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   VGH Hessen, 04.11.2019 - 5 A 297/19.Z   

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https://dejure.org/2019,45763
VGH Hessen, 04.11.2019 - 5 A 297/19.Z (https://dejure.org/2019,45763)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04.11.2019 - 5 A 297/19.Z (https://dejure.org/2019,45763)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04. November 2019 - 5 A 297/19.Z (https://dejure.org/2019,45763)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    VIII § 90 SGB, § 31 HKJGB, Art 3 GG, Art 20 Abs 3 GG
    Staffelung von Kindertagesstättengebühren nach täglichen Betreuungszeiten.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 747
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Hessen, 04.03.2014 - 5 C 2331/12

    Freistellung der Halbtagsnutzung von Kindertagesstätten von Kostenbeiträgen

    Auszug aus VGH Hessen, 04.11.2019 - 5 A 297/19
    Nach Satz 2 können die Teilnahme- oder Kostenbeiträge nach Einkommensgruppen und Zahl der Kinder oder der Familienangehörigen gestaffelt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 2014 - 5 C 2331/12.N -, Juris Rn. 31 m.w.N.).

    Innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenz verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Maßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke, etwa einer begrenzten Verhaltenssteuerung in bestimmten Tätigkeitsbereichen, er mit einer Gebührenregelung anstreben will (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 Juris Rn. 65 = BVerfGE 97, 332 = NJW 1998, 2128; Senatsbeschluss vom 4. März 2014 - 5 C 2331/12.N - Juris Rn. 34 ).

    Ein Verstoß gegen diese Grundsätze liegt erst dann vor, wenn das Entgelt die anteilmäßigen rechnerischen Kosten der staatlichen Leistung erheblich übersteigt (BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 a.a.O., Juris Rn. 68; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Juni 2013 - 4 LA 102/12 -, Juris Rn. 3 = NJW 2013, 3387; Senatsbeschluss vom 4. März 2014 a.a.O.).

    Soweit sich das Verwaltungsgericht mit den Ausführungen des Senats im Beschluss vom 4. März 2014 (Aktenzeichen 5 C 2331/12.N ) auseinandersetzt, steht ein tragender Grund der Entscheidung nicht in Widerspruch zu einem tragenden Grund des Senatsbeschlusses vom 4. März 2014.

  • BVerwG, 25.04.1997 - 5 C 6.96

    Festsetzung des Wertes des Gegenstandes einer anwaltlichen Tätigkeit

    Auszug aus VGH Hessen, 04.11.2019 - 5 A 297/19
    Dieser Landesrechtsvorbehalt des Satzes 2 macht jedoch nicht die Festsetzung von Kostenbeiträgen insgesamt von Landesrecht abhängig, sondern eröffnet jenem nur die Möglichkeit, auf die Gestaltung der bereits durch § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zulässigen Festsetzung von Kostenbeiträgen Einfluss zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1997 - 5 C 6/96 -, Buchholz 436.511 § 90 KJHG/SGB VIII Nr. 3 = DVBl. 1997, 1438).

    So war bereits vor Schaffung der Möglichkeit einer Staffelung nach täglichen Betreuungszeiten mit Einführung des § 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII in der ab dem 16. Dezember 2008 gültigen Fassung nach kostenrelevanten Gesichtspunkten, insbesondere der Inanspruchnahme eines Ganztages- oder eines Halbtagesplatzes, zu differenzieren (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. April 1997 - 5 C 6.96 -, Juris Rn. 11).

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus VGH Hessen, 04.11.2019 - 5 A 297/19
    Innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenz verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Maßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke, etwa einer begrenzten Verhaltenssteuerung in bestimmten Tätigkeitsbereichen, er mit einer Gebührenregelung anstreben will (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 Juris Rn. 65 = BVerfGE 97, 332 = NJW 1998, 2128; Senatsbeschluss vom 4. März 2014 - 5 C 2331/12.N - Juris Rn. 34 ).

