Rechtsprechung
   VGH Hessen, 04.11.1991 - 12 UE 3172/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,2128
VGH Hessen, 04.11.1991 - 12 UE 3172/86 (https://dejure.org/1991,2128)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04.11.1991 - 12 UE 3172/86 (https://dejure.org/1991,2128)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04. November 1991 - 12 UE 3172/86 (https://dejure.org/1991,2128)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,2128) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 16 Abs 2 S 2 GG, § 1 Abs 1 AsylVfG, § 1a AsylVfG, § 2 Abs 1 AsylVfG, § 4 Abs 1 AsylVfG
    Zur politischen Verfolgung syrisch-orthodoxer Minderheiten in der Türkei; Abschiebungsschutz; Nachfluchtgründe und Einzelverfolgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (103)

  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89

    Christliche Türken - Türkisches Waisenhaus - Religiöse Identität - Asylrechtliche

    Auszug aus VGH Hessen, 04.11.1991 - 12 UE 3172/86
    Die tatsächliche Vermutung, wonach Familienmitglieder nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich lassen und einander nicht einem unsicheren Schicksal preisgeben, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können - was zum Beispiel zur Annahme berechtigt, daß der Ehemann einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Frau diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, EZAR 202 Nr. 17 = InfAuslR 1990, 211 und - 9 C 15.89 -) -, ist nach Auffassung des Senats deswegen widerlegt, weil der als Zeuge gehörte Vater der Klägerin zu 3) auf die Frage, wie er sich verhalten würde, wenn seine Familienangehörigen, insbesondere seine Frau oder die minderjährigen Kinder, in die Türkei zurückkehren müßten, nur erklärt hat, daß "er hier unterschreiben und die Verantwortung dafür übernehmen würde, daß wir uns umbringen würden, bevor wir in die Türkei zurückgingen".

    Dadurch wird nicht nur die persönliche Freiheit des Opfers beschränkt, sondern zugleich - in ähnlich schwerer Weise - in dessen sexuelles und religiöses Selbstbestimmungsrecht eingegriffen; denn infolge der auf zwangsweise Bekehrung gerichteten Einwirkungen kann die betroffene Frau ein an ihrer Religion ausgerichtetes Leben nicht mehr führen und ist ihr ein vom Glauben geprägtes "Personsein" nicht einmal mehr im Sinne eines religiösen Existenzminimums gestattet, weil sie ihren Glauben im privaten oder im nachbarlich-kommunikativen Bereich nicht bekennen darf und tragende Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung verleugnen oder gar preisgeben muß (BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 - EZAR 202 Nr. 17 = InfAuslR 1990, 211).

    Dem steht nicht entgegen, daß Frauen muslimischen Glaubens ebenfalls entführt werden, weil die Täter - auf die von diesen objektiv verfolgte Zielrichtung und nicht auf die Position des türkischen Staats kommt es insoweit an (BVerwG, 14.03.1984 - 9 B 412.83 -, Buchholz 402.25 Nr. 20 zu § 1 AsylVfG) - bei der Entführung einer christlichen Frau bewußt deren Schutzlosigkeit als einer alleinstehenden Angehörigen einer religiösen Minderheit ausnutzen und deshalb den Übertritt zum Islam zumindest auch in Anknüpfung an deren religiöse Grundentscheidung betreiben (vgl. BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 - a.a.O.).

    Danach kann der Senat aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse auch unter Berücksichtigung der neueren einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (06.03.1990 - 9 C 14.89 - a.a.O.) eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des türkischen Staats für die alleinstehenden Christinnen im Falle ihrer jetzigen Rückkehr drohende Entführung und für den dieser zwangsläufig nachfolgenden aufgenötigten Übertritt zum Islam nicht verneinen.

    Insbesondere kann auch auf der Grundlage der im vorangegangenen Absatz und eingangs dieses Absatzes getroffenen Feststellungen nicht darauf abgestellt werden, daß es sich bei den alleinstehenden Christinnen, denen es nicht gelingt, Wohnung, Arbeit und ein sie sicherndes gesellschaftliches Umfeld zu finden, und die deshalb besonderes gefährdet sind, nur um Einzelfälle handele, in denen der Staat keinen Schutz gewähren müsse (so BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 - a.a.O., allerdings auf einer "schmaleren" und nur bis Januar 1988 reichenden tatsächlichen Erkenntnislage).

    Dies ist rechtlich als asylrelevanter Eingriff in die Religionsfreiheit zu qualifizieren, und zwar unabhängig davon, ob ein Vorteil für das Kind darin zu erblicken sein mag, daß durch die Waisenhausunterbringung wenigstens sein Lebensunterhalt sichergestellt ist und es nicht gleichsam "auf der Straße" leben muß (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 -).

