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   VGH Hessen, 01.03.1996 - 13 UZ 4039/95   

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VGH Hessen, 01.03.1996 - 13 UZ 4039/95 (https://dejure.org/1996,4552)
VGH Hessen, Entscheidung vom 01.03.1996 - 13 UZ 4039/95 (https://dejure.org/1996,4552)
VGH Hessen, Entscheidung vom 01. März 1996 - 13 UZ 4039/95 (https://dejure.org/1996,4552)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 81 AsylVfG
    Anforderungen an die Zulässigkeit einer gerichtlichen Betreibensaufforderung im Asylrechtsstreit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 876/84

    Rechtlich nicht mehr gerechtfertigte Auslegung eines Ersturteils durch das

    Auszug aus VGH Hessen, 01.03.1996 - 13 UZ 4039/95
    Der über Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch der Prozeßbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, der seine einfachgesetzliche Ausprägung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 108 Abs. 2 VwGO gefunden hat, verpflichtet das zuständige Gericht unter anderem dazu, das Vorbringen der Beteiligten und die von ihnen gestellten Anträge zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. z. B. Senatsbeschlüsse vom 27. April 1995 - 13 UZ 2826/94 -, vom 11. August 1995 - 13 UZ 3537/94 - und vom 23. Oktober 1995 - 13 UZ 2713/94 -, unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. z. B. BVerfGE 69, 145 (148)).

    Zwar gewährt das Grundrecht auf rechtliches Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht lassen (z. B. BVerfGE 69, 145 (148 f.) m. w. N.).

    Daher ist beispielsweise anerkannt, daß die Anwendung von Präklusionsvorschriften, die etwa der Beschleunigung und Konzentration des Verfahrens dienen, trotz ihrer einschneidenden Wirkung mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar sind, wenn jedenfalls sichergestellt ist, daß die mit einem bestimmten Vorbringen ausgeschlossene Prozeßpartei ausreichend Gelegenheit hatte, sich in allen für sie wichtigen Punkten zu äußern, dies aber aus ihr zu vertretenden Gründen versäumt hat (BVerfGE 36, 92 (97), BVerfGE 51, 188 (199), BVerfGE 54, 117 (123 f.), BVerfGE 55, 72 (93 f.), BVerfGE 69, 145 (149)).

  • VGH Hessen, 11.08.1995 - 13 UZ 3537/94

    Zulassung der Berufung in Asylverfahren: prozeßordnungswidrige Ablehnung eines

    Auszug aus VGH Hessen, 01.03.1996 - 13 UZ 4039/95
    Der über Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch der Prozeßbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, der seine einfachgesetzliche Ausprägung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 108 Abs. 2 VwGO gefunden hat, verpflichtet das zuständige Gericht unter anderem dazu, das Vorbringen der Beteiligten und die von ihnen gestellten Anträge zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. z. B. Senatsbeschlüsse vom 27. April 1995 - 13 UZ 2826/94 -, vom 11. August 1995 - 13 UZ 3537/94 - und vom 23. Oktober 1995 - 13 UZ 2713/94 -, unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. z. B. BVerfGE 69, 145 (148)).
  • BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvR 1077/77

    Anspruch auf rechtliches Gehör und Zurückweisung von Beweismitteln im Zivilprozeß

    Auszug aus VGH Hessen, 01.03.1996 - 13 UZ 4039/95
    Daher ist beispielsweise anerkannt, daß die Anwendung von Präklusionsvorschriften, die etwa der Beschleunigung und Konzentration des Verfahrens dienen, trotz ihrer einschneidenden Wirkung mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar sind, wenn jedenfalls sichergestellt ist, daß die mit einem bestimmten Vorbringen ausgeschlossene Prozeßpartei ausreichend Gelegenheit hatte, sich in allen für sie wichtigen Punkten zu äußern, dies aber aus ihr zu vertretenden Gründen versäumt hat (BVerfGE 36, 92 (97), BVerfGE 51, 188 (199), BVerfGE 54, 117 (123 f.), BVerfGE 55, 72 (93 f.), BVerfGE 69, 145 (149)).
  • BVerfG, 29.04.1980 - 2 BvR 1441/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anwendung von Präklusionsvorschriften

