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   VGH Hessen, 03.03.1992 - 14 TH 2158/91   

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VGH Hessen, 03.03.1992 - 14 TH 2158/91 (https://dejure.org/1992,2078)
VGH Hessen, Entscheidung vom 03.03.1992 - 14 TH 2158/91 (https://dejure.org/1992,2078)
VGH Hessen, Entscheidung vom 03. März 1992 - 14 TH 2158/91 (https://dejure.org/1992,2078)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Abfallrecht: Sanierung von Altlasten - Anordnung von Probebohrungen - Sanierungsplan - Auswahlentscheidung bei der Heranziehung des Sanierungsverantwortlichen - Ausgleichsansprüche - Vollstreckung gegenüber einer Behörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 42, 222
  • NVwZ 1992, 1101
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - 5 S 1842/89

    Polizeiliche Abwehrmaßnahme gegen Anscheinsstörer; Grundwasserverunreinigung -

    Auszug aus VGH Hessen, 03.03.1992 - 14 TH 2158/91
    Die Erforderlichkeit einer - wie hier - im Ergebnis auf Sanierung und damit auf Gefahrenabwehr gerichteten Maßnahme gebietet es, bereits beim Anschein einer Gefahr behördlich einzuschreiten (aus der insoweit einhelligen polizeirechtlichen Rechtsprechung und Literatur vgl. beispielhaft VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Mai 1990 - 5 S 1842/89 -, DVBl. 1990, S. 1047/1048; Martens in: Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., § 13, 2 S. 223 ff.).
  • BGH, 11.06.1981 - III ZR 39/80

    Kiesgrubendeponie - § 677 BGB, § 426 BGB, § 22 WHG, grds. kein zivilrechtlicher

    Auszug aus VGH Hessen, 03.03.1992 - 14 TH 2158/91
    Soweit die Nichtinanspruchnahme anderer in Betracht kommender Sanierungsverantwortlicher gerügt wird, ist zwar zuzugeben, daß durch eine Aufteilung auf eine größere als bisher in Anspruch genommene Anzahl von Sanierungsverantwortlichen insgesamt für jeden einzelnen und damit auch für die Antragstellerin eine Verringerung der Last nicht ausgeschlossen werden kann; aber gerade für diesen Fall wird dem Postulat der "Lastengerechtigkeit", das im Zeitpunkt des Einschreitens der Behörde der Forderung nach größtmöglicher Wirksamkeit der Maßnahmen, d.h. nach einer möglichst schnellen, sicheren, einfachen und effektiven Bewältigung der Altlastensanierung, nachzustehen hat, nunmehr dadurch Rechnung getragen, daß § 21 Abs. 1 Satz 3 HAbfAG im Falle mehrerer Sanierungsverantwortlicher einen gesetzlichen Ausgleichsanspruch gewährt und damit die Möglichkeit eines nachträglichen "Lastenausgleichs" schafft, der bisher in der Literatur zwar erörtert (Kloepfer/Thull, Der Lastenausgleich unter mehreren polizei- und ordnungsrechtlich Verantwortlichen, DVBl. 1989, S. 1121), von der Rechtsprechung (etwa BGH, Urteil vom 11. Juni 1981 - III ZR 39/80 - DÖV 1981, S. 843) jedoch im Ergebnis abgelehnt worden ist.
  • VGH Hessen, 11.10.1990 - 14 TH 2428/90

    Zur Pflicht, Maßnahmen zur Erforschung eines Altlastenverdachts vorzunehmen und

    Auszug aus VGH Hessen, 03.03.1992 - 14 TH 2158/91
    An der dem § 17 Abs. 2 HAbfAG lediglich den Sinn einer Kostentragungsregelung gebenden Auffassung, die der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Beschluß vom 11. Oktober 1990 - 14 TH 2428/90 - (NVwZ 1991, S. 498 passim; in die gleiche Richtung gehen die Ausführungen von Knopp, "Altlasten"-Regelungen im Hessischen Abfallrecht, DÖV 1990, S. 683/684) vertreten hat, hält der beschließende Senat auch und gerade in Ansehung der dagegen vom Antragsgegner erhobenen Einwände ausdrücklich fest.
  • VGH Bayern, 13.05.1986 - 20 CS 86.338