    Dieser Umstand ist auch nicht - wie das Bundesverwaltungsgericht auf einer "schmaleren" und nur bis Anfang 1988 reichenden tatsächlichen Erkenntnislage angenommen hat (06.03.1990 - 9 C 14.89, a.a.O. u. - 9 C 15.89 -) - lediglich die Konsequenz eines asylrechtlich irrelevanten Anpassungsprozesses, dem ein zielgerichtetes Verhalten nicht zu entnehmen sei.

    Allerdings schützt das Asylrecht nicht vor einer Entwicklung, die sich für den einzelnen als Folge einer sich verändernden Situation seiner Umwelt und seiner Lebensbedingungen in seinem Heimatland ergibt (BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, EZAR 203 Nr. 2 = Buchholz 402.25 Nr. 18 zu § 1 AsylVfG, u. 06.03.1990 - 9 C 14.89 - a.a.O. u. - 9 C 15.89 -).

    Indessen kommt auch einem derartigen Anpassungsdruck Verfolgungscharakter zu, wenn der Betroffene in bezug auf seine religiöse Überzeugung und Betätigung mit einer zwangsweisen Umerziehung, mit Zwangsassimilation oder mit einer auf Unterwerfung ausgerichteten gezielten Disziplinierung zu rechnen hat (BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 6.80 -, BVerwGE 62, 123 = EZAR 200 Nr. 6, u. 06.03.1990 - 9 C 14.89 - a.a.O. u. - 9 C 15/89 -).

    Zwar mag dieser asylrechtlich nicht gehalten sein, die Einweisung christlicher Kinder in die bestehenden Einrichtungen zu verhindern oder gar christliche Waisenhäuser zu errichten; auch wird der türkische Staat nicht ohne weiteres in der Lage sein, muslimisches Eiferertum und daraus resultierende Übergriffe gegenüber Christenkindern lückenlos abzustellen (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 - a.a.O. u. - 9 C 15.89 -).

  • BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84

    Religion - Existenzminimum - Fluchtalternative

    Auszug aus VGH Hessen, 04.11.1991 - 12 UE 3172/86
    Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (vgl. BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5 = DVBl. 1980, 201 = InfAuslR 1990, 34).

    Freilich ist hierbei zu berücksichtigen, daß es keiner staatlichen Ordnungsmacht möglich ist, einen lückenlosen Schutz vor Unrecht und Gewalt zu garantieren (vgl. BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.).

    Andere vergleichbar schwere Nachteile und Gefahren drohen auch dann, wenn sich ein Asylbewerber ihnen nur durch Aufgabe einer das religiöse Existenzminimum wahrenden Lebensweise entziehen könnte (vgl. BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.; BVerfG, 08.11.1990 - 2 BvR 945/90 -).

    Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 - BvR 472/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254; vgl. im übrigen S. 16).

    Wer nämlich von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, wenn er also in anderen Teilen seines Heimatstaats eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (sogenannte inländische Fluchtalternative); dies setzt freilich voraus, daß der Betroffene in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20 u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254 vgl. auch S. 17. f.).

    Ist jemand vor einer regionalen, an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden politischen Verfolgung geflohen, so ist er am Ort einer in Betracht kommenden Fluchtalternative auch dann nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung, wenn der Staat ihn durch eigene Maßnahmen daran hindert, das religiöse Existenzminimum zu wahren; entsprechendes gilt, wenn die dort ansässige Bevölkerung die Wahrung des religiösen Existenzminimums durch aktives, mit dem für alle geltenden Recht unvereinbares Handeln unmöglich macht, ohne daß der Staat die nach seiner Rechtsordnung hiergegen allgemein in Betracht kommenden Maßnahmen ergreift (BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, a.a.O.).

    Dieses umfaßt die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa den häuslichen Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und den Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254).

    Eingriffe in das religiöse Existenzminimum, seien sie nun unmittelbar oder nur mittelbar staatlicher Art, sind dem türkischen Staat aber auch dann zurechenbar, wenn er ihnen nicht entgegenwirkt, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen trifft, um Übergriffe zu verhindern, und indem er, wenn solche Übergriffe gleichwohl vorkommen, den Opfern Schutz gewährt und gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt (vgl. BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8; ferner BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254).

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus VGH Hessen, 04.11.1991 - 12 UE 3172/86
    Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1).

    Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7).

    Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.).

    Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staats; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1).

    Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.) Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502).

    Eine derartige inländische Fluchtalternative besteht, wenn der Betroffenen in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1), sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20).

    Für die Frage nach dem Vorliegen einer an die religiöse Grundentscheidung anknüpfenden Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1).

    Allerdings ist eine Verantwortlichkeit des Staats für Verfolgungsmaßnahmen Dritter nur dann anzunehmen, wenn diese auf eine Anregung des Staats zurückgehen oder doch dessen Unterstützung oder Billigung genießen oder wenn er sie tatenlos hinnimmt (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 818.81 -, BVerwGE 67, 317 = EZAR 202 Nr. 1).

