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   VGH Hessen, 04.06.2014 - 1 A 519/14   

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VGH Hessen, 04.06.2014 - 1 A 519/14 (https://dejure.org/2014,27146)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04.06.2014 - 1 A 519/14 (https://dejure.org/2014,27146)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04. Juni 2014 - 1 A 519/14 (https://dejure.org/2014,27146)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 31.01.2013 - 2 C 10.12

    Urlaubsanspruch; Urlaubsabgeltungsanspruch; Krankheit; Dienstunfähigkeit;

    Auszug aus VGH Hessen, 04.06.2014 - 1 A 519/14
    Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2014 hat die Beklagte ihre Berufung innerhalb nachgelassener Frist sodann wie folgt begründet:  Aufgrund einer zwischenzeitlich ergangenen Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 (Az.: - 2 C 10/12 -, juris) sowie der daraufhin geänderten Erlasslage zur Urlaubsabgeltung (Erlasse des Hessischen Ministeriums des Inneren vom 15. April 2013 - I 12-12a - sowie vom 4. September 2013 - I 15-12a -) werde an der erstinstanzlich vertretenen Auffassung, ein Urlaubsanspruch stehe Beamten und Beamtinnen grundsätzlich nicht zu, nicht mehr festgehalten.

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 (Az.: - 2 C 10/12 -, juris) sei die Verfallsfrist in Anlehnung an die Grundsätze der internationalen Arbeitsorganisation zu bestimmen.

    Rechtsgrundlage für die Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10/12 -, juris-Rdnr. 9 sowie EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - C-520/06 - u.a., juris-Rdnr. 56 f.).

    Denn Ziel der Abgeltung des Urlaubsanspruchs ist, dass der Beamte das bekommt, was er erhalten hätte, wenn er den Urlaub während seiner aktiven Dienstzeit genommen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10/12 - juris-Rdnr. 24 f.).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 31. Januar 2013 (- 2 C 10/12 -, juris-Rdnr. 25 f.) ausgeführt, bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung sei bei Beamten auf die Besoldung abzustellen.

    Mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs ist aber auch die Entstehung des Urlaubsabgeltungsanspruchs ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10/12 -, juris-Rdnr. 20).

    Der hier streitgegenständliche Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat zwar seine Rechtsgrundlage nicht unmittelbar im Bundesbesoldungsgesetz, sondern in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10/12 -, juris-Rdnr. 9 sowie EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - C-520/06 - u.a., juris-Rdnr. 56 f.).

    Insbesondere liegt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vor, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31. Januar 2013 (- 2 C 10/12 -, juris) grundlegend zu der Frage der Abgeltung von unionsrechtlich gewährtem Mindesturlaub entschieden hat.

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    EIN ARBEITNEHMER VERLIERT NICHT SEINEN ANSPRUCH AUF BEZAHLTEN JAHRESURLAUB, DEN

    Auszug aus VGH Hessen, 04.06.2014 - 1 A 519/14
    Zur Begründung bezog er sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 -, juris).

    Zwar habe der EuGH mit seinem Urteil vom 20. Januar 2009 (Az. C-350/06 und C-520/06) entschieden, dass aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie ein solcher Anspruch folge, jedoch sei die Entscheidung nicht auf die finanzielle Abgeltung von infolge von Krankheit und Eintritt in den Ruhestand nicht realisierten Urlaubsansprüchen von Beamten übertragbar.

    Rechtsgrundlage für die Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10/12 -, juris-Rdnr. 9 sowie EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - C-520/06 - u.a., juris-Rdnr. 56 f.).

    39 Dass entgegen der Auffassung der Beklagten die Sonderzahlungen einzubeziehen sind, ergibt sich entscheidend aus dem Umstand, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, die zugleich vom Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung in Bezug genommen wird, die finanzielle Vergütung so zu berechnen ist, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er den Anspruch auf Jahresurlaub während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 -, juris-Rdnr. 61).

    Der hier streitgegenständliche Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat zwar seine Rechtsgrundlage nicht unmittelbar im Bundesbesoldungsgesetz, sondern in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10/12 -, juris-Rdnr. 9 sowie EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - C-520/06 - u.a., juris-Rdnr. 56 f.).

