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   VGH Hessen, 02.01.2009 - 11 B 368/08.T   

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VGH Hessen, 02.01.2009 - 11 B 368/08.T (https://dejure.org/2009,933)
VGH Hessen, Entscheidung vom 02.01.2009 - 11 B 368/08.T (https://dejure.org/2009,933)
VGH Hessen, Entscheidung vom 02. Januar 2009 - 11 B 368/08.T (https://dejure.org/2009,933)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag eines anerkannten Naturschutzvereins auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die sofortige Vollziehung des Plans für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main; Bedeutung der Komplexität eines Sachverhalts und der Schwierigkeit der aufgeworfenen ...

  • Judicialis

    LuftVG § 9 Abs. 1 Satz 1; ; LuftVG § ... 10 Abs. 6 Satz 1; ; LuftVG § 10 Abs. 8 Satz 2; ; BNatSchG § 10 Abs. 1 Nr. 2; ; BNatSchG § 11 Satz 1; ; BNatSchG § 22 Abs. 2 Satz 3; ; BNatSchG § 22 Abs. 5; ; BNatSchG § 32 Satz 2; ; BNatSchG § 34; ; BNatSchG § 42 Abs. 1 Nr. 1; ; BNatSchG § 43 Abs. 8; ; BNatSchG § 60; ; BNatSchG § 61; ; BNatSchG § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; BNatSchG § 61 Abs. 2; ; BNatSchG § 61 Abs. 2 Nr. 1; ; BNatSchG § 61 Abs. 3; ; BNatSchG § 62 a.F.; ; HENatG § 3 Satz 1; ; HENatG § 3 Satz 2 Nr. 3; ; HENatG § 3 Nr. 8; ; HENatG § 11 a.F.; ; HENatG § 13 Abs. 2 a.F.; ; HENatG § 14 Abs. 4; ; HENatG § 14 Abs. 4 Satz 2; ; HENatG § 20a; ; HENatG § 21; ; HENatG § 34; ; HENatG § 34 Abs. 1; ; HENatG § 34 Abs. 1 Satz 1; ; HENatG § 34 Abs. 1 Satz 2; ; HENatG § 34 Abs. 2; ; HENatG § 34 Abs. 3; ; HENatG § 47 Abs. 3 Satz 1; ; VwGO § 80 Abs. 5; ; Natura-2000-VO § 5; ; LSchVO § 1; ; LSchVO § 2 Abs. 1; ; LSchVO § 2 Abs. 2; ; LSchVO § 2 Abs. 3; ; LSchVO § 2 Abs. 4; ; LSchVO § 3; ; LSchVO § 3 Abs. 2; ; LSchVO § 3 Abs. 4 Nr. 1; ; LSchVO § 3 Abs. 4 Nr. 4; ; HForstG § 12 Abs. 1 Satz 1; ; HForstG § 12 Abs. 2; ; HForstG § 12 Abs. 3; ; HForstG § 13 Abs. 1; ; HForstG § 22 Abs. 2; ; HForstG § 22 Abs. 2 Satz 3; ; HForstG § 22 Abs. 5; ; HForstG § 22 Abs. 5 Satz 1; ; HForstG § 22 Abs. 5 Satz 3; ; ROG § 1 Abs. 3; ; ROG § 4 Abs. 1; ; ROG § 4 Abs. 1 Satz 1; ; ROG § 9 Abs. 2 Satz 1; ; HLPG § 8 Abs. 6; ; HLPG § 10 Abs. 8

Kurzfassungen/Presse (3)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Antrag des BUND zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main abgelehnt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BUND scheitert mit Antrag gegen Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

  • 123recht.net (Pressemeldung, 15.1.2009)

    Ausbau des Frankfurter Flughafens // Hessischer Verwaltungsgerichtshof lehnt Bauverbot ab

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 343 (Ls.)
  • DÖV 2009, 335
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (41)

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus VGH Hessen, 02.01.2009 - 11 B 368/08
    Als anerkannter Naturschutzverein ist der Antragsteller nach §§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 60 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25 März 2002 (BGBl. I S. 1193) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873) - BNatSchG - in Verbindung mit § 47 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) - HENatG - auch antragsbefugt (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, Rdnr. 22 f.).

    Dies ist unerheblich, da bereits die Aufnahme der hier maßgeblichen FFH-Gebiete in die Liste der Kommission nach Art. 4 Abs. 5 FFH-RL den Gebietsschutz nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL ausgelöst hat (vgl. EuGH, Urteile vom 13. Januar 2005 - C-117/03 -, Slg. 2005, I-167, Rdnr. 24 f., und vom 14. September 2006 - C-244/05 -, NVwZ 2007, 61, Rdnr. 35; BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, Rdnr. 64).

    Denn durch die jedenfalls zwischenzeitlich erfolgte Bekanntmachung der Kommissionsliste wäre ein etwaiger Mangel in der Verträglichkeitsprüfung entfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 173).

    1.4.1 Um die vorhabensbedingten Einwirkungen zutreffend auf ihre Erheblichkeit hin beurteilen zu können, hat die Verträglichkeitsprüfung in einem ersten Schritt eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile zu leisten, auf deren Basis sodann die Einwirkungen zu ermitteln und naturschutzfachlich zu bewerten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 68).

    Solange ein FFH-Gebiet noch nicht unter Festlegung des Schutzzwecks zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt worden ist, sind die Erhaltungsziele durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standarddatenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 75, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 72).

    Auch hinsichtlich der Methodenwahl muss sie aber den für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 75, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 73) einhalten.

    Deshalb ist es unabweisbar, die gerichtliche Kontrolle insoweit zurückzunehmen und der Behörde eine fachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 74).

    Angesichts der Vielzahl der Kriterien, ihrer relativen Offenheit und ihres Angewiesenseins auf die Ausfüllung durch außerrechtliche Bewertungen gilt für die Bestandsbewertung erst recht, dass in sie Einschätzungen einfließen, die einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich sind (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 75).

    Ungeachtet des Vorgesagten weist der Senat darauf hin, dass entsprechend der bereits eingangs dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 74 f.) die Erfassung von Lebensraumtypen eine wertende Zuordnung erfordert, die Zuordnungskriterien aber nicht normativ festgelegt sind.

    Deswegen hat die Bestandserfassung und -bewertung grundsätzlich die nach dem Stand der Fachwissenschaft charakteristischen Arten eines Lebensraumtyps einzubeziehen, selbst wenn diese im Standarddatenbogen nicht gesondert als Erhaltungsziele benannt sind (so BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 79).

