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   VGH Bayern, 31.08.2007 - 11 B 02.31724   

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VGH Bayern, 31.08.2007 - 11 B 02.31724 (https://dejure.org/2007,8127)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31.08.2007 - 11 B 02.31724 (https://dejure.org/2007,8127)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31. August 2007 - 11 B 02.31724 (https://dejure.org/2007,8127)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4; RL 2004/83/EG Art. 9 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 8; RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 7; RL 2004/83/EG Art. 15; EMRK Art. 3
    Russland, Tschetschenen, Tschetschenien, Anerkennungsrichtlinie, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, beachtlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, 1. Tschetschenienkrieg, 2. Tschetschenienkrieg, Moskau, Kontrollen, Übergriffe, Festnahme, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

    Auszug aus VGH Bayern, 31.08.2007 - 11 B 02.31724
    Eine inländische Fluchtalternative setzt voraus, dass Personen, die andernfalls u. U. von asylrelevanten Handlungen betroffen wären, in einem oder mehreren Gebieten eines "mehrgesichtigen" Staates vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind und dass ihnen dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG vom 10.7.1989, a.a.O., S. 343 f.; BVerwG vom 15.5.1990 BVerwGE 85, 139/146; BVerwG vom 20.11.1990, a.a.O., S. 148).

    Bereits die bloßen, noch nicht unter dem Blickwinkel der Asylrelevanz gewichteten Zahlen über als "Entführungen" eingestufte Vorgänge rechtfertigen nicht die Aussage, derartige Handlungen seien in so großer Häufigkeit zu verzeichnen, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt, sondern dass sie auf alle sich im (präsumtiven) Verfolgungsgebiet aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sie sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG vom 15.5.1990, a.a.O., S. 142 f.; für den Bereich potentiell unmittelbarer staatlicher Verfolgung bestätigt durch BVerwG vom 5.7.1994 BVerwGE 96, 200/203 f.).

    1.4.1.4 Desgleichen kann heute keine Rede mehr davon sein, jeder Bewohner Tschetscheniens sei - wie das für die Bejahung einer Gruppenverfolgung erforderlich wäre (vgl. BVerwG vom 15.5.1990, a.a.O., S. 142) - nicht nur möglicherweise, latent oder potenziell, sondern wegen seiner Gruppenzugehörigkeit deswegen aktuell gefährdet, weil er damit rechnen müsse, unabhängig von Entführungshandlungen getötet zu werden .

    1.4.2.3 Von fremdenfeindlichen, mit Angriffen auf Leib, Leben oder Freiheit oder auf grundlegende Menschenrechte einhergehenden Verhaltensweisen von Privatpersonen sind Tschetschenen in der Russischen Föderation keinesfalls in solcher Häufigkeit betroffen, dass davon gesprochen werden könnte, jeder Angehörige dieser Ethnie sei von solchen Ausschreitungen nicht nur möglicherweise, latent oder potenziell, sondern wegen seiner Gruppenzugehörigkeit aktuell gefährdet (vgl. BVerwG vom 15.5.1990, a.a.O., S. 142).

  • BVerwG, 25.07.2000 - 9 C 28.99

    Terrorismusabwehr; Misshandlung in der Haft; Vermutung für politische Verfolgung;

    Auszug aus VGH Bayern, 31.08.2007 - 11 B 02.31724
    Denn die Bejahung einer Vorverfolgung setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer seinen Heimatstaat in nahem zeitlichem Zusammenhang mit einer erlittenen Verfolgung verlassen hat (BVerwG vom 20.11.1990 BVerwGE 87, 141/147; BVerwG vom 25.7.2000 BVerwGE 111, 334/337).

    Maßnahmen, die an ein asylerhebliches Merkmal (hier: die Volkszugehörigkeit, die regionale Herkunft oder das körperliche Erscheinungsbild des Betroffenen) anknüpfen, können gleichwohl aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen, wenn sie der staatlichen Selbstverteidigung oder dem Schutz von Rechtsgütern dienen (BVerwG vom 25.7.2000, a.a.O., S. 338 f.).

    Das gilt insbesondere für Maßnahmen, die der Staat im Bereich der Terrorismusabwehr ergreift, wenn und soweit er sich dabei auf die Abwehr des Terrorismus beschränkt und nicht unter dem Deckmantel behaupteter Terrorismusbekämpfung politische Verfolgung betreibt (BVerwG vom 25.7.2000, a.a.O., S. 339).

    Zu körperlichen Misshandlungen, die ein Indiz dafür sein können, dass das staatliche Vorgehen das angemessene Maß der Terrorbekämpfung übersteigt und in eine asylerhebliche Verfolgung umschlägt (BVerwG vom 25.7.2000, a.a.O., S. 340 f.), ist es nach Darstellung der Kläger zu 1) und 2) in Zusammenhang mit den geschilderten Festnahmen nicht gekommen.

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus VGH Bayern, 31.08.2007 - 11 B 02.31724
    Bereits die bloßen, noch nicht unter dem Blickwinkel der Asylrelevanz gewichteten Zahlen über als "Entführungen" eingestufte Vorgänge rechtfertigen nicht die Aussage, derartige Handlungen seien in so großer Häufigkeit zu verzeichnen, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt, sondern dass sie auf alle sich im (präsumtiven) Verfolgungsgebiet aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sie sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG vom 15.5.1990, a.a.O., S. 142 f.; für den Bereich potentiell unmittelbarer staatlicher Verfolgung bestätigt durch BVerwG vom 5.7.1994 BVerwGE 96, 200/203 f.).

