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   VGH Hessen, 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z   

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VGH Hessen, 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z (https://dejure.org/2017,5801)
VGH Hessen, Entscheidung vom 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z (https://dejure.org/2017,5801)
VGH Hessen, Entscheidung vom 01. Februar 2017 - 8 A 2105/14.Z (https://dejure.org/2017,5801)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 31 Abs 3 HSOG
    Aufenthaltsverbot im Anschluss an eine zum Teil unfriedliche Großdemonstration

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufenthaltsverbot im Anschluss an eine zum Teil unfriedliche Großdemonstration

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HSOG § 31 Abs. 3
    Aufenthaltsverbot; Demonstration; Störer; Straftat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 982
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (35)

  • BGH, 24.01.1984 - VI ZR 37/82

    Zulässigkeit eines Grundurteils bei mehreren in der Klage zusammengefaßten

    Auszug aus VGH Hessen, 01.02.2017 - 8 A 2105/14
    Entsprechend hatte sich bereits der BGH zur Haftung von Teilnehmern einer unfriedlichen Großdemonstration in seinem Urteil vom 24. Januar 1984 - VI ZR 37/82 - (BGHZ 89, 383 - 401 = BGH NJW 1984, 1226, 1232 = juris Rn. 33) geäußert.

    Dies entspricht den Kriterien der o. g. verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Entbehrlichkeit der Feststellung eines eigenen Tatbeitrags bei Straftaten aus einer homogenen Gruppe heraus wie auch den haftungsrechtlichen Anforderungen bei Großdemonstrationen, wie sie vom BGH im Urteil vom 24. Januar 1984 - VI ZR 37/82 - entwickelt worden sind.

    Eine Haftung beginne erst dort, wo sich der Demonstrant in eine überschaubare Gruppe begebe, aus der heraus Gewalt gegen Personen und Sachen verübt werde, und dort während schwerer Auseinandersetzungen ohne äußeren Zwang verbleibe, obwohl für ihn die Möglichkeit bestanden habe, sich vorher zu entfernen (BGH NJW 1984, 1226, 1232 [insofern in BGHZ 89, 383 nicht abgedruckt]).

    Es müsse sich allerdings um ein "ostentatives" Zugesellen (BGHZ 89, 383, 395 = NJW 1984, 1226, 1229) handeln oder um ein Verharren in der Gruppe in der "offenkundigen" Absicht, durch das Verschaffen eines Gefühls größerer Stärke Unterstützung zu leisten (BGH NJW 1984, 1226, 1234 [insofern in BGHZ 89, 383 nicht abgedruckt]).

  • BVerfG, 02.11.2016 - 1 BvR 289/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Identitätsfeststellung und

    Auszug aus VGH Hessen, 01.02.2017 - 8 A 2105/14
    Im Nichtannahmebeschluss vom 2. November 2016 -1 BvR 289/15 - juris Rn. 15 über Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen des Amts- und Landgerichts Frankfurt a. M., nach denen die polizeiliche Abspaltung eines Teils des Blockupy-Aufzugs 2013 und das kollektive Festhalten der hiervon betroffenen Versammlungsteilnehmer zum Zwecke der Strafverfolgung ihre Grundlage in §§ 163b, 163c StPO finden, hat das BVerfG ausgeführt, dass niemand allein wegen des Gebrauchmachens von der Versammlungsfreiheit - schon während der Versammlung - Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt werden darf, da sich Gewalttätigkeiten bei Großdemonstrationen kaum jemals ganz ausschließen lassen.

    Hierzu hat das BVerfG in seinem Nichtannahmebeschluss vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 - juris Rn. 15 zur Zulässigkeit strafprozessualer Maßnahmen ausgeführt, die Notwendigkeit eines auf den konkreten Versammlungsteilnehmer bezogenen Verdachts schließe es nicht aus, auch gegen eine ganze Gruppe von Versammlungsteilnehmern nach § 163 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO vorzugehen, wenn sich aus deren Gesamtauftreten ein Verdacht auch gegenüber den einzelnen Mitgliedern der Gruppe ergebe und das Vorgehen die übrigen Versammlungsteilnehmer so weit wie möglich ausspare.

    Die Instanzgerichte hatten dies bejaht, was vom BVerfG im Nichtannahmebeschluss vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 - juris Rn. 19 wie folgt gebilligt worden ist:.

  • VGH Bayern, 09.06.2006 - 24 CS 06.1521

    Betretungsverbote, Aufenthaltsverbote und Meldeauflagen für Hooligan bestätigt

    Auszug aus VGH Hessen, 01.02.2017 - 8 A 2105/14
    Dagegen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 9. Juni 2006 - 24 CS 06.1521 - juris Rn. 15 und ihm folgend das Verwaltungsgericht München in seinem Urteil vom 25. Februar 2010 - M 22 K 08.203 - juris Rn. 82 die Zugehörigkeit zu einer Hooligan-Gruppe als ausreichend für ein Aufenthaltsverbot erachtet.

