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   VGH Bayern, 31.03.2010 - 3 ZB 08.86   

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VGH Bayern, 31.03.2010 - 3 ZB 08.86 (https://dejure.org/2010,71348)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31.03.2010 - 3 ZB 08.86 (https://dejure.org/2010,71348)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31. März 2010 - 3 ZB 08.86 (https://dejure.org/2010,71348)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 28.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2010 - 3 ZB 08.86
    aa) Ein Anspruch auf dieser Grundlage muss schon daran scheitern, dass es an einem in Geld zu ersetzenden Schaden fehlt (für eine vergleichbare Situation BVerwG, Urteil vom 28.5.2003, Az. 2 C 28/02, DVBI. 2003, 1552).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Mai 2003 (Az. 2 C 28/02, DVBI. 2003, 1552) entschieden, dass sich ein Anspruch eines Beamten auf Dienstbefreiung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben kann, woraus dann die Verpflichtung des Dienstherrn entsteht, auf rechtswidrige Zuvielarbeit durch Gewährung eines angemessenen Freizeitausgleichs zu reagieren.

    Beispielhaft sei genannt der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2003 (a.a.O.); dieses habe einen Anspruch auf Zeitausgleich mit dem Umstand begründet, dass eine ohne jeden Ausgleich bleibende Mehrbeanspruchung eines Beamten über einen langen Zeitraum Grundwertungen widersprechen würde und eine kompensationslose Benachteiligung des mehr beanspruchten Beamten zudem mit dem sozialen Aspekt des Arbeitszeitrechts einschließlich des Ausgleichs der Überbeanspruchung durch Dienstbefreiung nicht vereinbar sei.

  • BVerwG, 02.04.1981 - 2 C 1.81

    Keine rückwirkende Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2010 - 3 ZB 08.86
    Davon, dass die Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit diesen einschränkenden Voraussetzungen unterliegt, gehen auch Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend aus, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2.4.1981, Az. 2 C 1.81, ZBR 1981, 317; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, § 72 RdNr. 20; Fürst u.a., GKÖD, Band 1, K § 72 RdNr. 3 (jeweils zu § 72 BBG in der bis zum 11.2.2009 geltenden Fassung).

    (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.4.1981 a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 5.8.1998, Az.: 12 A 3011/95, NVwZ-RR 2000, 623 m.w.N).

    Dabei muss es auch unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruches aufgrund Fürsorgepflichtverletzung verbleiben (BVerwG, Urteil vom 21.2.1991, Az.: 2 C 48/88, NVwZ 1992, 172; so auch OVG Münster, Urteil vom 18.08.2005, Az.: 1 A 2722/04, ZBR 2006, 199; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 2.4.1981, Az. 2 C 1.81, ZBR 1981, 317).

  • EuGH, 14.07.2005 - C-52/04

    Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Artikel 104 Absatz 3 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2010 - 3 ZB 08.86
    Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Rechtslage, insbesondere die Frage, ob die Richtlinien 2003/88/EG bzw. 93/104/EG auf Einsatzkräfte der Feuerwehr überhaupt Anwendung finden, bis zur Entscheidung des EuGH (Beschluss vom 14.7.2005, Az. C-52/04, NVwZ 2005, 1049), keineswegs als geklärt angesehen werden konnte.

    Unzutreffend - dies ergibt sich schon aus der soeben zitierten Rechtsprechung - bezeichnet die Antragsbegründung des Klägers den Vortrag der Beklagten, wonach ihr erst mit der Entscheidung des EuGH (vom 14.7.2007, Az. C-52/04) bekannt geworden sei, dass auch die Zeiten des Bereitschaftsdienstes von Feuerwehrbeamten vollumfänglich als Arbeitszeit anzusehen seien, als eine unrichtige Behauptung.

    Vielmehr enthält der Schriftsatz bereits einen Hinweis auf den "neuen" Dienstplan, der - unstreitig (vgl. in den Klageanträgen enthaltene Stichtage) - schon seit dem 1. April 2005 und zwar im Vorgriff auf die seinerzeit nur für denkbar gehaltene Entscheidung des EuGH (dann erfolgt am 14.7.2007, Az. C-52/04) für die "Feuerwache 3" in Kraft getreten war.

