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   VGH Hessen, 03.03.1998 - 7 UE 869/96   

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VGH Hessen, 03.03.1998 - 7 UE 869/96 (https://dejure.org/1998,3767)
VGH Hessen, Entscheidung vom 03.03.1998 - 7 UE 869/96 (https://dejure.org/1998,3767)
VGH Hessen, Entscheidung vom 03. März 1998 - 7 UE 869/96 (https://dejure.org/1998,3767)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 16a Abs 1 GG, § 51 Abs 1 AuslG, § 53 Abs 4 AuslG, § 53 Abs 6 S 1 AuslG, Art 3 MRK
    Echtheitsüberprüfung ausländischer Gerichtsurteile im Asylverfahren; Jugoslawien: Abschiebungshindernisse verneint

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (81)

  • VGH Hessen, 02.03.1998 - 7 UE 868/96

    Keine Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner in der serbischen Provinz Kosovo;

    Auszug aus VGH Hessen, 03.03.1998 - 7 UE 869/96
    Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 16. Februar 1996 - 7 UE 4242/95 - grundsätzlich festgestellt, und hieran hat er - in Fortführung seiner Rechtsprechung - mit den Beteiligten bekanntem Beschluß vom 2. März 1998 - 7 UE 868/96 - festgehalten.

    Darüber hinaus ist aber eine Konkretisierung in bezug auf den einzelnen Asylbewerber erforderlich (Hess. VGH, B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 65; VGH Baden-Württemberg, U. v. 06.11.1995 - A 12 S 159/95 - S. 7; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 60).

    Der serbische Staat beläßt ihnen nämlich seit jeher jedenfalls den Raum, den sie benötigen, um ihre existentiellen Grundbedürfnisse zu decken; insbesondere geht er nicht systematisch gegen die entstandenen Parallelstrukturen vor, ohne daß dafür zwingende Hinderungsgründe ersichtlich wären (Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 38 f. u. 46 sowie v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 42, ferner B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 56; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 - S. 37).

    Größere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang noch dem Umstand zu, daß die albanischen Volkszugehörigen im Kosovo keine Minderheit, sondern die weit überwiegende Bevölkerungsmehrheit darstellen mit der Folge, daß sie selbst - nicht zuletzt durch ihren Zusammenhalt im passiven Widerstand gegen die serbischen Behörden - das moralische, religiöse und gesellschaftliche Klima prägen oder wenigstens erträglicher erscheinen lassen (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 46 u. 49 sowie B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 56 f.; Bay. VGH, U. v. 22.04.1994 - 21 BA 94.30675 - S. 101 f.; Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 77 f. u. 87 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Ue. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A - S. 27 u. v. 21.05.1996 - 14 A 2035/94.A - S. 39 f.; einschränkend Schlesw.-Holst.

    Wie in den bereits oben erwähnten Grundsatzentscheidungen des Senats (U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - jeweils unter 1.1.1.3.) festgestellt, wurden und werden nämlich Einberufungen ethnischer Albaner aus dem Kosovo, obwohl ihnen nur selten Folge geleistet wird, lediglich in exemplarischen Einzelfällen durchgesetzt.

    Einer abschließenden Überzeugungsbildung des Senats hierüber bedarf es indessen nicht, weil selbst eine dem Kläger zu 1) bei seiner Ausreise unmittelbar bevorstehende Zwangsrekrutierung - wie ebenfalls in den Grundsatzentscheidungen des Senats vom 16. Februar 1996 und vom 2. März 1998 (a.a.O.) dargelegt - asylrechtlich nicht relevant gewesen wäre; das gilt auch dann, wenn der Kläger zu 1) die Möglichkeit eines Fronteinsatzes auf seiten der bosnischen Serben während des Bürgerkriegs in Bosnien-Herzegowina hätte in Betracht ziehen müssen.

    Eine abschließende Überzeugung brauchte der Senat freilich auch insoweit nicht zu gewinnen; denn auch wenn dem Kläger zu 1) seinerzeit Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Desertion gedroht hat, wäre dies - wie wiederum in den Grundsatzentscheidungen des Senats vom 16. Februar 1996 und vom 2. März 1998 (a.a.O.) näher begründet wurde - asylrechtlich ohne Bedeutung gewesen.