    Dies ist der Fall, wenn die Straftaten typischerweise aus einer homogenen Gruppe heraus initiiert und gesteigert werden, die gewaltbereite Szene ein unterstützendes Umfeld von Gleichgesinnten benötigt, und schon die Gegenwart von Gleichgesinnten zur Gewaltbereitschaft derjenigen beiträgt, die ihrem Kernbereich zuzurechnen sind und aus der Anonymität der Gruppe heraus agieren (so VG Aachen, Beschluss vom 26. April 2013 - 6 L 162/13 - juris Rn. 33, VG Hannover, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 10 B 2096/11 - juris Rn. 12; VG München, Urteil vom 25. Februar 2010 - M 22 K 08.203 - juris Rn. 82 - VG Arnsberg, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 3 L 345/09 - Rn. 15; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2009 - 10 CS 09.1087 - juris Rn.8 und vom 9. Juni 2006 - 24 CS 06.1521 - juris Rn. 15; VG Minden, Beschluss vom 2. Oktober 2014 - 11 L 763/14 - juris Rn. 22; VG Köln, Beschluss vom 21. August 2015 - 20 L 2023/15 - juris Rn.13;vgl. zu einem Stadionverbot BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08 - NJW 2010, 534, 536 = juris Rn. 23).

    Dies ist anders als bei den Entscheidungen des Bay. VGH (Beschlüsse vom 8. Mai 2009 - 10 CS 09.1087 - juris Rn.8 und vom 9. Juni 2006 - 24 CS 06.1521 - juris Rn. 15) und des VG München (Urteil vom 25. Februar 2010 - M 22 K 08.203 - juris Rn. 82) zu Hooligangruppierungen, deren alleiniges Ziel die Gewalttätigkeit ist, nicht evident.

  • VG München, 25.02.2010 - M 22 K 08.203

    Fußballweltmeisterschaft 2006 in Deutschland; Hooligan; Meldeauflagen; Betretens-

    Auszug aus VGH Hessen, 01.02.2017 - 8 A 2105/14
    Dagegen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 9. Juni 2006 - 24 CS 06.1521 - juris Rn. 15 und ihm folgend das Verwaltungsgericht München in seinem Urteil vom 25. Februar 2010 - M 22 K 08.203 - juris Rn. 82 die Zugehörigkeit zu einer Hooligan-Gruppe als ausreichend für ein Aufenthaltsverbot erachtet.

    Dies ist der Fall, wenn die Straftaten typischerweise aus einer homogenen Gruppe heraus initiiert und gesteigert werden, die gewaltbereite Szene ein unterstützendes Umfeld von Gleichgesinnten benötigt, und schon die Gegenwart von Gleichgesinnten zur Gewaltbereitschaft derjenigen beiträgt, die ihrem Kernbereich zuzurechnen sind und aus der Anonymität der Gruppe heraus agieren (so VG Aachen, Beschluss vom 26. April 2013 - 6 L 162/13 - juris Rn. 33, VG Hannover, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 10 B 2096/11 - juris Rn. 12; VG München, Urteil vom 25. Februar 2010 - M 22 K 08.203 - juris Rn. 82 - VG Arnsberg, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 3 L 345/09 - Rn. 15; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2009 - 10 CS 09.1087 - juris Rn.8 und vom 9. Juni 2006 - 24 CS 06.1521 - juris Rn. 15; VG Minden, Beschluss vom 2. Oktober 2014 - 11 L 763/14 - juris Rn. 22; VG Köln, Beschluss vom 21. August 2015 - 20 L 2023/15 - juris Rn.13;vgl. zu einem Stadionverbot BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08 - NJW 2010, 534, 536 = juris Rn. 23).

    Dies ist anders als bei den Entscheidungen des Bay. VGH (Beschlüsse vom 8. Mai 2009 - 10 CS 09.1087 - juris Rn.8 und vom 9. Juni 2006 - 24 CS 06.1521 - juris Rn. 15) und des VG München (Urteil vom 25. Februar 2010 - M 22 K 08.203 - juris Rn. 82) zu Hooligangruppierungen, deren alleiniges Ziel die Gewalttätigkeit ist, nicht evident.

  • VG Hamburg, 02.10.2012 - 5 K 1236/11

    Verdachtsunabhängige Identitätskontrolle und Durchsuchung in sog.

    Auszug aus VGH Hessen, 01.02.2017 - 8 A 2105/14
    Aus der Formulierung "wenn Tatschen die Annahme rechtfertigen" alleine lässt sich dies nicht herleiten (a. A. Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 2. Oktober 2012 - 5 K 1236/11 - juris, Rn. 180).

    Nicht begründbar ist daraus aber eine Zurücknahme des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes hinsichtlich der Person, die eine Straftat voraussichtlich begeht (Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts. 5. Aufl. 2012, E Rn. 156, in Bezug auf die zeitliche Nähe der zu verhindernden Straftat sei ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen; im Ergebnis ebenso VG Hamburg, Urteil vom 2. Oktober 2012 - 5 K 1236/11 - juris, Rn. 180).

  • VG Frankfurt/Main, 24.09.2014 - 5 K 659/14

    Versammlungsrecht Blockupy

    Auszug aus VGH Hessen, 01.02.2017 - 8 A 2105/14
    Zur Begründung seiner Klage gegen das Aufenthaltsverbot hat er vorgetragen, ein bloßer Gefahrenverdacht genüge für § 31 Abs. 3 HSOG nicht und hat sich auf das Urteil des VG Frankfurt vom 24. September 2014 - 5 K 659/14 - bezogen.