    Dieser Beurteilungsspielraum ist nur dann überschritten, wenn solche Arten nicht einbezogen wurden, über deren Berücksichtigungsfähigkeit ein weitgehender fachwissenschaftlicher Konsens besteht (so BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 80).

    Maßgebliches Beurteilungskriterium für die Prüfung der Verträglichkeit ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten im Sinne der Legaldefinition des Art. 1 Buchst. e und i FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 43, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 94).

    Ein Projekt ist vielmehr dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 60, und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94).

    Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, muss die Verträglichkeitsprüfung die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" berücksichtigen und setzt somit die "Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen" voraus (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 62, und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94).

    Insoweit ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 64 und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94).

    Zugunsten des Projekts dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung die vom Vorhabenträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 53, und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94).

    Ob der nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bekannt gewordene Schlussbericht der getroffenen Verträglichkeitsprognose überhaupt nachträglich die Basis entziehen könnte (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 89), kann hier dahingestellt bleiben.

    Dies wiederum zieht Veränderungen im Spektrum der für die Lebensraumtypen charakteristischen Tierarten nach sich (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 103, und Urteil vom 12. März 2008 - 4 N 3.06 [richtig: 9 A 3/06 - d. Red.] -, juris, Rdnr. 108).

    Es gibt noch keine anerkannten Bewertungsverfahren und Belastungsgrenzen für Lebensraumtypen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 108).

    Dabei handelt es sich um Prognosewahrscheinlichkeiten bzw. Schätzungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine anerkannte Methode sind, mit der bei Einhaltung wissenschaftlicher Standards bestehende Wissenslücken - wie hier - überbrückt werden können (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 64, und 12. März 2008 - 4 N 3.06 [richtig: 9 A 3/06 - d. Red.] -, Rdnr. 94).

    Bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine solche der Schadensvermeidung bzw. Schadensminderung (vgl. zu diesem Begriff: BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 4 N 3.06 [richtig: 9 A 3/06 - d. Red.] -, juris, Rdnr. 201).

    Anders als bei der Entscheidung über Kohärenzsicherungsmaßnahmen, bei welchen schon mit Rücksicht auf den prognostischen Charakter der Eignungsbeurteilung die Planfeststellungsbehörde über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative verfügt (BVerwG, Urteil vom 12 März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 202), ist der volle Nachweis der Wirksamkeit zu fordern.

    Diese Bestimmung ist jedenfalls insoweit anwendbar, als es um die Unerheblichkeit eines Fehlers wegen mangelnder Ergebnisrelevanz geht (so zur Bestimmung des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG: BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 155).

    Dies ist auch prozessbegleitend möglich (zu § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 71 und 114, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 155).

    In zweiter Hinsicht kommt es darauf an, ob die beeinträchtigten Lebensraumtypen oder Arten prioritär oder nicht prioritär sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254, 264, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 170).

    Nach dem Schutzkonzept der FFH-Richtlinie ist innerhalb der genannten Gruppen nicht nochmals nach der Wertigkeit und der Anzahl der betroffenen Lebensraumtypen oder Arten sowie der jeweiligen Beeinträchtigungsintensität (oberhalb der Erheblichkeitsschwelle) zu differenzieren (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 170).

    Von entscheidender Bedeutung ist vielmehr allein, ob am Alternativstandort eine Projektverwirklichung möglich ist, bei der keine der als Lebensraumtypen oder Habitate besonders schutzwürdigen Flächen erheblich beeinträchtigt werden oder jedenfalls prioritäre Biotope und Arten verschont bleiben (BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2002, a.a.O., S. 264 f., und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 170).

    Planungsalternativen brauchen daher nicht erschöpfend, sondern nur so weitgehend ausgearbeitet und untersucht zu werden, dass sich einschätzen lässt, ob sie für - prioritäre oder nicht prioritäre - FFH-Schutzgüter ein erhebliches Beeinträchtigungspotenzial bergen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 171).

    In diesem Zusammenhang können neben technischen auch finanzielle Erwägungen den Ausschlag geben (BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, 311, 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 142, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 172).

    Der EG-Auslegungsleitfaden (S. 16) nennt dementsprechend die Wiederherstellung des beeinträchtigten oder die Verbesserung des verbleibenden Lebensraums, die Neuanlage eines Lebensraums und die Beantragung der Eingliederung eines neuen Gebiets in das Netz "Natura-2000" als Beispiele für Kohärenzsicherungsmaßnahmen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 199).

    In zeitlicher Hinsicht muss mindestens sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten Erhaltungsziels nicht irreversibel geschädigt wird (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 148, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 200).

    Ist das gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (so BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 148, und 12. März 2008 , a.a.O., Rdnr. 200).

    Das widerspräche dem Regelungszweck des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 201).

    Dafür genügt eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 202).

    Bei der prognostischen Abschätzung des Erfolgs einer Kohärenzmaßnahme verfügt die Planfeststellungsbehörde über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative, was zur Folge hat, dass die gerichtliche Überprüfung auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt ist (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 201 f.).

    Vielmehr genügt es, wenn sichergestellt ist, dass das Natura-2000-Gebiet in seinen Erhaltungszielen nicht irreversibel geschädigt wird, dass die Kohärenzmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen, die Funktionseinbußen dagegen erst auf längere Sicht ausgeglichen werden (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., 200).

    Dies bedingt die Notwendigkeit, der Behörde bei Zuordnungsentscheidungen eine fachliche Einschätzungsprärogative zuzugestehen und die gerichtliche Kontrolle entsprechend zurückzunehmen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 74 f.).

    Eine Zurechnung erfolgt aber nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände ein signifikant erhöhtes, besonderes Kollisionsrisiko entsteht (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, Urteilsabdruck, Rdnr. 90 ff., und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 219).

    Dies ist zum Gebietsschutz oben bereits im Einzelnen ausgeführt worden und artenschutzrechtlich sind jedenfalls keine strengeren Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 239 des UA).

    Außerdem darf eine Alternativlösung auch verworfen werden, wenn sie sich aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel erweist (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 240 des UA; Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rdnr. 567).

    Schließt man sich dem Bundesverwaltungsgericht weiter an, so folgt schon allein daraus, dass sich sowohl die Variante Start-/Landebahn Süd als auch die Landebahn Nordost als ihrerseits mit den Erhaltungszielen von FFH-Gebieten unverträglich erweisen, dass keine dieser Varianten eine anderweitige zufriedenstellende Lösung darstellt, ohne dass es noch auf einen zusätzlichen Vergleich in artenschutzrechtlicher Hinsicht ankäme (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris Rdnr. 241).