  • VGH Hessen, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85

    Zum Prüfungsumfang eines Asylantrages durch das Gericht - insbesondere im

    Auszug aus VGH Hessen, 04.11.1991 - 12 UE 3172/86
    Da die Kläger mit Ausnahme der Klägerin zu 6) erst nach 1941 geboren sind und sämtlich erst 1984 die Türkei verlassen haben, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 01.02.1988 - 12 OE 419/82 - sowie 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -).

    Der Senat hält an seiner anhand der auch in vorliegendem Verfahren beigezogenen Unterlagen gewonnenen Einschätzung (ständige Rechtsprechung, vgl. Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 -, 15.07.1991 - 12 UE 30/86 - und - 12 UE 4006/88 -) fest, daß für den Zeitraum bis zur Ausreise der Kläger aus der Türkei weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Minderheit festzustellen ist.

    Nach Überzeugung des Senats ist weiter davon auszugehen, daß auch der Klägerin zu 3) bei einer Rückkehr in die Heimat zum gegenwärtigen Zeitpunkt politische, nämlich an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Einzelverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, und zwar in Form ihrer Entführung und der anschließenden Zwangsbekehrung zum Islam (vgl. Hess. VGH, 23.08.1984 - X OE 609/82 -, 26.03.1990 - 12 UE 2970/86 -, 18.06.1990 - 12 UE 3002/86 -, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 -, 15.07.1991 - 12 UE 30/86 - a. A. OVG Rheinland-Pfalz, 06.09.1989 - 13 A 118/89 -, OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.1989 - 14 A 10258/87 -, 07.12.1989 - 14 A 10144/87 - und - 14 A 10250/87 -, ferner - jedoch ohne Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erkenntnisquellen - Bay. VGH, 21.08.1989 - 11 B 89.31003 -), wenn sie in der Türkei zu leben versuchte.

    Vor dem Hintergrund der allgemein mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele der Konzentration und Beschleunigung von Asylverfahren (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 48 f., und, in anderem Zusammenhang, Hess. VGH, 23.11.1990 - 12 TH 1760/90 -, EZAR 632 Nr. 10) ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Entscheidung über einen vor Inkrafttreten der neuen Verfahrensvorschriften gestellten Asylantrag auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 sowie 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -).

    Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit innehat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist; vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - a. A. insoweit Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -).

    Abgesehen davon ist den Klägern im Beweisaufnahmetermin am 7. Oktober 1991 ausdrücklich Gelegenheit gegeben worden, sich zu der möglichen Bedeutung der Neuregelung für das vorliegende Verfahren zu äußern, und hiervon haben sie - in Kenntnis der ihren Bevollmächtigten bekannten einschlägigen Senatsrechtsprechung (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - und - 12 UE 2106/87 -) - keinen Gebrauch gemacht.

    Insbesondere kann hinsichtlich der beiden Klägerinnen angesichts ihres Alters nicht davon ausgegangen werden, daß ihnen - wie dies der Senat in Bezug auf jüngere Frauen und Frauen mittleren Alters, auch wenn sie verheiratet sind, in ständiger Rechtsprechung annimmt - im Rückkehrfall Entführung durch muslimische Männer und damit notwendigerweise der zwangsweise Übertritt zum Islam droht (vgl. Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - siehe auch 18.06.1990 - 12 UE 3002/86 -).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Hessen, 04.11.1991 - 12 UE 3172/86
    Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989, 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19).

    Eine derartige staatliche Verantwortlichkeit kommt aber nur in Betracht, wenn der Staat wegen fehlender Schutzfähigkeit oder -willigkeit zum Schutz gegen Ausschreitungen oder Übergriffe nicht in der Lage ist, wobei es auf den Einsatz der ihm an sich verfügbaren Mittel ankommt (BVerfG, 10.07.1989 - BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20) und dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13).

    Eine derartige inländische Fluchtalternative besteht, wenn der Betroffenen in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1), sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20).

    Danach kann schon nicht festgestellt werden, daß seinerzeit christliche Wehrpflichtige mit Rechtsverletzungen zu rechnen hatten, die nicht nur als Beeinträchtigungen, sondern auch als sie ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzende Verfolgungsmaßnahmen zu qualifizieren sind (vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20).

    Im Hinblick darauf, daß sich die zu erwartende politische Verfolgung des jetzt 19jährigen Klägers zu 2) im Rahmen der Wehrdienstleistung abspielen wird und mit der Einberufung unabhängig davon zu rechnen ist, wo der Kläger seinen Wohnsitz nimmt, ist auch eine sogenannte "inländische Fluchtalternative" nicht ersichtlich, auf die der Kläger zu 2) verwiesen werden könnte (vgl. näher BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 50/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20).

    Wer nämlich von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, wenn er also in anderen Teilen seines Heimatstaats eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (sogenannte inländische Fluchtalternative); dies setzt freilich voraus, daß der Betroffene in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20 u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254 vgl. auch S. 17. f.).

