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   VGH Hessen, 03.05.1990 - 4 N 13/83   

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https://dejure.org/1990,9745
VGH Hessen, 03.05.1990 - 4 N 13/83 (https://dejure.org/1990,9745)
VGH Hessen, Entscheidung vom 03.05.1990 - 4 N 13/83 (https://dejure.org/1990,9745)
VGH Hessen, Entscheidung vom 03. Mai 1990 - 4 N 13/83 (https://dejure.org/1990,9745)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 47 Abs 2 S 1 VwGO
    Normenkontrolle; zum Nachteil bei Festsetzung unbebaubarer Fläche durch rückwärtige Baugrenze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Hessen, 01.09.1981 - IV N 16/80

    Verwaltungsprozeßrecht: Nachteilsbegriff im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus VGH Hessen, 03.05.1990 - 4 N 13/83
    Selbst wenn man davon ausgeht, daß ein Nachteil auch dann angenommen werden kann, wenn erst nach Erlaß des Bebauungsplans eine Entwicklung eintritt, aufgrund der er sich als nachteilig für Betroffene erweist (so für eine funktionslos gewordene Festsetzung Hess. VGH, B. v. 01.09.1981 -- IV N 16/80 -- BRS 38, Nr. 11 = ESVGH Bd. 31 S. 272), ändert das an der Unbeachtlichkeit des Interesses des Antragstellers im vorliegenden Fall nichts.
  • VGH Hessen, 20.07.1989 - 4 UE 3828/87

    Nachträgliche Einschränkung einer Bauvoranfrage

    Auszug aus VGH Hessen, 03.05.1990 - 4 N 13/83
    Daraus ergibt sich, daß das Lagergebäude zum Zeitpunkt seiner Errichtung entweder seiner Art nach an seinem Standort noch unzulässig gewesen wäre, wenn man den rückwärtigen Teil des Grundstücks des Antragstellers im Hinblick auf die damals noch nicht bebauten Flächen im Osten und Süden als Außenbereich ansehen wollte, andernfalls jedoch bereits damals an seinem Standort, nämlich mit einem Abstand von nur 1 m zur Straße, sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung eingefügt hätte und sich nunmehr bei Ungültigkeit des Plans auch nicht einfügen würde (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 20.07.1989 -- 4 UE 3828/87).
  • VGH Hessen, 17.12.1987 - 4 N 15/83

    Heilung des Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot - Teilnichtigkeit der

    Auszug aus VGH Hessen, 03.05.1990 - 4 N 13/83
    Es kann offen bleiben, ob sich die Zuständigkeit des Senats für die Überprüfung von Bebauungsplänen, die nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes erlassen worden sind, ungeachtet des Wortlauts des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, wonach das Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches erlassen worden sind, wegen eines Redaktionsversehens auch aus dieser Bestimmung ergibt (vgl. dazu B.v. 17.12.1987 -- 4 N 15/83 --).
  • VGH Hessen, 19.12.1969 - IV N 8/68

    Verwaltungsprozeßrecht: Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags,

    Auszug aus VGH Hessen, 03.05.1990 - 4 N 13/83
    Der Senat hat unter einem solchen Nachteil seit dem Beschluß vom 19.12.1969 -- IV N 8/68 -- BRS 22 Nr. 31 die Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen verstanden.
  • VGH Hessen, 12.03.1982 - IV N 14/77

    Verwaltungsprozeßrecht: Nachteilsbegriff im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus VGH Hessen, 03.05.1990 - 4 N 13/83
    Zu den rechtlich geschützten Interessen bzw. zu den privaten Interessen, die bei der Abwägung berücksichtigt werden müssen, gehört das Grundeigentum (B. des Senats vom 12.03.1982 -- IV N 14/77 -- ESVGH Nr. 32, 106 ).
  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus VGH Hessen, 03.05.1990 - 4 N 13/83
    Das Bundesverwaltungsgericht (B. v. 09.11.1979 -- IV N 1.78 -- IV N 2.79 bis 4.79 -- BRS 35 Nr. 24) stellt hinsichtlich des Nachteils darauf ab, ob der Antragsteller durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung verletzend in einem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden müßte.
  • VGH Hessen, 17.12.1984 - 4 N 2918/84
    Auszug aus VGH Hessen, 03.05.1990 - 4 N 13/83
    Darauf hat der Senat in ständiger Rechtsprechung in Fällen abgestellt, in denen sich Planungsbetroffene gegen Art und Maß der durch einen Bebauungsplan eröffneten Bebauung gewandt haben (vgl. Hess. VGH, B. v. 17.12.1984 -- 4 N 2918/84 -- BRS 42 Nr. 33).
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