    Solche Auswirkungen scheiden aus, falls der aktuelle Erhaltungszustand der betroffenen Vogelarten sichergestellt ist (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 248; Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O., Rdnr. 44), und zwar ungeachtet der Tatsache, ob dieser sich als günstig darstellt.

    Bei der Beurteilung des künftigen Erhaltungszustands der betroffenen Arten ist maßgeblich, ob die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O., Rdnr. 44; Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 249).

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Auszug aus VGH Hessen, 02.01.2009 - 11 B 368/08
    Denn Art. 6 Abs. 3 FFH-RL (= § 34 Abs. 1 Und 2 HENatG) regelt den Gebietsschutz für planfeststellungspflichtige Vorhaben speziell (vgl. zur straßenrechtlichen Planfeststellung: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 32).

    Der abweichende Vorschlag der EG-Kommission, die Erheblichkeitsschwelle erst bei der "Vereitelung von Erhaltungszielen" oder der "Zerstörung essenzieller Gebietsbestandteile" anzusiedeln (a.a.O. Nr. 82), hat in der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Resonanz gefunden (vgl. zum Vorgesagten: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 40).

    Bei der Vorprüfung ist lediglich zu untersuchen, ob erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebietes ernstlich zu besorgen sind, wobei rein theoretische Besorgnisse unerheblich sind (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, Rdnr. 60).

    Solange ein FFH-Gebiet noch nicht unter Festlegung des Schutzzwecks zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt worden ist, sind die Erhaltungsziele durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standarddatenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 75, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 72).

    Lebensraumtypen und Arten, die im Standarddatenbogen nicht genannt sind, können dagegen kein Erhaltungsziel des Gebiets darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 77).

    Auch hinsichtlich der Methodenwahl muss sie aber den für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 75, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 73) einhalten.

    Maßgebliches Beurteilungskriterium für die Prüfung der Verträglichkeit ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten im Sinne der Legaldefinition des Art. 1 Buchst. e und i FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 43, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 94).

    Ein Projekt ist vielmehr dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 60, und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94).

    Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, muss die Verträglichkeitsprüfung die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" berücksichtigen und setzt somit die "Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen" voraus (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 62, und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94).

    Insoweit ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 64 und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94).

    Zugunsten des Projekts dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung die vom Vorhabenträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 53, und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94).

    Bei einer entsprechenden Standortdynamik der betroffenen Tierart führt nicht jeder Verlust eines lokalen Vorkommens oder Reviers zwangsläufig zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 45, und 16. März 2006 -, 4 A 1075.04 -, juris, Rdnr. 571 ff.).

    So ist es denkbar, dass die betroffene Art mit einer Standortdynamik ausgestattet ist, die es ihr unter den gegebenen Umständen gestattet, Flächenverluste selbst auszugleichen (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 45; zum Verlust einzelner Brut-, Nahrungs- oder Rückzugsgebiete bei Vögeln: Urteile vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276, 292, und 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166, 178 f.).

    Wenn auch der Erhaltung vorhandener Lebensräume regelmäßig Vorrang vor ihrer Verlagerung zukommt (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O., S. 175.175), kann in diesem Fall im Wege der Kompensation durch die Schaffung geeigneter Ausweichhabitate der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Art gewährleistet werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 45, und 16. März 2006, a.a.O., Rdnr. 573).

    Wie auch § 3 Satz 1 HENatG i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG besagt, sind die Lebensraumtypen somit auch als Lebensstätten und Lebensräume wildlebender Tiere und Pflanzen geschützt (so BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 48).

    Eine insoweit auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte Methode dieser Art ist - wie eingangs ausgeführt - der Analogieschluss, mit dem bei der Einhaltung wissenschaftlicher Standards bestehende Wissenslücken überbrückt werden (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 60).

    Es handelt sich mithin nach dem Erkenntnisstand des Senats um einen rein theoretischen Einwand des Antragstellers, der als Grundlage für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung eines Schutzgebiets ausscheidet (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 60).

    Dies wiederum zieht Veränderungen im Spektrum der für die Lebensraumtypen charakteristischen Tierarten nach sich (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 103, und Urteil vom 12. März 2008 - 4 N 3.06 [richtig: 9 A 3/06 - d. Red.] -, juris, Rdnr. 108).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass die Bemühungen, unter Heranziehung der critical loads zu einer Einschätzung der Risiken verkehrsbedingter Schadstoffeinträge zu gelangen, derzeit noch experimentellen Charakter haben und die wünschenswerte Entwicklung standardisierter Reaktions- und Belastungsschwellen insoweit noch nicht abgeschlossen sein dürfte (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr 109).

    Dabei handelt es sich um Prognosewahrscheinlichkeiten bzw. Schätzungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine anerkannte Methode sind, mit der bei Einhaltung wissenschaftlicher Standards bestehende Wissenslücken - wie hier - überbrückt werden können (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 64, und 12. März 2008 - 4 N 3.06 [richtig: 9 A 3/06 - d. Red.] -, Rdnr. 94).

    Die Wirksamkeit eines derartigen Risikomanagements muss Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen für den Fall anordnen, dass die Beobachtung nachträglich einen Fehlschlag der positiven Prognose anzeigt (sog. Compliance; vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 55).

    Ökologische Beziehungsgefüge können im Einzelfall dazu Anlass geben, auch sonstige Gebietsbestandteile als maßgeblich für den günstigen Erhaltungszustand einzustufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 76).

    Das allgemeine Störungs- und Verschlechterungsverbot in Art. 6 Abs. 2 FFH-RL (§ 33 Abs. 1 HENatG), dessen Verletzung vom Antragsteller gerügt wird, findet bei der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung keine Anwendung, da der Gebietsschutz insoweit in Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL (§ 34 HENatG) eine spezielle Regelung gefunden hat (vgl. zur straßenrechtlichen Planfeststellung: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 32).

    Die Kompensation derartiger Verluste durch Schaffung geeigneter Ausweichhabitate, die den günstigen Erhaltungszustand der betroffenen Art gewährleistet, stellt eine Schadensvermeidungs- bzw. -minderungsmaßnahme dar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 45 a.E.).

    Nur durch diesen Nachweis lässt sich die notwendige Gewissheit über die Verträglichkeit eines Plans oder Projekts gewinnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 54 ff.).