    Insbesondere ist angesichts der in den beiden Grundsatzentscheidungen des Senats vom 16. Februar 1996 und vom 2. März 1998 (a.a.O., jeweils unter 1.1.1.6) getroffenen Feststellungen zum Bildungsbereich im Kosovo nichts dafür ersichtlich, daß der Kläger zu 3), wenn er tatsächlich ab 1993 nicht mehr auf die von ihm bis dahin besuchte Privatschule gehen durfte, das bildungsmäßige Existenzminimum nicht auf einer anderen Schule innerhalb des von der albanischen Seite organisierten parallelen Schulsystems hätte erlangen können.

    Denn jedenfalls wäre die asylrechtliche Relevanz einer solchen Maßnahme - ebenso übrigens auch die einer wenig wahrscheinlichen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung nach dem Amnestiezeitraum - zu verneinen; abgesehen davon hätte der Kläger zu 1) im Falle seiner Heranziehung zum Wehrdienst nicht mit einem Kriegseinsatz zu rechnen, da keine Kampfhandlungen unter Beteiligung jugoslawischer Streitkräfte mehr stattfinden (vgl. zum ganzen die beiden schon mehrfach erwähnten Grundsatzentscheidungen des Senats vom 16.02.1996 und vom 02.03.1998, a.a.O., jeweils unter 1.1.1.3.).

    Insbesondere ist nicht davon auszugehen, daß die Kläger allein wegen des erfolglosen Asylverfahrens dergestalt ins Blickfeld der jugoslawischen Grenzbehörden geraten, daß sich die Wahrscheinlichkeit, von asylrelevanten Übergriffen betroffen zu werden, in ihrer Person über das für sonstige Rückkehrer festgestellte Maß (vgl. den Grundsatzbeschluß des Senats vom 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - unter 1.1.1.8.) hinaus erhöht.

    Danach erfüllt die Art und Weise, in der seitens des jugoslawischen Staates mit Rückkehrern umgegangen wird (vgl. den Grundsatzbeschluß des Senats vom 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - unter 1.1.1.8.), von vornherein nicht die vorbezeichneten Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK in bezug auf die Kläger (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 12.08.1997 - A 14 S 444/96 - S. 14).

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus VGH Hessen, 03.03.1998 - 7 UE 869/96
    Das Gericht muß sich die feste Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten Verfolgungsschicksals verschaffen, und zwar nicht nur hinsichtlich des individuellen Asylvorbringens, sondern auch hinsichtlich der relevanten Situation im Herkunftsland (vgl. BVerwG, Ue. v. 12.11.1985 - 9 C 27.85 - EZAR 630 Nr. 23 u. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200, sowie Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 16, u. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A - S. 12).

    Der Anspruch auf Asyl ist zwar ein Individualgrundrecht und setzt deshalb eigene Verfolgungsbetroffenheit voraus; die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich aber auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Asylsuchende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutsbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (BVerfG, B. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. - a.a.O.; BVerwG, Ue. v. 23.02.1988 - 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79, v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O. u. v. 30.04.1996 - 9 C 170.95 - BVerwGE 101, 123).

    Die Annahme einer gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung jedes einzelnen Gruppenmitglieds rechtfertigt; hierfür ist die Gefahr einer so großen Zahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, daß es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine bloße Vielzahl solcher Übergriffe handelt; die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und -gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und in quantitativer und qualitativer Hinsicht so um sich greifen, daß dort für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Ue. v. 15.05.1990 - 9 C 17.89 - a.a.O., v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O. u. v. 30.04.1996 - 9 C 170.95 - a.a.O.).

    Eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung liegt danach typischerweise bei Pogromen, die sich auf große Teile des Landes erstrecken oder kleine Minderheiten mit besonderer Härte, Ausdauer und Unnachgiebigkeit erfassen, und auch ansonsten immer dann vor, wenn die Verfolgungsschläge so dicht und eng gestreut fallen, daß für jeden Gruppenangehörigen die Furcht begründet ist, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu werden (BVerwG, B. v. 24.09.1992 - 9 B 130.92 - NVwZ 1993, 192, sowie Ue. v. 19.04.1994 - 9 C 462.93 - NVwZ 1994, 1121, u. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.).