    Auszug aus VGH Hessen, 01.03.1996 - 13 UZ 4039/95
    Daher ist beispielsweise anerkannt, daß die Anwendung von Präklusionsvorschriften, die etwa der Beschleunigung und Konzentration des Verfahrens dienen, trotz ihrer einschneidenden Wirkung mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar sind, wenn jedenfalls sichergestellt ist, daß die mit einem bestimmten Vorbringen ausgeschlossene Prozeßpartei ausreichend Gelegenheit hatte, sich in allen für sie wichtigen Punkten zu äußern, dies aber aus ihr zu vertretenden Gründen versäumt hat (BVerfGE 36, 92 (97), BVerfGE 51, 188 (199), BVerfGE 54, 117 (123 f.), BVerfGE 55, 72 (93 f.), BVerfGE 69, 145 (149)).
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 903/85

    Präklusion II

    Auszug aus VGH Hessen, 01.03.1996 - 13 UZ 4039/95
    Auch mag es zutreffen, daß das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gegen jede fehlerhafte Anwendung einer einfachgesetzlichen Präklusionsvorschrift schützt (BVerfGE 75, 302 (312 ff.), VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 6. März 1995 - A 13 S 3791/94 -).
  • BVerfG, 10.10.1973 - 2 BvR 574/71

    Versagung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus VGH Hessen, 01.03.1996 - 13 UZ 4039/95
    Daher ist beispielsweise anerkannt, daß die Anwendung von Präklusionsvorschriften, die etwa der Beschleunigung und Konzentration des Verfahrens dienen, trotz ihrer einschneidenden Wirkung mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar sind, wenn jedenfalls sichergestellt ist, daß die mit einem bestimmten Vorbringen ausgeschlossene Prozeßpartei ausreichend Gelegenheit hatte, sich in allen für sie wichtigen Punkten zu äußern, dies aber aus ihr zu vertretenden Gründen versäumt hat (BVerfGE 36, 92 (97), BVerfGE 51, 188 (199), BVerfGE 54, 117 (123 f.), BVerfGE 55, 72 (93 f.), BVerfGE 69, 145 (149)).
  • VGH Hessen, 11.09.1989 - 13 UE 1667/85

    Erledigung nach AsylVfG § 33

    Auszug aus VGH Hessen, 01.03.1996 - 13 UZ 4039/95
    Der Senat hat in der Vergangenheit mehrfach unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 33 AsylVfG a. F. auf den Ausnahmecharakter jener Vorschrift wie auch des § 81 AsylVfG hingewiesen und die einschneidenden Rechtsfolgen hervorgehoben, die mit der Anwendung einer solchen Vorschrift und der darin normierten fiktiven Verfahrensbeendigung verbunden sind (vgl. z. B. Beschluß vom 21. November 1994 - 13 UZ 1572/94 -, ZAR 95, 39 = InfAuslR 95, 78 = AuAS 95, 22 = EZAR 631 Nr. 34, mit Verweis auf BVerfG, Beschluß des 2. Senats (1. Kammer) vom 19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 -, DVBl. 93, 1000, BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 -, (Buchholz 402.25 Nr. 3 zu § 33 AsylVfG); Hess. VGH, Urteile vom 11. September 1989 - 13 UE 1667/85 - und - 13 UE 495/89 - und vom 20. Januar 1994 - 10 UE 2364/93 -, ZAR 94, 88).
  • BVerfG, 19.05.1993 - 2 BvR 1972/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung der Voraussetzungen der

    Auszug aus VGH Hessen, 01.03.1996 - 13 UZ 4039/95
    Der Senat hat in der Vergangenheit mehrfach unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 33 AsylVfG a. F. auf den Ausnahmecharakter jener Vorschrift wie auch des § 81 AsylVfG hingewiesen und die einschneidenden Rechtsfolgen hervorgehoben, die mit der Anwendung einer solchen Vorschrift und der darin normierten fiktiven Verfahrensbeendigung verbunden sind (vgl. z. B. Beschluß vom 21. November 1994 - 13 UZ 1572/94 -, ZAR 95, 39 = InfAuslR 95, 78 = AuAS 95, 22 = EZAR 631 Nr. 34, mit Verweis auf BVerfG, Beschluß des 2. Senats (1. Kammer) vom 19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 -, DVBl. 93, 1000, BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 -, (Buchholz 402.25 Nr. 3 zu § 33 AsylVfG); Hess. VGH, Urteile vom 11. September 1989 - 13 UE 1667/85 - und - 13 UE 495/89 - und vom 20. Januar 1994 - 10 UE 2364/93 -, ZAR 94, 88).
  • VGH Hessen, 21.11.1994 - 13 UZ 1572/94