    Derartige Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen müssen geeignet sein, Risiken für die Erhaltungsziele wirksam auszuräumen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 55).

    Dies ist auch prozessbegleitend möglich (zu § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 71 und 114, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 155).

    In diesem Zusammenhang können neben technischen auch finanzielle Erwägungen den Ausschlag geben (BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, 311, 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 142, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 172).

    In zeitlicher Hinsicht muss mindestens sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten Erhaltungsziels nicht irreversibel geschädigt wird (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 148, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 200).

    Ist das gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (so BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 148, und 12. März 2008 , a.a.O., Rdnr. 200).

    Während für letztgenannte Maßnahmen, die den Eintritt einer Beeinträchtigung verhindern sollen, der volle Nachweis der Wirksamkeit zu verlangen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 54, 62 ff.), genügt für die Eignung einer Kohärenzmaßnahme die nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand bestehende hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit.

  • VGH Hessen, 28.06.2005 - 12 A 8/05

    Eingriff in Schutzgebiete; Eingriffsverbot; Planfeststellung; Opferung von

    Auszug aus VGH Hessen, 02.01.2009 - 11 B 368/08
    Der gegenteiligen Auffassung des Antragstellers, die zur Folge hätte, dass für dieses Gebiet das gegenüber § 34 HENatG strengere Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 V-RL (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 -, 4 C 2.03 -, ZUR 2004, 289, 291; Urteil des Senats vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 36) gelten würde, vermag der Senat nicht zu folgen.

    Diese Verordnung erfüllt die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Erklärung zu einem besonderen Schutzgebiet im Sinne von Art. 7 FFH-RL und stellt eine endgültige rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung dar mit der weiteren Folge, dass das Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 V-RL durch das Schutzregime nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL abgelöst wird (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6. März 2003 - C-240/00 - Urteil vom 7. Dezember 2000 - C-374/98 - BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 -, ZUR 2004, 289, 291; Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, Rdnr. 38 ff.).

    Was den Hinweis der Staatlichen Vogelschutzwarte betrifft, der Kelsterbacher Wald sei in der als Referenz zur offiziellen Gebietsmeldung des Mitgliedstaates erstellten Liste der "Important Bird Area" (IBA) nicht aufgeführt und die dortige Abgrenzung des IBA-Gebiets HE 038 "Mönchbruch von Mörfelden und Groß-Gerau und Heidelandschaften Erweiterungen" umfasse nicht den Kelsterbacher Wald und bleibe weit hinter dem Flächenumfang des ausgewiesenen EU-Vogelschutzgebiets "Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Rüsselsheim" zurück, so hat der Senat hierzu bereits früher ausgeführt, dass das IBA-Verzeichnis nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts für die Gebietsauswahl zwar ein sehr bedeutsames Erkenntnismittel darstellen kann, das bei der nach Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 3 V-RL gebotenen Eignungsbeurteilung als gewichtiges Indiz eine maßgebliche Rolle spielt, dass diese Indizwirkung aber durch konkrete avifaunistische Erhebungen relativiert werden kann (Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 56).

    Abgesehen davon ist es unbedenklich, dass die Planfeststellungsbehörde ihrer Beeinträchtigungsprognose nicht vorrangig zugrunde legt, in welchem Umfang die derzeitige Population des Hirschkäfers und deren Habitate beschädigt werden, sondern auf den Verlust an grundsätzlich geeigneter Habitatfläche abgestellt hat (vgl. auch Urteil des Senats vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 99).

    Der Senat hat bereits früher entschieden, dass es ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass durch die Art und Ausrichtung der Beleuchtungskörper Beeinträchtigungen durch Lichteinwirkungen reduziert werden können (vgl. Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 104; vgl. auch Baader-Bosch, Anlage 6 zur Klageerwiderung der Beigeladenen vom 26. Juni 2007, S. 10 f.).

    Das nach der Rodung des Waldes für die Errichtung der A 380-Werft durchgeführte Monitoring belegt, dass die vor Errichtung der Wartungshalle geäußerte Befürchtung, die Kolonie Hesselschneise werde eine Depression erleiden (vgl. dazu Urteil des Senats vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 107), nicht eingetreten ist.

    Innerhalb des luftverkehrsrechtlichen Systems, das die Erfüllung einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Aufgabe und Funktion an im Wettbewerb stehende Privatrechtssubjekte überantwortet, versteht es sich, dass den Betreibern die Möglichkeit eingeräumt werden muss, den Verkehrsbedarf nach unternehmerischen Gesichtspunkten und in Anpassung an die Bedingungen des jeweiligen Marktgeschehens zu decken (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2005, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 13).

    Unabhängig davon ist dieser und ähnlichen Forderungen nach Verwirklichung einer höchstens noch knapp ausreichenden Lösung entgegenzuhalten, dass die öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Ausbaus es dem Vorhabensträger erlauben, zukunftsgerichtet zu planen und er nicht darauf verwiesen ist, sich in allen Einzelpunkten auf eine Minimallösung oder Notlösung zu beschränken (siehe so bereits Urteil des Senats vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, S. 50).

    Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der notwendige Ausgleich als Rechtsfolge oder als Ausnahmevoraussetzung zu qualifizieren ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 159).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 170 f.) ist die Planfeststellungsbehörde berechtigt, solche forstrechtlichen Entscheidungen im Planfeststellungsbeschluss zu treffen.

    Die Entscheidung über die Aufhebung des Bannwaldes wird von der Konzentrationswirkung des § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG erfasst, was zur Folge hat, dass die Zuständigkeit für die forstrechtlichen Entscheidungen auf die Planfeststellungsbehörde übergeht und dass sich die Erfordernisse für das Verfahren und die Form der Entscheidungen aus den Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren und die Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses ergeben (Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005, a.a.O.).

    Hierzu hat der Senat aber bereits in seiner Entscheidung zur A 380-Werft ausgeführt, dass ein Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage nicht geschützt ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 175).

    Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, lässt sich § 22 Abs. 5 HForstG kein Erfordernis entnehmen, dass Ersatzaufforstungsmaßnahmen unmittelbar im Anschluss an das betroffene Wald- oder Bannwaldgebiet erfolgen müssen (Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 180).

  • BVerwG, 13.03.2008 - 9 VR 9.07

    Eilanträge gegen die Neubautrasse der A 4 bei Jena erfolglos

    Auszug aus VGH Hessen, 02.01.2009 - 11 B 368/08
    Unter diesen Umständen besteht kein hinreichender Anlass dafür, von der im Gesetz (§ 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG) vorgesehenen Regel der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses abzuweichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 -, juris, Rdnr. 10).