    Während des Aufzugs war der Kläger bereits Teil einer Gruppe, deren Verhalten er sich zurechnen lassen musste, weshalb das Verwaltungsgericht im Urteil vom 24. September 2014 - 5 K 659/14 - juris Rn. 18 auch, ohne sich mit der angegriffenen Entscheidung in Widerspruch zu setzen, eine Gefahrenlage angenommen hat, die zur Ingewahrsamnahme berechtigte.

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

    Auszug aus VGH Hessen, 01.02.2017 - 8 A 2105/14
    Keine ernstlichen Zweifel bestehen deshalb, soweit das Verwaltungsgericht Frankfurt seiner Entscheidung zugrunde legt, dass für die Prognose des § 31 Abs. 3 HSOG Tatsachen im Sinne nachprüfbarer, dem Beweis zugänglicher Geschehnisse vorliegen müssen und bloße Vermutungen, allgemeine Erfahrungssätze für die Prognose einer Straftat und des Täters nicht genügen ( vgl. BVerfG, Urteile vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 - BVerfGE 125, 260 - 385 = juris Rn.231; vom 27. Februar 2010 - 1 BvR 370/07 - BVerfGE 120, 274 - 350 = juris Rn. 232 und vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 - BVerfGE 115, 320 - 381 [BVerfG 04.04.2006 - 1 BvR 518/02] = juris Rn. 147 zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Vorratsdatenspeicherung, Online-Durchsuchung und Rasterfahndung; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 5 B 1142/06 - juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Juni 2013 - 11 LA 27/13 - NordÖR 2013, 416 - 418 = juris, Rn. 11 jeweils zu einem Aufenthaltsverbot).

    Auf eine derartige vage Tatsachengrundlage kann ein Grundrechtseingriff in die Freizügigkeit des Art. 11 Abs. 1 Grundgesetz nicht gestützt werden ( vgl. BVerfG, Urteile vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 - BVerfGE 125, 260 - 385 = juris Rn.231; vom 27. Februar 2010 - 1 BvR 370/07 - BVerfGE 120, 274 - 350 = juris Rn. 232 und vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 - BVerfGE 115, 320 - 381 [BVerfG 04.04.2006 - 1 BvR 518/02] = juris Rn. 147, zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Vorratsdatenspeicherung, Online-Durchsuchung und Rasterfahndung).

  • VGH Bayern, 08.05.2009 - 10 CS 09.1087

    Betretungsverbot; Fußballspiel; Nürnberger Ultras

    Auszug aus VGH Hessen, 01.02.2017 - 8 A 2105/14
    Dies ist der Fall, wenn die Straftaten typischerweise aus einer homogenen Gruppe heraus initiiert und gesteigert werden, die gewaltbereite Szene ein unterstützendes Umfeld von Gleichgesinnten benötigt, und schon die Gegenwart von Gleichgesinnten zur Gewaltbereitschaft derjenigen beiträgt, die ihrem Kernbereich zuzurechnen sind und aus der Anonymität der Gruppe heraus agieren (so VG Aachen, Beschluss vom 26. April 2013 - 6 L 162/13 - juris Rn. 33, VG Hannover, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 10 B 2096/11 - juris Rn. 12; VG München, Urteil vom 25. Februar 2010 - M 22 K 08.203 - juris Rn. 82 - VG Arnsberg, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 3 L 345/09 - Rn. 15; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2009 - 10 CS 09.1087 - juris Rn.8 und vom 9. Juni 2006 - 24 CS 06.1521 - juris Rn. 15; VG Minden, Beschluss vom 2. Oktober 2014 - 11 L 763/14 - juris Rn. 22; VG Köln, Beschluss vom 21. August 2015 - 20 L 2023/15 - juris Rn.13;vgl. zu einem Stadionverbot BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08 - NJW 2010, 534, 536 = juris Rn. 23).

    Dies ist anders als bei den Entscheidungen des Bay. VGH (Beschlüsse vom 8. Mai 2009 - 10 CS 09.1087 - juris Rn.8 und vom 9. Juni 2006 - 24 CS 06.1521 - juris Rn. 15) und des VG München (Urteil vom 25. Februar 2010 - M 22 K 08.203 - juris Rn. 82) zu Hooligangruppierungen, deren alleiniges Ziel die Gewalttätigkeit ist, nicht evident.

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Auszug aus VGH Hessen, 01.02.2017 - 8 A 2105/14
    Keine ernstlichen Zweifel bestehen deshalb, soweit das Verwaltungsgericht Frankfurt seiner Entscheidung zugrunde legt, dass für die Prognose des § 31 Abs. 3 HSOG Tatsachen im Sinne nachprüfbarer, dem Beweis zugänglicher Geschehnisse vorliegen müssen und bloße Vermutungen, allgemeine Erfahrungssätze für die Prognose einer Straftat und des Täters nicht genügen ( vgl. BVerfG, Urteile vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 - BVerfGE 125, 260 - 385 = juris Rn.231; vom 27. Februar 2010 - 1 BvR 370/07 - BVerfGE 120, 274 - 350 = juris Rn. 232 und vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 - BVerfGE 115, 320 - 381 [BVerfG 04.04.2006 - 1 BvR 518/02] = juris Rn. 147 zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Vorratsdatenspeicherung, Online-Durchsuchung und Rasterfahndung; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 5 B 1142/06 - juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Juni 2013 - 11 LA 27/13 - NordÖR 2013, 416 - 418 = juris, Rn. 11 jeweils zu einem Aufenthaltsverbot).