  • OVG Niedersachsen, 18.06.2007 - 5 LC 225/04

    Vereinbarkeit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 56 Stunden

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2010 - 3 ZB 08.86
    Die Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme spreche gegen die Annahme, der Dienstherr sei generell, also ohne jede Einschränkung, gehalten, eine aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene gesetzliche Erhöhung der Beamtenbezüge auf den gesamten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu erstrecken, für den die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer Korrektur festgestellt worden sei (vgl. hierzu jeweils mit Begründung: OVG Lüneburg, Urteil vom 30.5.2007 - bei Juris als Datum angegeben: 18.6.2007 -, Az. 5 LC 225/04, NdsVBl 2007, 295 = PersV 2007, 490; VG Bremen, Urteil vom 24.4.2007, Az. 6 K 1008/04 - Juris, bestätigt durch OVG Bremen, Urteil vom 24.9.2008, Az. 2 A 432/07, 2 A 433/0 - Juris [die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.6.2009, Az. 2 B 26/09]; im Ergebnis ebenso OVG Magdeburg, Beschluss vom 17.10.2006, Az. 1 L 90/06 - Juris; OVG Saarlouis, Urteil vom 19.07.2006 Az. 1 R 20/05 - Juris).

    Der früher beim Gericht gestellte, diesen Zeitraum betreffende Antrag lautete lediglich auf Geldleistung und reicht - da ein aliud - für diesen Antrag auf Freizeitausgleich nicht aus; mit einem solchen Antrag hatte der Kläger vielmehr aus Sicht der Beklagten gerade zu erkennen gegeben, nur Vergütung und nicht Freizeitausgleich geltend machen zu wollen (so zutreffend OVG Lüneburg, Urteil vom 30.5.2007, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.12.2003 - 6 P 7.03

    Nachwirkung einer gekündigten Dienstvereinbarung; Vereinbarkeit mit europäischem

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2010 - 3 ZB 08.86
    Dies ergibt sich schon daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht genau diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (BVerwG, Beschluss vom 17.12.2003, Az. 6 P 7/03, NVwZ 2004, 747).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Vorlagebeschluss vom 17. Dezember 2003 (Az. 6 P 7/03, NVwZ 2004, 747) die Frage, ob und inwieweit auf die verfahrensgegenständliche Situation die Richtlinien 89/391 EWG und 93/104 EG Anwendung finden, für offen gehalten und damit den Bedarf einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs begründet.

  • OVG Saarland, 19.07.2006 - 1 R 20/05

    Zur Frage, in welchem Umfang Zuvielarbeit eines Brandmeisters bei der

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2010 - 3 ZB 08.86
    Bis zu diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte also noch darauf vertrauen, dass sie sich mit ihrer Rechtsansicht, dass die vorstehend zitierten Richtlinien für Einsatzkräfte der Feuerwehr nicht gelten, durchsetzt mit der Folge, dass ein treuwidriges Verhalten - bezogen auf die unterbliebene Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit - zumindest bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen hat (vgl. zu vergleichbaren Sachverhalten OVG Münster, Urteil vom 13.10.2005, Az.: 1 A 2724/04; OVG Saarlouis, Urteil vom 19.7.2006, Az. 1 R 20/05 -Juris).

    Die Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme spreche gegen die Annahme, der Dienstherr sei generell, also ohne jede Einschränkung, gehalten, eine aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene gesetzliche Erhöhung der Beamtenbezüge auf den gesamten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu erstrecken, für den die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer Korrektur festgestellt worden sei (vgl. hierzu jeweils mit Begründung: OVG Lüneburg, Urteil vom 30.5.2007 - bei Juris als Datum angegeben: 18.6.2007 -, Az. 5 LC 225/04, NdsVBl 2007, 295 = PersV 2007, 490; VG Bremen, Urteil vom 24.4.2007, Az. 6 K 1008/04 - Juris, bestätigt durch OVG Bremen, Urteil vom 24.9.2008, Az. 2 A 432/07, 2 A 433/0 - Juris [die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.6.2009, Az. 2 B 26/09]; im Ergebnis ebenso OVG Magdeburg, Beschluss vom 17.10.2006, Az. 1 L 90/06 - Juris; OVG Saarlouis, Urteil vom 19.07.2006 Az. 1 R 20/05 - Juris).

  • BVerwG, 03.01.2005 - 2 B 57.04

    Arbeitsrechtliche Bewertung eines von einem Beamten geleisteten Dienstes; Eine

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2010 - 3 ZB 08.86
    Ein solcher Anspruch besteht weder auf der Grundlage der Arbeitszeitrichtlinie 93/104 EG vom 23. November 1993 (dort insbes. im Hinblick auf Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Nr. 1, Art. 6 Nr. 2) noch auf die dieser Richtlinie entsprechende Richtlinie 2003/88 EG vom 4. November 2003 (dort insbes. im Hinblick auf Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Nr. 1, Art. 6 Buchst. b)) - dort werden nämlich ausschließlich arbeitsschutzrechtliche, nicht aber vergütungs- bzw. besoldungsrechtliche Aspekte geregelt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3.1.2005, Az. 2 B 57/04, Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 10 unter Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH noch aus den Gesichtspunkten der Mehrarbeitsvergütung, des Schadensersatzes oder sonstiger Anspruchsgrundlagen.