    Während also das Unterlassen der Ausweisung eines Vogelschutzgebiets aus sachfremden Erwägungen gerichtlich voll überprüfbar ist, unterliegt die Identifizierung Europäischer Vogelschutzgebiete in den Bundesländern nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 -, juris Rdnr. 15 m. w. N.).

    Das Melde- und Gebietsausweisungsverfahren hat einen fortgeschrittenen Stand erreicht, sodass inzwischen in Deutschland das von der Vogelschutzrichtlinie angestrebte zusammenhängende Netz (Art. 4 Abs. 3 V-RL) der Vogelschutzgebiete entstanden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 -, juris, Rdnr. 16).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat diese Situation zur Folge, dass sich die gerichtliche Kontrolldichte verringert und besondere Darlegungsanforderungen für das Vorbringen zu stellen sind, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet, das eine Lücke im Netz schließe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 -, juris, Rdnr. 16; Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166, 170; Urteil vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 -, BVerwGE 117, 149, 155 f.).

    Es kann danach voraussichtlich nicht beanstandet werden, dass die für die Meldung zuständige Behörde das Gebiet Kelsterbacher Wald nicht als zu den für die Erhaltung der in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten und der in Art. 4 Abs. V-RL erwähnten Zugvogelarten am geeignetsten gezählt hat (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 -, juris; zum diesbezüglichen "Ermessensspielraum" EuGH, Urteil vom 23. März 2006 - C-209/04 -, Rdnr. 33).

    Die Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbote eingreifen, setzt eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Bereich des Vorhabens vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus (BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 -, juris, Rdnr. 31 m.w.N.).

    Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, Urteilsabdruck, Rdnr. 54; Beschluss vom 13. März 2008, a.a.O.).

    Schutzgegenstand des Verbotstatbestandes in Art. 5 Buchst. b) V-RL ist die "Nestfunktion" und nicht das Nest als Gegenstand (zu diesem "funktionellen Nestbegriff" im Zusammenhang mit Spechthöhlen vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 -, juris, Rdnr. 28 ff. m.w.N.).

  • BVerwG, 21.06.2006 - 9 A 28.05

    Straßenbauvorhaben, Planfeststellung, Nachanhörung, Bestimmtheit, faktisches

    Auszug aus VGH Hessen, 02.01.2009 - 11 B 368/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat diese Situation zur Folge, dass sich die gerichtliche Kontrolldichte verringert und besondere Darlegungsanforderungen für das Vorbringen zu stellen sind, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet, das eine Lücke im Netz schließe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 -, juris, Rdnr. 16; Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166, 170; Urteil vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 -, BVerwGE 117, 149, 155 f.).

    So ist es denkbar, dass die betroffene Art mit einer Standortdynamik ausgestattet ist, die es ihr unter den gegebenen Umständen gestattet, Flächenverluste selbst auszugleichen (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 45; zum Verlust einzelner Brut-, Nahrungs- oder Rückzugsgebiete bei Vögeln: Urteile vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276, 292, und 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166, 178 f.).

    Wenn auch der Erhaltung vorhandener Lebensräume regelmäßig Vorrang vor ihrer Verlagerung zukommt (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O., S. 175.175), kann in diesem Fall im Wege der Kompensation durch die Schaffung geeigneter Ausweichhabitate der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Art gewährleistet werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 45, und 16. März 2006, a.a.O., Rdnr. 573).

    Durch den Verbotstatbestand des Art. 5 Buchst. b) V-RL werden Nester, die nicht mehr und nicht erneut genutzt werden, nicht erfasst, sondern nur solche Nester, die artbedingt wieder genutzt werden und bei denen die Vögel auf die wiederholte oder mehrjährige Nutzung angewiesen sind (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 - Rdnr. 43; vgl. auch Dolde, NVwZ 2007, 7; Trautner/Lambrecht/Mayer/ Hermann, Das Verbot der Zerstörung, Beschädigung oder Entfernung von Nestern europäischer Vogelarten, Naturschutz in Recht und Praxis-Online [2006], Heft 1, S. 5 f., m.w.N.).

    Vom Grundsatz her sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht geeignet, die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, Rdnr. 36).

    Solche Auswirkungen scheiden aus, falls der aktuelle Erhaltungszustand der betroffenen Vogelarten sichergestellt ist (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 248; Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O., Rdnr. 44), und zwar ungeachtet der Tatsache, ob dieser sich als günstig darstellt.

    Bei der Beurteilung des künftigen Erhaltungszustands der betroffenen Arten ist maßgeblich, ob die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O., Rdnr. 44; Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 249).

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 1975/07

    Planfeststellungsbeschluss für Ausbau des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden

    Auszug aus VGH Hessen, 02.01.2009 - 11 B 368/08
    Nur Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 V-RL geeignetsten Gebiete (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 -, BVerwGE 117, 149, und 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 -, BVerwGE 120, 1; Urteil des Senats vom 17. Juni 2008 - 11 C 1975/07.T -, juris, Rdnr. 99).

    Diese Feststellungen der Qualitätssicherung werden nicht erschüttert und können daher in Verbindung mit der bestätigten Plausibilität der Prognoseprämissen und Prognoseergebnisse die Defizite bei der Nachvollziehbarkeit der Prognose hinreichend ausgleichen (vgl. zu einer ähnlichen Situation bei der Überprüfung einer Prognose von Intraplan die Senatsurteile vom 17. Juni 2008 betreffend den Ausbau des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden (z.B. 11 C 1975/07.T, S. 14 f.).

    Sofern die Vögel nicht auf eine Folgenutzung ihres Nestes angewiesen und im Umfeld des bisherigen Brutplatzes geeignete und ohne weiteres nutzbare Ausweichmöglichkeiten vorhanden sind, besteht aus artenschutzrechtlicher Sicht kein Anlass, dem bisherigen Nest einen über die eigentliche Nutzungsphase hinausreichenden Schutz zu gewähren (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17. Juni 2007 - 11 C 1975/07.T -, juris Rdnr. 233; Gellermann/Schreiber, a.a.O., S. 51).

    Bei den Arten, die ihr Nest in der nächsten Saison wieder nutzen, das Nest also seine Funktion nur für den Winter verloren hat, ist nach Auffassung des Senats eine differenzierte Betrachtung danach erforderlich, ob die Vögel auf das alte Nest zwingend angewiesen sind oder nicht (Hess. VGH, Urteil vom 17. Juni 2007 - 11 C 1975/07.T - juris, Rdnr. 236).