    Fiktive Klagerücknahme nach AsylVfG 1992 § 81 bei Nichtbetreiben des

    Auszug aus VGH Hessen, 01.03.1996 - 13 UZ 4039/95
    Der Senat hat in der Vergangenheit mehrfach unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 33 AsylVfG a. F. auf den Ausnahmecharakter jener Vorschrift wie auch des § 81 AsylVfG hingewiesen und die einschneidenden Rechtsfolgen hervorgehoben, die mit der Anwendung einer solchen Vorschrift und der darin normierten fiktiven Verfahrensbeendigung verbunden sind (vgl. z. B. Beschluß vom 21. November 1994 - 13 UZ 1572/94 -, ZAR 95, 39 = InfAuslR 95, 78 = AuAS 95, 22 = EZAR 631 Nr. 34, mit Verweis auf BVerfG, Beschluß des 2. Senats (1. Kammer) vom 19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 -, DVBl. 93, 1000, BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 -, (Buchholz 402.25 Nr. 3 zu § 33 AsylVfG); Hess. VGH, Urteile vom 11. September 1989 - 13 UE 1667/85 - und - 13 UE 495/89 - und vom 20. Januar 1994 - 10 UE 2364/93 -, ZAR 94, 88).
  • VGH Hessen, 11.09.1989 - 13 UE 495/89

    Voraussetzung und Folgen der Erledigung nach AsylVfG § 33

    Auszug aus VGH Hessen, 01.03.1996 - 13 UZ 4039/95
    Der Senat hat in der Vergangenheit mehrfach unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 33 AsylVfG a. F. auf den Ausnahmecharakter jener Vorschrift wie auch des § 81 AsylVfG hingewiesen und die einschneidenden Rechtsfolgen hervorgehoben, die mit der Anwendung einer solchen Vorschrift und der darin normierten fiktiven Verfahrensbeendigung verbunden sind (vgl. z. B. Beschluß vom 21. November 1994 - 13 UZ 1572/94 -, ZAR 95, 39 = InfAuslR 95, 78 = AuAS 95, 22 = EZAR 631 Nr. 34, mit Verweis auf BVerfG, Beschluß des 2. Senats (1. Kammer) vom 19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 -, DVBl. 93, 1000, BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 -, (Buchholz 402.25 Nr. 3 zu § 33 AsylVfG); Hess. VGH, Urteile vom 11. September 1989 - 13 UE 1667/85 - und - 13 UE 495/89 - und vom 20. Januar 1994 - 10 UE 2364/93 -, ZAR 94, 88).
  • VGH Hessen, 23.10.1995 - 13 UZ 2713/94

    Berufungszulassung in einem Asylverfahren wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • VGH Hessen, 20.01.1994 - 10 UE 2364/93

    Fiktive Klagerücknahme gemäß AsylVfG 1992 § 81 durch Untätigbleiben des

  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.1995 - A 13 S 3791/94

    Fehlerhafte Zurückweisung von Vorbringen als verspätet - Verletzung des

  • BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 48.84

    Asylverfahren - Gerichtsbeschluß - Verfügung - Vorsitzender - Berichterstatter -

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • VGH Hessen, 03.07.1996 - 13 UZ 2749/95

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer gerichtlichen Betreibensaufforderung im

    Der über Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch der Prozeßbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, der seine einfachgesetzliche Ausprägung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 108 Abs. 2 VwGO gefunden hat, verpflichtet das zuständige Gericht u. a. dazu, das Vorbringen der Beteiligten und die von ihnen gestellten Anträge zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluß des Senats vom 1. März 1996 - 13 UZ 4039/95 - m. w. N.).

    Eine Aufforderung des Gerichts gemäß § 81 Satz 1 AsylVfG an den Kläger, das Verfahren zu betreiben, setzt zunächst ein Verhalten des Klägers voraus, das als Ausdruck seines Desinteresses an der Weiterverfolgung seines Rechtsschutzbegehrens gewertet werden muß und deshalb die Annahme des Wegfalls des schutzwürdigen Interesses an einer Sachentscheidung rechtfertigt (Beschluß des Senats vom 1. März 1996 - 13 UZ 4039/95 - m. w. N.).

    Auch mag es zutreffen, daß das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gegen jede fehlerhafte Anwendung einer einfachgesetzlichen Präklusionsvorschrift schützt (vgl. zum Vorstehenden: Beschluß des Senats vom 1. März 1996 - 13 UZ 4039/95 -, mit umfassenden Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

    Aufgrund seiner unzutreffenden Annahme, die Kläger seien im Hinblick auf die über einen längeren Zeitraum hin von ihnen nicht vorgelegte Klagebegründung verpflichtet, dem Verwaltungsgericht ihre aktuelle Anschrift in einer eigenhändig unterzeichneten Erklärung vorzulegen, hat das Verwaltungsgericht eine Fortführung des Asylverfahrens verweigert und es somit der Sache nach abgelehnt, das wesentliche Vorbringen der Kläger in der Klagebegründung überhaupt zur Kenntnis zu nehmen und bei der ihm obliegenden Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluß des Senats vom 1. März 1996 - 13 UZ 4039/95 -).