    Droht dem Asylsuchenden politische Verfolgung nur in einem Teil des Heimatstaats, so kann er auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen dort andere Nachteile und Gefahren, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20).

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus VGH Hessen, 04.11.1991 - 12 UE 3172/86
    Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8).

    Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7).

    Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.) Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502).

    Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (vgl. BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5 = DVBl. 1980, 201 = InfAuslR 1990, 34).

    Unabhängig von Eingriffen in das religiöse Existenzminimum liegt politische Verfolgung "wegen" Religionszugehörigkeit aber auch bei Maßnahmen vor, die darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe physisch zu vernichten oder mit vergleichbar schweren Sanktionen wie Austreibung oder Vorenthaltung elementarer Lebensgrundlagen zu bedrohen (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.).

    Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 - BvR 472/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254; vgl. im übrigen S. 16).

    Dieses umfaßt die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa den häuslichen Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und den Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254).

  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 15.89

    Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte - Aussetzung einer Gruppenverfolgung

    Auszug aus VGH Hessen, 04.11.1991 - 12 UE 3172/86
    Die tatsächliche Vermutung, wonach Familienmitglieder nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich lassen und einander nicht einem unsicheren Schicksal preisgeben, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können - was zum Beispiel zur Annahme berechtigt, daß der Ehemann einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Frau diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, EZAR 202 Nr. 17 = InfAuslR 1990, 211 und - 9 C 15.89 -) -, ist nach Auffassung des Senats deswegen widerlegt, weil der als Zeuge gehörte Vater der Klägerin zu 3) auf die Frage, wie er sich verhalten würde, wenn seine Familienangehörigen, insbesondere seine Frau oder die minderjährigen Kinder, in die Türkei zurückkehren müßten, nur erklärt hat, daß "er hier unterschreiben und die Verantwortung dafür übernehmen würde, daß wir uns umbringen würden, bevor wir in die Türkei zurückgingen".

    Dies ist rechtlich als asylrelevanter Eingriff in die Religionsfreiheit zu qualifizieren, und zwar unabhängig davon, ob ein Vorteil für das Kind darin zu erblicken sein mag, daß durch die Waisenhausunterbringung wenigstens sein Lebensunterhalt sichergestellt ist und es nicht gleichsam "auf der Straße" leben muß (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 -).

    Dieser Umstand ist auch nicht - wie das Bundesverwaltungsgericht auf einer "schmaleren" und nur bis Anfang 1988 reichenden tatsächlichen Erkenntnislage angenommen hat (06.03.1990 - 9 C 14.89, a.a.O. u. - 9 C 15.89 -) - lediglich die Konsequenz eines asylrechtlich irrelevanten Anpassungsprozesses, dem ein zielgerichtetes Verhalten nicht zu entnehmen sei.

    Allerdings schützt das Asylrecht nicht vor einer Entwicklung, die sich für den einzelnen als Folge einer sich verändernden Situation seiner Umwelt und seiner Lebensbedingungen in seinem Heimatland ergibt (BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, EZAR 203 Nr. 2 = Buchholz 402.25 Nr. 18 zu § 1 AsylVfG, u. 06.03.1990 - 9 C 14.89 - a.a.O. u. - 9 C 15.89 -).

    Zwar mag dieser asylrechtlich nicht gehalten sein, die Einweisung christlicher Kinder in die bestehenden Einrichtungen zu verhindern oder gar christliche Waisenhäuser zu errichten; auch wird der türkische Staat nicht ohne weiteres in der Lage sein, muslimisches Eiferertum und daraus resultierende Übergriffe gegenüber Christenkindern lückenlos abzustellen (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 - a.a.O. u. - 9 C 15.89 -).

  • VGH Hessen, 26.03.1990 - 12 UE 2997/86

    Asylrecht für syrisch-orthodoxen Christen aus der Türkei - Zwangsbeschneidung

    Auszug aus VGH Hessen, 04.11.1991 - 12 UE 3172/86
    Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Kläger im März 1984 unter einer an die Religion anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung als auch hinsichtlich einer dem türkischen Staat zurechenbaren Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt 30.05.1985 - 10 OE 35/83 -, und jetzt der 12. Senat, vgl. etwa 22.02.1988 - 12 UE 1071/84 -, NVwZ-RR 1988, 48, und 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 - m.w.N., ähnlich VGH Baden-Württemberg, 25.07.1985 - A 12 S 573/81 -, u. OVG Lüneburg, 25.08.1986 - 11 OVG A 263/85 - a.A. Bay. VGH, 19.03.1981 - 12.B/5074/79 -, InfAuslR 1981, 219, VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 - A 13 S 709/86 -, u. OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 - 18 A 10237/84 -, sowie OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1986 - 11 A 131/86 -).