    Die unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung setzt grundsätzlich ebenfalls eine solche Verfolgungsdichte voraus; sie kann aber - im Hinblick auf die prinzipielle Überlegenheit staatlicher Machtmittel und auf die dem Staat mögliche Durchsetzung eigener Ziele durch hierzu autorisierte Kräfte - auch schon dann anzunehmen sein, wenn sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht; kann etwa festgestellt werden, daß der Herkunftsstaat eine bestimmte Gruppe physisch vernichten oder gewaltsam aus seinem Staatsgebiet vertreiben will, so bedarf es nicht erst der Feststellung einzelner Vernichtungs- oder Vertreibungsschläge, um eine Gruppenverfolgung annehmen zu können (BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.).

    Dabei sind auch nicht unmittelbar zum Verfolgungsgeschehen gehörende Umstände - wie etwa für sich betrachtet asylrechtlich unerhebliche Maßnahmen - indiziell zu berücksichtigen; allerdings können nur asylrechtlich beachtliche Eingriffe die Beurteilung der Verfolgungssituation als Gruppenverfolgung rechtfertigen (BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.).

    Bei Anlegung dieser Maßstäbe stellte und stellt sich die Situation der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo aufgrund der in das Verfahren eingeführten und hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit differenziert zu bewertenden Erkenntnisquellen (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O., und vor allem Hamb. OVG, U. v. 07.06.1995 - Bf VII 2/94 - S. 42 ff., u. Bay. VGH, U. v. 26.04.1994 - 19 BA 94.30770 - S. 16 f.) so dar, daß Kosovo-Albanern - und zwar auch einem sachlich oder persönlich begrenzten Kreis von ihnen - jedenfalls seit 1990 bis heute und in absehbarer Zukunft keine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung drohte bzw. droht und daß auch eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung in Anknüpfung an die Ethnie nicht beachtlich wahrscheinlich war bzw. ist.

    OVG, U. v. 20.02.1997 - 3 KO 744/96 -), und trägt damit auch dem gebotenen Interesse an einer möglichst einheitlichen tatrichterlichen Würdigung desselben generellen Lebenssachverhalts Rechnung (vgl. BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.).

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

    Auszug aus VGH Hessen, 03.03.1998 - 7 UE 869/96
    Politisch ist eine solche Verfolgung dann, wenn dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine Religions- oder Volkszugehörigkeit oder an andere für ihn unverfügbare Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden oder unmittelbar drohen, die ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Be. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315, v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. - BVerfGE 83, 216, u. v. 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92 u.a. - NVwZ 1993, 975).

    Der Anspruch auf Asyl ist zwar ein Individualgrundrecht und setzt deshalb eigene Verfolgungsbetroffenheit voraus; die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich aber auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Asylsuchende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutsbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (BVerfG, B. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. - a.a.O.; BVerwG, Ue. v. 23.02.1988 - 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79, v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O. u. v. 30.04.1996 - 9 C 170.95 - BVerwGE 101, 123).

    Außerdem hatten sie weder zum Zeitpunkt der Ausreise in ihrer Person eine asylerhebliche Beeinträchtigung bereits erlitten und drohte ihnen eine solche damals aus sonstigen Gründen unmittelbar (1.2.2.) - was eingetretener Verfolgung gleichstünde (BVerfG, B. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. - a.a.O.) -, noch haben sie im Falle jetziger Rückkehr sogleich oder in absehbarer Zeit gerade sie treffende sonstige politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten (1.2.3.).

    Diese Rechtsfigur, bei der es sich aber nicht um eine dritte Kategorie asylerheblicher Verfolgungsbetroffenheit neben denjenigen der Gruppen- und Einzelverfolgung handelt (BVerwG, U. v. 23.07.1991 - 9 C 154.90 - BVerwGE 88, 367), trägt dem Umstand Rechnung, daß im Übergangsbereich zwischen gruppengerichteter Kollektivverfolgung und anlaßgeprägter Einzelverfolgung asylerhebliche Gefährdungslagen gegeben sein können, die nicht in einer den Gewährleistungsinhalt des Grundrechts des Art. 16a Abs. 1 GG verkürzenden Weise unberücksichtigt bleiben dürfen (BVerfG, Be. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. - a.a.O. u. v. 20.10.1994 - 2 BvR 1375/93 u.a. -).

    Hierfür sind Referenzfälle stattgefundener und stattfindender politischer Verfolgung sowie ein Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung, in welchem die Gruppenangehörigen als Minderheit ganz allgemein Unterdrückungen und Nachstellungen - auch solchen von noch nicht asylrelevanter Schwere - ausgesetzt sind, gewichtige Indizien (BVerfG, B. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. - a.a.O.).

