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   VGH Hessen, 02.06.1992 - 13 TH 2127/91   

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VGH Hessen, 02.06.1992 - 13 TH 2127/91 (https://dejure.org/1992,7162)
VGH Hessen, Entscheidung vom 02.06.1992 - 13 TH 2127/91 (https://dejure.org/1992,7162)
VGH Hessen, Entscheidung vom 02. Juni 1992 - 13 TH 2127/91 (https://dejure.org/1992,7162)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 22 AuslG, § 123 VwGO, § 69 Abs 2 S 2 AuslG
    Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung nach den Bestimmungen über Familiennachzug für vorübergehende Betreuung - einstweilige Anordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Hessen, 14.02.1991 - 13 TH 2288/90

    Wegfall des fingierten Bleiberechts durch AuslG § 69 Abs 2 S 2 J: 1990 -

    Auszug aus VGH Hessen, 02.06.1992 - 13 TH 2127/91
    Der Senat geht dabei in Bestätigung seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. grundlegend: Beschluß vom 14. Februar 1991 - 13 TH 2288/90 -) davon aus, daß die Antragstellerin hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren allein in Streit stehenden Versagung der Aufenthaltsgenehmigung einstweiligen Rechtsschutz nicht in Form der von ihr beantragten gerichtlichen Aussetzungsentscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erlangen kann, sondern nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) zum 1. Januar 1991 nur noch in der Form einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

    Ein vorläufiges Bleiberecht kann somit nur im Wege eines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO erstritten werden (vgl. Beschluß des Senates vom 14. Februar 1991 - 13 TH 2288/90 -).

    Dabei kann für den vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Anwendung der zitierten Ausnahmeregelung bereits aufgrund der gesetzlichen Einschränkung des Rechtsschutzes in § 71 Abs. 2 Satz 1 AuslG ausgeschlossen ist, wonach gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung nach den §§ 8 und 13 Abs. 2 Satz 1 AuslG vor der Ausreise des Ausländers Rechtsbehelfe nur darauf gestützt werden können, daß der Versagungsgrund nicht vorliegt (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. April 1992 - 13 S 385/91 -), oder ob der Begriff "Versagungsgrund" in § 71 Abs. 2 Satz 1 AuslG zugunsten des betroffenen Ausländers auch einen Rückgriff auf die in § 9 Abs. 1 geregelten Ausnahmetatbestände zuläßt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 14. März 1991 - 18 B 3239/90 -, InfAuslR 1991, 223 f.; Beschluß des Senates vom 14. Februar 1991 - 13 TH 2288/90 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.05.1991 - 1 S 2891/90

    Inkrafttreten des EuNiederlAbk für die Türkei; Ausweisungsgründe

    Auszug aus VGH Hessen, 02.06.1992 - 13 TH 2127/91
    Dabei kann für den vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Anwendung der zitierten Ausnahmeregelung bereits aufgrund der gesetzlichen Einschränkung des Rechtsschutzes in § 71 Abs. 2 Satz 1 AuslG ausgeschlossen ist, wonach gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung nach den §§ 8 und 13 Abs. 2 Satz 1 AuslG vor der Ausreise des Ausländers Rechtsbehelfe nur darauf gestützt werden können, daß der Versagungsgrund nicht vorliegt (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. April 1992 - 13 S 385/91 -), oder ob der Begriff "Versagungsgrund" in § 71 Abs. 2 Satz 1 AuslG zugunsten des betroffenen Ausländers auch einen Rückgriff auf die in § 9 Abs. 1 geregelten Ausnahmetatbestände zuläßt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 14. März 1991 - 18 B 3239/90 -, InfAuslR 1991, 223 f.; Beschluß des Senates vom 14. Februar 1991 - 13 TH 2288/90 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.04.1992 - 13 S 385/91

