr. 3, Nr. 10, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2; IfSG Art. 15 Abs. 1; GG Art. 8 Abs. 1; BayIfSMV § 7 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 7
    Beschränkungen einer Versammlung aus Gründen des Infektionsschutzes (Corona)

  • rechtsportal.de

    Antrag des Veranstalters einer Querdenker-Versammlung gegen die Regelungen zur Beschränkung von Versammlungen aufgrund der Corona Pandemie

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Demonstration am 31. Januar 2021 in München bleibt auf stationäre Versammlung mit 300 Teilnehmern beschränkt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Demonstration bleibt auf stationäre Versammlung mit 300 Teilnehmern beschränkt - Corona-Virus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (19)

  • VGH Bayern, 24.01.2021 - 10 CS 21.249

    10. Senat des BayVGH erlaubt Demonstration gegen den 10. Senat des BayVGH vor dem

    Auszug aus VGH Bayern, 31.01.2021 - 10 CS 21.323
    Der Senat verweist insofern auf seine gefestigte Rechtssprechung hierzu (vgl. etwa BayVGH, B.v. 24.1.2021 - 10 CS 21.249; B.v. 16.1.2021 - 10 CS 21.166; B.v. 19.9.2020 - 10 CS 20.2103 - juris Rn. 10; B.v. 1.11.2020 - 10 CS 20.2449 - juris Rn. 17; B.v. 22.5.2020 - 10 CE 20.1236 - juris Rn. 15).

    Im Hinblick auf die überwiegend wörtliche Wiederholung seines - vom Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich gewürdigten - Vortrags in früheren Verfahren zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines Versammlungsverbots oder einer Versammlungsbeschränkung (S. 9 bis 13), zu einem behaupteten Verstoß gegen die EUGrundrechte-Charta (S. 13 bis 15), zur Unmittelbarkeit des Schadenseintritts (S. 15 bis 16), zur Ansteckungsgefahr im Freien und bei Versammlungen (S. 16 bis 20), zu sich bewegenden Versammlungen (S. 21 bis 22), zur Übersterblichkeit und zur Überlastung des Gesundheitssystems (S. 22 bis 23), zur vermeintlichen Verringerung des Ansteckungsrisikos gerade durch Versammlungen (S. 29 bis 30), zum Inhalt der Entscheidung des Amtsgerichts Weimar (S. 30 bis 33), zum Informationsschreiben der WHO zu PCR-Tests vom 21. Januar 2021 (S. 30, 53 bis 55) sowie zu Angaben des RKI zu Todeszeitpunkten (S. 55 bis 56) verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen dem Antragsteller bekannten Beschluss vom 24. Januar 2021 (10 CS 21.249).

    Im Übrigen verweist der Senat auf seine Auseinandersetzung mit dem Urteil des Amtsgericht Weimar im Beschluss vom 24. Januar 2021 (10 CS 21.249).

    Soweit der Antragsteller in seinem nachgereichten Schriftsatz vom 30. Januar 2021 aus einem Artikel von Josef Franz Lindner in "Die Zeit" (Nr. 5, S.11) vom 28. Januar 2021 mit dem Thema "Justiz auf Linie" umfangreich zitiert und in diesem Zusammenhang Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und insbesondere die ihn (Antragsteller) betreffende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Januar 2021 (10 CS 21.249) methodisch und inhaltlich kritisiert, fehlt es ebenfalls am erforderlichen Bezug zum Streitgegenstand des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren und an der gebotenen Darlegung und Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Erstgerichts (s. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 24. Januar 2021 (10 CS 21.249) noch offengelassen, ob die Teilnahme an einer Versammlung einen "ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Grund" im Sinne des Auffangtatbestands des § 3 Nr. 7 11. BayIfSMV darstellt.

    Zudem ist für den Senat weiterhin (vgl. bereits B.v. 24.1.2021 - 10 CS 21.249 - Rn. 41) nicht ersichtlich, dass durch die streitgegenständliche Versammlung nach 21:00 Uhr ungleich höhere Infektionsgefahren bestünden als davor.