  • VGH Hessen, 16.02.1996 - 7 UE 4242/95

    Keine Gruppenverfolgung albanischer Volkszugehöriger im Kosovo; Heranziehung zum

    Auszug aus VGH Hessen, 03.03.1998 - 7 UE 869/96
    Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 16. Februar 1996 - 7 UE 4242/95 - grundsätzlich festgestellt, und hieran hat er - in Fortführung seiner Rechtsprechung - mit den Beteiligten bekanntem Beschluß vom 2. März 1998 - 7 UE 868/96 - festgehalten.

    Der serbische Staat beläßt ihnen nämlich seit jeher jedenfalls den Raum, den sie benötigen, um ihre existentiellen Grundbedürfnisse zu decken; insbesondere geht er nicht systematisch gegen die entstandenen Parallelstrukturen vor, ohne daß dafür zwingende Hinderungsgründe ersichtlich wären (Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 38 f. u. 46 sowie v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 42, ferner B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 56; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 - S. 37).

    Größere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang noch dem Umstand zu, daß die albanischen Volkszugehörigen im Kosovo keine Minderheit, sondern die weit überwiegende Bevölkerungsmehrheit darstellen mit der Folge, daß sie selbst - nicht zuletzt durch ihren Zusammenhalt im passiven Widerstand gegen die serbischen Behörden - das moralische, religiöse und gesellschaftliche Klima prägen oder wenigstens erträglicher erscheinen lassen (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 46 u. 49 sowie B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 56 f.; Bay. VGH, U. v. 22.04.1994 - 21 BA 94.30675 - S. 101 f.; Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 77 f. u. 87 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Ue. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A - S. 27 u. v. 21.05.1996 - 14 A 2035/94.A - S. 39 f.; einschränkend Schlesw.-Holst.

    Wie in den bereits oben erwähnten Grundsatzentscheidungen des Senats (U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - jeweils unter 1.1.1.3.) festgestellt, wurden und werden nämlich Einberufungen ethnischer Albaner aus dem Kosovo, obwohl ihnen nur selten Folge geleistet wird, lediglich in exemplarischen Einzelfällen durchgesetzt.

  • BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung nach Art. 3 EMRK;

    Auszug aus VGH Hessen, 03.03.1998 - 7 UE 869/96
    Ein solches Abschiebungshindernis besteht nur dann, wenn dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (zu diesem auch hier relevanten Maßstab BVerwG, Ue. v. 05.07.1994 - 9 C 1.94 - a.a.O., v. 18.04.1996 - 9 C 77.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 4 u. v. 04.06.1996 - 9 C 134.95 - NVwZ-Beilage 1996, 89) eine Behandlung droht, die alle tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt (BVerwG, Ue. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 - u. v. 11.11.1997 - 9 C 13.96 -).

    Dabei kann grundsätzlich nur eine im Zielstaat von einer staatlichen Herrschaftsmacht begangene oder zu verantwortende Mißhandlung eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK sein (BVerwG, Ue. v. 17.10.1995 - 9 C 15.95 - a.a.O., v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 - NVwZ 1997, 1127, u. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 -), sofern ein geplantes, vorsätzliches und auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln vorliegt (BVerwG, U. v. 18.04.1996 - 9 C 77.95 - a.a.O.).

    Art. 3 EMRK schützt nämlich ebensowenig wie das Asylrecht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen und (Bürger-)Kriegen sowie vor nachteiligen Auswirkungen eines unterentwickelten Gesundheitssystems (BVerwG, Ue. v. 17.10.1995 - 9 C 15.95 - a.a.O. u. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 -).

    Wenn allerdings eine - landesweite oder unausweichliche - extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, bei der jeder Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG im Lichte der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungskonform dahin auszulegen, daß die betreffenden Gefahren ausnahmsweise im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu berücksichtigen sind (BVerwG, Ue. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - a.a.O., v. 29.03.1996 - 9 C 116.95 - a.a.O., v. 18.04.1996 - 9 C 77.95 - a.a.O., v. 04.06.1996 - 9 C 134.95 - a.a.O. u. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 - vgl. auch BVerfG, B. v. 21.12.1994 - 2 BvL 81/92 u.a. - DVBl. 1995, 560).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Hessen, 03.03.1998 - 7 UE 869/96
    Politisch ist eine solche Verfolgung dann, wenn dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine Religions- oder Volkszugehörigkeit oder an andere für ihn unverfügbare Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden oder unmittelbar drohen, die ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Be. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315, v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. - BVerfGE 83, 216, u. v. 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92 u.a. - NVwZ 1993, 975).