    Dies trifft aber nicht zu, was unmittelbar aus den oben erläuterten strengen Anforderungen an die Anordnung von Mehrarbeit folgt; der entsprechende Schluss ist auch nicht durch das Gemeinschaftsrecht geboten (vgl. dazu ausführlicher BVerwG, Beschluss vom 3.1.2005 Az. 2 B 57/04, Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 10; dazu vorgängig ebenso OVG Münster, Urteil v. 17.03.2004, Az. 1 A 2426/02, IÖD 2004, 218).

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2010 - 3 ZB 08.86
    In der Entscheidung zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit mehreren Kindern vom 22. März 1990 (Az. 2 BvL 1/86, NVwZ 1990, 1061, bestätigt durch Beschluss vom 24.11.1998, Az. 2 BvL 26/91 u.a., NJW 1999, 1013) hat das Bundesverfassungsgericht zur Begründung des Erfordernisses einer zeitnahen Geltendmachung von Alimentationsansprüchen ausgeführt, aus dem Beamtenverhältnis als wechselseitig bindendem Treueverhältnis folge die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen.
  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2010 - 3 ZB 08.86
    In der Entscheidung zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit mehreren Kindern vom 22. März 1990 (Az. 2 BvL 1/86, NVwZ 1990, 1061, bestätigt durch Beschluss vom 24.11.1998, Az. 2 BvL 26/91 u.a., NJW 1999, 1013) hat das Bundesverfassungsgericht zur Begründung des Erfordernisses einer zeitnahen Geltendmachung von Alimentationsansprüchen ausgeführt, aus dem Beamtenverhältnis als wechselseitig bindendem Treueverhältnis folge die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen.
  • BVerwG, 10.06.1999 - 2 C 29.98

    Beihilfe, beamtenrechtliche - für Fahrkosten; Fahrkosten, beamtenrechtliche

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2010 - 3 ZB 08.86
    dd) Allerdings können sich aus der Fürsorgepflicht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann Leistungsansprüche ergeben, wenn andernfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.05.2003, a.a.O.; Urteil vom 10.6.1999, Az. G 2 C 29.98, NVwZ-RR 2000, 99 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.12.2000 - 2 C 39.99

    Fürsorgepflicht, Beihilfen im Krankheitsfalle; keine Zuschüsse zur privaten

  • VG Bremen, 24.04.2007 - 6 K 1008/04

    Anerkennung von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit - Freizeitausgleich -

  • OVG Bremen, 24.09.2008 - 2 A 432/07

    Wertung des von den Beamten des Feuerwehrdienstes zu leistenden

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.10.2006 - 1 L 90/06

    Beginn des Freizeitausgleiches wegen zuviel geleisteter Arbeitszeit

  • BVerwG, 21.02.1991 - 2 C 48.88

    Vergütungshöchstgrenze - Freizeitausgleich - Mehrarbeit - Schadensersatz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.1998 - 12 A 3011/95

    Mehrarbeit; Genehmigung; Gründe für Mehrheit; Vorübergehende Gründe

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2004 - 1 A 2426/02

    Gewährung von Mehrarbeitsvergütung an Feuerwehrbeamte; Voraussetzungen der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2005 - 1 A 2722/04

    Qualifizierung des von einem Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2005 - 1 A 2724/04

    Anspruch auf Neugestaltung eines Dienstplanes sowie Mehrarbeitsvergütung für

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.1997 - 4 S 2759/95

    Vergütungsfähigkeit von Mehrarbeit nur nach angeordneter Mehrarbeit

  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.2018 - 4 S 2069/17

    Arbeitszeit für Lehrkräfte im Schuldienst; Ausgleich für Bugwellenstunden

    Reguläre Dienstpläne dienen regelmäßig nicht der Anordnung von Mehrarbeit, sondern der allgemeinen Einteilung der Arbeitszeit im Sinne des § 67 Abs. 1 LBG (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.03.1967 - VI C 79.63 -, ZBR 1967, 317; im Ergebnis ebenso Bay. VGH Beschlüsse vom 31.03.2010 - 3 ZB 08.86 - und vom 10.12.2013 - 3 ZB 09.531 - Sächs. OVG, Urteil vom 22.03.2016 - 2 A 374/14 -, jeweils Juris).
  • VGH Bayern, 10.12.2013 - 3 ZB 09.531

    Hauptamtlicher Fachhochschullehrer an der FHVR; Regellehrverpflichtung;

    Die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit ist ein Verwaltungsakt, der sich auf konkrete Mehrarbeitstatbestände beziehen und der von einem entsprechenden Willen bzw. Bewusstsein des Dienstherrn getragen sein muss (OVG NRW U.v. 5.8.1998 - 12 A 3011/95 - juris Rn. 12), und von der bloßen Anordnung von Arbeit, die durch innerdienstliche Weisung erfolgt und ggf. in Dienstplänen konkretisiert wird, zu unterscheiden (BayVGH B.v. 31.3.2010 - 3 ZB 08.86 - juris Rn. 11).