    Beseitigung der Folgen sog. Altlasten

    Auszug aus VGH Hessen, 03.03.1992 - 14 TH 2158/91
    In einer solchen "Gemengelage", in der die Maßnahmen sowohl zur Abklärung von Art und Umfang einer bereits festgestellten Altlast und zur Ermittlung in bezug auf möglicherweise künftig auftretende Beeinträchtigungen als auch als erster Schritt der Beseitigung weiterer Folgen gedeutet werden können, steht dem Antragsgegner als zuständiger Behörde auf dem Gebiet des Abfallrechts und der Altlastensanierung die Rechtsgrundlage des § 20 Abs. 1 Satz 1 HAbfAG zur Seite (zu einer vergleichbaren Konstellation ohne Vorliegen einer spezialgesetzlichen Eingriffsgrundlage für die Beseitigung der Folgen sogenannter Altlasten Bay. VGH, Beschluß vom 13. Mai 1986 - Nr. 20 CS 86.00338 - BayVBl. 1986, S. 590).
  • VGH Hessen, 20.03.1986 - 7 TH 455/86

    Gewässeraufsicht: Einschreiten bei Grundwassergefährdung; Inanspruchnahme des

    Auszug aus VGH Hessen, 03.03.1992 - 14 TH 2158/91
    Ebenso wie die Anordnung, Bohrungen niederzubringen, Bodenproben zu entnehmen und diese untersuchen zu lassen, auf dem Gebiet des Wasserrechts auch dann im Rechtssinne als zur Gefahrenabwehr geeignet angesehen werden, wenn diese Maßnahmen nicht unmittelbar zur Beseitigung oder Verminderung der eigentlichen Gefahr führen, sondern eher vorbereitenden Charakter in bezug auf eine noch zu treffende Beseitigungsanordnung haben (Hess. VGH, Beschluß vom 20. März 1986 - 7 TH 455/86 -, DÖV 1986, S. 260), muß dem Antragsgegner  n a c h  Feststellung der ehemals altlastenverdächtigen Fläche als Altlast angesichts der Vielgestaltigkeit der in diesem Zusammenhang denkbaren Auswirkungen ein Spielraum für die von ihm für erforderlich gehaltenen Initiativen eingeräumt werden.
  • BVerwG, 05.11.1968 - I C 29.67

    Lärmbelästigung durch eine Kegelbahn in einer Gaststätte - Verbot eines

    Auszug aus VGH Hessen, 03.03.1992 - 14 TH 2158/91
    Wenn auch grundsätzlich für den Bereich der Gefahrenabwehr anerkannt ist, daß eine Ordnungsverfügung den Bestimmtheitsanforderungen noch genügt, wenn sie den angestrebten Erfolg klar und unmißverständlich bekanntgibt, im übrigen aber dem Adressaten die Wahl läßt, von mehreren bezeichneten Mitteln zur Gefahrenabwehr das ihm am günstigsten erscheinende oder ihn am wenigsten beeinträchtigende zu ergreifen (hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 5. November 1968 - 1 C 29.67 -, BVerwGE 31, 15, 18; speziell auf dem Gebiet des Abfallrechts Bay. VGH, Beschluß vom 21. November 1988 - 20 CS 88.2324 -, UPR 1989, S. 195, ihm folgend Hess. VGH, Beschluß vom 31. August 1990 - 14 TH 2290/90 -), so fehlt es bei dem vom Antragsgegner formulierten und begründeten Verlangen, das sich hinsichtlich des Inhalts des zu erstellenden Sanierungsplanes in einem Hinweis auf den Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 3 HAbfAG erschöpft, an jeglicher Konkretisierung derjenigen Maßnahmen, die ein solcher Plan zur Verhütung, Verminderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch die Altlast (Nr. 1) bzw. zur Wiedereingliederung von Altlasten in Natur und Landschaft (Nr. 2) schon nach dem Gesetzestext enthalten soll.
  • VGH Bayern, 21.11.1988 - 20 CS 88.2324
    Auszug aus VGH Hessen, 03.03.1992 - 14 TH 2158/91
    Wenn auch grundsätzlich für den Bereich der Gefahrenabwehr anerkannt ist, daß eine Ordnungsverfügung den Bestimmtheitsanforderungen noch genügt, wenn sie den angestrebten Erfolg klar und unmißverständlich bekanntgibt, im übrigen aber dem Adressaten die Wahl läßt, von mehreren bezeichneten Mitteln zur Gefahrenabwehr das ihm am günstigsten erscheinende oder ihn am wenigsten beeinträchtigende zu ergreifen (hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 5. November 1968 - 1 C 29.67 -, BVerwGE 31, 15, 18; speziell auf dem Gebiet des Abfallrechts Bay. VGH, Beschluß vom 21. November 1988 - 20 CS 88.2324 -, UPR 1989, S. 195, ihm folgend Hess. VGH, Beschluß vom 31. August 1990 - 14 TH 2290/90 -), so fehlt es bei dem vom Antragsgegner formulierten und begründeten Verlangen, das sich hinsichtlich des Inhalts des zu erstellenden Sanierungsplanes in einem Hinweis auf den Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 3 HAbfAG erschöpft, an jeglicher Konkretisierung derjenigen Maßnahmen, die ein solcher Plan zur Verhütung, Verminderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch die Altlast (Nr. 1) bzw. zur Wiedereingliederung von Altlasten in Natur und Landschaft (Nr. 2) schon nach dem Gesetzestext enthalten soll.
  • VG Ansbach, 20.04.2016 - AN 9 K 15.02552