    Während einige, obgleich sie vom Alter her Wehrdienst geleistet haben müßten, diesen Punkt in ihren Asylverfahren überhaupt nicht angesprochen haben, haben sich andere auf die Mitteilung der Dienstleistung als solcher beschränkt und von irgendwelchen Benachteiligungen nichts erwähnt (vgl. etwa Hess. VGH, 27.06.1988 - 12 UE 2438/85 - , 04.07.1988 - 12 UE 25/86 - , 06.02.1989 - 12 UE 2584/85 - , 29.05.1989 - 12 UE 2586/85 - , 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 - ).

    Die übrigen haben von einer übermäßigen Heranziehung zum Wachdienst und zu besonders schmutzigen Arbeiten, von Beschimpfungen ihrer Person und ihrer Religion und von wiederholten Schlägen berichtet, mit denen regelmäßig das Ziel verfolgt worden sei, sie zum Übertritt zum Islam und zur Beschneidung zu bewegen; in allen Fällen gelang es den Betroffenen jedoch, sowohl einer Zwangsbekehrung als auch einer Zwangsbeschneidung letztlich zu entgehen, wobei es allerdings einmal zu einer Brandverletzung am Geschlechtsteil kam und ein andermal erst im Militärkrankenhaus der Arzt dazu bewegt werden konnte, von einer Beschneidung Abstand zu nehmen (vgl. etwa Hess. VGH, 22.02.1988 - 12 UE 1071/84 - u. - 12 UE 2585/85 - , 30.05.1988 - 12 UE 2514/85 - , 17.10.1988 - 12 UE 2601/84 - u. - 12 UE 767/85 - , 18.10.1988 - 12 UE 433/85 - , 20.03.1989 - 12 UE 1705/85 - u. - 12 UE 2192/86 - , 04.12.1989 - 12 UE 2652/85 - sowie 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 - ).

    Die in einem Verfahren des Senats (12 UE 2997/86 = Dok. 78.) am 22. März 1990 vernommenen sechs Zeugen haben ähnliches bekundet.

    Da aus seinen Personalpapieren die Religionszugehörigkeit ersichtlich ist (36.; 41., S. 7; 74., S. 3; 77., S. 3) und darüber hinaus zumindest beim gemeinsamen Duschen offenbar werden wird (77., S. 3), daß der Kläger nicht beschnitten ist, wird er während der Militärzeit seine nichtmuslimische Religion mit Sicherheit nicht verbergen können; dies gilt umso mehr, als nach den Bekundungen von einigen der im Verfahren 12 UE 2997/86 vernommenen Zeugen (78.) davon auszugehen ist, daß die nichtmuslimischen Wehrpflichtigen gesondert festgestellt zu werden pflegen.

  • BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89

    Religiöse Minderheit - Jeziden - Schulpflichtige Kinder - Zwang zur Teilnahme am

    Auszug aus VGH Hessen, 04.11.1991 - 12 UE 3172/86
    Insoweit ist allerdings zu beachten, daß die Belastung nur eines bestimmten genau abgegrenzten Kreises von Gruppenangehörigen - hier: der eine Schule besuchenden und in der Regel minderjährigen Personen - nicht bereits eine Verfolgung der Religionsgruppe insgesamt darstellt (BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89 -, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348).

    Eine Verfolgung der betreffenden Religionsgruppe insgesamt könnte allein daraus ohnehin nicht entnommen werden (vgl. BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89 -, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348).

    Dafür genügen die bisher lediglich für vier Standorte festgestellten Zwangsbeschneidungen von christlichen Wehrpflichtigen für sich allein noch nicht, zumal aus einer politischen Verfolgung der wehrpflichtigen Gruppenangehörigen nicht ohne weiteres eine Kollektivverfolgung der Syrisch-Orthodoxen oder der Armenier insgesamt entnommen werden könnte (BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89 -, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348).

    Dies steht indessen der Bejahung einer gerade dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Einzelverfolgung nicht entgegen, denn dem Begriff der Gruppenverfolgung kommt ausschließlich im Bereich der Sachaufklärung und Beweisaufnahme Bedeutung zu (vgl. BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89 -, NVwZ 1990, 80).

  • BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85

    Gefahr politischer Verfolgung im Fall politisch motivierter Übergriffe in der

    Auszug aus VGH Hessen, 04.11.1991 - 12 UE 3172/86
    Darüber hinaus fehlen für den betreffenden Zeitraum Anhaltspunkte dafür, daß die militärische Führung Übergriffe, soweit sie vorkamen, geduldet oder gar gefördert hat (vgl. 33.; 41.); mithin läßt sich für die damalige Zeit die asylrechtliche Zurechenbarkeit, die auch für Zugriffe innerhalb der Armee erforderlich ist, ebenfalls nicht annehmen, weil nicht festgestellt werden kann, daß der türkische Staat seinerzeit an die Religion anknüpfenden Übergriffen auf Wehrpflichtige nicht entgegengewirkt hätte, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen unterlassen hätte, um weitere Übergriffe zu verhindern, und, wenn sie gleichwohl vorgekommen wären, weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt hätte (vgl. BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8).

