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   VGH Bayern, 31.05.2016 - 21 BV 14.158   

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VGH Bayern, 31.05.2016 - 21 BV 14.158 (https://dejure.org/2016,34505)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31.05.2016 - 21 BV 14.158 (https://dejure.org/2016,34505)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31. Mai 2016 - 21 BV 14.158 (https://dejure.org/2016,34505)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erheben von Einwendungen des Nutzungsberechtigten gegen das Vorhaben bei Durchführung des Planfeststellungsverfahrens; Erstattung von Zahlungen für die Verlegung und Änderung von Telekommunikationsleitungen i.R.e. Neubaus einer Straßenbahnlinie

  • rewis.io

    Erstattung von Zahlungen für die Verlegung und Änderung von Telekommunikationsleitungen beim Neubau einer Straßenbahn

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TKG § 74 Abs. 1 S. 1; TKG § 75 Abs. 2 S. 1 und 2
    Telekommunikationsrecht; Herstellung einer späteren besonderen Anlage (Straßenbahn); Abwicklungsvereinbarung; Kosten der Verlegung von Telekommunikationslinien; Unverhältnismäßig hohe Kosten für die anderweitige Unterbringung von Telekommunikationslinien verneint

  • rechtsportal.de

    Erheben von Einwendungen des Nutzungsberechtigten gegen das Vorhaben bei Durchführung des Planfeststellungsverfahrens; Erstattung von Zahlungen für die Verlegung und Änderung von Telekommunikationsleitungen i.R.e. Neubaus einer Straßenbahnlinie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2012 - 20 A 33/11

    Kostenstreit für die Verlegung von Telekommunikationslinien im Zuge der

    Auszug aus VGH Bayern, 31.05.2016 - 21 BV 14.158
    Allerdings beantwortet § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG der Sache nach auch die Frage, ob der Nutzungsberechtigte oder der Wegeunterhaltspflichtige die Kosten der Verlegung einer Telekommunikationslinie zu tragen hat, die nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr dient (vgl. OVG NW. U.v. 2.10.2012 - 20 A 33/11 - BeckRS 2012, 58623).

    Das rechtfertigt es nicht, sich von dem auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung gefestigten Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts abzuwenden (vgl. etwa OVG NW, U.v. 2.10.2012 - 20 A 33/11 - BeckRS 2012, 58623; HessVGH, B.v. 18.10.2011 - / A 438.10 - BeckRS 2011, 56511; BayVGH, U.v. 9.10.1980 - 357 VI 78 - BayVBl 1981, 86/87).

    Schließlich ließe eine solche letztlich nach dem Nutzen der betroffenen Telekommunikationslinie differenzierende Betrachtung unberücksichtigt, dass die in § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG geregelte Privilegierung der "Fernlinien" ohne weitere Unterscheidung auf der Annahme einer besonderen Wichtigkeit dieser Linien und einem spezifischen öffentlichen Interesse an ihrem Schutz beruht (so OVG NW, U.v. 2.10.2012 - 20 A 33/11 - BeckRS 2012, 58623).

    Dadurch werden nur dann unverhältnismäßige Kosten verursacht, wenn diese Situation von den üblichen Gegebenheiten einer solchen Verlegung abweicht (vgl. OVG NW, U.v. 2.10.2012 - 20 A 33/11 - BeckRS 2012, 58623).

  • BVerwG, 25.06.2013 - 6 B 56.12

    Verlängerung einer Stadtbahnlinie; Verlegung von Telekommunikationslinien; Kosten

    Auszug aus VGH Bayern, 31.05.2016 - 21 BV 14.158
    Gegenüber einer gewöhnlichen Verlegung unverhältnismäßig hoch sind die Kosten der Verlegung einer Telekommunikationslinie demnach nicht etwa dann, wenn sie einen bestimmten absoluten Betrag überschreiten, sondern wenn die konkrete örtliche Situation Besonderheiten aufweist, die zu erheblichen Kostensteigerungen führen (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.2013 - 6 B 56.12 - BeckRS 2013, 53025; B.v. 27.2.1981 - 7 B 15.81 - BeckRS 1981, 31272423; U.v. 7.11.1975 - VII C 25.73 - juris).

    Für die Frage, ob Verlegungskosten entstanden sind, welche die Kosten einer gewöhnlichen oder normalen Verlegung erheblich übersteigen, kommt es nicht auf einen - wie auch immer zu bestimmenden - abstrakten Normalfall einer Leitungsverlegung an (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.2013 - 6 B 56.12 - BeckRS 2013, 53025).