    Sanierungsuntersuchung und Grundwassersanierung durch Grundstückseigentümer bei

    Die Auswahlentscheidung bei der Heranziehung von Sanierungsverantwortlichen erweist sich daher nicht schon dann ermessensfehlerhaft, wenn möglicherweise eine andere, im Ergebnis vielleicht "gerechtere" als die von der Behörde vorgenommene Verteilung der Sanierungsverantwortlichkeit in Betracht kommt oder der Zustandsverantwortliche möglicherweise selbst "Opfer" einer lange zurückliegenden Schädigung ist (vgl. HessVGH, B. v. - 14 TH 2158/91 -, NVwZ 1992, 1101).
  • VG Darmstadt, 21.02.1994 - 8 H 2154/92

    Muß Ordnungsbehörde dem Sanierungspflichtigen die Gründe für die Heranziehung

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  • VG Lüneburg, 24.11.2016 - 2 A 7/15

    Bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung; Grundwassergefährdung;

    Auch ist eine Auswahlentscheidung bei der Heranziehung von Verantwortlichen nicht schon dann ermessensfehlerhaft, wenn möglicherweise auch eine andere als die von der Behörde vorgenommene Verteilung der Verantwortlichkeit in Betracht kommt (HessVGH, Beschl. v. 03.03.1992 - 14 TH 2158/91 - VG Darmstadt, Beschl. v. 21.02.1994 - 8 H 2154/92 - VG Würzburg, Urt. v. 16.02.2016 - W 4 K 15.487 -, jeweils zit. n. Juris).
  • VG Aachen, 16.02.2005 - 6 K 2019/99

    Zu den Grundsätzen der Störerbestimmung und -auswahl

    vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 3. März 1992 - 14 TH 2158/91 - , NVwZ 1992, 1101.
  • VG Würzburg, 16.02.2016 - W 4 K 15.487

    Erfolglose Klage einer Gemeinde gegen bodenschutzrechtliche Sanierungsanordnung

    Eine Auswahlentscheidung bei der Heranziehung von Sanierungsverantwortlichen ist daher nicht schon dann ermessensfehlerhaft, wenn möglicherweise auch eine andere, im Ergebnis "gerechtere" als die von der Behörde vorgenommene Verteilung der Sanierungsverantwortlichkeit in Betracht kommt (HessVGH, B. v. 3.3.1992 - 14 TH 2158/91 - NVwZ 1992, 1101; VG Darmstadt, B. v. 21.2.1994 - 8 H 2154/92 - NVwZ-RR 1994, 497/499).
  • VG Augsburg, 10.08.2012 - Au 4 K 11.1769

    (Nichtigkeits-)Feststellungsklagen

    Die Behörde darf bei der Anordnung allerdings nicht nur ihre ordnungsbehördliche Arbeit erleichtern, in dem dem Adressaten ein nicht näher konkretisiertes Vorgehen, ohne weitere Angaben zu Art, Umfang und Ausmaß des angestrebten Erfolgs, abverlangt wird (VGH Kassel, 19.10.1992, 14 TH 1154/92, juris - Rdnr. 16 und vom 3.3.1992, 14 TH 2158/91, juris - Rdnr. 25).