    Im Unterschied zur mittelbaren Gruppenverfolgung kann eine (unmittelbare) staatliche Gruppenverfolgung allerdings schon dann anzunehmen sein, wenn zwar Referenz- oder Vergleichsfälle durchgeführter Verfolgungsmaßnahmen nicht in dem erforderlichen Umfang oder überhaupt noch nicht festgestellt werden können, aber hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht (BVerwG vom 5.7.1994, a.a.O., S. 204).

    Aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen kann zugunsten eines bestimmten Ausländers die Gefahr einer Gruppenverfolgung nur hergeleitet werden, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der betroffene Ausländer mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (BVerwG vom 5.7.1994, a.a.O., S. 202).

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus VGH Bayern, 31.08.2007 - 11 B 02.31724
    Wurde ein Ausländer demgegenüber bereits im Herkunftsland politisch verfolgt, so greift zu seinen Gunsten ein herabgestufter Prognosemaßstab ein: Er muss vor erneuter Verfolgung "hinreichend sicher" sein (BVerfG vom 2.7.1980 BVerfGE 54, 341/360).

    Beeinträchtigungen anderer Rechtsgüter als Leib, Leben oder persönliche Freiheit begründen einen Anspruch auf Schutz vor politischer Verfolgung jedoch nur dann, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG vom 2.7.1980, a.a.O., S. 357).

    solche Straftaten nicht gegen die in § 60 Abs. 1 AufenthG ausdrücklich genannten Rechtsgüter "Leben", "körperliche Unversehrtheit" und "Freiheit" richten, käme ihnen nur dann Erheblichkeit zu, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen würden, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG vom 2.7.1980, a.a.O., S. 357).

  • BVerwG, 15.03.1988 - 9 C 278.86

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Persönliche Merkmale - Genfer Konvention -

    Auszug aus VGH Bayern, 31.08.2007 - 11 B 02.31724
    Im Rahmen dieser Prognose ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung geboten (BVerwG vom 15.3.1988 BVerwGE 79, 143/150).

    Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und sie gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG vom 15.3.1988, a.a.O., S. 151).

  • BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96

    Regionale Gruppenverfolgung - Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung -

    Auszug aus VGH Bayern, 31.08.2007 - 11 B 02.31724
    Dieser herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist auch bei solchen Ausländern anzuwenden, die persönlich unverfolgt ausgereist sind, jedoch einer Gruppe angehören, deren Mitglieder im Herkunftsstaat zumindest regional kollektiv verfolgt wurden (BVerwG vom 9.9.1997 BVerwGE 105, 204/208).

    Darf seit dem 11. Oktober 2006 aber nicht mehr darauf abgestellt werden, ob der von regionaler oder örtlicher Verfolgung Betroffene im verfolgungsfreien Gebiet einer sonstigen existenziellen Bedrohung ausgesetzt ist, die am Herkunftsort in gleicher Weise besteht, so werden auch die Differenzierungen obsolet, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9. September 1997 (BVerwGE 105, 204/212 f.) hinsichtlich des Zeitpunkts vorgenommen hat, in Bezug auf den diese "Vergleichsprüfung" stattzufinden hat.

  • BVerwG, 29.11.1977 - I C 33.71

    Politische Verfolgung - Verfolgerstaat - Asylbewerber - Beitritts zur

    Auszug aus VGH Bayern, 31.08.2007 - 11 B 02.31724
    War er noch keiner asylrechtlich beachtlichen Bedrohung ausgesetzt, kommt es bei der anzustellenden Prognose darauf an, ob ihm bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit "beachtlicher" Wahrscheinlichkeit droht (vgl. z.B. BVerwG vom 29.11.1977 BVerwGE 55, 82/83).

    Maßgeblich ist unter letztgenanntem Blickwinkel vielmehr, ob es dem Betroffenen bei verständiger, objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG vom 29.11.1977 BVerwGE 55, 82/83).

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 72.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

    Auszug aus VGH Bayern, 31.08.2007 - 11 B 02.31724
    Denn die Bejahung einer Vorverfolgung setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer seinen Heimatstaat in nahem zeitlichem Zusammenhang mit einer erlittenen Verfolgung verlassen hat (BVerwG vom 20.11.1990 BVerwGE 87, 141/147; BVerwG vom 25.7.2000 BVerwGE 111, 334/337).

    Eine inländische Fluchtalternative setzt voraus, dass Personen, die andernfalls u. U. von asylrelevanten Handlungen betroffen wären, in einem oder mehreren Gebieten eines "mehrgesichtigen" Staates vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind und dass ihnen dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG vom 10.7.1989, a.a.O., S. 343 f.; BVerwG vom 15.5.1990 BVerwGE 85, 139/146; BVerwG vom 20.11.1990, a.a.O., S. 148).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Bayern, 31.08.2007 - 11 B 02.31724
    Insbesondere ist auch nach deutschem Recht der Maßstab der "hinreichenden Verfolgungssicherheit" bereits dann anzuwenden, wenn ein Ausländer zwar noch keine Verfolgung erlitten, er vor der Ausreise jedoch einer unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war (BVerfG vom 10.7.1989 BVerfGE 80, 315/345), wie das Art. 4 Abs. 4 QLR genügen lässt (vgl. zur auch insoweit bestehenden Konkordanz der Maßstäbe Marx, a.a.O., RdNr. 287).