    Ob diese spezifische Zielrichtung der Verfolgung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu beurteilen (BVerfG, Be. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - a.a.O. u. v. 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92 u.a. - a.a.O.).

    Wer nur von regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, genießt allerdings nur dann asylrechtlichen Schutz, wenn er auch in anderen Landesteilen eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann und dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, wenn er also über keine interne Fluchtalternative verfügt (BVerfG, Be. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - a.a.O. u. v. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. - BVerfGE 81, 58; BVerwG, U. v. 15.05.1990 - 9 C 17.87 - BVerwGE 85, 139).

    Ein unverfolgt ausgereister Asylbewerber wird - da das Asylrecht grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt - selbst bei ihm im Rückkehrfalle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender politischer Verfolgung in der Regel dann nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf von ihm nach der Ausreise selbst geschaffenen Umständen beruht, sofern nicht entweder der Entschluß hierzu einer festen und im Herkunftsland bereits erkennbar betätigten Überzeugung entspricht oder der Betreffende sich bei der Ausreise in einer zumindest latenten Gefährdungslage befunden hat (BVerfG, Be. v. 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51, u. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - a.a.O.; BVerwG, Ue. v. 17.01.1989 - 9 C 56.88 - BVerwGE 81, 170, u. v. 31.03.1992 - 9 C 57.91 - NVwZ 1993, 193).

  • BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96

    Regionale Gruppenverfolgung - Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung -

    Auszug aus VGH Hessen, 03.03.1998 - 7 UE 869/96
    Zu einer in diesem Sinne verfolgungsbetroffenen Gruppe gehören alle Personen, gegen die der Verfolger seine Verfolgungsmaßnahmen richtet; dies können entweder sämtliche Träger eines zur Verfolgung Anlaß gebenden Merkmals - etwa einer bestimmten Ethnie oder Religion - sein oder nur diejenigen von ihnen, die zusätzlich (mindestens) ein weiteres Kriterium erfüllen, beispielsweise in einem bestimmten Gebiet leben oder ein bestimmtes Lebensalter aufweisen; solchenfalls handelt es sich um eine entsprechend - örtlich, sachlich oder persönlich - begrenzte Gruppenverfolgung (BVerwG, Ue. v. 20.06.1995 - 9 C 294.94 - NVwZ-RR 1996, 57, v. 30.04.1996 - 9 C 171.95 - BVerwGE 101, 134, u. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 -).

    Selbst wenn der jugoslawische Staat hinsichtlich der Kosovo-Albaner - bei Anlegung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs (BVerwG, U. v. 30.04.1996 - 9 C 170.95 - a.a.O.) - im vorgenannten Sinne mehrgesichtig wäre, so wäre eine interne Fluchtalternative gleichwohl zu verneinen, wenn in dem verfolgungssicheren Landesteil für den regional Verfolgten eine existentielle Gefährdung bestünde, die zwar in gleicher Weise auch am Herkunftsort gegeben war, deren Ursache dort aber verfolgungsbedingt war (BVerwG, B. v. 22.05.1996 - 9 B 136.96 - a.a.O. u. U. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 -).

    Der danach erforderliche Vergleich der jeweiligen wirtschaftlichen Situation am verfolgungssicheren Ort und - die dortige Verfolgung hinweggedacht - am Herkunftsort wäre für die Frage einer eventuellen Vorverfolgung für den Zeitpunkt der Ausreise, für die Frage eines später entstandenen Nachfluchtgrundes für den Zeitpunkt seiner Entstehung und im übrigen für den Zeitpunkt der Rückkehr zu prüfen (BVerwG, U. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 -).

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 1.94

    Zurechnung des gewälttätigen Vorgehens der Moslems dem syrischen Staat gegenüber

    Auszug aus VGH Hessen, 03.03.1998 - 7 UE 869/96
    Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des Art. 16a Abs. 1 GG sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, und sie unterscheiden sich auch nicht hinsichtlich der Frage, ob die Gefahr politischer Verfolgung droht (BVerwG, Ue. v. 18.02.1992 - 9 C 59.91 - NVwZ 1992, 892, v. 03.11.1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150, v. 18.01.1994 - 9 C 48.92 - BVerwGE 95, 42, v. 10.05.1994 - 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24, u. v. 05.07.1994 - 9 C 1.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 193).

