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   VGH Hessen, 03.12.1991 - 6 TG 2216/91   

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VGH Hessen, 03.12.1991 - 6 TG 2216/91 (https://dejure.org/1991,7999)
VGH Hessen, Entscheidung vom 03.12.1991 - 6 TG 2216/91 (https://dejure.org/1991,7999)
VGH Hessen, Entscheidung vom 03. Dezember 1991 - 6 TG 2216/91 (https://dejure.org/1991,7999)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Fraktionsberatung - zur Teilnahme Dritter; Fraktionsausschluß; Überwachung der Geschäftsführung des Bürgermeisters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus VGH Hessen, 03.12.1991 - 6 TG 2216/91
    Es ist zwar richtig, daß die Fraktionen den politischen Parteien eng verbunden sind und daß die Parteien insbesondere über die Fraktionen und die zu ihnen gehörenden Mitglieder auf die Entscheidungen der Vertretungskörperschaft einwirken; dies ändert jedoch nichts daran, daß die Fraktionen - anders als die politischen Parteien und Wählergruppen - zum organschaftlichen Bereich der Gebietskörperschaften gehören und Teil der Gemeindevertretung sind (vgl. BVerfG, Urteile vom 19. Juli 1966 - 2 BvF 1/65 - BVerfGE 20, 56 und vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 -, BVerfGE 80, 188 ).

    Ungeachtet der Frage, ob der Antragsgegnerin ein derartiges Abberufungsrecht zusteht (vgl. zu den Voraussetzungen der Abberufung von Abgeordneten aus Ausschüssen des Bundestages: BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 06.11.1991 - 6 TG 1967/91

    Entscheidungsfindung über Fraktionsausschluss

    Auszug aus VGH Hessen, 03.12.1991 - 6 TG 2216/91
    Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht ferner darin überein, daß die einstweilige Anordnung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (vgl. zu den Voraussetzungen des Anordnungsgrundes den Beschluß des 6. Senats vom 6. November 1991 - 6 TG 1967/91 - m.w.N.); wegen weiterer Einzelheiten in Bezug auf den Anordnungsgrund kann auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (Blatt 4 letzter Absatz bis Blatt 5 Ende des 2. Absatzes) verwiesen werden.

    Demnach sind Mitglieder des Gemeindevorstandes oder Vorstandsmitglieder der Partei nicht befugt, zusammen mit Mitgliedern der Gemeindevertretung eine Fraktion in der Gemeindevertretung zu bilden (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 6. November 1991, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 13.12.1989 - 6 TG 3175/89

    Ausschluß aus einer Gemeinderatsfraktion

    Auszug aus VGH Hessen, 03.12.1991 - 6 TG 2216/91
    Es bestehen aber auch Bedenken an der inhaltlichen Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 24. Juni 1991, weil in dem im Zeitpunkt der Ausschlußentscheidung feststehenden Sachverhalt ein wichtiger Grund (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 13. Dezember 1989 - 6 TG 3175/89 - NVwZ 1990, 391) für den Ausschluß des Antragstellers aus der CDU-Fraktion kaum zu sehen sein dürfte.
  • VG Darmstadt, 04.05.1990 - III/V G 47/90
    Auszug aus VGH Hessen, 03.12.1991 - 6 TG 2216/91
    Da § 65 Abs. 2 Satz 1 HGO vorschreibt, daß die Mitglieder des Gemeindevorstandes nicht gleichzeitig Gemeindevertreter sein dürfen, können sie Fraktionen weder angehören noch darin ein Stimmrecht ausüben (VG Darmstadt, Beschlüsse vom 30. Juni 1989 - III/V G 1057/89 - HSGZ 1990, 285, und vom 4. Mai 1990 - III/V G 47/90 -, NVwZ-RR 1990, 631).
  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus VGH Hessen, 03.12.1991 - 6 TG 2216/91
    Es ist zwar richtig, daß die Fraktionen den politischen Parteien eng verbunden sind und daß die Parteien insbesondere über die Fraktionen und die zu ihnen gehörenden Mitglieder auf die Entscheidungen der Vertretungskörperschaft einwirken; dies ändert jedoch nichts daran, daß die Fraktionen - anders als die politischen Parteien und Wählergruppen - zum organschaftlichen Bereich der Gebietskörperschaften gehören und Teil der Gemeindevertretung sind (vgl. BVerfG, Urteile vom 19. Juli 1966 - 2 BvF 1/65 - BVerfGE 20, 56 und vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 -, BVerfGE 80, 188 ).
  • VG Darmstadt, 30.06.1989 - III/V G 1057/89

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen Fraktionsausschluss; Anforderungen an den

    Auszug aus VGH Hessen, 03.12.1991 - 6 TG 2216/91
    Da § 65 Abs. 2 Satz 1 HGO vorschreibt, daß die Mitglieder des Gemeindevorstandes nicht gleichzeitig Gemeindevertreter sein dürfen, können sie Fraktionen weder angehören noch darin ein Stimmrecht ausüben (VG Darmstadt, Beschlüsse vom 30. Juni 1989 - III/V G 1057/89 - HSGZ 1990, 285, und vom 4. Mai 1990 - III/V G 47/90 -, NVwZ-RR 1990, 631).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.1992 - 15 B 1643/92

    Fraktionsausschluss; Vorläufiger Rechtsschutz

    vgl. Hessischer VGH, Beschluß vom 3. Dezember 1991 - 6 TG 2216/91 -, HSGZ 1992, 161; vgl. auch VG Darmstadt, Beschluß vom 30. Juni 1989, a.a.O., zur Beteiligung fraktionsfremder Personen an der Abstimmung.

    Weitergehende Schlußfolgerungen für die Teilnahme Dritter an den Fraktionsberatungen lassen sich aus diesem eher selbstverständlichen Umstand, anders als dies nach dem hessischen Gemeinderecht der Fall sein mag, vgl. Hessischer VGH, Beschluß vom 3. Dezember 1991, a.a.O., unter Hinweis auf § 36 a Abs. 1 Satz 1 GO Hessen, aber schwerlich herleiten.

    vgl. Beschluß vom 21. November 1988, a.a.O.; ebenso: Hessischer VGH, Beschlüsse vom 2. August 1984 - 2 TG 607/84 -, HSGZ 1987, 209, vom 13. Dezember 1989, a.a.O., und vom 3. Dezember 1991, a.a.O., sowie Bayerischer.

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