    Eine inländische Fluchtalternative setzt voraus, dass Personen, die andernfalls u. U. von asylrelevanten Handlungen betroffen wären, in einem oder mehreren Gebieten eines "mehrgesichtigen" Staates vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind und dass ihnen dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG vom 10.7.1989, a.a.O., S. 343 f.; BVerwG vom 15.5.1990 BVerwGE 85, 139/146; BVerwG vom 20.11.1990, a.a.O., S. 148).

  • BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84

    Religion - Existenzminimum - Fluchtalternative

    Auszug aus VGH Bayern, 31.08.2007 - 11 B 02.31724
    Gefahren, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (Lebens- und schwere Gesundheitsgefahren aufgrund unzureichender medizinischer Betreuungsmöglichkeiten fallen im Lichte des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie des Menschenrechts auf Leben ebenfalls hierunter), nur dann der Bejahung einer inländischen Fluchtalternative entgegenstehen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG vom 10.7.1989, a.a.O., S. 344; BVerfG vom 10.11.1989 BVerfGE 81, 58/65 f.; BVerwG vom 15.5.1990, a.a.O., S. 146).
  • EGMR, 30.10.1991 - 13163/87

    VILVARAJAH ET AUTRES c. ROYAUME-UNI

  • BVerwG, 13.08.1990 - 9 B 100.90

    Abschiebungseinschränkungen bei verheirateten Ausländern

  • VGH Bayern, 31.01.2005 - 11 B 02.31597

    inländische Fluchtalternative für politisch unverdächtige, gesunde und

  • VGH Bayern, 19.06.2006 - 11 B 02.31598

    allein stehende Tschetschenin mit Kleinkind; Zumutbarkeit eines vorübergehenden

  • EGMR, 20.03.1991 - 15576/89

    CRUZ VARAS ET AUTRES c. SUÈDE

  • BVerfG, 17.04.1991 - 2 BvR 1686/90

    Begriff der politischen Verfolgung - Erlittene oder drohende mit

  • VGH Bayern, 15.03.2007 - 11 B 03.30712
  • VGH Bayern, 15.03.2007 - 11 B 07.30014
  • BVerwG, 01.02.2007 - 1 C 24.06

    Flüchtlingsanerkennung; begründete Furcht vor Verfolgung; Gruppenverfolgung;

  • VG Berlin, 12.03.2008 - 38 X 7.08

    Frage der Verfolgungsgefahr für Tschetschenen

    Artikel 8 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie ist auch nicht etwa zu entnehmen, dass es (entgegen der obergerichtlichen Rechtsprechung) für die Frage der Vorverfolgung nicht auf eine inländische Fluchtalternative ankommt (vgl. VGH München, Urteil vom 31. August 2007 - 11 B 02.31724 - Juris Rn. 40 f.; a.A. VGH Kassel, Urteil vom 21. Februar 2008 - 3 UE 191/07.A - S. 16 des Entscheidungsabdruckes).

    Die von Gannuschkina (Memorial) in ihrer Ausarbeitung vom 25. November 2006 (S. 13 f.) geschilderten drei Fälle von Tschetschenen - die im Oktober 2006 aus Ägypten, im August 2006 aus Frankreich bzw. im selben Monat aus der Ukraine zurückgekehrt sind, wobei der Letztere zur Fahndung ausgeschrieben war - geben für die Frage, ob Tschetschenen, die aus dem europäischen Ausland in ihre engere Heimat zurückkehren, nach der Wiedereinreise (allein) wegen ihres Auslandsaufenthaltes oder Asylantrages asylrechtlich relevante Maßnahmen zu befürchten haben, schon deswegen nichts her, weil ihnen jeweils ein besonderer Sachverhalt zu Grunde lag (vgl. hierzu VGH München, Urteil vom 31. August 2007 - 11 B 02.31724 - Juris Rn. 101-105).

    Dass Russland vor allem an Erleichterungen im Reiseverkehr mit den Staaten der Europäischen Union gelegen ist, zeigt der Umstand, dass die Duma das diesbezügliche Abkommen und das politisch daran gekoppelte Rückübernahmeabkommen sehr zügig - nämlich bereits am 14. Februar 2007 - ratifiziert hat (vgl. zum Vorstehenden VGH München, Urteil vom 31. August 2007, a.a.O., Rn. 106).

    Eine (regionale) Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger in Tschetschenien findet nach der Erkenntnislage gegenwärtig nicht statt (ebenso VGH München, Urteil vom 31. August 2007 - 11 B 02.31724 - Juris Rn. 48-73).