    Denn unverhältnismäßig hoch sind die Kosten der Verlegung einer Telekommunikationslinie dann, wenn die konkrete örtliche Situation Besonderheiten aufweist, die zu erheblichen Kostensteigerungen führen (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.2013 - 6 B 56.12 - BeckRS 2013, 53025).

  • BVerwG, 29.04.2015 - 6 C 32.14

    Vorhandene Telekommunikationslinie; Verlegung; Kostentragung; spätere besondere

    Auszug aus VGH Bayern, 31.05.2016 - 21 BV 14.158
    Die Beklagten lassen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung im Wesentlichen wie folgt begründen: 14 Im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2015 (6 C 32.14) werde der Einwand fallen gelassen, dass sich die Klägerin mangels Ausführung der späteren besonderen Anlage (Straßenbahn) unter überwiegender Beteiligung der wegeunterhaltspflichtigen Stadt Augsburg nicht auf § 75 Abs. 2 Satz 1 TKG berufen könne.

    Mit Blick auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2015 (6 C 32.14 - NVwZ 2015, 1151) haben die Beklagten ihren Einwand im Berufungsverfahren fallen lassen, sie seien schon deshalb nicht verpflichtet gewesen, die betroffenen Telekommunikationslinien auf ihre Kosten zu verlegen oder zu verändern, weil der Neubau der Straßenbahnlinie 6 von der Klägerin und nicht von der wegeunterhaltspflichtigen Stadt Augsburg oder unter deren überwiegender Beteiligung ausgeführt wurde.

  • BVerwG, 07.11.1975 - VII C 25.73

    Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei Streitigkeiten über die Verpflichtung

    Auszug aus VGH Bayern, 31.05.2016 - 21 BV 14.158
    Gegenüber einer gewöhnlichen Verlegung unverhältnismäßig hoch sind die Kosten der Verlegung einer Telekommunikationslinie demnach nicht etwa dann, wenn sie einen bestimmten absoluten Betrag überschreiten, sondern wenn die konkrete örtliche Situation Besonderheiten aufweist, die zu erheblichen Kostensteigerungen führen (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.2013 - 6 B 56.12 - BeckRS 2013, 53025; B.v. 27.2.1981 - 7 B 15.81 - BeckRS 1981, 31272423; U.v. 7.11.1975 - VII C 25.73 - juris).

    Gegen den von den Beklagten bevorzugten (betriebswirtschaftlichen) Maßstab zur Bestimmung der Unverhältnismäßigkeit der Verlegungskosten spricht im Übrigen auch, dass eine solche Betrachtungsweise bei gleichen örtlichen Gegebenheiten abhängig vom jeweils Nutzungsberechtigten zu unterschiedlichen Ergebnissen führen würde (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.1975 - VII C 25.73 - juris).

  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95

    Vermögensstrafe

    Auszug aus VGH Bayern, 31.05.2016 - 21 BV 14.158
    Dabei kann dahinstehen, welche Bedeutung der im Rahmen der zweiten Beratung des Entwurfs eines Telegraphenwegegesetzes am 12. Dezember 1899 geäußerten subjektiven Vorstellung des Reichstagsmitglieds Kirsch für die Auslegung des in § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffs der "unverhältnismäßig hohen" Kosten beizumessen ist (vgl. zum objektivierten Willen des Gesetzgebers als Maßstab der Auslegung BVerfG, U.v. 21.5.1952 - 2 BvH 2/52 - BVerfGE 1, 299/312; BVerfG, U.v. 20.2.2002 - 2 BvR 794/95 - BVerfGE 105, 135/157).
  • BVerwG, 29.04.2001 - 9 VR 2.01

    Beschlussanfechtung im Planfeststellungsverfahren - Präklusion von Einwendungen -

    Auszug aus VGH Bayern, 31.05.2016 - 21 BV 14.158
    Hält das Unternehmen sie dem Anspruch auf Verlegung nicht entgegen, so sei eine spätere Berufung darauf ausgeschlossen (BVerwG, B.v. 29.04.2001 - 9 VR 2.01 - BeckRS 2001, 31352037).
  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus VGH Bayern, 31.05.2016 - 21 BV 14.158
    Dabei kann dahinstehen, welche Bedeutung der im Rahmen der zweiten Beratung des Entwurfs eines Telegraphenwegegesetzes am 12. Dezember 1899 geäußerten subjektiven Vorstellung des Reichstagsmitglieds Kirsch für die Auslegung des in § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffs der "unverhältnismäßig hohen" Kosten beizumessen ist (vgl. zum objektivierten Willen des Gesetzgebers als Maßstab der Auslegung BVerfG, U.v. 21.5.1952 - 2 BvH 2/52 - BVerfGE 1, 299/312; BVerfG, U.v. 20.2.2002 - 2 BvR 794/95 - BVerfGE 105, 135/157).
  • VGH Hessen, 18.10.2011 - 7 A 438/10