    Eine zurechenbare Verfolgung liegt nämlich schon dann vor, wenn der Staat in der Armee auftretenden asylrelevanten Übergriffen auf Wehrpflichtige nicht entgegenwirkt, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen trifft, um Übergriffe zu verhindern, und indem er, wenn solche Übergriffe gleichwohl vorkommen, den Opfern Schutz gewährt und gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt (BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8).

    Danach genügt der Staat zwar den asylrechtlich an ihn zu stellenden Anforderungen, wenn er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im großen und ganzen Schutz gewährt, auch wenn dieser Schutz nicht lückenlos ist, weil seine Bemühungen mit unterschiedlicher Effektivität greifen; Übergriffe sind dem Staat jedoch asylrechtlich zurechenbar, wenn er ihnen nicht entgegenwirkt, indem er präventive Vorkehrungen unterläßt, um sie zu verhindern, und indem er, wenn sie gleichwohl vorkommen, weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen die Täter Sanktionen verhängt (vgl. BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8, u. 02.07.1986 - 9 C 2.85 -, Buchholz 402.25 Nr. 49 zu § 1 AsylVfG).

    Eingriffe in das religiöse Existenzminimum, seien sie nun unmittelbar oder nur mittelbar staatlicher Art, sind dem türkischen Staat aber auch dann zurechenbar, wenn er ihnen nicht entgegenwirkt, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen trifft, um Übergriffe zu verhindern, und indem er, wenn solche Übergriffe gleichwohl vorkommen, den Opfern Schutz gewährt und gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt (vgl. BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8; ferner BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254).

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87

    Mittelbare staatliche Verfolgung - Gruppenverfolgung - Ahmadis - Moslems -

  • VGH Hessen, 18.06.1990 - 12 UE 3002/86

    Asylrecht Türkei - syrisch-orthodoxe Christen

  • VGH Hessen, 15.07.1991 - 12 UE 4006/88

    Asylrecht - politische Verfolgung - syrisch-orthodoxer Christ in der Türkei -

  • VGH Hessen, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87

    Zur Anerkennung eines türkischen Asylberechtigten wegen der Betätigung für die

  • VGH Hessen, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86

    Feststellung der Zulassung der Berufung nach AsylVfG § 32 - Erforderlichkeit der

  • BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85

    Asylrecht - PLO - Quasi-Staatlichkeit - Krieg - Bürgerkrieg - Revolution -

  • VGH Hessen, 15.07.1991 - 12 UE 30/86

    Asylrecht - Abschiebungsschutz nach AuslG § 51 - Familienasyl nach AsylVfG § 7a

  • BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Zahl der Eingriffshandlungen - Individuelle

  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 - A 13 S 709/86

    Kein Asylanspruch syrisch-orthodoxer Christen aus Südostanatolien

  • VGH Hessen, 04.12.1989 - 12 UE 63/86

    Asylrecht Türkei: chaldäische / syrisch-orthodoxe Christen; wirtschaftliche

  • VGH Hessen, 17.10.1988 - 12 UE 2601/84

    Asyl; zur Verfolgung syrisch-orthodoxer Christen in der Türkei

  • VGH Hessen, 26.03.1990 - 12 UE 2970/86

    Asylbegehren christlicher Türken syrisch-orthodoxen Glaubens - Situation von

  • VGH Hessen, 06.02.1989 - 12 UE 2584/85

    Asylrecht syrisch-orthodoxer Christen aus der Südosttürkei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.1989 - 14 A 10258/87
  • BVerwG, 31.01.1989 - 9 C 43.88

    Berücksichtigung der existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage bei Rückkehr

  • VGH Hessen, 22.02.1988 - 12 UE 1071/84
  • VGH Hessen, 04.12.1989 - 12 UE 2652/85

    Asylrecht Türkei: Chaldäische Christen; wirtschaftliche Notlage bei Rückkehr

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.1990 - 14 A 10082/87

    Syrisch-orthodoxe Christen; Ausreise aus Türkei; Politisch Verfolgte ; Mittelbare

  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung

  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung -

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87

    Türkisches Staatsschutzstrafrecht - Asylrechtsrelevanz - Politische Motivation

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85

    Intensität - Schwere - Objektive Beurteilung - Beschränkungen der

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82

    Anerkennung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit als

  • VGH Hessen, 11.08.1981 - X OE 649/81
  • BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85

    Feststellung des asylerheblichen Sachverhalts - Überzeugungsmaßstab -

  • VGH Hessen, 05.12.1988 - 12 UE 2487/85

    Asylberechtigung einer syrisch-orthodoxen Christin aus der Türkei

  • OVG Bremen, 14.04.1987 - 2 BA 28/85

    Asylantrag einer türkischen Staatsangehörigen christlichen Glaubens;