    Auf eine derartige vage Tatsachengrundlage kann ein Grundrechtseingriff in die Freizügigkeit des Art. 11 Abs. 1 Grundgesetz nicht gestützt werden ( vgl. BVerfG, Urteile vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 - BVerfGE 125, 260 - 385 = juris Rn.231; vom 27. Februar 2010 - 1 BvR 370/07 - BVerfGE 120, 274 - 350 = juris Rn. 232 und vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 - BVerfGE 115, 320 - 381 [BVerfG 04.04.2006 - 1 BvR 518/02] = juris Rn. 147, zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Vorratsdatenspeicherung, Online-Durchsuchung und Rasterfahndung).

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus VGH Hessen, 01.02.2017 - 8 A 2105/14
    Keine ernstlichen Zweifel bestehen deshalb, soweit das Verwaltungsgericht Frankfurt seiner Entscheidung zugrunde legt, dass für die Prognose des § 31 Abs. 3 HSOG Tatsachen im Sinne nachprüfbarer, dem Beweis zugänglicher Geschehnisse vorliegen müssen und bloße Vermutungen, allgemeine Erfahrungssätze für die Prognose einer Straftat und des Täters nicht genügen ( vgl. BVerfG, Urteile vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 - BVerfGE 125, 260 - 385 = juris Rn.231; vom 27. Februar 2010 - 1 BvR 370/07 - BVerfGE 120, 274 - 350 = juris Rn. 232 und vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 - BVerfGE 115, 320 - 381 [BVerfG 04.04.2006 - 1 BvR 518/02] = juris Rn. 147 zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Vorratsdatenspeicherung, Online-Durchsuchung und Rasterfahndung; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 5 B 1142/06 - juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Juni 2013 - 11 LA 27/13 - NordÖR 2013, 416 - 418 = juris, Rn. 11 jeweils zu einem Aufenthaltsverbot).

    Auf eine derartige vage Tatsachengrundlage kann ein Grundrechtseingriff in die Freizügigkeit des Art. 11 Abs. 1 Grundgesetz nicht gestützt werden ( vgl. BVerfG, Urteile vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 - BVerfGE 125, 260 - 385 = juris Rn.231; vom 27. Februar 2010 - 1 BvR 370/07 - BVerfGE 120, 274 - 350 = juris Rn. 232 und vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 - BVerfGE 115, 320 - 381 [BVerfG 04.04.2006 - 1 BvR 518/02] = juris Rn. 147, zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Vorratsdatenspeicherung, Online-Durchsuchung und Rasterfahndung).

  • OVG Bremen, 10.02.2010 - 1 B 30/10

    Aufenthaltsverbot gegen Angehörige der Fußball-Ultraszene - Aufenthaltsverbot;

  • VG Aachen, 26.04.2013 - 6 L 162/13

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Polizeiverfügung bzgl. des

  • VG Hannover, 21.07.2011 - 10 B 2096/11

    Aufenthaltsverbot; Beihilfe; Fußball; Hooligan; Straftat; Ultra

  • VGH Baden-Württemberg, 01.04.1987 - 9 S 1829/86

    Verlust von Prüfungsarbeiten nach ihrer Bewertung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.1997 - 22 A 7462/95

    Prüfung; Prüfungsbehörde; Verfahrensfehler; Beweislast; materielle Beweislast;

  • BVerwG, 19.09.1969 - IV C 18.67

    Nachbarklage gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich; Rechtsänderungen zu

  • BVerwG, 18.12.1987 - 7 C 49.87

    Fehlerhaftes Prüfungsverfahren - Abhandekommen einzelner Blätter -

  • BVerwG, 02.07.1991 - 1 C 4.90

    Zweite Aufsichtskraft in der Spielhalle - § 33i GewO, Voraussetzungen für eine

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

  • BVerwG, 30.03.1978 - 5 C 20.76

    Rückforderung von Leistungen - Unterbrechung der Ausbildung - Student -

  • OLG Frankfurt, 18.06.2007 - 20 W 221/06

    Unterbindungsgewahrsam: Anforderungen hinsichtlich der Unerlässlichkeit der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2006 - 5 B 1142/06

    Ablehnung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten einer

  • VG Frankfurt/Main, 03.07.2013 - 5 K 1101/13

    Kontrollstelle vor "Blockupy Frankfurt" 2012

  • BGH, 30.10.2009 - V ZR 253/08

    Bundesweites Stadionverbot bestätigt

  • OVG Niedersachsen, 28.06.2013 - 11 LA 27/13

    Voraussetzungen für die Erteilung eines polizeirechtlichen Aufenthaltsverbotes

  • BVerfG, 01.06.2006 - 1 BvR 2293/03

    Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach Einstellung gemäß § 170 Abs. 2

