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   VGH Bayern, 31.10.2012 - 22 ZB 12.22   

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https://dejure.org/2012,36087
VGH Bayern, 31.10.2012 - 22 ZB 12.22 (https://dejure.org/2012,36087)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31.10.2012 - 22 ZB 12.22 (https://dejure.org/2012,36087)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31. Oktober 2012 - 22 ZB 12.22 (https://dejure.org/2012,36087)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Untersagung der Fortsetzung des Betriebs des Maler- und Lackiererhandwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle; wesentliche Tätigkeiten; Maler- und Lackiererhandwerk als eintragungspflichtiges Handwerk

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersagung der Fortsetzung einer selbstständigen Ausübung des "Malerhandwerks und Lackiererhandwerks" als stehendes Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersagung der Fortsetzung des Betriebs des Maler- und Lackiererhandwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle; wesentliche Tätigkeiten; Maler- und Lackiererhandwerk als eintragungspflichtiges Handwerk

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bausanierer darf seinen Tätigkeitsbereich nicht ohne Eintrag in die Hanwerksrolle auf das Maler- und Lackiererhandwerk ausdehnen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 31.08.2011 - 8 C 8.10

    Altgeselle"; Antragsauslegung; Berufsfreiheit; Berufsausübungsregelung;

    Auszug aus VGH Bayern, 31.10.2012 - 22 ZB 12.22
    In Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht für die Ermittlung des Berufsbilds und der hierzu gehörenden Tätigkeiten die einschlägige Berufsausbildungsverordnung als Anhaltspunkt herangezogen (zu Meisterverordnungen BVerwG vom 12.7.1979 BVerwGE 58, 217/219 f.; zu Berufsausbildungsverordnungen BVerwG vom 31.8.2011 GewArch 2012, 35/37, RdNr. 26).

    Das Verwaltungsgericht hat sich im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG vom 31.8.2011 GewArch 2012, 35/37, RdNr. 26; BVerwG vom 31.8.2011 GewArch 2012, 39/40, RdNr. 20; BayVGH vom 10.4.2006 Az. 22 ZB 05.2620, S. 3 des Beschlussabdrucks) für die Ermittlung der Anlernzeit auf die einschlägige Verordnung über die Berufsausbildung gestützt.

    Für die Wesentlichkeit einer Tätigkeit ist weder der Zeitanteil maßgeblich, den die Tätigkeit im Betriebsablauf durchschnittlich beansprucht, noch die Qualifikation des Ausübenden, sondern ob die Tätigkeit gerade den Kernbereich des betreffenden Handwerks ausmacht und ihm sein essentielles Gepräge verleiht (vgl. BVerwG vom 31.8.2011 GewArch 2012, 35/37, RdNr. 25).

    Soweit der Kläger die vom Gesetzgeber herangezogenen Regelungskriterien der Gefahrgeneigtheit und der Ausbildungsleistung eines Gewerbes im Interesse der Sicherung des Nachwuchses für die gesamte gewerbliche Wirtschaft angreift, handelt es sich um anerkannte wichtige Gemeinwohlzwecke (vgl. BVerwG vom 31.8.2011 GewArch 2012, 35/37, RdNrn. 30 ff.).

    Soweit der Kläger eine Verfassungswidrigkeit der aktuell geltenden Fassung der Handwerksordnung, insbesondere des § 1 Abs. 2 Satz 3 HwO rügt, ist diese Frage nach dem Vorstehenden im gegenteiligen Sinn geklärt (vgl. BVerwG vom 31.8.2011 GewArch 2012, 35/41 f., RdNrn. 30 ff.; OVG NW vom 26.2.2010 Az. 4 A 1499/06 RdNrn. 22 ff. m.w.N.).

  • BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 10.79

    Fassadenverkleidung als handwerksfähiger Betrieb - Abgrenzung von Vollhandwerk,

    Auszug aus VGH Bayern, 31.10.2012 - 22 ZB 12.22
    In Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht für die Ermittlung des Berufsbilds und der hierzu gehörenden Tätigkeiten die einschlägige Berufsausbildungsverordnung als Anhaltspunkt herangezogen (zu Meisterverordnungen BVerwG vom 12.7.1979 BVerwGE 58, 217/219 f.; zu Berufsausbildungsverordnungen BVerwG vom 31.8.2011 GewArch 2012, 35/37, RdNr. 26).