    Indes haben die nächsten Angehörigen eines nach § 51 Abs. 1 AuslG Abschiebungsschutzberechtigten nicht allein wegen ihrer familiären Nähe - etwa in Anlehnung an § 26 AsylVfG - selbst einen entsprechenden Abschiebungsschutzanspruch; sie haben vielmehr nur als in eigener Person Verfolgte Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (BVerwG, U. v. 05.07.1979 - 9 C 1.94 - a.a.O.).

    Ein solches Abschiebungshindernis besteht nur dann, wenn dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (zu diesem auch hier relevanten Maßstab BVerwG, Ue. v. 05.07.1994 - 9 C 1.94 - a.a.O., v. 18.04.1996 - 9 C 77.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 4 u. v. 04.06.1996 - 9 C 134.95 - NVwZ-Beilage 1996, 89) eine Behandlung droht, die alle tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt (BVerwG, Ue. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 - u. v. 11.11.1997 - 9 C 13.96 -).

  • BVerwG, 18.04.1996 - 9 C 77.95

    Ausländerrecht: Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz

    Auszug aus VGH Hessen, 03.03.1998 - 7 UE 869/96
    Ein solches Abschiebungshindernis besteht nur dann, wenn dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (zu diesem auch hier relevanten Maßstab BVerwG, Ue. v. 05.07.1994 - 9 C 1.94 - a.a.O., v. 18.04.1996 - 9 C 77.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 4 u. v. 04.06.1996 - 9 C 134.95 - NVwZ-Beilage 1996, 89) eine Behandlung droht, die alle tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt (BVerwG, Ue. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 - u. v. 11.11.1997 - 9 C 13.96 -).

    Dabei kann grundsätzlich nur eine im Zielstaat von einer staatlichen Herrschaftsmacht begangene oder zu verantwortende Mißhandlung eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK sein (BVerwG, Ue. v. 17.10.1995 - 9 C 15.95 - a.a.O., v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 - NVwZ 1997, 1127, u. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 -), sofern ein geplantes, vorsätzliches und auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln vorliegt (BVerwG, U. v. 18.04.1996 - 9 C 77.95 - a.a.O.).

    Wenn allerdings eine - landesweite oder unausweichliche - extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, bei der jeder Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG im Lichte der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungskonform dahin auszulegen, daß die betreffenden Gefahren ausnahmsweise im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu berücksichtigen sind (BVerwG, Ue. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - a.a.O., v. 29.03.1996 - 9 C 116.95 - a.a.O., v. 18.04.1996 - 9 C 77.95 - a.a.O., v. 04.06.1996 - 9 C 134.95 - a.a.O. u. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 - vgl. auch BVerfG, B. v. 21.12.1994 - 2 BvL 81/92 u.a. - DVBl. 1995, 560).

  • BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90

    Asylrecht - Ausreisedruck - Drittverfolgungsmaßnahmen auf den Staat - Fortbestand

    Auszug aus VGH Hessen, 03.03.1998 - 7 UE 869/96
    Diese Rechtsfigur, bei der es sich aber nicht um eine dritte Kategorie asylerheblicher Verfolgungsbetroffenheit neben denjenigen der Gruppen- und Einzelverfolgung handelt (BVerwG, U. v. 23.07.1991 - 9 C 154.90 - BVerwGE 88, 367), trägt dem Umstand Rechnung, daß im Übergangsbereich zwischen gruppengerichteter Kollektivverfolgung und anlaßgeprägter Einzelverfolgung asylerhebliche Gefährdungslagen gegeben sein können, die nicht in einer den Gewährleistungsinhalt des Grundrechts des Art. 16a Abs. 1 GG verkürzenden Weise unberücksichtigt bleiben dürfen (BVerfG, Be. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. - a.a.O. u. v. 20.10.1994 - 2 BvR 1375/93 u.a. -).

    Maßgebendes Kriterium für eine solche Gefährdungslage ist, ob es dem Asylbewerber bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten war bzw. ist, in seiner Heimat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, U. v. 23.07.1991 - 9 C 154.90 - a.a.O.).