  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    Durch eine nationale Regelung kann die Möglichkeit der Ansammlung von Ansprüchen

    Auszug aus VGH Hessen, 04.06.2014 - 1 A 519/14
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 -, juris) sei ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten hinnehmbar.

    § 9 Abs. 2 HUrlVO in der im streitgegenständlichen Zeitraum bzw. zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung ist nicht zur Anwendung zu bringen, da nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes der Übertragungszeitraum, innerhalb dessen ein Arbeitnehmer den in einem Jahr nicht in Anspruch genommenen Urlaub in nachfolgenden Zeiten in Anspruch nehmen kann, die Dauer des Bezugszeitraum deutlich überschreiten muss (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 -, juris-Rdnr. 38).   Da § 9 Abs. 2 HUrlVO lediglich einen Übertragungszeitraum von neun Monaten enthält, ist diese Vorschrift nicht anzuwenden, da sie mit höherrangigem Unionsrecht nicht vereinbar ist.

    Mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs ist damit sogleich die Entstehung eines Abgeltungsanspruchs ausgeschlossen (vgl. BVerwG, a.a.O. juris-Rdnr. 20 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 - juris).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung einen Übertragungszeitraum von fünfzehn Monaten für ausreichend erachtet (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 -, juris-Rdnr. 40).

  • EuGH, 03.05.2012 - C-337/10

    Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle

    Auszug aus VGH Hessen, 04.06.2014 - 1 A 519/14
    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 3.Mai 2012 entschieden (Az.: C-337/10 -, juris) und die vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Fragen beantwortet.

    Die Vorschrift ist dahingehend auszulegen, dass sie uneingeschränkt auch auf Beamte anzuwenden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - C-337/10 - in dem im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten Vorabentscheidungsverfahren).

  • VG Frankfurt/Main, 20.08.2012 - 9 K 1691/12

    Urlaubsabgeltung für Beamtinnen und Beamte

    Auszug aus VGH Hessen, 04.06.2014 - 1 A 519/14
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. August 2012 - 9 K 1691/12.F - abgeändert und neu gefasst:.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. August 2010 - 9 K 1691/12.F - insoweit abzuändern, als sie darin unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 17. Dezember 2009 und ihres Widerspruchsbescheides vom 3. März 2010 dazu verpflichtet worden ist, an den Kläger Urlaubsabgeltung für das Jahr 2007 zu zahlen, an den Kläger Urlaubsabgeltung für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe eines über den Betrag von 4.986,22 EUR hinausgehenden Betrages zu zahlen sowie an den Kläger jährlich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Dezember 2009 zu zahlen.

  • VGH Bayern, 27.04.2012 - 3 ZB 10.1354

    Erhöhte Zahlungen aufgrund Art. 9 § 1 BBVAnpG 99; Verzugszinsen; Prozesszinsen

    Auszug aus VGH Hessen, 04.06.2014 - 1 A 519/14
    Zudem schließt § 3 Abs. 7 HBesG in der Fassung vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256) die Geltendmachung von Verzugszinsen im Bereich der Beamtenbesoldung aus (vgl. zum wortgleichen § 3 Abs. 5 BBesG: Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. April 2012 - 3 ZB 10.1354 -, juris-Rdnr. 5).
  • LAG Düsseldorf, 10.07.2013 - 12 Sa 80/13

    Urlaubsabgeltung im Baugewerbe

    Auszug aus VGH Hessen, 04.06.2014 - 1 A 519/14
    Auch kann insoweit auf die Modalitäten der Berechnung der Urlaubsabgeltung für Angestellte gemäß § 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 11 BUrlG (vgl. insoweit LAG Nordrhein - Westfalen, Urteil vom 10. Juli 2013 - 12 Sa 80/13 -, juris-Rdnr. 82; BAG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 9 AZR 465/11 -, juris-Rdnr. 26) verwiesen werden.
  • EuGH, 15.09.2011 - C-155/10

    Das Entgelt, das den Linienpiloten während ihres Jahresurlaubs gezahlt wird, muss