    Dieses Ziel bzw. der Zweck, der mit den in Konzeptform darzustellenden Maßnahmen erreicht werden soll (vgl. VGH Kassel vom 19.10.1992, 14 TH 1154/92, juris - Rdnr. 16 und vom 3.3.1992, 14 TH 2158/91, juris - Rdnr. 25) ist vorliegend sowohl aus den Bescheidsgründen als auch den bekannten und erkennbaren Umständen ersichtlich.

  • VGH Hessen, 13.03.1997 - 14 TG 4045/96

    Sofortige Vollziehbarkeit einer unselbständigen Kostenanforderung; Maßnahmen nach

    Entgegen der Rechtsprechung des Senats zu dem früheren § 17 Abs. 2 Satz 1 HAbfAG (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 11. Oktober 1990 - 14 TH 2428/90 - NVwZ 1991 S. 498, Beschluss vom 3. März 1992 - 14 TH 2158/91 - NVwZ 1992 S. 1101 ff., Beschluss vom 28. Oktober 1994 - 14 TH 1631/94 -), wonach Gefahrerforschungsmaßnahmen nicht gegenüber den potentiell Sanierungsverantwortlichen angeordnet werden konnten, sondern von Amts wegen von der Behörde durchzuführen und die Kosten je nach dem Ergebnis der Untersuchungen zu tragen waren, hat die oben dargestellte Auffassung ihren Niederschlag im Hessischen Altlastengesetz vom 20. Dezember 1994 und im Entwurf eines das Altlastenrecht vereinheitlichenden Bundesbodenschutzgesetzes vom 14. Januar 1997 (BT-Ds 13/6701) - BBodSchG-E - gefunden.
  • VG Aachen, 02.02.2005 - 6 K 2235/01

    Zu den Voraussetzungen, unter denen ein gutgläubiger Erwerb i.S.d. § 4 Abs. 6

    vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 3. März 1992 - 14 TH 2158/91 - , NVwZ 1992, 1101.
  • VGH Hessen, 19.10.1992 - 14 TH 1154/92

    Altlast: Befreiung des Grundeigentümers von der Sanierungsverantwortlichkeit;

    Das ist - wie bereits ausgeführt - die Erstellung eines Sanierungsplanes, der in dem hier zu entscheidenden Sachverhalt ebenso wie in dem bereits vom beschließenden Senat entschiedenen Fall (Hess. VGH, B. v. 3. März 1992 - 14 TH 2158/91 - UPR 1992, S. 360 (LS)) ohne jegliche weitere Konkretisierung nicht verlangt werden kann und lediglich darauf hinausläuft, die ordnungsbehördliche Arbeit zu erleichtern.
  • VG Augsburg, 24.05.2011 - Au 3 K 10.2019

    Grundwasserverunreinigung; Sanierungsbedarf; Zustandsverantwortlichkeit;

    Wollte man in all diesen Fällen deren lückenlose Aufklärung verlangen oder im Falle verbleibender Unsicherheiten den Nachteil der Allgemeinheit mit der Folge aufbürden, dass bei einer Mehrheit von Sanierungsverantwortlichen diese nur in Anspruch genommen werden können, wenn sich nachweisen lässt, in welchem Umfang wer die Verunreinigung verursacht hat, so würde der Zweck einer möglichst umgehenden Altlastensanierung durch schnelles und effektives Vorgehen bei der Auswahl der Verantwortlichen erschwert oder im Ergebnis gar vereitelt (HessVGH vom 3.3.1992, Az.: 14 TH 2158/91; ).
  • VGH Hessen, 14.01.1993 - 14 TH 2465/92

    Aufteilung eines Altstandortes in Grundstücksparzellen - Erklärung zur Altlast

  • VG Frankfurt/Main, 28.01.2003 - 3 E 974/00

    Heranziehung des Grundstückseigentümers zur Altlasten-Feststellung bei

  • VGH Hessen, 31.08.2000 - 6 UE 4184/96

    Anforderungen an den Nachweis der Verursachung

  • VG Ansbach, 12.02.2020 - AN 9 K 18.01359

    Bodenschutzrechtliche Sanierungsanordnung, Sanierungsziel, fehlerhafte

  • VG Berlin, 11.06.2012 - 10 L 236.11

    Vorliegen einer qualifizierten Altlast; gesteigerte Gefährlichkeit angesichts der

  • VG Kassel, 09.03.2000 - 7 E 3967/96

    Streitwert und Gebührenbestimmung im Verfahren gegen einen Kostenbescheid nach

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