    Hinzu kommt, daß der Kläger zu 1) - abgesehen von seiner LDK-Mitgliedschaft - nicht in hinreichend nahem zeitlichem Zusammenhang zu den vorgenannten Umständen ausgereist ist und auch aus diesem Grunde jedenfalls nicht deshalb als vorverfolgt angesehen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 23.07.1991 - 9 C 154.90 - a.a.O.).

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

  • BVerwG, 30.04.1996 - 9 C 170.95

    Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Asylbegehren von Kurden

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.1996 - 3 L 119/95
  • OVG Niedersachsen, 28.09.1995 - 12 L 2034/95

    Gruppenverfolgung; Kosovo; Albaner; Mitgliedschaft in der LDK; Deserteur;

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

  • BVerwG, 29.03.1996 - 9 C 116.95

    Ausländerrecht: Voraussetzungen für die Annahme eines Abschiebungsschutzes nach §

  • BVerwG, 04.06.1996 - 9 C 134.95

    Ausländerrecht: Abschiebungsschutz wegen Bürgerkrieg, Afghanistan

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.1997 - 14 A 2826/94

    Asylbegehren; Albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo; Gruppenverfolgung;

  • OVG Thüringen, 20.02.1997 - 3 KO 744/96

    Ethnische Albarner; Kosovo; Staatliche Verfolgung; Gruppenverfolgung; Einberufung

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

  • VGH Hessen, 23.01.1995 - 13 UE 2370/94

    Ethnische Albaner unterliegen im Kosovo keiner asylrelevanten Gruppenverfolgung

  • OVG Sachsen, 18.07.1995 - A 4 S 68/94

    Gruppenverfolgung; Kosovo- Albaner; Ethnische Abstammung; Wehdienstentziehung;

  • OVG Hamburg, 07.06.1995 - Bf VII 2/94

    Ethnischer Albaner; Kosovo; Volkszugehörigkeit; Gruppenverfolgung

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96

    Objektive Klagehäufung - Hilfsantrag - Zulassungsberufung - Abschiebungsandrohung

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.1995 - 13 A 1451/94

    Kosovo; Gruppenverfolgung; Ethnische Albarner; Volkszugehörigkeit

  • BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92

    Verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Asylrelevanz staatlicher Maßnahmen bei der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.1996 - 13 A 1796/94

    Einberufung; Wehrdienstfähige albanische Männer ; Kosovo; Politische Verfolgung;

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.1995 - A 12 S 207/95

    Keine Gruppenverfolgung der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo

  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 21.92

    Ausländer - Vietnamesische Gastarbeiter - Prognosemaßstab im

  • BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvL 81/92

    Mangelnde Begründung der Entscheidungserheblichkeit bei einer Richtervorlage

  • BVerwG, 22.02.1996 - 9 B 14.96

    Asylrecht: Abgrenzung zwischen Verfolgungsbetroffenheit aufgrund

  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.1995 - A 12 S 79/95

    Keine Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner; Einberufung albanischer

  • VGH Baden-Württemberg, 12.08.1997 - A 14 S 444/96

    Jugoslawien: zur Rückkehrgefährdung für Kosovo-Albaner, die im Ausland Asyl

  • BVerfG, 20.10.1994 - 2 BvR 1375/93

    Verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87

    Mittelbare staatliche Verfolgung - Gruppenverfolgung - Ahmadis - Moslems -

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.03.1995 - 3 L 258/94

    Anforderungen an einen Asylschutzantrag; Schutzbereich des Asylgrundrechts;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.09.1995 - 7 A 12537/93

    Albaner im Kosovo; Volkszugehörigkeit ; Politische Gruppenverfolgung;

  • BVerwG, 22.05.1996 - 9 B 136.96

    Asylrecht: Voraussetzungen für die Annahme einer mittelbaren Gruppenverfolgung,

  • BVerwG, 24.09.1992 - 9 B 130.92
  • BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91

    Streitwertfestsetzung im Asylverfahren

  • BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 13.96

    Abschiebungsschutz für abgelehnte Asylbewerber aus familiären Gründen?