    Kostenlast bei Verlegung einer Telekommunikationslinie zu Gunsten einer späteren

    Auszug aus VGH Bayern, 31.05.2016 - 21 BV 14.158
    Das rechtfertigt es nicht, sich von dem auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung gefestigten Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts abzuwenden (vgl. etwa OVG NW, U.v. 2.10.2012 - 20 A 33/11 - BeckRS 2012, 58623; HessVGH, B.v. 18.10.2011 - / A 438.10 - BeckRS 2011, 56511; BayVGH, U.v. 9.10.1980 - 357 VI 78 - BayVBl 1981, 86/87).
  • BVerwG, 27.02.1981 - 7 B 15.81

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus VGH Bayern, 31.05.2016 - 21 BV 14.158
    Gegenüber einer gewöhnlichen Verlegung unverhältnismäßig hoch sind die Kosten der Verlegung einer Telekommunikationslinie demnach nicht etwa dann, wenn sie einen bestimmten absoluten Betrag überschreiten, sondern wenn die konkrete örtliche Situation Besonderheiten aufweist, die zu erheblichen Kostensteigerungen führen (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.2013 - 6 B 56.12 - BeckRS 2013, 53025; B.v. 27.2.1981 - 7 B 15.81 - BeckRS 1981, 31272423; U.v. 7.11.1975 - VII C 25.73 - juris).
  • BVerwG, 13.10.2010 - 7 B 50.10

    Umverlegung von Telekommunikationslinien; Bestimmtheit der planfestgestellten

    Auszug aus VGH Bayern, 31.05.2016 - 21 BV 14.158
    Dementsprechend hat die Regierung von Schwaben, ohne gegen den Planungsgrundsatz der Problembewältigung zu verstoßen, die Kostenfrage einem dem Planfeststellungsverfahren nachgeordneten Verfahren überantwortet und in ihrem Planfeststellungsbeschluss unter C) III. 9.3 bestimmt, dass bezüglich der im Planbereich vorhandenen Telekommunikationsanlagen vor Baubeginn eine Abstimmung mit der Beklagten zu 1 zu erfolgen habe und die "Frage der Kostentragung für Änderungs- und Verlegungsmaßnahmen nicht im Rahmen des vorliegenden Planfeststellungsbeschlusses zu entscheiden" sei (vgl. dazu BVerwG, B.v. 13.10.2010 - 7 B 50.10 - BeckRS 2010, 55635; BVerwG, E. v. 6.3.2002 - 9 A 6.01 - juris).
  • BVerwG, 06.03.2002 - 9 A 6.01

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses - Änderungen an den im

  • OVG Sachsen, 25.10.2017 - 3 A 151/15

    Allgemeine Leistungsklage; Unternehmensspaltung; Ausgliederung; Hemmung;

    Die Kostenübernahmevereinbarung ist somit gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG mit allen daraus folgenden Rechten und Pflichten auf die Telekom Deutschland GmbH übergegangen, weil sie das deutsche Festnetz auf der Grundlage eines Ausgliederungs- und Übernahmevertrags vom 3. September 2009 aus dem Vermögen der Beklagten nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 UmwG in ihr Vermögen übernommen hat (vgl. BayVGH, Urt. v. 31. Mai 2016 - 21 BV 14.158 -, juris Rn. 30).

    Vielmehr muss der besondere finanzielle Aufwand konkreten örtlichen Besonderheiten geschuldet sein (std. Rspr. des BVerwG, Urt. v. 29. April 2015 a. a. O; Beschl. vom 25. Juni 2013 - 6 B 56.12 -, juris Rn. 4; zu § 6 Abs. 2 Satz 2 Telegraphenwege-Gesetz: Beschl. v. 27. Februar 1981 - 7 B 15.81 -, juris Rn. 11; s. a. die obergerichtliche Rspr.: BayVGH, Urt. v. 31. Mai 2015 - 21 BV 14.158 -, juris Rn. 49; OVG NRW, Urt. v. 2. Oktober 2010 - 20 A 33/11 -, juris Rn. 57 ff.; Dörr, in: Säcker a. a. O., § 75 Rn. 11; Schütz, in: Geppert/Schütz, Beck"scher TKG- Kommentar, § 75 Rn. 26).

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