    Ein Verstoß gegen diese Grundsätze liegt erst dann vor, wenn das Entgelt die anteilmäßigen rechnerischen Kosten der staatlichen Leistung erheblich übersteigt (BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 a.a.O., Juris Rn. 68; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Juni 2013 - 4 LA 102/12 -, Juris Rn. 3 = NJW 2013, 3387; Senatsbeschluss vom 4. März 2014 a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 21.06.2013 - 4 LA 102/12

    Geltung des Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit für die Erhebung von

    Auszug aus VGH Hessen, 04.11.2019 - 5 A 297/19
    Ein Verstoß gegen diese Grundsätze liegt erst dann vor, wenn das Entgelt die anteilmäßigen rechnerischen Kosten der staatlichen Leistung erheblich übersteigt (BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 a.a.O., Juris Rn. 68; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Juni 2013 - 4 LA 102/12 -, Juris Rn. 3 = NJW 2013, 3387; Senatsbeschluss vom 4. März 2014 a.a.O.).
  • VGH Hessen, 10.06.2014 - 5 C 716/14

    Jagdsteuersatzung

    Auszug aus VGH Hessen, 04.11.2019 - 5 A 297/19
    Die Rückwirkung einer gesetzlichen oder - wie im vorliegenden Fall - untergesetzlichen Norm liegt vor, wenn sie sich Geltung für einen Zeitraum beimisst, der vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens liegt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 10. Juni 2014 - 5 C 716/14.N -, Juris Rn. 28 , BVerwG, Beschluss vom 24. November 2014 - 9 BN 3/14 -, Juris).
  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

    Auszug aus VGH Hessen, 04.11.2019 - 5 A 297/19
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in diesem Sinne bestehen, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, Juris Rn. 16) und sich ohne nähere Prüfung die Frage nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar VwGO, 25. Auflag 2019, § 124 Rn. 7, 7a m.w.N.).
  • BVerfG, 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06

    Zum Abwehrrecht gegen Castor-Transporte

    Auszug aus VGH Hessen, 04.11.2019 - 5 A 297/19
    Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2009 - 1 BvR 2524/06 -, Juris Rn. 45 m.w.N.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rn. 10).
  • BVerwG, 24.11.2014 - 9 BN 3.14

    Rechtmäßigkeit einer Aussetzungsregelung bezüglich einer Erhebung der Jagdsteuer

    Auszug aus VGH Hessen, 04.11.2019 - 5 A 297/19
    Die Rückwirkung einer gesetzlichen oder - wie im vorliegenden Fall - untergesetzlichen Norm liegt vor, wenn sie sich Geltung für einen Zeitraum beimisst, der vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens liegt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 10. Juni 2014 - 5 C 716/14.N -, Juris Rn. 28 , BVerwG, Beschluss vom 24. November 2014 - 9 BN 3/14 -, Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2018 - 12 A 846/17

    Satzungen der Stadt Hagen über Elternbeiträge für Kinderbetreuung sind rechtmäßig

    Auszug aus VGH Hessen, 04.11.2019 - 5 A 297/19
    Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit Einführung der Staffelungsmöglichkeit nach Betreuungszeiten gemäß § 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII in der ab dem 16. Dezember 2008 gültigen Fassung lediglich die Möglichkeit eines nicht proportionalen Anstiegs der Gebührenbeträge bei Inanspruchnahme längerer Betreuungsleistungen schaffen wollte (a.A. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2018 - 12 A 846/16 -, BeckRS 2018, 27078, Rn. 29, 30, das wohl davon ausgeht, dass das Staffelungskriterium der Betreuungszeit auch bei proportionalem Anstieg der Gebühren lediglich klarstellend in § 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII aufgenommen worden sei; vgl. auch Stähr in Hauck/Noftz, Kommentar SGB VIII, Stand 08/15, Rn. 10 zu § 90, der davon ausgeht, dass es der Nennung des Kriteriums "tägliche Betreuungszeit" nicht bedurft habe, da es sich nicht um ein Sozialkriterium, sondern um eine Bezugnahme auf den zeitlichen Umfang der angebotenen Leistung handele).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2023 - 12 S 1146/22