  • BVerfG, 21.09.2020 - 1 BvR 2152/20

    Teilweise erfolgreiche Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 31.01.2021 - 10 CS 21.323
    Eine Bewertung der Eignung oder der Sinnhaftigkeit einer Versammlung sowie der in ihrem Rahmen geplanten versammlungsspezifischen Aktionen und Ausdrucksformen im Hinblick auf den jeweils bezweckten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung steht den grundrechtsgebundenen staatlichen Stellen nicht zu (BVerfG, B.v. 21.9.2020 - 1 BvR 2152/20 - juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 12.01.2021 - 20 NE 20.2933

    Ausgangsbeschränkungen in Bayern wegen Corona

    Auszug aus VGH Bayern, 31.01.2021 - 10 CS 21.323
    Die nächtliche Ausgangsbeschränkung des § 3 11. BayIfSMV hat bei der hier nur möglichen summarischen Beurteilung in § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 Nr. 3 (Ausgangsbeschränkung) i.V.m. der Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 IfSG eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage, hält die gesetzlichen Vorgaben des § 28a IfSG ein und dürfte sich auch sonst (noch) als verfassungsmäßig, insbesondere verhältnismäßig - also geeignet, erforderlich und angemessen - erweisen (so zuletzt BayVGH, B.v. 12.1.2021 - 20 NE 20.2933 - Rn. 36 ff. unter Verweis u.a. auf BayVerfGH, E. v. 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - BeckRS 2020, 36981).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VGH Bayern, 31.01.2021 - 10 CS 21.323
    Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, gewährleistet das Grundrecht den Grundrechtsträgern so nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. BVerfGE 69, 315/343).
  • VGH Bayern, 30.04.2020 - 10 CS 20.999

    Coronaverordnung: Ausnahmegenehmigung für eine Versammlung mit zum Teil

    Auszug aus VGH Bayern, 31.01.2021 - 10 CS 21.323
    Diese Umstände rechtfertigt nicht die Annahme, dass eine nach Größe, Teilnehmerkreis und Veranstaltungsleitung vergleichbare Versammlung infektionsschutzrechtlich unvertretbar wäre, zumal schon nach der Wertung des Verordnungsgebers in § 7 Abs. 1 11. BayIfSMV eine völlige Risikofreiheit im Sinne einer absoluten infektionsschutzrechtlichen "Unbedenklichkeit" für eine infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit nicht erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Leitsatz 3).
  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus VGH Bayern, 31.01.2021 - 10 CS 21.323
    Gefährdet die Durchführung der Versammlung andere Rechtsgüter, ist es Aufgabe der Behörde, die wechselseitigen Interessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Ausgleich zu bringen; die Bewertung der gegenläufigen Interessen und ihrer Abwägung mit dem Versammlungsinteresse liegt bei der Behörde (BVerfG, B.v. 26.1.2001 - 1 BvQ 8/01 - NJW 2001, 1407/1408).
  • VerfGH Bayern, 30.12.2020 - 96-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Elften Bayerischen

    Auszug aus VGH Bayern, 31.01.2021 - 10 CS 21.323
    Die nächtliche Ausgangsbeschränkung des § 3 11. BayIfSMV hat bei der hier nur möglichen summarischen Beurteilung in § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 Nr. 3 (Ausgangsbeschränkung) i.V.m. der Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 IfSG eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage, hält die gesetzlichen Vorgaben des § 28a IfSG ein und dürfte sich auch sonst (noch) als verfassungsmäßig, insbesondere verhältnismäßig - also geeignet, erforderlich und angemessen - erweisen (so zuletzt BayVGH, B.v. 12.1.2021 - 20 NE 20.2933 - Rn. 36 ff. unter Verweis u.a. auf BayVerfGH, E. v. 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - BeckRS 2020, 36981).
  • BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus VGH Bayern, 31.01.2021 - 10 CS 21.323
    Die vom Antragsteller erneut erhobene Behauptung, von Versammlungen unter freiem Himmel gehe keine relevante Infektionsgefahr aus, gibt dem Senat - zumal im Eilverfahren - keinen Anlass, von der Bewertung in § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG durch den Gesetzgeber, dem eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der infektiologischen Gefährlichkeit von sozialen Kontakten zukommt (vgl. BVerfG, B.v. 12.5.2020 - 1 BvR 1027/20 - juris Rn. 7), abzuweichen.
  • VGH Bayern, 11.09.2020 - 10 CS 20.2063