    Die Aufstellung und Praktizierung von Überstunden, die durch bloßen Eintrag von Arbeitszeiten in einem Dienstplan entstanden sind, kann einer Anordnung von Mehrarbeit grundsätzlich nicht gleichgesetzt werden (OVG RP U.v. 14.1.2013 - 2 A 10626/12 - juris Rn. 23), da in der Aufstellung von Dienstplänen nicht die für die Anordnung von Mehrarbeit erforderliche einzelfallbezogene Ermessensentscheidung des Dienstherrn auf der Grundlage und unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umständen gesehen werden kann (BVerwG B.v. 3.1.2005 - 2 B 57.04 - juris Rn. 3 f.; U.v. 28.5.2003 - 2 C 28.02 - juris Rn. 14 und 2 C 35.02 - juris Rn. 11; BayVGH B.v. 31.3.2010 - 3 ZB 08.86 - juris Rn. 14).

  • VGH Bayern, 10.05.2019 - 3 ZB 17.275

    Kein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung

    In Bezug auf die beanstandete Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle bereits an einer Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nichts Neues; der Hinweis auf die Zeiterfassungskarten, mit denen tatsächlich geleistete Überstunden erfasst wurden, begründet nicht das Vorliegen des hier maßgeblichen Tatbestandsmerkmals einer "dienstlich angeordneten oder genehmigten Mehrarbeit" (vgl hierzu BayVGH, B.v. 31.3. 2010 - 3 ZB 08.86 - juris Rn. 11).

    Soweit der Kläger in der Zulassungsbegründung das Bestehen eines im angefochtenen Urteil nicht erwähnten Schadensersatzanspruchs andeutet, weist der Senat darauf hin, dass es insoweit an einem in Geld zu ersetzenden Schaden fehlt, denn die Leistung von Mehrarbeitsstunden ohne entsprechenden Ausgleich stellt keinen Vermögensschaden dar; insbesondere führt der zur Leistung zusätzlichen Dienstes erbrachte zeitliche Aufwand und der damit verbundene Verlust von Freizeit zu keinem durch Geld zu ersetzenden materiellen Schaden (BVerwG U.v. 21.2.1991 - 2 C 48.88 - juris Rn. 22 f.; U.v. 28.5.2003 - 2 C 28.02 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 10.12.2013 - 3 ZB 09.531 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 31.3.2010 - 3 ZB 08.86 - Rn. 30 f.).

  • VG Bayreuth, 04.02.2020 - B 5 K 19.14

    Urlaubsabgeltung und Mehrarbeitsvergütung im Beamtenrecht

    Der Hinweis der Klägerseite auf die ausgehändigte, seitens einer Gemeindemitarbeiterin unterzeichnete Monatsabrechnung bzw. Zeiterfassungskarte, mit der die tatsächlich geleisteten Überstunden erfasst wurden, begründet nicht das Vorliegen des hier maßgeblichen Tatbestandsmerkmals einer "dienstlich angeordneten oder genehmigten Mehrarbeit" (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2010 - 3 ZB 08.86 - juris Rn. 11; B.v. 10.5.2019 - 3 ZB 17.275 - juris Rn. 6).
  • VG Stuttgart, 26.02.2019 - 6 K 5470/16

    Anrechnungsstunden von Lehrkräften als vergütungsfähige Mehrarbeit;

    Offen bleiben kann, ob die Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit eines eigenständigen Verwaltungsakts bedarf (so BayVGH, B. v. 10.12.2013 - 3 ZB 09.531 - u. B. v. 31.03.2010 - 3 ZB 08.86 - OVG NRW, B. v. 04.03.2013 - 3 A 2225/09 - jeweils juris).
  • VG München, 20.12.2016 - M 5 K 15.5936

    Keine Mehrarbeitsvergütung ohne schriftliche Anordnung

    Die Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit ist ein Verwaltungsakt, der sich auf konkrete Mehrarbeitstatbestände beziehen und der von einem entsprechenden Willen bzw. Bewusstsein des Dienstherrn getragen sein muss (OVG NRW U. v. 5.8.1998 - 12 A 3011/95 - juris Rn. 12), und ist von der bloßen Anordnung von Arbeit, die durch innerdienstliche Weisung erfolgt und ggf. in Dienstplänen konkretisiert wird, zu unterscheiden (BayVGH B. v. 31.3.2010 - 3 ZB 08.86 - juris Rn. 11; B. v. 10.12.2013 - 3 ZB 09.531 - juris Rn. 6).
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