  • VG Minden, 02.10.2014 - 11 L 763/14

    Aufenthaltsverbot für Dresdner Fußballfan

  • VG Neustadt, 02.05.2014 - 5 L 404/14

    Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltsverbots gegenüber Fußballfans mit bundesweitem

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2016 - 1 S 71.15

    Anordnung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung auf der

  • VG Arnsberg, 01.07.2009 - 3 L 345/09

    "Rote Karte" für Siegener Hooligan

  • VG Köln, 21.08.2015 - 20 L 2023/15
  • VG Frankfurt/Main, 23.06.2014 - 5 K 2334/13

    Polizeiliches Anhalten des Aufzugs >>Blockuoy 2013

  • VG Frankfurt/Main, 10.01.2014 - 5 K 1289/13

    Einrichtung einer Kontrollstelle in allgemein zugänglicher Autobahnmeisterei;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2015 - 3 L 146/13

    Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2017 - 1 S 1193/16

    Aufenthaltsverbot gegenüber eines früheren Mitglieds einer gewaltbereiten

    Es müssen vielmehr nachprüfbare, dem Beweis zugängliche Geschehnisse vorliegen, aus denen mit der erforderlichen Sicherheit auf die bevorstehende Begehung von Straftaten gerade durch die betreffende Person geschlossen werden kann (vgl. HessVGH, Beschl. v. 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z - juris m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 07.05.2015 - 11 LA 188/14 - NdsVBl. 2015, 286; ähnl. Böhm/Mayer, DÖV 2017, 325 m.w.N.; Ruder a.a.O. Rn. 655; Trurnit, VBlBW 2009, 205 ).

    Allerdings können auch hierbei Indiztatsachen, d.h. indirekte Tatsachen, die für sich allein oder in einer Gesamtheit mit anderen Indizien auf das Vorliegen einer anderen Tatsache schließen lassen, die Prognose künftiger Straftaten rechtfertigen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 01.02.2017, a.a.O.; Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl., F Rn. 462).

    Auch die Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten Gruppe - etwa einer in der Vergangenheit als gewaltbereit aufgefallenen Fußballfangruppe - kann grundsätzlich eine "Tatsache" darstellen, die für die Gefahrenprognose im Rahmen des § 27a Abs. 2 PolG zu berücksichtigen ist (vgl. insoweit HessVGH, Beschl. v. 01.02.2017, a.a.O.).

    Eine solche Zugehörigkeit kann ein Aufenthaltsverbot gegenüber der Person jedenfalls dann rechtfertigen, wenn weitere (Indiz-)Tatsachen hinzutreten, etwa eigene Tatbeiträge dieser Person an vergangenen Gewalttätigkeiten, oder wenn sie bereits durch ihre Anwesenheit und Solidarisierung aus der Gruppe heraus begangene Straftaten unterstützt (vgl. HessVGH, Beschl. v. 01.02.2017, a.a.O.).

    Allein aus der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ergibt sich zwar kein Anhaltspunkt für eine Gefahrenprognose, zumal die Schwelle zur Beschuldigteneigenschaft relativ niedrig ist (vgl. insoweit HessVGH, Beschl. v.01.02.2017, a.a.O.; Stephan/Deger, a.a.O., 7. Aufl., § 27a Rn. 11).

  • OVG Niedersachsen, 26.04.2018 - 11 LC 288/16

    Rechtsstreit um ein gegenüber eines "Ultra" für die Fußballsaison 2016/2017

    Es müssen vielmehr nachprüfbare, dem Beweis zugängliche Geschehnisse vorliegen, aus denen mit der erforderlichen Sicherheit auf die bevorstehende Begehung von Straftaten gerade durch die betreffende Person geschlossen werden kann (Senatsbeschl. v. 7.5.2015 - 11 LA 188/14 -, a.a.O., juris, Rn. 9; Senatsbeschl. v. 28.6.2013 - 11 LA 27/13 -, NordÖR 2013, 416, juris, Rn. 11; Hessischer VGH, Beschl. v. 1.2.2017 - 8 A 2105/14.Z -, juris, Rn. 29 ff., m.w.N.).

    Die befürchteten Straftaten müssen dabei ihrerseits noch nicht genau bestimmbar sein (Hessischer VGH, Beschl. v. 1.2.2017 - 8 A 2105/14.Z -, juris, Rn. 66).

    Bei der Gefahrenprognose können auch sog. Indiztatsachen berücksichtigt werden, also indirekte Tatsachen, die für sich allein oder in einer Gesamtheit mit anderen Indizien auf das Vorliegen einer anderen Tatsache schließen lassen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.5.2017 - 1 S 160/17 -, a.a.O., juris, Rn. 37; Hessischer VGH, Beschl. v. 1.2.2017 - 8 A 2105/14.Z -, juris, Rn. 49 ff; vgl. auch Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, E, Rn. 456).