    Im Übrigen besteht für tschetschenische Volkszugehörige (gegenwärtig) in anderen Teilen der Russischen Föderation - jedenfalls außerhalb von Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Dagestan, Nord-Ossetien, Krasnodar und Stawropol - eine inländische Fluchtalternative, in denen sie vor Verfolgung sicher sind und ihr Existenzminimum gesichert ist (so die ganz überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung: VGH München, nicht rechtskräftiges Urteil vom 31. August 2007, a.a.O., und rechtskräftiges Urteil vom 19. Juni 2006 - 11 B 02.31598 - Juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 13 LA 67/06 - Juris; VGH Mannheim, Urteil vom 25. Oktober 2006 - A 3 S 46/06 - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2007 - 10 B 82.07 - Juris; OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 12. Juli 2006 - 3 Q 101/06 - und vom 29. Juni 2006 - 3 Q 2/06 - sowie Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 R 11/03 - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2006 - 1 B 101.05 - Juris; OVG Schleswig, Urteile vom 11. August 2006 - 1 LB 125/05 - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2006 - 1 B 204.06 - Juris, und vom 3. November 2005 - 1 LB 211/01 - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2007 - 1 B 87.06 - Juris; OVG Münster, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03.A - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2006 - 1 B 102.05 - Juris; OVG Weimar, rechtskräftiges Urteil vom 16. Dezember 2004 - 3 KO 1003/04 - Juris; VGH Kassel, Urteil vom 21. Februar 2008, a.a.O., der sogar eine "hinreichende Sicherheit" in Tschetschenien bejaht; die anderslautende obergerichtliche Rechtsprechung hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Bestand: VGH Kassel, Urteil vom 2. Februar 2006 - 3 UE 3021/03.A -, aufgehoben unter Zurückverweisung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 2007 - 1 B 47/06 - das Parallelurteil des VGH Kassel vom 4. Juli 2006 - 3 UE 2075/03.A - Juris ist wegen nicht hinreichender Darlegung der Divergenzrüge rechtskräftig geworden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 B 121.06 - Juris; OVG Bremen vom 16. März 2005 - 2 A 114/03.A - Juris, aufgehoben unter Zurückverweisung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2006 - 1 B 85.05 - Juris; OVG Magdeburg, Urteil vom 31. März 2006 - 2 L 40/06 - Juris, aufgehoben unter Zurückverweisung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 - Juris).

    Ferner ist nach Auffassung des VGH München (Urteil vom 31. August 2007, a.a.O.) einer Frau, die unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, deswegen ständig ärztliche Betreuung benötigt und daher den Zeitraum bis zu einer Registrierung außerhalb Tschetscheniens nicht abwarten könne, die Rückkehr in die Russische Föderation nicht zumutbar.

    Zu dieser "Risikogruppe", die nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. Januar 2008 (S. 26 unten) bei einer Rückführung "besondere Aufmerksamkeit" durch die russischen Behörden erfährt und auf die daher die vorstehenden Ausführungen möglicherweise nicht oder nur eingeschränkt anwendbar sind, zählen bekannte oder prominente Funktionäre oder Parteigänger Maschadows und der "Tschetschenischen Republik Itschkeria" (Luchterhandt an den VGH Kassel vom 8. August 2007, S. 14; so auch UNHCR an den VGH Kassel vom 8. Oktober 2007, S. 5, der allerdings auch solche Personen als besonders gefährdet ansieht, die "sehr niedrige" offizielle Positionen im Regime Maschadow innehatten; hierfür werden jedoch keinerlei Belege angeführt), sowie die den russischen Sicherheitskräften bekannten Freischärler/Rebellen/Widerstandskämpfer bzw. die von ihnen als solche verdächtigt und deshalb konkret gesucht werden (Luchterhandt an den VGH Kassel vom 8. August 2007, S. 21; Reinke/Hetzer von der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 14. Juni 2007, zu Frage 4; amnesty international an den VGH Kassel vom 27. April 2007, S. 9, mit Fallbeispielen S. 11-15; siehe hierzu auch VGH München, Urteil vom 31. August 2007, a.a.O., Rn. 68; Siegert an den VGH Kassel vom 20. April 2007, zu Frage 6; UNHCR an den VGH Kassel vom 8. Oktober 2007, S. 5, spricht von "Mitgliedern illegaler, bewaffneter Formationen"; Heinrich/Lobova, Ausarbeitung vom 7. März 2006, S. 11 u. S. 17, sprechen von Angehörigen von "Terrorismusverdächtigen").

  • VG Berlin, 12.03.2008 - 38 X 33.08

    Abschiebungsschutz für Tschetschenen mit ausführlicher Erörterung der

    Artikel 8 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie ist auch nicht etwa zu entnehmen, dass es (entgegen der obergerichtlichen Rechtsprechung) für die Frage der Vorverfolgung nicht auf eine inländische Fluchtalternative ankommt (vgl. VGH München, Urteil vom 31. August 2007 - 11 B 02.31724 - Juris Rn. 40 f.; a.A. VGH Kassel, Urteil vom 21. Februar 2008 - 3 UE 191/07.A - S. 16 des Entscheidungsabdruckes).

    Die von Gannuschkina (Memorial) in ihrer Ausarbeitung vom 25. November 2006 (S. 13 f.) geschilderten drei Fälle von Tschetschenen - die im Oktober 2006 aus Ägypten, im August 2006 aus Frankreich bzw. im selben Monat aus der Ukraine zurückgekehrt sind, wobei der Letztere zur Fahndung ausgeschrieben war - geben für die Frage, ob Tschetschenen, die aus dem europäischen Ausland in ihre engere Heimat zurückkehren, nach der Wiedereinreise (allein) wegen ihres Auslandsaufenthaltes oder Asylantrages asylrechtlich relevante Maßnahmen zu befürchten haben, schon deswegen nichts her, weil ihnen jeweils ein besonderer Sachverhalt zu Grunde lag (vgl. hierzu VGH München, Urteil vom 31. August 2007 - 11 B 02.31724 - Juris Rn. 101-105).