    Dass gerade der praktische Teil der Meisterprüfung im Maler- und Lackiererhandwerk nach § 4 Abs. 3 Nrn. 1 und 3, Abs. 4 der Verordnung über das Meisterprüfungsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 13. Juni 2005 (BGBl I S. 1659) i. d.F. vom 17.11.2011 (BGBl. I S. 2234) je nach Schwerpunkt eine gestalterische Lösung für die Neugestaltung oder Instandsetzung eines Gebäudes oder Gebäudeteils oder für den Erstschutz bzw. die Instandsetzung eines Objekts aus Stahl, Beton oder Stein einschließlich Planung, Vorbereitung und Durchführung vorsieht, spricht ebenfalls gegen lediglich periphere und unbedeutende Arbeitsvorgänge, denn an unwesentlichen, wenig qualifizierten Tätigkeiten kann die meisterliche Beherrschung eines Handwerks nicht nachgewiesen werden (vgl. BVerwG vom 12.7.1979 BVerwGE 58, 217/221 f.).

    Dass das vom Kläger aufgezeigte Tätigkeitsspektrum auch einfache Arbeiten einschließt, steht der Annahme einer wesentlichen handwerklichen Tätigkeit nicht entgegen, da jedes Handwerk auch einfache Arbeitsgänge einschließt (vgl. BVerwG vom 12.7.1979 BVerwGE 58, 217/222 f.), der Kläger sich aber gerade nicht auf die einfachen Tätigkeiten beschränken will, für deren einwandfreie Ausführung statt einer mehrjährigen handwerksmäßigen Ausbildung eine kurze Anlernzeit ausreichen würde (als Kriterium auch bei BVerwG vom 31.8.2011 GewArch 2012, 39/40, RdNr. 20).

  • VGH Bayern, 29.03.2006 - 22 ZB 05.3069
    Auszug aus VGH Bayern, 31.10.2012 - 22 ZB 12.22
    Bei den genannten Einzeltätigkeiten handelt es sich daher in ihrer Gesamtheit um Tätigkeiten, die für das Maler- und Lackiererhandwerk wesentlich sind (vgl. auch BVerwG vom 1.4.2004 GewArch 2004, 488; BayVGH vom 29.3.2006 Az. 22 ZB 05.3069, S. 2 f. m.w.N.).

    In Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BVerwG vom 1.4.2004 GewArch 2004, 488; BayVGH vom 29.3.2006 Az. 22 ZB 05.3069, S. 3 f. m.w.N.) hat das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die Handwerksordnung insgesamt oder in hier maßgeblichen Teilen gegen höherrangiges Recht verstößt, insbesondere Grundrechte des Klägers wie seine Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.

    Dass der Gesetzgeber diesem Schritt den Vorzug gegenüber einer sofortigen radikalen Umgestaltung gegeben hat, erscheint auch im Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG legitim (vgl. BayVGH vom 29.3.2006 Az. 22 ZB 05.3069, S. 3 f. m.w.N.).

  • BVerfG, 05.12.2005 - 1 BvR 1730/02

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der alten Handwerksordnung zum

    Auszug aus VGH Bayern, 31.10.2012 - 22 ZB 12.22
    Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 (GewArch 2006, 71).

    Die vom Bundesverfassungsgericht beiläufig erhobenen Zweifel hinsichtlich der Erforderlichkeit des Meisterzwangs und der großzügigeren Handhabung der Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO (BVerfG vom 5.12.2005 GewArch 2006, 71/73 f.) betreffen die Rechtslage vor der Novellierung des Handwerksrechts und nicht die nunmehr bestehende Rechtslage.

  • BVerwG, 31.08.2011 - 8 C 9.10

    Feststellungsantrag; Klageziel; Rechtsschutzziel; Handwerker; Eintragungspflicht;

    Auszug aus VGH Bayern, 31.10.2012 - 22 ZB 12.22
    Das Verwaltungsgericht hat sich im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG vom 31.8.2011 GewArch 2012, 35/37, RdNr. 26; BVerwG vom 31.8.2011 GewArch 2012, 39/40, RdNr. 20; BayVGH vom 10.4.2006 Az. 22 ZB 05.2620, S. 3 des Beschlussabdrucks) für die Ermittlung der Anlernzeit auf die einschlägige Verordnung über die Berufsausbildung gestützt.