    Andererseits wird vertreten, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten gewaltbereiten Gruppe ebenso wie Eintragungen in polizeilichen Informationssystemen (z.B. der Datei "Gewalttäter Sport") für sich gesehen nicht ausreichend sei, um die erforderliche Gefahrenprognose zu begründen (OVG Bremen, Beschl. v. 10.2.2010 - 1 B 30/10 - juris, Rn. 10 f.; Hessischer VGH, Beschl. v. 1.2.2017 - 8 A 2105/14.Z -, juris, Rn. 36 ff.; VG Neustadt a.W., Beschl. v. 2.5.2014 - 5 L 404/14.NW -, juris, Rn.17; VG Hannover, Beschl. v. 21.7.2011 - 10 B 2096/11 -, juris, Rn. 11; Siegel, NJW 2013, 1035, 1037; Keller, jurisPR-ITR 22/2014, Anm. 3).

    Vielmehr können die diesen Umständen zugrundeliegenden Sachverhalte im Rahmen der Gefahrenprognose nach § 17 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG berücksichtigt werden (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 1.2.2017 - 8 A 2105/14.Z -, juris, Rn. 36 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.5.2017 - 1 S 160/17 -, a.a.O., juris, Rn. 38).

    Hinzutreten müssen aber grundsätzlich weitere (Indiz-)Tatsachen, um ein Aufenthaltsverbot gegenüber einem Mitglied oder allen Mitgliedern einer Gruppe erlassen zu können (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 1.2.2017 - 8 A 2105/14.Z -, juris, Rn. 38; VG Aachen, Beschl. v. 26.4.2013 - 6 L 162/13 -, juris, Rn. 26 ff.).

    Anhaltspunkte für die Begehung einer zukünftigen Straftat können etwa die Ankündigung oder Aufforderung zu einer Straftat sein, sowie das Mitführen von Waffen, Werkzeugen oder sonstigen Gegenständen, die ersichtlich zur Tatbegehung bestimmt sind oder erfahrungsgemäß bei derartigen Straftaten verwendet werden (vgl. Nr. 17.2 der Ausführungsbestimmungen zum Nds. SOG, Runderlass d. MI v. 16.7.1998 - Nds. MBl. S. 1078 -, abgedr. bei Saipa, Nds. SOG, Stand: August 2017, § 17; vgl. auch Hessischer VGH, Beschl. v. 1.2.2017 - 8 A 2105/14.Z -, juris, Rn. 38).

    Letzteres ist vor allem dann bedeutsam, wenn es um Straftaten geht, die typischerweise aus einer gewaltbereiten Gruppe heraus initiiert und gesteigert werden, die ein unterstützendes Umfeld von Gleichgesinnten benötigt, und schon die Gegenwart von Gleichgesinnten zur Gewaltbereitschaft derjenigen beiträgt, die ihrem Kernbereich zuzurechnen sind und aus der Anonymität der Gruppe heraus agieren (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 1.2.2017 - 8 A 2105/14.Z -, juris, Rn. 39; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.5.2017 - 1 S 160/17 -, a.a.O., juris, Rn. 38).

  • VG Stuttgart, 12.05.2022 - 5 K 1433/20

    Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen im Umfeld eines

    Es müssen vielmehr nachprüfbare, dem Beweis zugängliche Geschehnisse vorliegen, aus denen mit der erforderlichen Sicherheit auf die bevorstehende Begehung von Straftaten gerade durch die betreffende Person geschlossen werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2017 - 1 S 1193/16 -, juris Rn. 46; Hessischer VGH, Beschluss vom 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z - juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.05.2015 - 11 LA 188/14 - NdsVBl. 2015, 286 jeweils m.w.N.).

    Allerdings können auch hierbei Indiztatsachen, d.h. indirekte Tatsachen, die für sich allein oder in einer Gesamtheit mit anderen Indizien auf das Vorliegen einer anderen Tatsache schließen lassen, die Prognose künftiger Straftaten rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2017 - 1 S 1193/16 -, juris Rn. 46; Hessischer VGH, Beschluss vom 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z - juris; Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl., F 462).

    Zur Abwehr solcher Gefahren ist es grundsätzlich gerechtfertigt, auch die Personen des Umfelds daran zu hindern, an wahrscheinlichen gewalttätigen Auseinandersetzungen teilzunehmen (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2017 - 1 S 1193/16 -, juris Rn. 47 und Hessischer VGH, Beschluss vom 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z - juris jeweils m.w.N.).

    Er darf umgekehrt umso größer sein, je höher die Wertigkeit der geschützten Rechtsgüter, die Schwere der den Rechtsgütern drohenden Gefahren und die Wahrscheinlichkeit ihrer Schädigung sind (Hessischer VGH, Beschluss vom 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z -, juris Rn. 58).

    Zudem ist bei der auf die Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten Gruppe gestützten Prognose, diese Person werde zukünftig eine Straftat begehen, zu beachten, dass aus dieser Gruppe heraus begangene Straftaten die für ein Aufenthaltsverbot erforderliche Prognose nur für vergleichbare Situationen und Orte rechtfertigen, also dann, wenn zu befürchten steht, dass erneut aus der Anonymität dieser Gruppe heraus Straftaten begangen werden und der Adressat hieran teilnimmt (Hessischer VGH, Beschluss vom 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z -, juris Rn. 62).

    Es müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die erwarten lassen, dass gerade diese Person die erwarteten Straftaten, die noch nicht genau bestimmbar sein müssen, begehen wird (Hessischer VGH, Beschluss vom 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z -, juris Rn. 66).