    Dass Russland vor allem an Erleichterungen im Reiseverkehr mit den Staaten der Europäischen Union gelegen ist, zeigt der Umstand, dass die Duma das diesbezügliche Abkommen und das politisch daran gekoppelte Rückübernahmeabkommen sehr zügig - nämlich bereits am 14. Februar 2007 - ratifiziert hat (vgl. zum Vorstehenden VGH München, Urteil vom 31. August 2007, a.a.O., Rn. 106).

    Eine (regionale) Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger in Tschetschenien findet nach der Erkenntnislage gegenwärtig nicht statt (ebenso VGH München, Urteil vom 31. August 2007 - 11 B 02.31724 - Juris Rn. 48-73).

    63 3. Im Übrigen besteht für tschetschenische Volkszugehörige (gegenwärtig) in anderen Teilen der Russischen Föderation - jedenfalls außerhalb von Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Dagestan, Nord-Ossetien, Krasnodar und Stawropol - eine inländische Fluchtalternative, in denen sie vor Verfolgung sicher sind und ihr Existenzminimum gesichert ist (so die ganz überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung: VGH München, nicht rechtskräftiges Urteil vom 31. August 2007, a.a.O., und rechtskräftiges Urteil vom 19. Juni 2006 - 11 B 02.31598 - Juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 13 LA 67/06 - Juris; VGH Mannheim, Urteil vom 25. Oktober 2006 - A 3 S 46/06 - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2007 - 10 B 82.07 - Juris; OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 12. Juli 2006 - 3 Q 101/06 - und vom 29. Juni 2006 - 3 Q 2/06 - sowie Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 R 11/03 - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2006 - 1 B 101.05 - Juris; OVG Schleswig, Urteile vom 11. August 2006 - 1 LB 125/05 - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2006 - 1 B 204.06 - Juris, und vom 3. November 2005 - 1 LB 211/01 - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2007 - 1 B 87.06 - Juris; OVG Münster, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03.A - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2006 - 1 B 102.05 - Juris; OVG Weimar, rechtskräftiges Urteil vom 16. Dezember 2004 - 3 KO 1003/04 - Juris; VGH Kassel, Urteil vom 21. Februar 2008, a.a.O., der sogar eine "hinreichende Sicherheit" in Tschetschenien bejaht; die anderslautende obergerichtliche Rechtsprechung hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Bestand: VGH Kassel, Urteil vom 2. Februar 2006 - 3 UE 3021/03.A -, aufgehoben unter Zurückverweisung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 2007 - 1 B 47/06 - das Parallelurteil des VGH Kassel vom 4. Juli 2006 - 3 UE 2075/03.A - Juris ist wegen nicht hinreichender Darlegung der Divergenzrüge rechtskräftig geworden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 B 121.06 - Juris; OVG Bremen vom 16. März 2005 - 2 A 114/03.A - Juris, aufgehoben unter Zurückverweisung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2006 - 1 B 85.05 - Juris; OVG Magdeburg, Urteil vom 31. März 2006 - 2 L 40/06 - Juris, aufgehoben unter Zurückverweisung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 - Juris).

    Zu dieser "Risikogruppe", die nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. Januar 2008 (S. 26 unten) bei einer Rückführung "besondere Aufmerksamkeit" durch die russischen Behörden erfährt und auf die daher die vorstehenden Ausführungen möglicherweise nicht oder nur eingeschränkt anwendbar sind, zählen bekannte oder prominente Funktionäre oder Parteigänger Maschadows und der "Tschetschenischen Republik Itschkeria" (Luchterhandt an den VGH Kassel vom 8. August 2007, S. 14; so auch UNHCR an den VGH Kassel vom 8. Oktober 2007, S. 5, der allerdings auch solche Personen als besonders gefährdet ansieht, die "sehr niedrige" offizielle Positionen im Regime Maschadow innehatten; hierfür werden jedoch keinerlei Belege angeführt), sowie die den russischen Sicherheitskräften bekannten Freischärler/Rebellen/Widerstandskämpfer bzw. die von ihnen als solche verdächtigt und deshalb konkret gesucht werden (Luchterhandt an den VGH Kassel vom 8. August 2007, S. 21; Reinke/Hetzer von der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 14. Juni 2007, zu Frage 4; amnesty international an den VGH Kassel vom 27. April 2007, S. 9, mit Fallbeispielen S. 11-15; siehe hierzu auch VGH München, Urteil vom 31. August 2007, a.a.O., Rn. 68; Siegert an den VGH Kassel vom 20. April 2007, zu Frage 6; UNHCR an den VGH Kassel vom 8. Oktober 2007, S. 5, spricht von "Mitgliedern illegaler, bewaffneter Formationen"; Heinrich/Lobova, Ausarbeitung vom 7. März 2006, S. 11 u. S. 17, sprechen von Angehörigen von "Terrorismusverdächtigen").

  • VG Berlin, 18.03.2008 - 38 X 87.08

    Frage des Abschiebungsschutzes für Tschetschenien

    Artikel 8 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie ist auch nicht etwa zu entnehmen, dass es (entgegen der obergerichtlichen Rechtsprechung) für die Frage der Vorverfolgung nicht auf eine inländische Fluchtalternative ankommt (vgl. VGH München, Urteil vom 31. August 2007 - 11 B 02.31724 - Juris Rn. 40 f.; a.A. VGH Kassel, Urteil vom 21. Februar 2008 - 3 UE 191/07.A - S. 16 des Entscheidungsabdruckes).