    Aufenthaltsrecht des adoptierten Ausländers - Beistandsgemeinschaft

    Auszug aus VGH Hessen, 02.06.1992 - 13 TH 2127/91
    Dabei kann für den vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Anwendung der zitierten Ausnahmeregelung bereits aufgrund der gesetzlichen Einschränkung des Rechtsschutzes in § 71 Abs. 2 Satz 1 AuslG ausgeschlossen ist, wonach gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung nach den §§ 8 und 13 Abs. 2 Satz 1 AuslG vor der Ausreise des Ausländers Rechtsbehelfe nur darauf gestützt werden können, daß der Versagungsgrund nicht vorliegt (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. April 1992 - 13 S 385/91 -), oder ob der Begriff "Versagungsgrund" in § 71 Abs. 2 Satz 1 AuslG zugunsten des betroffenen Ausländers auch einen Rückgriff auf die in § 9 Abs. 1 geregelten Ausnahmetatbestände zuläßt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 14. März 1991 - 18 B 3239/90 -, InfAuslR 1991, 223 f.; Beschluß des Senates vom 14. Februar 1991 - 13 TH 2288/90 -).
  • BVerwG, 04.09.1986 - 1 C 19.86

    Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis - Einreise ohne Visum - Sichtvermerk -

    Auszug aus VGH Hessen, 02.06.1992 - 13 TH 2127/91
    Zwar kann entsprechend den zum früheren Ausländerrecht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen dann nicht von einer unerlaubten Einreise des Ausländers die Rede sein, wenn er erst nach seiner Einreise ins Bundesgebiet aufgrund nachträglich eingetretener oder ihm erst im nachhinein bekanntgewordener Umstände den Entschluß faßt, längerfristig oder auf Dauer im Bundesgebiet zu verbleiben (vgl. BVerwG, Urteil v. 4. September 1986 - BVerwG 1 C 19.86 - DVBl. 1987, 49).
  • BVerwG, 18.12.1969 - I C 5.69

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis -

    Auszug aus VGH Hessen, 02.06.1992 - 13 TH 2127/91
    Während nämlich nach altem Recht - bestimmt durch die gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG a.F. grundsätzlich als Folge jedes Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eintretende Fiktion des erlaubten Aufenthaltes - einstweiliger Rechtsschutz regelmäßig über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu erlangen war (grundlegend BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1969 - BVerwG I C 5.69 -, BVerwGE 34, 325 ), steht der einstweilige Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO jedenfalls unter den in § 69 Abs. 2 Satz 2 AuslG n.F. genannten Voraussetzungen nicht mehr zur Verfügung, denn die gesetzliche Fiktion eines erlaubten bzw. geduldeten Aufenthaltes tritt nicht ein mit der Folge, daß der Ausländer trotz Stellung des Aufenthaltsgenehmigungsantrags gemäß § 42 Abs. 1 AuslG ausreisepflichtig ist.
  • BVerwG, 24.10.1984 - 1 B 9.84

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Auszug aus VGH Hessen, 02.06.1992 - 13 TH 2127/91
    Sollte die Tätigkeit der Antragstellerin den vorgenannten ausländerrechtlichen Bestimmungen unterfallen, was im Falle einer Mithilfe im Haushalt von Familienangehörigen gegen die Gewährung von Kost, Logis und Kleidung nicht von vornherein auszuschließen ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 9.84 -, InfAuslR 1985, 129), wäre die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.1991 - 18 B 3239/90

    Aufenthaltsgenehmigung; Besuchsvisum; Familiennachwuchs; Kinderbetreuung;

    Auszug aus VGH Hessen, 02.06.1992 - 13 TH 2127/91
    Dabei kann für den vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Anwendung der zitierten Ausnahmeregelung bereits aufgrund der gesetzlichen Einschränkung des Rechtsschutzes in § 71 Abs. 2 Satz 1 AuslG ausgeschlossen ist, wonach gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung nach den §§ 8 und 13 Abs. 2 Satz 1 AuslG vor der Ausreise des Ausländers Rechtsbehelfe nur darauf gestützt werden können, daß der Versagungsgrund nicht vorliegt (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. April 1992 - 13 S 385/91 -), oder ob der Begriff "Versagungsgrund" in § 71 Abs. 2 Satz 1 AuslG zugunsten des betroffenen Ausländers auch einen Rückgriff auf die in § 9 Abs. 1 geregelten Ausnahmetatbestände zuläßt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 14. März 1991 - 18 B 3239/90 -, InfAuslR 1991, 223 f.; Beschluß des Senates vom 14. Februar 1991 - 13 TH 2288/90 -).
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