    Ob sie sich auch an Gruppen beteiligen würde, die Straftaten im Anschluss an die Veranstaltung planten, bedurfte dagegen einer separaten, auf hinreichende Tatsachen gestützte Prognose (Hessischer VGH, Beschluss vom 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z -, juris Rn. 67).

    Dementsprechend ist der Einschätzungsspielraum der Beamten (und der ggf. einzubeziehende Kreis der polizeilich in Anspruch genommenen Adressaten) umso geringer, je geringer die Wertigkeit der geschützten Rechtsgüter, die Schwere der den Rechtsgütern drohenden Gefahren und die Wahrscheinlichkeit ihrer Schädigung sind und darf umgekehrt umso größer sein, je höher die Wertigkeit der geschützten Rechtsgüter, die Schwere der den Rechtsgütern drohenden Gefahren und die Wahrscheinlichkeit ihrer Schädigung sind (Hessischer VGH, Beschluss vom 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z -, juris Rn. 58).

    Der Einzelne kann also als Anscheinsverursacher umso eher in Anspruch genommen werden, je größer die drohende Gefahr und je wahrscheinlicher ihr Eintritt ist und je eher er den Anschein für die Verursachung der Gefahr zurechenbar gesetzt hat (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z -, juris Rn. 58; für die Sekundärebene der Kostentragung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2004 - 1 S 2263/02 -, juris Rn. 24 ff., Sailer, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., N52 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2017 - 1 S 160/17

    Erlass eines Aufenthaltsverbots

    Es müssen vielmehr nachprüfbare, dem Beweis zugängliche Geschehnisse vorliegen, aus denen mit der erforderlichen Sicherheit auf die bevorstehende Begehung von Straftaten gerade durch die betreffende Person geschlossen werden kann (vgl. HessVGH, Beschl. v. 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z - juris m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 07.05.2015 - 11 LA 188/14 - NdsVBl. 2015, 286; ähnl. Böhm/Mayer, DÖV 2017, 325 m.w.N.; Ruder a.a.O. Rn. 655; Trurnit, VBlBW 2009, 205 ).

    Allerdings können auch hierbei Indiztatsachen, d.h. indirekte Tatsachen, die für sich allein oder in einer Gesamtheit mit anderen Indizien auf das Vorliegen einer anderen Tatsache schließen lassen, die Prognose künftiger Straftaten rechtfertigen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 01.02.2017, a.a.O.; Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl., F Rn. 462).

    Auch die Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten Gruppe - etwa einer in der Vergangenheit als gewaltbereit aufgefallenen Fußballfangruppe - kann grundsätzlich eine "Tatsache" darstellen, die für die Gefahrenprognose im Rahmen des § 27a Abs. 2 PolG zu berücksichtigen ist (vgl. insoweit HessVGH, Beschl. v. 01.02.2017, a.a.O.).

    Eine solche Zugehörigkeit kann ein Aufenthaltsverbot gegenüber der Person jedenfalls dann rechtfertigen, wenn weitere (Indiz-)Tatsachen hinzutreten, etwa eigene Tatbeiträge dieser Person an vergangenen Gewalttätigkeiten, oder wenn sie bereits durch ihre Anwesenheit und Solidarisierung aus der Gruppe heraus begangene Straftaten unterstützt (vgl. HessVGH, Beschl. v. 01.02.2017, a.a.O.).

    Allein aus der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ergibt sich zwar kein Anhaltspunkt für eine Gefahrenprognose, zumal die Schwelle zur Beschuldigteneigenschaft relativ niedrig ist (vgl. insoweit HessVGH, Beschl. v.01.02.2017, a.a.O.; Stephan/Deger, a.a.O., 7. Aufl., § 27a Rn. 11).

  • OVG Niedersachsen, 10.10.2019 - 11 LB 108/18

    Anscheinsgefahr; Drittortauseinandersetzung; ex-ante-Betrachtung;

    Letzteres ist vor allem dann bedeutsam, wenn es um Straftaten geht, die typischerweise aus einer gewaltbereiten Gruppe heraus initiiert und gesteigert werden, die ein unterstützendes Umfeld von Gleichgesinnten benötigt, und schon die Gegenwart von Gleichgesinnten zur Gewaltbereitschaft derjenigen beiträgt, die ihrem Kernbereich zuzurechnen sind und aus der Anonymität der Gruppe heraus agieren (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 1.2.2017 - 8 A 2105/14.Z -, juris, Rn. 39; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.5.2017 - 1 S 160/17 -, a.a.O., juris, Rn. 38).
  • OVG Niedersachsen, 06.10.2020 - 11 LC 149/16

    Anknüpfungstatsachen; Aufkleber; Bestimmtheit; Bildaufzeichnung; Bildübertragung;

    Es müssen vielmehr nachprüfbare, dem Beweis zugängliche Geschehnisse vorliegen, aus denen mit der erforderlichen Sicherheit auf die bevorstehende Begehung von Straftaten - bzw. bei § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG auch einer nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeit - geschlossen werden kann (vgl. Senatsurt. v. 26.4.2018 - 11 LC 288/16 -, a.a.O., juris, Rn. 32; Senatsbeschl. v. 7.5.2015 - 11 LA 188/14 -, juris, Rn. 9; Hessischer VGH, Beschl. v. 1.2.2017 - 8 A 2105/14.Z -, juris, Rn. 29 ff., m.w.N.).
  • VG Hamburg, 05.06.2018 - 17 K 1823/18