    Rechtswidrigkeit eines Versammlungsverbots während der Corona-Pandemie (Bayern)

    Auszug aus VGH Bayern, 31.01.2021 - 10 CS 21.323
    Damit konkretisiert § 7 Abs. 1 der 11. BayIfSMV die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des Art. 15 Abs. 1 BayVersG sowohl auf der Tatbestandswie auch auf der Rechtsfolgenseite im Hinblick auf von Versammlungen unter freiem Himmel ausgehende Gefahren für die Gesundheit und das Leben Einzelner (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie den Schutz des Gesundheitssystems vor einer Überlastung (vgl. BVerfG, B.v. 10.4.2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 15; vgl. auch BayVGH, B.v. 11.9.2020 - 10 CS 20.2063).
  • VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Verordnung über eine vorläufige

    Auszug aus VGH Bayern, 31.01.2021 - 10 CS 21.323
    Das Robert-Koch-Institut (RKI), dem der Gesetzgeber im Bereich des Infektionsschutzes mit § 4 IfSG besonderes Gewicht eingeräumt hat (vgl. BVerfG, B.v. 10.4.2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13; BayVerfGH, E.v. 26.3.2020 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 16), schätzt in der erneut überarbeiteten Risikobewertung vom 12. Januar 2021 die Lage in Deutschland auch gegenwärtig als sehr dynamisch und ernstzunehmend und die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt als sehr hoch ein (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ Risikobewertung.html).
  • AG Weimar, 11.01.2021 - 6 OWi 523 Js 202518/20

    Corona-Kontaktverbot verfassungswidrig - Freispruch im OWi-Verfahren

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20

    Ablehnung eines mit dem Angebot von Schutzvorkehrungen verbundenen Antrags auf

  • BVerfG, 21.11.2020 - 1 BvQ 135/20

    Erfolgloser Eilantrag betreffend die Untersagungsverfügung bezüglich einer

  • VGH Bayern, 16.01.2021 - 10 CS 21.166

    Verwaltungsgerichtshof bestätigt Verbot der Versammlung in Stein bei Nürnberg

  • BVerfG, 17.04.2020 - 1 BvQ 37/20

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen

  • VGH Bayern, 19.09.2020 - 10 CS 20.2103

    Versammlungsverbot aufgrund von Infektionsgefahren

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 28/20

    Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die

  • VGH Bayern, 22.05.2020 - 10 CE 20.1236

    Keine Versammlung mit 10.000 Teilnehmern wegen Corona

  • VGH Bayern, 01.11.2020 - 10 CS 20.2449

    BayVGH weist Beschwerden der Veranstalter der Querdenken-Versammlungen in München

  • VGH Bayern, 19.01.2022 - 10 CS 22.162

    Allgemeinverfügung zu Versammlungen im Zusammenhang mit Protesten gegen

    Mit der Aufnahme von Versammlungsbeschränkungen in den Katalog möglicher Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) gemäß § 28a Abs. 1 IfSG hat der Gesetzgeber die Wertung vorweggenommen, dass solche Beschränkungen grundsätzlich geeignet sind, Gefahren für die Gesundheit und das Leben Einzelner zu begegnen und einer Überlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 1 IfSG; BayVGH, B.v. 31.1.2021 - 10 CS 21.323 - Rn. 17 ff.).
  • VGH Bayern, 30.03.2021 - 20 NE 21.805