    Dass das vom Kläger aufgezeigte Tätigkeitsspektrum auch einfache Arbeiten einschließt, steht der Annahme einer wesentlichen handwerklichen Tätigkeit nicht entgegen, da jedes Handwerk auch einfache Arbeitsgänge einschließt (vgl. BVerwG vom 12.7.1979 BVerwGE 58, 217/222 f.), der Kläger sich aber gerade nicht auf die einfachen Tätigkeiten beschränken will, für deren einwandfreie Ausführung statt einer mehrjährigen handwerksmäßigen Ausbildung eine kurze Anlernzeit ausreichen würde (als Kriterium auch bei BVerwG vom 31.8.2011 GewArch 2012, 39/40, RdNr. 20).

  • BVerwG, 01.04.2004 - 6 B 5.04

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen für ein

    Auszug aus VGH Bayern, 31.10.2012 - 22 ZB 12.22
    Bei den genannten Einzeltätigkeiten handelt es sich daher in ihrer Gesamtheit um Tätigkeiten, die für das Maler- und Lackiererhandwerk wesentlich sind (vgl. auch BVerwG vom 1.4.2004 GewArch 2004, 488; BayVGH vom 29.3.2006 Az. 22 ZB 05.3069, S. 2 f. m.w.N.).

    In Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BVerwG vom 1.4.2004 GewArch 2004, 488; BayVGH vom 29.3.2006 Az. 22 ZB 05.3069, S. 3 f. m.w.N.) hat das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die Handwerksordnung insgesamt oder in hier maßgeblichen Teilen gegen höherrangiges Recht verstößt, insbesondere Grundrechte des Klägers wie seine Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.

  • VGH Bayern, 10.04.2006 - 22 ZB 05.2620
    Auszug aus VGH Bayern, 31.10.2012 - 22 ZB 12.22
    Das Verwaltungsgericht hat sich im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG vom 31.8.2011 GewArch 2012, 35/37, RdNr. 26; BVerwG vom 31.8.2011 GewArch 2012, 39/40, RdNr. 20; BayVGH vom 10.4.2006 Az. 22 ZB 05.2620, S. 3 des Beschlussabdrucks) für die Ermittlung der Anlernzeit auf die einschlägige Verordnung über die Berufsausbildung gestützt.

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH vom 10.4.2006 Az. 22 ZB 05.2620, S. 3 des Beschlussabdrucks) hat das Verwaltungsgericht darüber hinaus die für die Aneignung der für derartige Arbeiten erforderlichen Allgemeinkenntnisse und Allgemeinfertigkeiten, beispielsweise im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, erforderlichen Zeiten berücksichtigt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2010 - 4 A 1499/06

    Zulässigkeit subjektiver Berufswahlbeschränkungen durch Vorschriften der

    Auszug aus VGH Bayern, 31.10.2012 - 22 ZB 12.22
    Soweit der Kläger eine Verfassungswidrigkeit der aktuell geltenden Fassung der Handwerksordnung, insbesondere des § 1 Abs. 2 Satz 3 HwO rügt, ist diese Frage nach dem Vorstehenden im gegenteiligen Sinn geklärt (vgl. BVerwG vom 31.8.2011 GewArch 2012, 35/41 f., RdNrn. 30 ff.; OVG NW vom 26.2.2010 Az. 4 A 1499/06 RdNrn. 22 ff. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 02.05.2012 - 22 ZB 11.884

    Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke

    Auszug aus VGH Bayern, 31.10.2012 - 22 ZB 12.22
    Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe in Abweichung von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Mai 2012 (Az. 22 ZB 11.884) nicht den tatsächlichen Umfang der Tätigkeit des Klägers berücksichtigt, die so unerheblich sei, dass sie keine Untersagung nach § 16 Abs. 3 HwO rechtfertige, hat der Kläger keinen Rechtssatz benannt, dem das Verwaltungsgericht widersprochen haben soll.
  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 31.10.2012 - 22 ZB 12.22
    Soweit der Kläger die Unbestimmtheit der gesetzlichen Regelungen rügt, kann auf die bisherige Rechtsprechung Bezug genommen werden (vgl. schon BVerfG vom 17.7.1961 BVerfGE 13, 97).
  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