    Kostenbeitrag für Kindertagesbetreuung; Staffelungsgebot; Ausschluss

    Die Differenzierung des Kostenbeitrags nach dem Umfang der in Anspruch genommenen Betreuungsleistung dürfte vielmehr dem Äquivalenzprinzip entspringen, das als Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass zwischen der Gebühr und der von der Gemeinde erbrachten Leistung kein Missverhältnis bestehen darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, juris Rn. 68; BVerwG, Urteil vom 15.09.1998 - 8 C 25.97 -, juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.09.2018 - 12 A 846/17 -, juris Rn. 96 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.08.1993 - 2 S 3000/90 -, juris Rn. 54; siehe auch Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 90 SGB VIII Rn. 58 ; mit anderem Ansatz auch Hessischer VGH, Beschluss vom 04.11.2019 - 5 A 297/19.Z -, juris Rn. 9 ff.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.01.2020 - 3 KN 2/17

    Kinderbetreuungssatzung des Kreises Pinneberg - Normenkontrollantrag;

    Ob es sich dabei um eine Staffelung der Kostenbeiträge nach dem Merkmal "der täglichen Betreuungszeit" im Sinne von § 90 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VIII in der Fassung vom 11. September 2012 handelt (nach dem VGH Kassel, Beschl. v. 04.11.2019 - 5 A 297/19.Z -, juris Rn. 10 f. sei dies nur der Fall, wenn die Beiträge für die Inanspruchnahme der Betreuungsleistung bei längeren täglichen Betreuungszeiten nicht proportional an- oder absteigen; a.A. wohl OVG Münster, Urt. v. 05.09.2018 - 12 A 846/17 -, BeckRS 2018, 27078, Rn. 29 f.), kann angesichts der dargestellten Beitragsstaffelung nach dem Einkommen und der Geschwisterregelung (siehe Gliederungspunkte II.2.d.aa. und II.2.d.bb.) dahinstehen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.01.2020 - 3 KN 3/17

    Normenkontrollantrag gegen eine Kinderbetreuungssatzung; Ausgangspunkt für eine

    Ob es sich dabei um eine Staffelung der Kostenbeiträge nach dem Merkmal "der täglichen Betreuungszeit" im Sinne von § 90 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VIII in der Fassung vom 11. September 2012 handelt (nach dem VGH Kassel, Beschl. v. 04.11.2019 - 5 A 297/19.Z -, juris Rn. 10 f. sei dies nur der Fall, wenn die Beiträge für die Inanspruchnahme der Betreuungsleistung bei längeren täglichen Betreuungszeiten nicht proportional an- oder absteigen; a.A. wohl OVG Münster, Urt. v. 05.09.2018 - 12 A 846/17 -, BeckRS 2018, 27078, Rn. 29 f.), kann angesichts der dargestellten Beitragsstaffelung nach dem Einkommen und der Geschwisterregelung (siehe Gliederungspunkte II.2.d.aa. und II.2.d.bb.) dahinstehen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.01.2020 - 3 KN 6/17

    Pauschalierung des Sachaufwandes in einer Kinderbetreuungssatzung; Betrag zur

    Ob es sich dabei um eine Staffelung der Kostenbeiträge nach dem Merkmal "der täglichen Betreuungszeit" im Sinne von § 90 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VIII in der Fassung vom 11. September 2012 handelt (nach dem VGH Kassel, Beschl. v. 04.11.2019 - 5 A 297/19.Z -, juris Rn. 10 f. sei dies nur der Fall, wenn die Beiträge für die Inanspruchnahme der Betreuungsleistung bei längeren täglichen Betreuungszeiten nicht proportional an- oder absteigen; a.A. wohl OVG Münster, Urt. v. 05.09.2018 - 12 A 846/17 -, BeckRS 2018, 27078, Rn. 29 f.), kann angesichts der dargestellten Beitragsstaffelung nach dem Einkommen und der Geschwisterregelung (siehe Gliederungspunkte II.2.d.aa. und II.2.d.bb.) dahinstehen.
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