    Klarstellung: BayVGH hat Beschränkungen von Versammlungen unter freiem Himmel

    Insoweit kann auf die unter Beteiligung des Antragstellers ergangenen Beschlüsse des 10. Senats verwiesen werden (BayVGH, B.v. 27.2.2021 - 10 CS 21.602; B.v. 28.2.2021 - 10 CS 21.604; B.v. 21.2.2021 - 10 CS 21.526; B.v. 31.1.2021 - 10 CS 21.323; B.v. 24.1.2021 - 10 CS 21.249; B.v. 7.11.2020 - 10 CS 20.2582; B.v. 7.11.2020 - 10 CS 20.2583; so auch OVG Berlin-Bbg., B.v. 5.3.2021 - 11 S 17/21 - juris Rn. 31 bis 33).

    (b) Im Hinblick auf den Vortrag zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines Versammlungsverbots oder einer Versammlungsbeschränkung, zu einem behaupteten Verstoß gegen die EU-Grundrechte-Charta, zur Unmittelbarkeit des Schadenseintritts, zur Übersterblichkeit und zur Überlastung des Gesundheitssystems, zum Inhalt der Entscheidung des Amtsgerichts Weimar sowie zum Informationsschreiben der WHO zu PCR-Tests vom 21. Januar 2021 (s. dazu bereits Rn. 42 f.) verweist der Senat auf die Beschlüsse des 10. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2021, 24. Januar 2021 und 31. Januar 2021 (10 CS 21.526, 10 CS 21.249 und 10 CS 21.323) hin.

  • VG München, 06.02.2021 - M 13 S 21.649

    Teilweiser erfolgreicher einstweiliger Rechtsschutz bezüglich der Durchführung

    Mit der Aufnahme von Versammlungsbeschränkungen in den Katalog möglicher Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 gemäß § 28a Abs. 1 IfSG hat der Gesetzgeber die Wertung vorweggenommen, dass solche Beschränkungen grundsätzlich geeignet sind, Gefahren für die Gesundheit und das Leben Einzelner zu begegnen und einer Überlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 1 IfSG; BayVGH, B.v. 31.1.2021 - 10 CS 21.323 - Rn. 17 ff.).

    Im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten ergangenen Entscheidungen der letzten beiden Wochen verwiesen (vgl. BayVGH, B.v. 24.01.2021 - 10 CS 21.249 - Rn. 16 ff.; BayVGH B.v. 31.1.2021 - 10 CS 21.323 - Rn. 25 ff.; VG München, B.v. 22.01.2021 - M 13 S 21.337 - Rn 17 ff.; B.v. 29.01.2021 - M 13 S 21.442 - Rn. 21. ff.).

    Ergänzend hebt das Gericht hervor, dass eine zeitliche Verlagerung des Aufzuges in die Zeit der nächtlichen Ausgangsbeschränkung, wie die Antragsgegnerin im Bescheid zutreffend ausführt, gerade nicht geeignet ist, den Zustrom weiterer Personen während des Aufzuges zu verhindern, da die Teilnahme an einer Versammlung als "ähnlich gewichtiger und unabweisbarer Grund" im Sinne des Auffangtatbestandes des § 3 Nr. 7 11. BayIfSMV zu behandeln ist (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2021 - 10 CS 21.323, Rn. 44).

    (1) Nach dem aktuellen Lagebericht des Robert-Koch-Instituts, dessen Einschätzung nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. § 4 Abs. 1 IfSG) und der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. zuletzt BayVerfGH, E.v. 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 26 m.w.N.) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 31.1.2021 - 10 CS 21.323 - Rn. 24 m.w.N.) im Bereich des Infektionsschutzes maßgebliches Gewicht zukommt, ist in der Bevölkerung Deutschlands trotz eines R-Wertes von unter 1 nach wie vor eine hohe Anzahl von Übertragungen zu beobachten.