    Wenn im Planfeststellungsbeschluss darauf verwiesen wird, dass diese Vogelarten bei Nestverlust in der Lage seien, neue Nester zu bauen bzw. auf andere Nester auszuweichen, soweit geeignete Habitatstrukturen in räumlicher Nähe vorhanden seien, hängt das Eingreifen eines Verbots nach Auffassung des Senats davon ab, ob für eine solche Ausweichmöglichkeit auch Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden können (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17. Juni 2007 - 11 C 1975/07.T -, juris, Rdnr. 237).

    Den oben dargestellten Anforderungen an den Fortbestand eines Reproduktionshabitats ist dann Rechnung getragen und der zeitlichen Begrenzung des Schutzes des konkreten Nestes auf die Nutzung während einer Brutsaison steht nichts entgegen (Hess. VGH, Urteil vom 17. Juni 2007, a.a.O., juris, Rdnr. 237).

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung zum Verkehrslandeplatz Kassel-Calden ausgeführt hat (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17. Juni 2007 - 11 C 1975/07.T -, juris, Rdnr. 246) ist der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) V-RL (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, juris, Rdnr. 573; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2007 - 8 C 11523/06.OVG -, NuR 2008, 181, 202; Urteil vom 15. Mai 2007 - 8 C 10751/06 -, juris, Rdnr. 54) in diesem europarechtlichen Kontext sehr weit zu verstehen und umfasst auch Infrastrukturvorhaben, für die zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses streiten, weil ihre Realisierung der Vermeidung einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung dient, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Sobotta, NuR 2007, 641, 649, mit Nachweisen in Fußnote 88).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus VGH Hessen, 02.01.2009 - 11 B 368/08
    Bei einer entsprechenden Standortdynamik der betroffenen Tierart führt nicht jeder Verlust eines lokalen Vorkommens oder Reviers zwangsläufig zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 45, und 16. März 2006 -, 4 A 1075.04 -, juris, Rdnr. 571 ff.).

    Wenn auch der Erhaltung vorhandener Lebensräume regelmäßig Vorrang vor ihrer Verlagerung zukommt (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O., S. 175.175), kann in diesem Fall im Wege der Kompensation durch die Schaffung geeigneter Ausweichhabitate der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Art gewährleistet werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 45, und 16. März 2006, a.a.O., Rdnr. 573).

    Denn bei der FFH-Verträglichkeitsprognose ist - ebenso wie bei der Lärmprognose (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, Rdnr. 428) und der Prognose von Luftschadstoffen (Urteil des Senats vom 17. Juni 2008 - 11 C 2706/07.T -, S. 78) die Verkehrsmenge maßgeblich, die realistischerweise zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, Rdnr. 428).

    Außerdem darf eine Alternativlösung auch verworfen werden, wenn sie sich aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel erweist (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 240 des UA; Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rdnr. 567).

    Wie sich aus der Zielvorgabe des Art. 2 V-RL ergibt, nach der die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Bestände aller unter Art. 1 V-RL fallenden Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird, gebührt dem Vogelschutz kein einseitiger und alleiniger Vorrang, sondern - wie im Rahmen des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL - sind auch alle sonstigen öffentlichen Interessen bei der Abweichungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rdnr. 570 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2007 - 11 B 916/06.AK -, juris, Rdnr. 84).

    Dann ist zu fragen, ob die Beeinträchtigung des lokalen Vorkommens sich auf die Stabilität der Art im überörtlichen Raum negativ auswirkt, was maßgeblich vom Erhaltungszustand der Art in ihrem regionalen oder noch größeren Verbreitungsgebiet abhängt (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., juris, Rdnr. 572).

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Auszug aus VGH Hessen, 02.01.2009 - 11 B 368/08
    Ungeachtet dessen weist der Senat darauf hin, dass die Situation, in der Analogieschlüsse - wie hier - als zulässig erachtet werden, dadurch gekennzeichnet ist, dass sich "die ökologische Wissenschaft nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist" (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, Rdnr. 65 zu einer artenschutzrechtlichen Prüfung).

    "Wenn und solange die ökologische Wissenschaft sich nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist, fehlt es den Gerichten an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenen Planfeststellungsbehörde als 'falsch' und 'nicht rechtens' zu beanstanden" (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, Rdnr. 65).

    Dies ist erst dann der Fall, wenn sich die "strengere Auffassung" als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, Rdnr. 66).

    Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, Urteilsabdruck, Rdnr. 54; Beschluss vom 13. März 2008, a.a.O.).

    Sie bestehen regelmäßig im Wesentlichen in der Bestandserfassung vor Ort sowie der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und der Fachliteratur (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, a. a. O., Rdnr. 59).

    Eine Zurechnung erfolgt aber nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände ein signifikant erhöhtes, besonderes Kollisionsrisiko entsteht (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, Urteilsabdruck, Rdnr. 90 ff., und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 219).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

    Auszug aus VGH Hessen, 02.01.2009 - 11 B 368/08
    Diese Vorprüfung, die der hessische Landesgesetzgeber in § 34 Abs. 1 Satz 1 HENatG (= § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG) anordnet, ist von der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung zu unterscheiden (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 80), die § 34 Abs. 2 HENatG regelt.

    Pläne oder Projekte können im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL das Gebiet erheblich beeinträchtigen, "wenn sie drohen, die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden" (so EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 -, Slg. 2004, I-7405, Rdnr. 49).

    Die zuständigen Stellen dürfen "unter Berücksichtigung der Prüfung ... auf Verträglichkeit mit den für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungszielen" die Pläne oder Projekte nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL nur dann zulassen, wenn sie Gewissheit darüber erlangt haben, dass diese sich nicht nachteilig auf dieses Gebiet als solches auswirken (EuGH, Urteil vom 7. September 2004, a.a.O., Rdnr. 61, auch Rdnr. 59).

    Trägt das Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung diese Feststellung nicht, so drohen diese Pläne und Projekte weiterhin die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden und "steht dadurch fest, dass sie dieses Gebiet erheblich beeinträchtigen können" (EuGH, Urteil vom 7. September 2004, a.a.O., Rdnr. 48).

    Unerheblich dürften im Rahmen des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL nur Beeinträchtigungen sein, die kein Erhaltungsziel nachteilig berühren (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 85).