    Die von Gannuschkina (Memorial) in ihrer Ausarbeitung vom 25. November 2006 (S. 13 f.) geschilderten drei Fälle von Tschetschenen - die im Oktober 2006 aus Ägypten, im August 2006 aus Frankreich bzw. im selben Monat aus der Ukraine zurückgekehrt sind, wobei der Letztere zur Fahndung ausgeschrieben war - geben für die Frage, ob Tschetschenen, die aus dem europäischen Ausland in ihre engere Heimat zurückkehren, nach der Wiedereinreise (allein) wegen ihres Auslandsaufenthaltes oder Asylantrages asylrechtlich relevante Maßnahmen zu befürchten haben, schon deswegen nichts her, weil ihnen jeweils ein besonderer Sachverhalt zu Grunde lag (vgl. hierzu VGH München, Urteil vom 31. August 2007 - 11 B 02.31724 - Juris Rn. 101-105).

    Dass Russland vor allem an Erleichterungen im Reiseverkehr mit den Staaten der Europäischen Union gelegen ist, zeigt der Umstand, dass die Duma das diesbezügliche Abkommen und das politisch daran gekoppelte Rückübernahmeabkommen sehr zügig - nämlich bereits am 14. Februar 2007 - ratifiziert hat (vgl. zum Vorstehenden VGH München, Urteil vom 31. August 2007, a.a.O., Rn. 106).

    Eine (regionale) Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger in Tschetschenien findet nach der Erkenntnislage gegenwärtig nicht statt (ebenso VGH München, Urteil vom 31. August 2007 - 11 B 02.31724 - Juris Rn. 48-73).

    71 3. Im Übrigen besteht für tschetschenische Volkszugehörige (gegenwärtig) in anderen Teilen der Russischen Föderation - jedenfalls außerhalb von Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Dagestan, Nord-Ossetien, Krasnodar und Stawropol - eine inländische Fluchtalternative, in denen sie vor Verfolgung sicher sind und ihr Existenzminimum gesichert ist (so die ganz überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung: VGH München, nicht rechtskräftiges Urteil vom 31. August 2007, a.a.O., und rechtskräftiges Urteil vom 19. Juni 2006 - 11 B 02.31598 - Juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 13 LA 67/06 - Juris; VGH Mannheim, Urteil vom 25. Oktober 2006 - A 3 S 46/06 - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2007 - 10 B 82.07 - Juris; OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 12. Juli 2006 - 3 Q 101/06 - und vom 29. Juni 2006 - 3 Q 2/06 - sowie Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 R 11/03 - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2006 - 1 B 101.05 - Juris; OVG Schleswig, Urteile vom 11. August 2006 - 1 LB 125/05 - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2006 - 1 B 204.06 - Juris, und vom 3. November 2005 - 1 LB 211/01 - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2007 - 1 B 87.06 - Juris; OVG Münster, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03.A - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2006 - 1 B 102.05 - Juris; OVG Weimar, rechtskräftiges Urteil vom 16. Dezember 2004 - 3 KO 1003/04 - Juris; VGH Kassel, Urteil vom 21. Februar 2008, a.a.O., der sogar eine "hinreichende Sicherheit" in Tschetschenien bejaht; die anderslautende obergerichtliche Rechtsprechung hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Bestand: VGH Kassel, Urteil vom 2. Februar 2006 - 3 UE 3021/03.A -, aufgehoben unter Zurückverweisung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 2007 - 1 B 47/06 - das Parallelurteil des VGH Kassel vom 4. Juli 2006 - 3 UE 2075/03.A - Juris ist wegen nicht hinreichender Darlegung der Divergenzrüge rechtskräftig geworden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 B 121.06 - Juris; OVG Bremen vom 16. März 2005 - 2 A 114/03.A - Juris, aufgehoben unter Zurückverweisung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2006 - 1 B 85.05 - Juris; OVG Magdeburg, Urteil vom 31. März 2006 - 2 L 40/06 - Juris, aufgehoben unter Zurückverweisung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 - Juris).

  • VGH Hessen, 21.02.2008 - 3 UE 191/07

    Zum Abschiebungsschutz tschetschenischer Volkszugehöriger aus Tschetschenien in

    Dabei geht auch der Bay.VGH in seinem Urteil vom 31. August 2007 (11 B 02.31724 in juris-online) davon aus, dass russische Staatsangehörige in aller Regel nicht ohne Vorlage eines russischen oder sowjetischen Reisespasses wieder in die Russische Föderation einreisen können, so dass für die Kläger - die Klägerin zu 1. hat nach ihren Angaben ihren Pass in Gudermes bei ihrer Mutter gelassen, die Kläger zu 2. und 3. besaßen im Zeitpunkt der Ausreise noch keine eigenen Pässe, sondern waren in den Pass ihrer Mutter mit eingetragen - durch die russische Auslandsvertretung ein Rückreisedokument ausgestellt werden müsste.
  • VG Berlin, 15.05.2008 - 38 X 20.08

    Asylklage eines russischen Staatsangehörigen tschetschenischer

    Artikel 8 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie ist auch nicht etwa zu entnehmen, dass es (entgegen der obergerichtlichen Rechtsprechung) für die Frage der Vorverfolgung nicht auf eine inländische Fluchtalternative ankommt (vgl. VGH München, Urteil vom 31. August 2007 - 11 B 02.31724 - Juris Rn. 40 f.; a.A. VGH Kassel, Urteil vom 21. Februar 2008 - 3 UE 191/07.A - S. 16 des Entscheidungsabdruckes).

    b) Der Kläger kann sich weiterhin nicht auf eine (regionale) Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger in Tschetschenien berufen; eine solche findet nach der Erkenntnislage gegenwärtig nicht statt (vgl. Urteil der Kammer vom 12. März 2008 - VG 38 X 7.08 - juris; VGH München, Urteil vom 31. August 2007 - 11 B 02.31724 - juris).