  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 - A 13 S 221/84

    Anerkennung als Asylberechtigter: Türkei

  • OVG Hamburg, 10.06.1987 - Bf V 21/86
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1987 - 18 A 10315/86
  • VGH Hessen, 14.05.1990 - 12 UE 62/86

    Syrisch-orthodoxer Christ - Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei - drohende

  • BVerwG, 22.06.1988 - 9 B 189.88

    Asylverfahren - Politische Betätigung - Kontinuität - Nachfluchtgrund

  • BVerfG, 26.02.1986 - 1 BvL 12/85

    Verfassungswidrigkeit des § 7 Nr. 3 BRAO

  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.1987 - A 12 S 761/86

    Zeugen Jehovas in der Türkei; zur Verfolgung bei Heranziehung zum Wehrdienst;

  • BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 56.88

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Nachfluchtgrund - Latente Gefährdungslage

  • BVerwG, 22.06.1988 - 9 B 65.88

    Asylverfahren - Politische Betätigung - Kontinuität - Nachfluchtgrund

  • VGH Hessen, 07.05.1990 - 12 UE 615/89

    Asyl - syrisch-orthodoxe Christen; Türkei; Gruppenverfolgung

  • BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 5.88

    Bestrafung - Heimatland - Ungarn - Asylbewerber - Illegales Verbleiben im Ausland

  • BVerwG, 11.04.1989 - 9 C 53.88

    Politische Verfolgung - Asyl - Selbstgeschaffene Nachfluchtgründe - Latente

  • BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83

    Bedrohter - Fluchtalternative - Zumutbarkeit - Asylanspruch - Inland

  • BVerfG, 17.11.1988 - 2 BvR 442/88
  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 22.88

    Ausländer - Politische Verfolgung - Latente Gefährdungslage - Republikflucht -

  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 6.80

    Anforderungen an die Anerkennung eines aus dem Libanon stammenden staatenlosen

  • VGH Hessen, 16.05.1988 - 12 UE 2571/85

    Zur Verfolgungssituation syrisch-orthodoxer Christen in der Türkei -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.1991 - 14 A 10109/89

    Politisch Verfolgter; Ausreise als politisch Verfolgter; Türkei;

  • VGH Hessen, 30.07.1990 - 12 UE 2651/85

    Türkische Staatsangehörige christlich-orthodoxen Glaubens - Gefahr der Entführung

  • BVerwG, 30.08.1988 - 9 C 20.88

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgründe - Ausreichende Begündung -

  • BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 42.87

    Asylerheblichkeit subjektiver Nachfluchtgründe

  • BVerwG, 30.08.1988 - 9 C 80.87

    Selbstgeschaffene Nachfluchtgründe - Subjektive Nachfluchtgründe -

  • VG Berlin, 25.01.1991 - 13 A 118.89

    Anpassung eines Bauwerks an neue Vorschriften aus Gründen der Gefahrenabwehr

  • BVerwG, 14.03.1984 - 9 B 412.83

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Ermittlung des Umfangs

  • BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 818.81

    Verfolgung - Gleichsetzung - Nichtstaatliche Dritte - Schutzbereitschaft -

  • BVerwG, 04.12.1990 - 9 C 93.90

    Politische Verfolgung bei Republikflucht und exilpolitischer Tätigkeit -

  • VGH Hessen, 08.10.1990 - 12 UE 2588/85

    Individuelle politische Verfolgung wehrpflichtiger armenischer Christen in der

  • VGH Hessen, 23.11.1990 - 12 TH 1760/90

    Asylverfahren: Beschwerdeausschluß durch AsylVfG § 10 Abs 3 S 8 - Anwendung auf

  • BVerwG, 27.02.1987 - 9 C 264.86

    Zwangserziehungsmaßnahmen - Gefahr politischer Verfolgung -

  • VGH Hessen, 19.12.1985 - 10 UE 1647/84
  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 50.87

    Asylverfahren - Flüchtling - Genfer Konventionen - Politische Verfolgung

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

  • BVerfG, 08.03.1989 - 2 BvR 1627/87

    Keine Asylerheblichkeit subjektiver, selbstgeschaffener Nachfluchtgründe

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.1989 - 14 A 10144/87
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.1989 - 14 A 10250/87
  • VGH Bayern, 21.08.1989 - 11 B 89.31003
  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