  • VGH Bayern, 31.01.2005 - 22 BV 04.2719

    Altgesellenregelung im Handwerksrecht: Lehrjahre zählen nicht als Berufspraxis

  • VG Koblenz, 01.07.2021 - 5 L 475/21

    Das Anbieten von Brautfrisuren stellt ein zulassungspflichtiges Handwerk dar

    Dies folgt aus den einschlägigen Berufsausbildungs- und Meisterverordnungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Anhaltspunkt für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe herangezogen werden können (vgl. zu Meisterverordnungen BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1979 - 5 C 10.79 -, BVerwGE 58, 217 [219]; zu Berufsausbildungsverordnungen BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 9.10 -, BVerwGE 140, 276 [279 Rn. 20]; Urteil vom 9. April 2014 - 8 C 50.12 -, BVerwGE 149, 265 [270 Rn. 22]; vgl. ferner OVG RP, Urteil vom 30. Oktober 2012 - 6 A 10702/12.OVG -, juris Rn. 46; BayVGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 22 ZB 12.22 -, juris Rn. 13).

    Dies spricht ebenfalls dagegen, dass es sich insoweit um eine kurzfristig erlernbare Tätigkeit handelt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 22 ZB 12.22 -, juris Rn. 18; Detterbeck, in: HwO, 3. Online-Aufl. 2016, § 1 Rn. 44; Schreiner, in: Schwannecke [Hrsg.], HwO, Werkstand: Dezember 2020, § 1 Rn. 83).

  • VG München, 25.04.2017 - M 16 K 15.5455

    Untersagung der selbstständigen Ausübung des Hörgeräteakustikerhandwerks im

    Dass gerade der praktische Teil der Meisterprüfung auch das Erstellen von Ton- und Sprachaudiogrammen vorsieht, spricht gegen lediglich periphere und unbedeutende Arbeitsvorgänge, denn an unwesentlichen, wenig qualifizierten Tätigkeiten kann die meisterliche Beherrschung eines Handwerks nicht nachgewiesen werden (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2012 - 22 ZB 12.22 - juris Rn. 18).

    Zu beachten ist dabei, dass die gesetzliche Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HwO gerade nicht auf den konkret Tätigen, also den Kläger, abstellt, sondern auf einen durchschnittlichen Auszubildenden (BayVGH, B.v. 31.10.2012 - 22 ZB 12.22 - juris Rn. 16).

  • VG Arnsberg, 06.01.2016 - 9 L 1482/15
    Der Antragsgegner hat aus der betriebsbezogenen Werbung des Antragstellers zutreffend abgeleitet, dass der Antragsteller die Tätigkeiten "Innenputz, Außenputz, Fassadengestaltung und Fassadendämmung" (Werbeanzeige Bl. 98 der Verwaltungsakte) vornimmt bzw. vornehmen will, vgl. insoweit: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 22 ZB 12.22 -, juris, Rn. 13, und damit handwerkliche Tätigkeiten ausübt.
  • VG Arnsberg, 25.01.2017 - 9 K 3387/15
    Der Beklagte hat aus der betriebsbezogenen Werbung des Klägers zutreffend abgeleitet, dass der Kläger die Tätigkeiten "Innenputz, Außenputz, Fassadengestaltung und Fassadendämmung" (Werbeanzeige Bl. 98 der Verwaltungsakte) vornimmt bzw. vornehmen will, vgl. insoweit: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 22 ZB 12.22 -, juris, Rn. 13, und damit handwerkliche Tätigkeiten ausübt.
  • VG München, 23.05.2013 - M 16 K 12.4913

    Feststellungsklage; Eintragungspflicht; Maler und Lackierer

    Das Gericht bezieht sich insofern auf seine Ausführungen in der Entscheidung vom 20. September 2011 - M 16 K 11.3066, S. 8 ff. der Urteilsausfertigung sowie auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dessen Entscheidung auf Zulassung der Berufung vom 31. Oktober 2012 - 22 ZB 12.22 RdNrn.
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