  • VGH Bayern, 27.02.2021 - 10 CS 21.602

    Rechtmäßigkeit infektionsschutzrechtlich begründeter Versammlungsbeschränkungen

    Im Übrigen (ab S. 12 bis 75) wiederholt der Antragsteller im Wesentlichen und über weite Teile wortlautidentisch sein Vorbringen in erster Instanz und aus den Beschwerdeverfahren hinsichtlich früherer Versammlungen (10 CS 21.249, 10 CS 21.323 und 10 CS 21.526), wobei sich die Ausführungen bisweilen wiederholen.

    Zu den weiteren vom Antragsteller kanonartig wiederholten Ausführungen zu verfassungsrechtlichen, einfachrechtlichen, infektiologischen, epidemiologischen, politischen und soziologischen Fragestellungen (zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines Versammlungsverbots oder einer Versammlungsbeschränkung, zu einem behaupteten Verstoß gegen die EU-Grundrechte-Charta, zur Unmittelbarkeit des Schadenseintritts, zur Übersterblichkeit und zur Überlastung des Gesundheitssystems, zum Inhalt der Entscheidung des Amtsgerichts Weimar sowie zum Informationsschreiben der WHO zu PCR-Tests; Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8.2.2021; Menschwürdegehalt der Versammlungsfreiheit, Unschuldsvermutung u.a.) wird ergänzend auf die den Antragsteller betreffenden Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2021 (10 CS 21.166), 24. Januar 2021 (10 CS 21.249), 31. Januar 2021 (10 CS 21.323) und vom 21. Februar 2021 (10 CS 21.526) verwiesen.

    Der Senat verweist diesbezüglich zunächst auf die dargestellte Regelvermutung in § 7 Abs. 1 11. BayIfSMV sowie auf seine gefestigte Rechtsprechung hierzu (vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.1.2021 - 10 CS 21.166; B.v. 24.1.2021 - 10 CS 21.21.249; B.v 31.1.2021 - 10 CS 21.323), wonach eine infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit bei stationären Versammlungen bei einer Zahl bis zu 200 Teilnehmern vermutet wird, wenn Maskenpflicht besteht und der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten werden kann.

  • VG München, 20.02.2021 - M 13 S 21.900

    Corona-Bekämpfung durch Versammlungsbeschränkungen - einstweiliger Rechtsschutz

    Mit der Aufnahme von Versammlungsbeschränkungen in den Katalog möglicher Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) gemäß § 28a Abs. 1 IfSG hat der Gesetzgeber die Wertung vorweggenommen, dass solche Beschränkungen grundsätzlich geeignet sind, Gefahren für die Gesundheit und das Leben Einzelner zu begegnen und einer Überlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 1 IfSG; BayVGH, B.v. 31.1.2021 - 10 CS 21.323 - Rn. 17 ff.).

    Die vorgesehenen 350 Teilnehmer würden zu einem dynamischen, sich über hunderte Meter erstreckenden Geschehen führen, das weder durch den Versammlungsleiter noch die den Aufzug begleitenden Polizeikräfte effektiv beherrscht werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2021 - 10 CS 21.323 - Rn. 27 m.w.N.).

    Auch nach dem aktuellen Lagebericht des Robert-Koch-Instituts, dessen Einschätzung nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. § 4 Abs. 1 IfSG) und der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. BayVerfGH, E.v. 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 26 m.w.N.) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2021 - 10 CS 21.323 - Rn. 24 m.w.N.) im Bereich des Infektionsschutzes maßgebliches Gewicht zukommt, ist in der Bevölkerung Deutschlands nach wie vor eine hohe Anzahl von Übertragungen zu beobachten.

  • VG Ansbach, 22.02.2021 - AN 4 S 21.00269

    Versammlungsrechtliche Regelungen in einer Allgemeinverfügung

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 31. Januar 2021 (10 CS 21.323) klargestellt, dass es sich bei § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 2 der 11. BayIfSMV um die Privilegierung eines Regelfalls handele.

    Nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts, dem der Gesetzgeber im Bereich des Infektionsschutzes mit § 4 IfSG besonderes Gewicht eingeräumt hat (vgl. BVerfG, B.v. 10.4.2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13; BayVerfGH, E.v. 26.3.2020 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 31.1.2021 - 10 CS 21.323 - Rn. 24) handelt es sich bei der COVID-19-Pandemie weltweit, in Europa und in Deutschland um eine dynamische und ernst zu nehmende Situation.

    Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfG, B.v. 21.11.2020 - 1 BvQ 135720 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 31.1.2021 - 10 CS 21.323 Rn. 16).

  • VGH Bayern, 20.07.2021 - 25 NE 21.1814

    Erfolgloser Eilantrag gegen Maskenpflicht bei Versammlungen unter freiem Himmel

    Im Hinblick auf den Vortrag zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Versammlungsbeschränkung, zur Unmittelbarkeit des Schadenseintritts, zur Übersterblichkeit, zur Überlastung des Gesundheitssystems sowie zur Aussagekraft von PCR-Tests weist der Senat auf die Beschlüsse des 10. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2021, 24. Januar 2021 und 31. Januar 2021 (10 CS 21.526, 10 CS 21.249 und 10 CS 21.323) hin, deren Ausführungen zu den genannten Gesichtspunkten er sich - auch unter Berücksichtigung der Anmerkungen in der Antragsschrift -anschließt.
  • VG München, 30.04.2021 - M 13 S 21.2315

    Corona-Bekämpfung durch Versammlungsbeschränkungen - einstweiliger Rechtsschutz

    Mit der Aufnahme von Versammlungsbeschränkungen in den Katalog möglicher Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) gemäß § 28a Abs. 1 IfSG hat der Gesetzgeber die Wertung vorweggenommen, dass solche Beschränkungen grundsätzlich geeignet sind, Gefahren für die Gesundheit und das Leben Einzelner zu begegnen und einer Überlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 1 IfSG; BayVGH, B.v. 31.1.2021 - 10 CS 21.323 - Rn. 17 ff.).

    Daher besteht grundsätzlich die Gefahr, dass es bei Aufzügen zu häufigen, die infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit der Versammlung insgesamt infrage stellenden Unterschreitungen des nach § 7 Abs. 1 Satz 1 12. BayIfSMV zwischen den Teilnehmern einzuhaltenden Mindestabstands kommt (vgl. die gefestigte Rspr. des BayVGH, B.v. 24.1.2021 - 10 CS 21.249; B.v. 31.1.2021 - 10 CS 21.323; B.v. 21.2.2021 - 10 CS 21.526 - Rn. 21).

    Ausgehend von diesen Gesichtspunkten und dem Bild, das sich die Kammer aus allgemeinkundigen Quellen von den örtlichen Verhältnissen machen konnte, erscheint ihr nach summarischer Beurteilung eine Zahl von 100 Teilnehmern infektionsschutzrechtlich auf der gewünschten Demonstrationsroute noch vertretbar, wenn berücksichtigt wird, dass im Lichte des Art. 8 GG und nach den Wertungen des Verordnungsgebers eine völlige Risikofreiheit im Sinne einer absoluten infektionsschutzrechtlichen Unbedenklichkeit für die Annahme der infektionsschutzrechtlichen Vertretbarkeit nicht gefordert werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2021 - 10 CS 21.323 - juris Rn. 38).

  • VGH Bayern, 21.02.2021 - 10 CS 21.526

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag gegen die coronabedingte Untersagung eines

    Der Senat verweist diesbezüglich zunächst auf die dargestellte Regelvermutung in § 7 Abs. 1 11. BayIfSMV sowie auf seine gefestigte Rechtsprechung hierzu (vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.1.2021 - 10 CS 21.166; B.v. 24.1.2021 - 10 CS 21.21.249; B.v 31.1.2021 - 10 CS 21.323), wonach eine infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit bei stationären Versammlungen bei einer Zahl bis zu 200 Teilnehmern vermutet wird, wenn Maskenpflicht besteht und der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten werden kann.

