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   VGH Hessen, 04.09.1991 - 13 TH 1983/91   

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https://dejure.org/1991,4289
VGH Hessen, 04.09.1991 - 13 TH 1983/91 (https://dejure.org/1991,4289)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04.09.1991 - 13 TH 1983/91 (https://dejure.org/1991,4289)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04. September 1991 - 13 TH 1983/91 (https://dejure.org/1991,4289)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 28 AuslG
    (Aufenthaltsbewilligung: zur Prognose, ob ein Ausländer das Ziel seines Aufenthaltes in einem angemessenen Zeitraum noch erreichen kann (AuslG § 28 Abs 2 S 2))

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung bei Nichterreichen des noch erreichbaren Aufenthaltszwecks; Erkennbare Bemühungen des Ausländers ; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ; Zu Studienzwecken ausgestelltes Visum des deutschen Generalkonsulats ; ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OVG Niedersachsen, 01.12.2010 - 8 ME 292/10

    Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der

    Es fehlt vielmehr offensichtlich an einem erkennbaren Bemühen der Antragstellerin zu 1., das eigentliche Ziel ihres Aufenthalts (in einem überschaubaren Zeitraum) zu erreichen (vgl. zur Bedeutung dieses Kriteriums für die nach § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG anzustellende Prognose: Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.6.2007 - 24 CS 06.3454 -, juris Rn. 16 f.; Hessischer VGH, Beschl. v. 4.9.1991 - 13 TH 1983/91 -, juris Rn. 5; Hailbronner, a.a.O.).
  • VGH Hessen, 28.01.1993 - 13 TH 156/92

    Keine Verlängerung einer zu Studienzwecken erteilten Aufenthaltsbewilligung

    Ob der von einem Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland verfolgte Aufenthaltszweck im Sinne der vorgenannten Bestimmung noch in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann, ist aufgrund einer zukunftsbezogenen Prognose zu bestimmen, die sich vor allem an den erkennbaren Bemühungen des Ausländers auszurichten hat, das Ziel seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland in einem überschaubaren Zeitraum zu erreichen, so daß die Erwartung gerechtfertigt ist, daß er in absehbarer Zeit wieder in sein Heimatland zurückkehren wird (Beschluß des Senats vom 4. September 1991 -- 13 TH 1983/91 --, EZAR 014 Nr. 2).

    Gelingt es einem Ausländer nämlich, wie im vorliegenden Falle dem Antragsteller, nicht, über einen längeren Zeitraum hinaus auch nur die Voraussetzungen für die Aufnahme des angestrebten Studiums zu schaffen, ist auch bei entsprechenden ernsthaften Bemühungen des Betreffenden die Erwartung nicht mehr gerechtfertigt, daß er durch Aufnahme und Abschluß des Studiums den Aufenthaltszweck noch in einem angemessenen Zeitraum wird erreichen können (vgl. Beschluß des Senats vom 4. September 1991, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 14.11.2003 - 9 TG 2727/03

    Fehlerhafte Zielstaatsbestimmung druch Teilgebietsangabe des Territoriums

    Dabei ist die behördliche Bewertung des Sachverhalts einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 19. Mai 2003 - 9 TG 1096/03 -, vom 29. Oktober 2002 - 9 TG 2080/02 - und vom 4. September 1991 - 13 TH 1983/91 -, EZAR 114 Nr. 2).
  • VGH Hessen, 12.04.2002 - 12 TG 808/02

    Aufenthaltsbewilligung für Studium

    Schließlich kann - worauf letztlich für die von dem Antragsteller jetzt erstrebte nochmalige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzustellen ist - nicht festgestellt werden, dass mit einem Abschluss des Studiums in absehbarer Zeit zu rechnen ist (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.1998 - 17 B 2314/96 -, EZAR 014 Nr. 10 = InfAuslR 1998, 493; OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.1994 - 18 A 2083/93 -, EZAR 014 Nr. 4; Hess. VGH, 04.09.1991 - 13 TH 1983/91 -, EZAR 014 Nr. 2).
  • VG Gießen, 23.04.2003 - 7 G 68/03

    Erlaubnisfiktion nach Einreise mit Visum

    Schließlich kann, worauf letztlich für die von dem Antragsteller jetzt erstrebte nochmalige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzustellen ist, nicht festgestellt werden, dass mit einem Abschluss des Studiums in absehbarer Zeit zu rechnen ist (vgl. dazu Hess. VGH, B. v. 12.04.2002 - 12 TG 808/02, recherchiert in JURIS S. 3 unter Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.1998 - 17 B 2314/96 -, EZAR 014 Nr. 10; OVG Nordrhein-Westfalen 04.01.1994 - 18 A 2083/93 -, EZAR 014 Nr. 4; Hess. VGH, 04.09.1991 - 13 TH 1983/91 -, EZAR 014 Nr. 2).
  • VG Aachen, 09.11.2006 - 8 L 272/06

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Studium, Ausbildung, Studiendauer,

    Abweichendes kann gelten, wenn nachgewiesene Ursachen für bisher eingetretene Studienverzögerungen weggefallen und weitere Studienverzögerungen nicht zu erwarten sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 1998 - 18 B 2037/97 - Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Beschluss vom 4. September 1991 - 13 TH 1983/91 -, Entscheidungssammlung zum Ausländer- und Asylrecht, 014 Nr. 2.
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