    Ingewahrsamnahme eines italienischen Staatsangehörigen im Rahmen der

    Sie lagen weder in Gestalt unmittelbarer Tatsachen noch in Form indizieller Tatsachen (vgl. hierzu eingehend VGH Kassel, Beschl. v. 1.2.2017 - 8 A 2105/14.Z - juris Rn. 49 ff.) vor.
  • OLG Braunschweig, 30.08.2018 - 1 W 114/17

    Ingewahrsamnahme von Fußballfans - Gefahrenprognose: Ultra

    Ein Aufenthaltsverbot kann ausgesprochen werden, wenn aufgrund von Tatsachen zu erwarten ist, dass eine bestimmte Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen wird (BeckOK PolR Nds/Waechter, Nds. SOG § 17, Rn. 104f.; HessVGH BeckRS 2017, 103690).
  • VG Frankfurt/Main, 25.05.2022 - 5 L 1307/22

    Zur Rechtmäßigkeit einer Meldeauflage nach Blckadeaktionen

    Es müssen - wie auch im Falle des Aufenthaltsverbots nach § 31 Abs. 3 Satz 1 HSOG, dessen Normtext dem der Meldeauflage sehr ähnelt - nachprüfbare, dem Beweis zugängliche Geschehnisse vorliegen, aus denen mit der erforderlichen Sicherheit auf die bevorstehende Begehung von Straftaten gerade durch die betreffende Person geschlossen werden kann (so zum Aufenthaltsverbot HessVGH, Beschl. v. 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z -, juris Rn. 31; NdsOVG, Beschl. v. 07.05.2015 - 11 LA 188/14 -, juris Rn. 9).

    Bloße Vermutungen und allgemeine von der betreffenden Person losgelöste Erfahrungssätze reichen hingehen nicht aus (wiederum zum Aufenthaltsverbot HessVGH, Beschl. v. 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z - juris Rn. 29 m.w.N.).

    Dabei verkennt das Gericht nicht, dass nach der Rechtsprechung auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe jedenfalls in Verbindung mit weiteren Indiztatsachen eine tragfähige Tatsachengrundlage für eine entsprechende Gefahrenprognose darstellen kann (vgl. VGH B-W, Urt. v. 18.05.2017 - 1 S 1193/16 -, juris Rn. 47 HessVGH, Beschl. v. 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z - juris Rn. 38; BayVGH v. 09.06.2006 - 24 CS 06.1521 -, juris Rn. 15).

    Die im konkreten Fall zu bestimmende Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Straftatbegehung, die während der gesamten Dauer der angeordneten Meldeauflage gegeben sein muss, ist auf Grundlage der Wertigkeit der durch die Meldeauflage geschützten Rechtsgüter und - auf der anderen Seite - daran zu messen, wie weitreichend in grundrechtlich verbürgte Freiheiten der betreffenden Person eingegriffen wird (vgl. zum Aufenthaltsverbot HessVGH, Beschl. v. 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z -, juris Rn. 58).

    Soweit es dem Antragsgegner erkennbar darum ging, die Teilnahme des Antragstellers an Versammlungen der Gruppe "Letzte Generation" gänzlich zu unterbinden, ist zudem der Schutzbereich des - unverändert in § 10 HSOG nicht als eingeschränktem Grundrecht zitierten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09 -, BVerfGE 150, 309 Rn. 62) - Art. 8 Abs. 1 GG betroffen, der nicht etwa deshalb schon von vornherein ausgeschlossen wäre, weil der Antragsteller oder andere Aktivisten in der Vergangenheit - mutmaßlich - Straftaten begangen hätten (vgl. HessVGH, Beschl. v. 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z -, juris Rn. 41 f.).

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2023 - 11 LC 303/20

    Beoobachtung; Doppelfunktion der Polizei; informationelle Selbstbestimmung;

    Es müssen vielmehr nachprüfbare, dem Beweis zugängliche Geschehnisse vorliegen, aus denen mit der erforderlichen Sicherheit auf die bevorstehende Begehung von Straftaten - bzw. bei § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG auch einer nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeit - geschlossen werden kann (vgl. Senatsurt. v. 26.4.2018 - 11 LC 288/16 - juris Rn. 32; Senatsbeschl. v. 7.5.2015 - 11 LA 188/14 - juris Rn. 9, m.w.N.; HessVGH, Beschl. vom 1.2.2017 - 8 A 2105/14.Z - juris Rn. 29 ff., m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 29.03.2019 - 4 Bf 326/18

    Rechtsschutz gegen die polizeiliche Ingewahrsamnahme einer Person im Randbereich

  • VG Schwerin, 17.09.2021 - 7 A 3538/17

    Erfolgreiche Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Betretungs- und

  • VG Frankfurt/Main, 17.02.2023 - 5 L 485/23

    Aufenthalts- und Betretensverbot für einen auswärtigen Fußballfan

  • VG Neustadt, 22.06.2020 - 5 L 420/20

    Rechtsweg bei Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten; ordnungsbehördliche

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