  • VGH Hessen, 17.10.1988 - 12 UE 767/85

    Asylrecht Türkei - syrisch-orthodoxe Christen/Christin

  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 91.87

    Entscheidungserhebliche Tatsachen - Wahrunterstellung - Verwaltungsprozess -

  • BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 147.86

    Subjektive Nachfluchtgründe - Asyl

  • BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87

    Asylrecht - Fluchtalternative - Syrich-orthodoxe Christen - Türkei

  • BVerwG, 02.07.1986 - 9 C 2.85

    Verfolgungsmaßnahmen Dritter - Asylrechtliche Verantwortlichkeit des Staates

  • BVerwG, 27.06.1989 - 9 C 1.89

    Politische Verfolgungsgründe - Gesamtschau - Wahrscheinlichkeit der Verfolgung -

  • VGH Hessen, 04.07.1988 - 12 UE 25/86

    Verfolgungssituation syrisch-orthodoxer Christen in der Türkei; nachträgliche

  • VGH Hessen, 29.05.1989 - 12 UE 2586/85

    Asylrecht Türkei: syrisch-orthodoxe Christen - Minderjähriger - alleinstehende

  • VGH Hessen, 27.06.1988 - 12 UE 2438/85

    Verfolgungssituation syrisch-orthodoxer Christen in der Türkei

  • VGH Hessen, 20.03.1989 - 12 UE 2192/86

    Asylrecht Türkei: syrisch-orthodoxe Christen; Fehler im Verfahren vor dem

  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80

    Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl bei zuvor schon einmal erlittener

  • BVerwG, 14.05.1987 - 9 B 149.87

    Asylrecht - Türkei - Religionsfreiheit - Religionsunterrichtszwang

  • VGH Hessen, 30.05.1988 - 12 UE 2514/85

    Asyl: Fluchtalternative Istanbul für syrisch-orthodoxe Christen; minderjährige

  • VGH Hessen, 27.02.1989 - 12 UE 839/85

    Zur Verfolgungssituation syrisch-orthodoxer Christen in der Türkei

  • VGH Hessen, 20.11.1989 - 12 UE 2336/85

    Asylrecht Türkei: syrisch-orthodoxer Christ; Wehrdienst

  • VGH Hessen, 18.10.1988 - 12 UE 433/85

    Zur Verfolgung armenischer Christen in der Türkei

  • VGH Hessen, 20.03.1989 - 12 UE 1705/85

    Zur Verfolgungssituation syrisch-orthodoxer Christen in der Türkei -

  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.1985 - A 12 S 573/81

    Verfolgungssituation der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin und in Istanbul

  • VGH Hessen, 22.02.1988 - 12 UE 2585/85
  • BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 24.84

    Gruppenverfolgung - Wiederholung - Asylrecht - Verfolgungsvermutung - Einzelner -

  • BVerwG, 11.03.1983 - 9 B 2597.82

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Zulässigkeit und

  • VGH Hessen, 07.08.1986 - X OE 189/82
  • BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 473.82

    Asylerheblichkeit - Verfolgungsmaßnahmen - Politische Beweggründe -

  • BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81

    Asylrechtsstreitigkeiten - Örtliche Zuständigkeit - Umfang der gerichtlichen

  • BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81

    Vereinbarkeit der Zuständigkeitsreglung der Verwaltungsgerichte in Asylsachen mit

  • BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83

    Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen - Mitwirkungspflicht - Asylbewerber -

  • BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81

    Politische Verfolgung - Rückkehr in den Verfolgerstaat - Zumutbarkeit -

  • VGH Hessen, 01.02.1988 - 12 OE 419/82

    Zur Verfolgungssituation der Kurden in der Türkei

  • BVerwG, 26.06.1984 - 9 C 185.83

    Persönliche Merkmale - Motivierung - Asylerhebliche Verfolgung -

  • VGH Hessen, 24.02.1992 - 12 UE 2735/86

    Überprüfung der Voraussetzungen des AuslG § 51 Abs 1 J: 1990; Gewährung von

    Auch wenn sich nämlich ein Asylbewerber vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in einem Drittstaat aufgehalten hat, braucht die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 AsylVfG dann nicht geprüft zu werden - bzw. kommt es darauf nicht an -, wenn sich die Annahme politischer Verfolgung im Rückkehrfall auf einen objektiven und damit beachtlichen Nachfluchtgrund stützt, der erst nach der Einreise in das Bundesgebiet eingetreten ist (vgl. Hess. VGH, 04.11.1991 - 12 UE 3172/86 -, 08.10.1990 - 12 UE 2588/85 -).
  • VGH Hessen, 12.11.1991 - 12 UE 482/87

    Asylfolgeantragsverfahren: Überprüfung der Voraussetzungen des AuslG § 51 Abs 1

    Nachdem der Senat in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, daß die genannten Vorschriften angesichts des Fehlens von ihre Anwendung ausschließenden Übergangsbestimmungen und nach Sinn und Zweck der Neuregelung auf anhängige Verfahren anzuwenden sind, denen eine Asylverpflichtungsklage zugrundeliegt, für deren Beurteilung die gegenwärtige Sach- und Rechtslage maßgebend ist (vgl. etwa 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ-RR 1991, 516; 04.11.1991 - 12 UE 28/86 - und - 12 UE 3172/86 -), kann vorliegend nichts anderes gelten.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht