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   VGH Hessen, 03.05.2017 - 1 A 472/16   

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https://dejure.org/2017,16074
VGH Hessen, 03.05.2017 - 1 A 472/16 (https://dejure.org/2017,16074)
VGH Hessen, Entscheidung vom 03.05.2017 - 1 A 472/16 (https://dejure.org/2017,16074)
VGH Hessen, Entscheidung vom 03. Mai 2017 - 1 A 472/16 (https://dejure.org/2017,16074)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2 Abs 5 BesÜG, Art 3 GG, Art 33 Abs 5 GG, RL 2000/78/EG Art 6
    Erfahrungsstufe bei Beförderung im Überleitungszeitraum

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfahrungsstufe bei Beförderung im Überleitungszeitraum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ALIMENTATIONSGRUNDSATZ; ALTERSDISKRIMINIERUNG; BEFÖRDERUNG; BENACHTEILIGUNG; BESOLDUNGSÜBERLEITUNG; DIENSTALTERSSTUFE; ENDGÜLTIGE ZUORDNUNG; ERFAHRUNGSSTUFE; GESTALTUNGSSPIELRAUM DES GESETZGEBERS; GLEICHHEITSSATZ; LEISTUNGSGRUNDSATZ; NEGATIVER BEFÖRDERUNGSEFFEKT; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfahrungsstufe bei Beförderung im Überleitungszeitraum

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erfahrungsstufe bei Beförderung im Überleitungszeitraum

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • VG Berlin, 23.09.2015 - 7 K 348.14

    Rechtmäßigkeit von Überleitungsregeln

    Auszug aus VGH Hessen, 03.05.2017 - 1 A 472/16
    Sie beziehe sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. September 2015 - 7 K 348.14 -, in dem zu Recht ein Verstoß des § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 GG verneint worden sei.

    Die Beklagte verkenne in der Berufungsbegründungsschrift, dass dem von ihr zitierten Urteil des Verwaltungsgericht Berlins vom 23. September 2015 - 7 K 348/14 - ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe.

    Denn im Hinblick auf die unterschiedliche Entwicklung von Beamtenbiographien lassen sich eventuelle Nachteile nach einem Zeitraum von vier Jahren nicht mehr zwingend auf die Überleitung zurückführen (VG Berlin, Urteil vom 23. September 2015 - 7 K 348.14 -, juris, Rdnr. 29).

    Denn das Phänomen an sich ergibt sich zwangsläufig aus dem - aufgrund der Vielzahl der betroffenen Rechtsverhältnisse zulässigerweise - generalisierenden System der betragsmäßigen Überleitung in Kombination mit den strukturell unterschiedlichen Besoldungstabellen des alten und des neuen Besoldungsrechts (VG Berlin, Urteil vom 23. September 2015 - 7 K 348.14 -, juris, Rdnr. 30).

    Die entsprechenden Zuordnungen haben nicht dazu geführt, dass der Kläger im Zeitpunkt der Überleitung oder auch der Rückstufung nach seiner Beförderung eine betragsmäßige Verschlechterung seines monatlichen Grundgehalts hätte hinnehmen müssen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. September 2015 - 7 K 348.14 -, juris, Rdnr. 31).

  • VG Hamburg, 15.03.2016 - 20 K 2997/12

    Besoldungssystem mit Überholeffekt

    Auszug aus VGH Hessen, 03.05.2017 - 1 A 472/16
    Zwar trifft es zu, dass § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG das Problem der potentiellen Benachteiligung früher Beförderter - den so genannten negativen Beförderungseffekt bzw. Überholeffekt (vgl. diesen Sprachgebrauch im Urteil des VG Hamburg vom 15. März 2016 - 20 K 2997/12 - ) - nicht beseitigt, sondern lediglich um vier Jahre nach hinten verschiebt.

    Im Übrigen wäre ein Wegfall der Regelung oder ein anderer Stichtag nicht geeignet, Ungleichbehandlungen zu vermindern, da die Benachteiligung dann lediglich eine andere Personengruppe betreffen würde (siehe VG Hamburg, Urteil vom 15. März 2016 - 20 K 2997/12 -, juris, Rdnr. 20 betr. einen vor der Überleitung Beförderten, der sich benachteiligt sah durch § 2 HmbBesÜG, welches keine dem § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG vergleichbare Übergangsregelung aufweist).

    Der Gesetzgeber war auch nicht gehalten, Sonderregelungen für individuelle Aspekte einzelner Beamtenbiografien einzuführen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 15. März 2016 - 20 K 2997/12 -, juris, Rdnr. 24).

    Wie die Beklagte unbestritten dargestellt hat, hat der Kläger nach seiner Beförderung (A 11) und Zuordnung zur Erfahrungsstufe 2 eine höhere Besoldung (Betrag: 271, 23 EUR) erzielt als aus der vorherigen A 10 mit Erfahrungsstufe 3. Hinzu kommt, dass er - verglichen mit den nach dem Überleitungszeitraum beförderten Beamten - bis zum Zeitpunkt von deren Beförderungen bereits die Besoldung aus der höheren Besoldungsgruppe bezieht und sich für ihn zu einem früheren Zeitpunkt weitere Beförderungschancen eröffnen können (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 15. März 2016 - 20 K 2997/12 -, juris, Rdnr. 38).

  • BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 413/15

    Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Besoldungsgesetz ohne Erfolg

    Auszug aus VGH Hessen, 03.05.2017 - 1 A 472/16
    In besonderen Lagen können Stichtags- und Überleitungsregelungen geboten sein (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 413/15 -, juris, Rdnr. 26 zu den Überleitungsbestimmungen des Sächsischen DRNeuG, m. w. N.).

    Insbesondere bei der Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren Regelung steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 413/15 -, juris, Rdnr. 24).

    Die dargestellten Grundsätze zum Gleichheitssatz im Besoldungsrecht gelten grundsätzlich auch für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 413/15 -, juris, Rdnr. 25).

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus VGH Hessen, 03.05.2017 - 1 A 472/16
    Insbesondere bei Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris, Rdnr. 42).

    Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98, juris, Rdnr. 43 f.).

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

    Auszug aus VGH Hessen, 03.05.2017 - 1 A 472/16
    Danach verletzt eine Norm dann den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn durch sie eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rdnr. 56).

    Gerichtlich kann nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstandet werden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen, solange dem Handeln des Besoldungsgesetzgebers nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rdnr. 61).

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus VGH Hessen, 03.05.2017 - 1 A 472/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist diese Ungleichbehandlung jedoch zur Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 2/13 -, juris, Rn. 69 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12 Specht, - Rn. 64 ff. und 78 ff. betr. das dem BesÜG vergleichbare Berliner Besoldungsüberleitungsgesetz).
  • EuGH, 11.11.2014 - C-530/13

    Schmitzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

    Auszug aus VGH Hessen, 03.05.2017 - 1 A 472/16
    Aus dem vom Kläger angeführten Urteil des EuGH vom 11. November 2014 (- C-530/13 - Schmitzer, juris) folgt nichts anderes.
  • BVerwG, 27.03.2014 - 2 C 2.13

    Analogie; anteilige Zuschlagsgewährung; Aufnahme in die Wohnung; Doppelwohnsitz;

    Auszug aus VGH Hessen, 03.05.2017 - 1 A 472/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist diese Ungleichbehandlung jedoch zur Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 2/13 -, juris, Rn. 69 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12 Specht, - Rn. 64 ff. und 78 ff. betr. das dem BesÜG vergleichbare Berliner Besoldungsüberleitungsgesetz).
  • BVerfG, 26.04.1995 - 2 BvR 794/91

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung im Besoldungsstrukturgesetz 1990

    Auszug aus VGH Hessen, 03.05.2017 - 1 A 472/16
    Die Wahl eines Stichtages überhaupt und dessen Zeitpunktes sowie die Auswahl unter den für die Anknüpfung an den Stichtag in Betracht kommenden Faktoren müssen allerdings sachlich vertretbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 1995 - 2 BvR 794/91 u.a. -, juris, Rdnr. 34).
  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus VGH Hessen, 03.05.2017 - 1 A 472/16
    Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (st. Rspr des BVerfG, z. B. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239, 270).
  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1457/96

    Zu beamtenrechtlichen Stellenzulagen

  • VG Kassel, 17.10.2018 - 1 K 682/18

    Neuregelung der hessischen Beamtenbesoldung verstößt nicht gegen Gleichheitssatz

    Auch die im Widerspruchsbescheid genannte Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 472/16) sei nicht übertragbar, weil der dortige Kläger eine Erhöhung des Lebenseinkommens zu erwarten gehabt habe.

    Der Kläger begehrt die Zuordnung zur Überleitungsstufe 7, diese geschieht durch Verwaltungsakt (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 472/16).

    Danach verletzt eine Norm dann den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn durch sie eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09, juris Rn. 56; Hess. VGH, Urteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 472/16, juris Rn. 51).

    Insbesondere bei der Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren Regelung steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 413/15, juris Rn. 24; zum Ganzen Hess. VGH, Urteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 472/16, juris Rn. 51).