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

  • OVG Niedersachsen, 23.05.1996 - 12 L 3389/95

    Gruppengerichtete Verfolgung; Albaner; Kosovo; Exilpolitische Betätigung

  • BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 434.93

    Prozeßkostenhilfe im Revisionsverfahren

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.10.1994 - 7 A 10280/92

    Albaner im Kosovo; Volkszugehörigkeit ; Politische Gruppenverfolgung; Einberufung

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.1995 - A 12 S 159/95

    Bundesrepublik Jugoslawien: gegenwärtige

  • BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 501.93

    Ausländer - Rechtskraft des Urteils - Anspruch auf Anerkennung - Asylberechtigter

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.03.1996 - 5 L 19/95
  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1996 - A 14 S 531/96

    Heranziehung albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo zum Wehrdienst in den

  • BVerwG, 19.04.1994 - 9 C 462.93

    Festsetzung des Gegenstandswerts für das Revisionsverfahren

  • BVerwG, 20.06.1995 - 9 C 294.94

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Ermittlung des Umfangs

  • OVG Saarland, 08.02.1995 - 9 R 25/95

    Gruppenverfolgung; Kosovo-Albaner; Bundesrepublik Jugoslawien; Referenzfälle;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.05.1996 - 14 A 2035/94

    Asylberechtigt anerkanntes Kind; Vater; Familienasyl; Allgemeine

  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.1995 - A 14 S 2459/94

    Keine Gruppenverfolgung der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo

  • BVerwG, 18.01.1994 - 9 C 48.92

    Ausländer - Politisch Verfolgter - Asylrecht - Bürgerkriegsgebiet

  • BVerwG, 30.04.1996 - 9 C 171.95

    Asylrecht: Asylberechtigung von Kurden aus der Türkei, Nachfluchtgrund einer

  • VGH Bayern, 26.04.1994 - 19 BA 94.30770
  • VGH Bayern, 22.04.1994 - 21 BA 94.30675
  • OVG Niedersachsen, 24.02.1995 - 8 L 5275/93
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.02.1995 - 3 L 29/93
  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

  • BVerfG, 20.05.1992 - 2 BvR 205/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen zur Feststellung mittelbarer poitischer

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

  • BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84

    Religion - Existenzminimum - Fluchtalternative

  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 72.89

    Asylrecht: Asylberechtigung von Ahmadis aus Pakistan

  • BVerfG, 13.10.1993 - 2 BvR 888/93

    Drittstaatenregelung - Nach dem 30.6.1993 ins Bundesgebiet eingereist - Anordnung

  • BVerwG, 24.03.1987 - 9 C 321.85

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 56.88

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Nachfluchtgrund - Latente Gefährdungslage

  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung -

  • BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85

    Asylrecht - PLO - Quasi-Staatlichkeit - Krieg - Bürgerkrieg - Revolution -

  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

  • BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85

    Feststellung des asylerheblichen Sachverhalts - Überzeugungsmaßstab -

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

  • BVerwG, 24.11.1981 - 9 C 251.81

    Gewährung politischen Asyls - Anerkennung als Asylberechtigter

  • BVerwG, 31.03.1992 - 9 C 57.91

    Irakischer Asylbewerber; Asylantrag als Nachfluchtgrund; latente Gefährdungslage

  • VG Aachen, 23.03.1995 - 1 K 697/94
  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87

    Türkisches Staatsschutzstrafrecht - Asylrechtsrelevanz - Politische Motivation

  • BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81

    Asylrechtsstreitigkeiten - Örtliche Zuständigkeit - Umfang der gerichtlichen

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

  • VGH Hessen, 03.02.1999 - 7 UE 655/97

    Rücknahmefiktion für Asylantrag bei Reise in den Verfolgerstaat - Geltung im

    Nicht unerhebliche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Umstand zu, dass die albanischen Volkszugehörigen im Kosovo keine Minderheit, sondern die weit überwiegende Bevölkerungsmehrheit darstellen mit der Folge, dass sie selbst - nicht zuletzt durch ihren Zusammenhalt im Widerstand gegen die serbischen Behörden - das moralische, religiöse und gesellschaftliche Klima prägen oder wenigstens erträglicher gestalten können (vgl. Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 46 u. 49 sowie Be. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 56 f. u. v. 03.03.1998 - 7 UE 869/96 - S. 23 f.; Bay. VGH, U. v. 22.04.1994 - 21 BA 94.30675 - S. 101 f.; Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 77 f. u. 87 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Ue. v. 21.05.1996 - 14 A 2035/94.A - S. 39 f. u. v. 19.01.1998 - 13 A 2296/94.A - S. 59; einschränkend Schlesw.-Holst.
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