  • BVerwG, 01.04.2004 - 4 C 2.03

    Planfeststellung; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet; Gebietsauswahl;

    Auszug aus VGH Hessen, 02.01.2009 - 11 B 368/08
    Der gegenteiligen Auffassung des Antragstellers, die zur Folge hätte, dass für dieses Gebiet das gegenüber § 34 HENatG strengere Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 V-RL (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 -, 4 C 2.03 -, ZUR 2004, 289, 291; Urteil des Senats vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 36) gelten würde, vermag der Senat nicht zu folgen.

    Diese Verordnung erfüllt die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Erklärung zu einem besonderen Schutzgebiet im Sinne von Art. 7 FFH-RL und stellt eine endgültige rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung dar mit der weiteren Folge, dass das Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 V-RL durch das Schutzregime nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL abgelöst wird (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6. März 2003 - C-240/00 - Urteil vom 7. Dezember 2000 - C-374/98 - BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 -, ZUR 2004, 289, 291; Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, Rdnr. 38 ff.).

    Entgegen der Einschätzung des Antragstellers handelt es sich bei diesem Gebiet nicht um ein faktisches Vogelschutzgebiet mit der Folge, dass dort das in Art. 4 Abs. 4 Satz 1 V-RL angeordnete Beeinträchtigungs- und Störungsverbot gelten würde, von dem nur unter engen Voraussetzungen abgewichen werden könnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276).

    So ist es denkbar, dass die betroffene Art mit einer Standortdynamik ausgestattet ist, die es ihr unter den gegebenen Umständen gestattet, Flächenverluste selbst auszugleichen (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 45; zum Verlust einzelner Brut-, Nahrungs- oder Rückzugsgebiete bei Vögeln: Urteile vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276, 292, und 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166, 178 f.).

  • BVerwG, 27.01.2000 - 4 C 2.99

    Straßenplanung; Bundesfernstraße; Ortsumgehungsstraße; Planfeststellung;

  • BVerwG, 17.05.2002 - 4 A 28.01

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein;

  • BVerwG, 20.04.2005 - 4 C 18.03

    Nachtflugregelung; fachplanerisches Abwägungsgebot; Bedarfsprognose;

  • BVerwG, 09.06.2004 - 9 A 11.03

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

  • BVerwG, 14.11.2002 - 4 A 15.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet;

  • EuGH, 23.03.2006 - C-209/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007 - 8 C 10751/06

    Normenkontrolle eines Bebauungsplanes - Planung einer Ortsrandstraße mit

  • EuGH, 14.06.2007 - C-342/05

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2007 - 8 C 11523/06

    Hochmoselübergang

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2089/07

    Schutz gegen Fluglärm im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Erweiterung

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2706/07
  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2007 - 5 S 2243/05

    Normenkontrolle Umfahrungsstraße; Planausfertigung; Genehmigungserfordernis;

  • BVerwG, 15.01.2008 - 9 B 7.07

    Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; bundesrechtlicher Klärungsbedarf;

  • EuGH, 10.01.2006 - C-98/03

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 07.11.2000 - C-371/98

    First Corporate Shipping

  • EuGH, 28.02.1991 - C-57/89

    Kommission / Deutschland

  • BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 18.99

    FFH-Richtlinie; potentielles Schutzgebiet; Schutzregime; gemeinschaftsrechtliche

  • EuGH, 10.05.2007 - C-508/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2007 - 11 B 916/06

    Festsetellung als konkludente Befreiung?

  • BVerwG, 15.01.2004 - 4 A 11.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet; Eignungsmerkmale;

  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05

    Sonderlandeplatz; Sonderflugplatz; Gewässerausbau; selbständiges Vorhaben;

  • BVerwG, 26.11.2007 - 4 BN 46.07

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; FFH-Gebiet; erhebliche Beeinträchtigung;

  • BVerwG, 11.07.2001 - 11 C 14.00

    Zivile Mitbenutzung des Militärflughafens Bitburg genehmigungsfähig

  • EuGH, 20.10.2005 - C-6/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1073.04

    Grünes Licht für Flughafen Berlin-Schönefeld - aber Einschränkung des

  • EuGH, 07.12.2000 - C-374/98

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 06.03.2003 - C-240/00

    Kommission / Finnland

  • EuGH, 13.01.2005 - C-117/03

    DIE IN DER RICHTLINIE ZUR ERHALTUNG DER NATÜRLICHEN LEBENSRÄUME ENTHALTENE

  • OVG Niedersachsen, 02.12.2004 - 7 LB 44/02

    Umfassende gerichtliche Kontrolle von Verwaltungsakten auf Grund des Klagerechtes

  • EuGH, 14.09.2006 - C-244/05

    Bund Naturschutz in Bayern u.a. - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der

  • BVerwG, 06.11.2012 - 9 A 17.11

    Planfeststellung; FFH-Gebiet; Gebietsabgrenzung; Gebietsauswahl;

    Der Gebietsschutz geht gewissermaßen als Sonderregelung dem Artenschutz vor (so wohl auch VGH Kassel, Beschluss vom 2. Januar 2009 - 11 B 368/08.T - NuR 2009, 255 = juris Rn. 448; ferner Füßer/Lau, NuR 2012, 448 ).
  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 318/08

    Regimewechsel von Vogelschutz- zu FFH-Richtlinie; Abgrenzung eines

    Auch in der Erklärung der EG-Kommission zur geplanten Schließung der Beschwerde Nr. 2002/5367 heißt es unter Ziffer 6, dass die Dienststellen der EG-Kommission nicht davon ausgehen, dass im Bereich des Frankfurter Flughafens zusätzliche Gebiete als SPAs (special protection areas), also als Vogelschutzgebiete, nach Art. 4 Abs. 1 V-RL auszuweisen sind (vgl. Beschluss des Senats vom 2. Januar 2009 - 11 B 368/08.T -).

    Wenn der Kläger mit diesem Beweisantrag auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 2. Januar 2009 - 11 B 368/08.T -, juris, Rdnr. 108 a.E., abzielt, wird darauf hingewiesen, dass an der dort hilfsweise geäußerten Einschätzung nicht festgehalten wird.