  • VG Kassel, 22.01.2020 - 1 K 7170/17

    Neuregelung der hessischen Richterbesoldung verstößt nicht gegen Gleichheitssatz

    Die Stufenzuordnung geschieht durch Verwaltungsakt (Hess. VGH, Urteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 472/16 , juris Rn. 37 ).

    Danach verletzt eine Norm dann den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn durch sie eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09, juris Rn. 56; Hess. VGH, Urteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 472/16 , juris Rn. 51 ).

    Insbesondere bei der Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren Regelung steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 413/15, juris Rn. 24; zum Ganzen Hess. VGH, Urteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 472/16 , juris Rn. 51 ; VG Kassel, Urteil vom 17. Oktober 2018 - 1 K 682/18, juris Rn. 37).

  • OVG Sachsen, 20.03.2018 - 2 A 306/17

    Stufenzuordnung; Überleitungsstufe; Erfahrensstufe

    Es werde ergänzend auf weitere, die Rechtsauffassung der Beklagten stützende Entscheidungen verwiesen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25. Februar 2016 - 7 B 21.15 -, juris und BVerwG, Beschl. v. 10. April 2017 - 2 B 37.16 -, juris sowie HessVGH, Urt. v. 3. Mai 2017 - 1 A 472/16 -, juris).10 Auf Nachfrage des Senats hat die Beklagte unter dem 13. März 2018 im Detail dargelegt, wie die Stufenfestsetzung im konkreten Fall durchgeführt wurde.

    Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, ist diese Ungleichbehandlung jedoch zur Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6/13 -, juris, Rn. 68 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - Rn. 64 ff. und 78 ff.).17 Der Senat schließt sich diesen Ausführungen, die er für zutreffend erachtet, an (vgl. ebenso HessVGH, Urt. v. 3. Mai 2017 - 1 A 472/16 -, juris, unter Bezugnahme auf die vorstehend zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin sowie OVG Berlin- Brandenburg, Urt. v. 25. Februar 2016 - OVG 7 B 21.15 - und - dieses bestätigend - BVerwG, Beschl. v. 10. April 2017 - 2 B 37.16 -, beide juris, zur Vereinbarkeit der Übergangsregelung von §§ 2, 3 BesÜG allgemein mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und mit Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 33 Abs. 5 GG; vgl. zudem - zur Überleitung von Dienstaltersstufen in Erfahrungsstufen nach sächsischem Landesrecht - Senatsbeschlüsse v. 6. Januar 2017 - 2 A 233/16 -, juris und v. 19. Februar 2018 - 2 A 137/17 -).

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 11/19

    Erfolglose Klage eines Universitätsprofessors gegen die Anrechnung seines

    Insbesondere bei der Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren Regelung steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 413/15 -, juris, Rn. 24; Hessischer VGH, Urteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 472/16 -, juris, Rn. 51).
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 10/19

    Erfolglose Klage eines Fachhochschulprofessors gegen die Anrechnung der Erhöhung

    Insbesondere bei der Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren Regelung steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 413/15 -, juris, Rn. 24; Hessischer VGH, Urteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 472/16 -, juris, Rn. 51).
  • OVG Saarland, 16.03.2022 - 1 A 10/20

    Zur Festsetzung des Beginns des Stufenaufstiegs bei einem Wechsel aus der

    [vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, juris Rn. 18 m.w.N.; VGH Kassel, Urteil vom 3.5.2017 - 1 A 472/16 -, juris Rn. 51 m.w.N.] Diese Grundsätze gelten ebenso für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2021 - 1 A 2193/19

    Beihilfe; beihilfefähige Aufwendungen; kieferorthopädische Leistungen; 18.

    vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001- 2 BvL 7/98 -, juris, Rn. 42, und Hess. VGH, Urteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 472/16 -, juris, Rn. 51, jeweils m. w. N.
  • VG Frankfurt/Oder, 07.09.2017 - 2 K 738/14

    Recht der Bundesbeamten

    Diese Ungleichbehandlung ist jedoch nach der Rechtsprechung des VGH Kassel, Urteil vom 03. Mai 2017 - 1 A 472/16 und des VG Berlin, Urteil vom 23. September 2015 - 7 K 348.14, der das erkennende Gericht folgt, gerechtfertigt.
  • VG Hannover, 05.07.2023 - 2 A 1567/23

    Beihilfe; Kieferorthopädische Behandlung bei Erwachsenen

    etwa BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris, Rn. 42, und Hess. VGH, Urteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 472/16 -, juris, Rn. 51, jeweils m. w. N.
  • VG Kassel, 25.03.2020 - 1 K 3027/18
    Die Klägerin begehrt die Zuordnung zur einer anderen Stufe, diese geschieht durch Verwaltungsakt (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 472/16 -).
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