  • OVG Sachsen, 24.01.2012 - A 2 A 702/09

    Anforderungen an eine gerichtliche Betreibensaufforderung im Asylrechtsstreit

    Diesen Anforderungen wird das angegriffene Urteil nicht gerecht, weil das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 81 AsylVfG das Asylverfahren des Klägers zu Unrecht nicht fortgesetzt hat mit der Folge, dass es das wesentliche Vorbringen des Klägers in der Klagebegründung überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und bei der ihm obliegenden Entscheidung in Erwägung gezogen hat (vgl. HessVGH, Beschl. v. 1. März 1996 - 13 UZ 4039/95 -; Beschl. v. 3. Juli 1996 - 13 UZ 2749/95 -, beide juris).
  • VGH Hessen, 18.02.1999 - 9 UE 812/96

    Antrag auf Fortsetzung eines durch Beschluß eingestellten Verfahrens wegen

    Seine Rechtsauffassung hat der Senat in einem im Parallelverfahren 13 UZ 4039/95 ergangenen Beschluss vom 1. März 1996 noch einmal bekräftigt und u. a. folgendes ausgeführt:.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2017 - 11 A 2572/15

    Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs; Versagung der Wiedereinsetzung in die

    vgl. bezogen auf die Beweiswürdigung: BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 1 B 185.04, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 37 = juris, Rn. 3, m. w. N.; Hess. VGH, Beschlüsse vom 1. März 1996 - 13 UZ 4039/95, juris, Rn. 20, und vom 30. Oktober 1997 - 13 UZ 383/97.A -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2014 - 13 A 1084/14.A -, juris, Rn. 5.
  • VGH Hessen, 12.09.1996 - 12 UZ 518/96

    Nichtbetreiben des Verfahrens - gerichtliche Betreibensaufforderung nach AsylVfG

    Grundsätzlich kann durch eine fehlerhafte Anwendung des § 81 AsylVfG das rechtliche Gehör dadurch verletzt werden, daß das Verwaltungsgericht, obwohl die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift nicht vorliegen, feststellt, daß das gerichtliche Verfahren erledigt sei und dadurch das gesamte Asylvorbringen nicht zur Kenntnis nimmt und bei der ihm obliegenden Entscheidung in Erwägung zieht (Hess. VGH, 01.03.1996 - 13 UZ 4039/95 - Hess. VGH, 03.07.1996 - 13 UZ 2749/95 - 20.01.1994 - 10 UE 2364/93 - 27.02.1990 - 10 TH 559/90 -).
  • VGH Hessen, 11.07.1996 - 13 UZ 2400/96

    Zur Klagefrist nach Ablehnung eines Asylbegehrens als offensichtlich unbegründet

    Er setzt sich insoweit auch nicht in Widerspruch zu seinen Ausführungen im Beschluß vom 1. März 1996 - 13 UZ 4039/95 - (AuAS 96, 138), in welchem eine handgreiflich unrichtige und offensichtlich mit dem Gesetz und seiner Zielsetzung unvereinbare Anwendung des § 81 AsylVfG im Hinblick auf die über eine bloße Präklusion von Parteivorbringen hinausgehenden, einschneidenden Konsequenzen dieser Vorschrift als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG gewertet wurde.
  • VGH Hessen, 30.10.1997 - 13 UZ 383/97

    Asylverfahren: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Abweisung einer Klage als

    Andererseits hat der Senat unter Auseinandersetzung mit seiner zuvor genannten Auffassung und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu der Bestimmung des § 81 AsylVfG, wonach die Klage als zurückgenommen gilt, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt, im Beschluß vom 1. März 1996 - 13 UZ 4039/95 - die Auffassung vertreten, daß eine handgreiflich unrichtige und offensichtlich mit dem Gesetz und seiner Zielsetzung nicht zu vereinbarende Anwendung der einfachgesetzlichen Bestimmung des § 81 AsylVfG angesichts der unmittelbaren Grundrechtsrelevanz des Sachgebietes (Art. 16 a GG) und im Hinblick auf die schwerwiegenden und über eine bloße Präklusion hinausgehenden Konsequenzen des § 81 AsylVfG mit der aus Art. 103 Abs. 1 GG herrührenden Verpflichtung des Gerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht mehr zu vereinbaren sei.
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