    Zu dieser "Risikogruppe", die nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. Januar 2008 (S. 26 unten) bei einer Rückführung "besondere Aufmerksamkeit" durch die russischen Behörden erfährt und auf die daher die vorstehenden Ausführungen möglicherweise nicht oder nur eingeschränkt anwendbar sind, zählen bekannte oder prominente Funktionäre oder Parteigänger Maschadows und der "Tschetschenischen Republik Itschkeria" (Luchterhandt an den VGH Kassel vom 8. August 2007, S. 14; so auch UNHCR an den VGH Kassel vom 8. Oktober 2007, S. 5, der allerdings auch solche Personen als besonders gefährdet ansieht, die "sehr niedrige" offizielle Positionen im Regime Maschadow innehatten; hierfür werden jedoch keinerlei Belege angeführt), sowie die den russischen Sicherheitskräften bekannten Freischärler/Rebellen/Widerstandskämpfer bzw. die von ihnen als solche verdächtigt und deshalb konkret gesucht werden (Luchterhandt an den VGH Kassel vom 8. August 2007, S. 21; Reinke/Hetzer von der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 14. Juni 2007, zu Frage 4; amnesty international an den VGH Kassel vom 27. April 2007, S. 9, mit Fallbeispielen S. 11-15; siehe hierzu auch VGH München, Urteil vom 31. August 2007 - 11 B 02.31724 - juris, Rn. 68; Siegert an den VGH Kassel vom 20. April 2007, zu Frage 6; UNHCR an den VGH Kassel vom 8. Oktober 2007, S. 5, spricht von "Mitgliedern illegaler, bewaffneter Formationen"; Heinrich/Lobova, Ausarbeitung vom 7. März 2006, S. 11 u. S. 17, sprechen von Angehörigen von "Terrorismusverdächtigen").

  • VGH Bayern, 17.04.2008 - 11 B 08.30038

    Tschetschenen aus Dagestan; keine Vorverfolgung; inländische Fluchtalternative

    Diese Grundsätze gelten im Kern auch nach Inkrafttreten der Qualifikationsrichtlinie weiter (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 QRL und BayVGH vom 31.8.2007 11 B 02.31724).

    Aus den zur Verfügung stehenden und in das Verfahren einbezogenen Erkenntnismitteln ergibt sich nicht, dass die Gruppe der Tschetschenen derzeit in Tschetschenien, Dagestan oder anderen Teilen der Russischen Föderation Verfolgungshandlungen in einer derartigen Quantität und Qualität befürchten muss, dass daraus für die Kläger aus der Tatsache, dass sie Tschetschenen sind, die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. im einzelnen BayVGH vom 31.8.2007 a.a.O.).

  • OVG Thüringen, 28.02.2008 - 2 KO 899/03

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Gruppenverfolgung von armenischen Volkszugehörigen

    Der Senat geht davon aus, dass an diesen Grundsätzen auch angesichts der nunmehr in § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG enthaltenen Verweisung auf Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304, S. 12 - nachfolgend QLR) grundsätzlich festzuhalten ist (so auch: Bayerischer VGH, Urteil vom 31. August 2007 - 11 B 02.31724 - Juris, Rdnr. 28 f.; Urteil vom 24. Oktober 2007 - 11 B 03.30710 - Juris, Rdnr. 19 sowie - für den allgemeinen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit - BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2007 - 10 C 24/07 - Juris, Rdnr. 25).

    Damit scheidet eine alternative Betrachtung der Situation im Rest des Heimatlandes aus (ebenso: Bayerischer VGH, Urteil vom 31. August 2007, a. a. O., Rdnr. 130 unter Hinweis auf Lehmann, NVwZ 2007, 508, 514 f.; anders: Hessischer VGH, Urteil vom 15. September 2005, a. a. O.); davon gehen auch die Gesetzgebungsmaterialien zur Einbeziehung des Art. 8 QRL durch § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG aus (siehe BR-Drs. 224/07, S. 327).

  • VGH Bayern, 11.12.2008 - 11 B 03.31261

    Tschetschenische Asylsuchende; keine Vorverfolgung; keine beachtliche

    Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen in der in das Verfahren einbezogenen Entscheidung des Senats vom 17. April 2008 (Az. 11 B 08.30038) und auf die dort verwiesene Entscheidung vom 31. August 2007 (Az. 11 B 02.31724) Bezug genommen.

    Soweit tschetschenischen Volkszugehörigen keine tatsächliche oder unterstellte frühere Mitwirkung bzw. Einbindung bei den Rebellentruppen oder im Regime Maschadow entgegengehalten werden kann, können diese heute ohne asylrelevante Gefährdung nach Tschetschenien zurückkehren (vgl. BayVGH vom 16.6.2008 a.a.O., vom 17.4.2008 a.a.O., vom 31.8.2007 11 B 02.31724, ebenso Hessischer VGH vom 21.2.2008 InfAuslR 2008, 271 f.; OVG Sachsen-Anhalt vom 31.7.2008 2 L 23/06).

  • VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 457/06

    Russland; Gruppenverfolgung armenischer Tschetschenen; Fluchtalternative;

    So geht auch der VGH München in seinem Urteil vom 31. August 2007 (11 B 02.31724 in juris-online) davon aus, dass russische Staatsangehörige in aller Regel nicht ohne Vorlage eines russischen oder sowjetischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen können, sodass für die Kläger durch die russische Auslandsvertretung ein Rückreisedokument ausgestellt werden müsse.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2008 - 11 A 4395/04

    Aserbaidschan, Armenier, Mischehe, Wiedereinreiseverweigerung, interne

    - 2 KO 899/03 -, juris, Rn. 141 und BayVGH, Urteil vom 31. August 2007 - 11 B 02.31724 -, juris, Rn. 130.
  • BVerfG, 02.07.2008 - 2 BvR 877/06

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im Asylverfahren (Art 16a

  • VGH Bayern, 24.11.2009 - 11 B 06.30899

    Kumykische Volkszugehörige aus Tschetschenien

  • OVG Bremen, 29.04.2010 - 2 A 315/08

    Notwendigkeit einer bestimmten Verfolgungsdichte für die Annahme einer örtlich

  • VGH Bayern, 14.04.2011 - 2 B 06.30538

    Inländische Fluchtalternative für ethnische Armenier aus Aserbaidschan

  • VG Berlin, 02.04.2008 - 38 X 85.08

    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Folgeantrag, Wiederaufgreifen des

  • OVG Bremen, 05.03.2008 - 2 A 298/04

    Krankheit; Türkei

  • VGH Bayern, 05.07.2010 - 11 B 09.30114

    Tschetschenische Volkszugehörige aus Tschetschenien; unsubstantiierte

  • VG Stuttgart, 31.10.2008 - A 3 K 2649/08

    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Entführung, Lösegeld,

  • VG Bayreuth, 18.11.2019 - B 9 K 17.32494

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • VG Bayreuth, 18.04.2019 - B 9 K 17.32494

    Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären

  • VG Greifswald, 31.08.2016 - 3 A 344/16

    Asylrecht (Afghanistan)

  • OVG Bremen, 26.03.2010 - 2 A 208/07

    Divergenz; Tschetschenien; Gruppenverfolgung; Flüchtlingsschutz;

  • VG Düsseldorf, 22.05.2018 - 21 K 3628/17

    Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich des

  • VG Düsseldorf, 22.05.2018 - 21 K 1877/18

    Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich des

  • VGH Bayern, 21.06.2010 - 11 B 08.30103

    Tschetschenischer Volkszugehöriger; keine individuelle Vorverfolgung; inländische

  • VGH Bayern, 17.03.2011 - 2 B 07.30272

    Armenier; Aserbaidschan; Aufhebung der Abschiebungsandrohung; fehlendes

  • VGH Bayern, 19.05.2010 - 11 B 08.30140

    Asylbewerber aus Tschetschenien; Begründete Beanstandungsklage des

  • VGH Bayern, 14.04.2011 - 2 B 07.30242

    Aserbaidschan; russische Föderation; Staatsangehörigkeit; gewöhnlicher

  • VGH Bayern, 12.01.2009 - 11 B 06.30900

    Tschetschenischer Asylbewerber; keine Vorverfolgung wegen fehlendem zeitlichem

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2008 - 2 B 9.06

    Kolumbien, Drohungen, GRE, Studenten, Plan Columbia, Drohbriefe, Glaubwürdigkeit,

  • VGH Bayern, 09.08.2010 - 11 B 09.30091

    Teilweise individuell vorverfolgte Tschetschenen aus Tschetschenien;

  • VG Greifswald, 11.10.2017 - 3 A 1275/16

    Asylrecht: Verfolgung aufgrund der Tätigkeit als Lehrer in einer ausländischen

  • VG Greifswald, 31.08.2016 - 3 A 244/16

    Asylanerkennung eines Afghanen; Abschiebungshindernis wegen Verfolgung durch

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2008 - 2 L 33/06

    Russland, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2008 - 2 B 15.07

    Kolumbien, Union Patriotica, UP, Mitglieder, Glaubwürdigkeit, Übergriffe,

  • VG Bayreuth, 02.04.2019 - B 9 K 17.31707

    Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären

  • VG Stuttgart, 17.11.2009 - A 3 K 3092/09

    Russische Föderation, Tschetschenien, Regionale Gruppenverfolgung, Asylverfahren,

  • VG Bayreuth, 05.02.2019 - B 9 K 18.31599

    Unglaubhaftes Vorbringen zum Fluchtgrund

  • VG Düsseldorf, 07.05.2019 - 21 K 9980/17
  • VG Meiningen, 25.10.2012 - 1 K 20034/10
  • VG Wiesbaden, 23.02.2018 - 5 K 2412/16
  • VG Wiesbaden, 27.04.2015 - 5 K 1532/14

    Äthiopien, OLF, Oromo, UOSG, Exilpolitik, TBO/UOSG

  • VG Ansbach, 07.07.2008 - AN 10 K 07.30741

    Keine erneute persönliche Anhörung gemäß § 25 Abs. 2 AsylVfG bei isolierter

  • VG Ansbach, 24.03.2010 - AN 10 K 09.30279

    Krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot, Russische Föderation, Tschetschenien,

  • VGH Bayern, 29.08.2008 - 11 B 07.30194

    Tschetschenische Familie; Asylfolgeantrag; potenzielle Erheblichkeit der

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