    Im Hinblick auf die überwiegend wörtliche Wiederholung seines Vortrags in früheren Verfahren zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines Versammlungsverbots oder einer Versammlungsbeschränkung, zu einem behaupteten Verstoß gegen die EU-Grundrechte-Charta, zur Unmittelbarkeit des Schadenseintritts, zur Übersterblichkeit und zur Überlastung des Gesundheitssystems, zum Inhalt der Entscheidung des Amtsgerichts Weimar sowie zum Informationsschreiben der WHO zu PCR-Tests vom 21. Januar 2021 verweist der Senat auf seine dem Antragsteller bekannten Beschlüsse vom 24. Januar 2021 und 31. Januar 2021 (10 CS 21.249 und 10 CS 21.323) hin.

  • VGH Bayern, 17.01.2022 - 10 CS 22.126

    Erfolgreicher Eilantrag gegen Allgemeinverfügung des Landratsamtes Starnberg

    Mit der Aufnahme von Versammlungsbeschränkungen in den Katalog möglicher Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) gemäß § 28a Abs. 1 IfSG hat der Gesetzgeber die Wertung vorweggenommen, dass solche Beschränkungen grundsätzlich geeignet sind, Gefahren für die Gesundheit und das Leben Einzelner zu begegnen und einer Überlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 1 IfSG; BayVGH, B.v. 31.1.2021 - 10 CS 21.323 - Rn. 17 ff.).
  • VGH Bayern, 16.04.2021 - 10 CS 21.1114

    BayVGH bestätigt Verbot der Querdenken-Versammlungen am 17. April 2021 in Kempten

  • VG Würzburg, 30.04.2021 - W 5 S 21.591

    Beschränkung einer Versammlung, Untersagung eines Versammlungszuges, Pflicht zum

  • VG München, 11.02.2022 - M 33 S 22.675

    Versammlungsrecht, FFP2-Maskenpflich, Fortbewegende Versammlung (nicht durch

  • VG Würzburg, 07.05.2021 - W 5 S 21.615

    Beschränkungen einer Versammlung, "Querdenken", Zulässigkeit des Antrags,

  • VG Ansbach, 07.01.2022 - AN 4 S 22.00017

    Maskenpflicht, Aufzug, Versammlung mit 5.000 Teilnehmern

  • VG Ansbach, 11.12.2023 - AN 4 K 22.00073

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Maskenpflicht, Mund-Nasen-Bedeckung

  • VGH Bayern, 28.02.2021 - 10 CS 21.604

    Erfolglose Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Beschwerde wegen

  • VG München, 18.02.2022 - M 33 S 22.824

    Versammlungsrecht, Eilrechtsschutz (Ablehnung), ortsfeste Versammlung mit 10.000

  • VG München, 19.01.2022 - M 33 S 22.259

    Versammlungsrecht, Angezeigte Versammlung unter freiem Himmel, Verlegung des

  • VG München, 29.12.2021 - M 13 S 21.6688

    Eilrechtsschutz gegen eine Versammlung gegen die Impfplicht zur Eindämmung der

  • VG München, 07.02.2022 - M 33 S 22.588

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Allgemeinverfügung während

  • VGH Bayern, 28.01.2022 - 10 CS 22.233

    Maskenpflicht bei Versammlung

  • VG Würzburg, 07.02.2022 - W 5 S 22.173

    Beschränkung einer Versammlung, Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung,

  • VG Ansbach, 26.04.2021 - AN 4 S 21.00728

    Interessenabwägung im Fall einer Allgemeinverfügung nach dem

  • VG Schleswig, 24.02.2021 - 1 B 17/21

    Dauermahnwache hätte stattfinden dürfen

  • VG München, 26.01.2022 - M 33 S 22.332

    Anordnung einer Maskenpflicht bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel

  • VG Würzburg, 31.01.2022 - W 5 S 22.157

    Allgemeinverfügung; Versammlungen in der Form sog. "Spaziergänge"; Beschränkung

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