    Zur dortigen Prüfung und zur Bevorzugung der Nordwestvariante aus naturschutzfachlicher Sicht hatte sich die EG-Kommission in der Weise geäußert, dass die zugrunde liegenden FFH-Verträglichkeitsprüfungen methodisch nicht zu beanstanden seien ebenso wenig wie das Ergebnis, nämlich die Bevorzugung der Nordwestvariante aus naturschutzfachlicher Sicht (vgl. Beschluss des Senats vom 2. Januar 2009 - 11 B 368/08.T -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2011 - 2 D 36/09

    Anforderungen an eine hinreichende Abwägung im Zusammenhang mit der Aufstellung

    vgl. zum Verständnis des Art. 9 Abs. 1 VS-RL: BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 = NVwZ 2009, 302 = juris Rn. 119 ff. (zur straßenrechtlichen Planfeststellung); Hess. VGH, Beschluss vom 2. Januar 2009 - 11 B 368/08.T -, NuR 2009, 255 = juris Rn. 482 f. (zur luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung).
  • VG Oldenburg, 06.12.2017 - 5 A 2869/17

    Abschaltanordnung; Fledermaus; Gondelmonitoring; Schlagrisiko; Windenergieanlage

    Dass die Datenerhebung des neueren Gutachtens zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides zwischen vier und fünf Jahren alt war, steht einer Verwendbarkeit für die Betrachtung des Schlagrisikos für die Fledermäuse nicht entgegen, weil Daten ökologischer Bestandserfassungen bis zu einem Alter von fünf Jahren als aktuell anzusehen sind (VGH Hessen, Beschluss vom 2. Januar 2009 - 11 B 368/08.T -, juris Rn. 398).
  • VGH Hessen, 15.12.2021 - 3 C 1465/16

    Erfolgreicher Normenkontrollantrag eines anerkannten Umweltverbandes gegen einen

    Damit konkretisiert es anhand naturschutzfachlicher und ornithologischer Kriterien den der Behörde eingeräumten Beurteilungsspielraum (Hess. VGH, Beschluss vom 02.01.2009 - 11 B 368/08.T -, juris Rdnr. 49; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.07.2021 - 5 S 1770/18 -, juris Rdnr. 56).

    Hiervon kann ausgegangen werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes kein Nutzungs- und Strukturwandel stattgefunden hat und auch keine wesentliche Veränderung von Standortbedingungen eingetreten ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 02.01.2009 - 11 B 368/08.T -, juris Rdnr. 398; zur Umweltverträglichkeitsprüfung vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.2020 - 7 A 1.18 -, juris Rdnr. 38).

  • VGH Hessen, 17.02.2021 - 2 A 698/16

    Berufung des BUND gegen Abbau von Kies und Sand in der Südosterweiterung des

    Seine Ansicht, dass Bestandsaufnahmen, die älter seien als fünf Jahre, als Entscheidungsgrundlage nicht geeignet seien, findet in der dazu zitierten Entscheidung des erkennenden Gerichts zum Ausbau des Frankfurter Flughafens (Hess. VGH, Urteil vom 02.01.2009 - 11 B 368/08.T -, juris) keine Stütze.

    Wenn kein Nutzungs- und Strukturwandel stattgefunden habe und auch sonst keine wesentliche Veränderung von Standortbedingungen eingetreten sei, ist den dort getroffenen Feststellungen zufolge aber auch bei einem Alter der Daten von 6 bis 7 Jahren grundsätzlich von deren Gültigkeit auszugehen (Hess. VGH, Beschluss vom 02.01.2009 - 11 B 368/08.T -, juris Rn. 398).

  • VGH Hessen, 16.09.2009 - 6 C 1005/08

    Befugnis von Vereinigungen i. S. d. EGRL 35/2003 §§ 2, 3 zur Geltendmachung von

    Als anerkannter Naturschutzverein nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in Verbindung mit § 47 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG) gilt der Kläger auch als anerkannt i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 und 4 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (zum Status des Klägers vgl. auch: Hess. VGH, Beschluss vom 02.01.2009 - 11 B 368/08.T -, NuR 2009, 255; BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 [Rdnr. 22 f.]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2022 - 2 D 109/20

    Tatsächliche Gefährdung des außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks eines

    vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 A 689/16 -, juris Rn. 149 f., unter Bezugnahme auf Hess. VGH, Beschluss vom 2. Januar 2009 - 11 B 368/08.T -, juris Rn. 398.
  • VGH Hessen, 15.12.2021 - 3 C 2327/16

    Fürunwirksamerklärung eines Bebauungsplans aufgrund der Vernachlässigung von

    Damit konkretisiert es anhand naturschutzfachlicher und ornithologischer Kriterien den der Behörde eingeräumten Beurteilungsspielraum (Hess. VGH, Beschluss vom 02.01.2009 - 11 B 368/08.T -, juris Rdnr. 49; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.07.2021 - 5 S 1770/18 -, juris Rdnr. 56).

    Hiervon kann ausgegangen werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes kein Nutzungs- und Strukturwandel stattgefunden hat und auch keine wesentliche Veränderung von Standortbedingungen eingetreten ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 02.01.2009 - 11 B 368/08.T -, juris Rdnr. 398; zur Umweltverträglichkeitsprüfung vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.2020 - 7 A 1.18 -, juris Rdnr. 38).

  • VGH Hessen, 07.07.2015 - 2 A 177/15

    Nassauskiesung im Bannwald

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat diese Auslegung sowohl in seinem Eilverfahrensbeschluss vom 2. Januar 2009 (- 11 B 368/08.T - [...] Rn. 498) als auch in seinem Hauptsacheurteil zum Ausbau des Frankfurter Flughafens vom 21. August 2009 (11 C 318/08.T -, dort [...] Rn. 791 ff.) geteilt und als zutreffend vorausgesetzt.
  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 254/08

    Schutz vor Fluglärm bei Erweiterung eines Flughafens (hier: Ausbau Flughafen

  • VGH Hessen, 30.06.2023 - 9 B 2279/21

    Verlängerung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und

  • VG Darmstadt, 04.11.2021 - 6 K 826/17
  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.2021 - 5 S 1770/18

    Festlegung von europäischen Vogelschutzgebieten; Nachweis eines ornithologischen

  • VG Darmstadt, 04.11.2021 - 6 K 229/16

    Klage gegen Windpark Greiner Eck im Odenwald abgewiesen

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 352/08

    Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 361/08

    Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 357/08

    Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 14.07.2020 - 4 C 2108/15

    Baurechts - 1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionaler

  • VGH Hessen, 20.02.2014 - 2 B 277/14

    Erweiterung eines Quarztagebaus

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 313/08

    Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 367/08

    Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 283/08

    Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 366/08

    Flughafenerweiterung

  • VG Darmstadt, 31.01.2014 - 7 L 1749/13

    Erweiterung eines Quarztagebaus

  • VG Saarlouis, 15.12.2021 - 5 K 752/20

    Zur Rechtmäßigkeit einer teilweisen Betriebsuntersagung einer Windenergieanlage

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