    Auszug aus VGH Hessen, 04.06.2014 - 1 A 519/14
    Für die Berechnung des Abgeltungsanspruchs ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auf das Arbeitsentgelt abzustellen, welches der Kläger gewöhnlicher Weise während seines Jahresurlaubs erhalten hätte (vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-155/10 -, juris-Rdnr. 19 f.).
  • BAG, 15.01.2013 - 9 AZR 465/11

    Urlaubsabgeltung im Baugewerbe - Passivlegitimation

    Auszug aus VGH Hessen, 04.06.2014 - 1 A 519/14
    Auch kann insoweit auf die Modalitäten der Berechnung der Urlaubsabgeltung für Angestellte gemäß § 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 11 BUrlG (vgl. insoweit LAG Nordrhein - Westfalen, Urteil vom 10. Juli 2013 - 12 Sa 80/13 -, juris-Rdnr. 82; BAG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 9 AZR 465/11 -, juris-Rdnr. 26) verwiesen werden.
  • BVerwG, 15.03.1989 - 7 C 42.87

    Kostenübernahme - Bundesbahn - Schülerbeförderung

    Auszug aus VGH Hessen, 04.06.2014 - 1 A 519/14
    Nach dieser Rechtsprechung können Verzugszinsen in entsprechender Anwendung von § 288 Abs. 1 BGB nur ausnahmsweise zugebilligt werden, wenn es sich bei der öffentlich-rechtlichen Forderung um eine vertragliche Leistungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis, also um eine Entgeltforderung handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1989 - 7 C 42.87 -, juris).
  • BVerwG, 04.05.1994 - 1 B 26.94
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2013 - 6 A 1615/11

    Urlaubsabgeltung eines Hauptbrandmeisters in Bezug auf den unionsrechtlich

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2005 - 1 A 3099/03

    Auslegung und rechtssystematische Betrachtung der in Art. 9 § 1 Abs. 1

  • VG Karlsruhe, 16.07.2015 - 3 K 24/15

    Urlaubsabgeltungsanspruch bei Tod des Beamten - Vererbbarkeit des

    Zwar wurzelt der hier streitgegenständliche Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht unmittelbar im Besoldungsrecht, sondern in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG; er knüpft aber in der Sache an beamtenrechtliche Rechtsbeziehungen an, innerhalb derer ein Anspruch auf Gewährung von Verzugszinsen nicht besteht (vgl. § 5 Abs. 2 LBesG Baden-Württemberg sowie Hess. VGH, Urt. v. 04.06.2014 - 1 A 519/14 -, juris, Rn. 49 zur Übertragbarkeit der entsprechenden Normen des Bundes- und Landesbesoldungsrechts auf den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch).

    Eine solche Regelung ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich (vgl. wiederum Hess. VGH, Urt. v. 04.06.2014 - 1 A 519/14 -, juris, Rn. 49).

  • VGH Hessen, 03.05.2017 - 1 A 2795/15

    Gutschrift auf dem Lebensarbeitszeitkonto für Zeiten der Freistellung vom Dienst

    Anspruchsgrundlage hierfür ist der in Fällen der vorliegenden Art entsprechend anwendbare § 291 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juni 2014 - 1 A 519/14 -, juris, Rdnr. 49).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.08.2015 - 4 N 7.14

    Erholungsurlaub; finanzielle Abgeltung; Zurruhesetzung; krankheitsbedingt nicht

    Auf die Ausführungen unter 1., die im Ergebnis von der vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt werden (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 4. Juni 2014 - 1 A 519/14 -, juris Rn. 38 f.), nimmt der Senat Bezug.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.08.2015 - 4 N 8.14

    Erholungsurlaub; finanzielle Abgeltung; Zurruhesetzung; krankheitsbedingt nicht

    Auf die Ausführungen unter 1., die im Ergebnis von der vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt werden (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 4. Juni 2014 - 1 A 519/14 -, juris Rn. 38 f.), nimmt der Senat Bezug.
  • VG München, 18.01.2022 - M 5 K 20.163

    Besoldung, Verzugskostenpauschale, Anwendbarkeit im Beamtenverhältnis (verneint)

    Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten sind vom Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland/GG) geprägt und haben gerade nicht den Charakter von Leistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis (HessVGH, U.v. 4.6.2014 - 1 A 519/14 - juris Rn. 49).
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