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   VGH Hessen, 05.05.1987 - 2 UE 465/86   

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VGH Hessen, 05.05.1987 - 2 UE 465/86 (https://dejure.org/1987,1816)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05.05.1987 - 2 UE 465/86 (https://dejure.org/1987,1816)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05. Mai 1987 - 2 UE 465/86 (https://dejure.org/1987,1816)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 59.82

    Objektive Erforderlichkeit eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens, Gerichtliche

    Auszug aus VGH Hessen, 05.05.1987 - 2 UE 465/86
    Erforderlich in diesem Sinne ist ein Planvorhaben nicht erst, wenn es unausweichlich, sondern wenn es "vernünftigerweise geboten" ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 7. Juli 1978, BVerwGE 56, 110, 119, 22. März 1985, BVerwGE 71, 166, 168 f., und 6. Dezember 1985, BVerwGE 72, 282, 284 ff).

    Seine Rechtfertigung ergibt sich schon aus der tatsächlichen Feststellung, daß die Verkehrseinrichtung die gegenwärtigen Verkehrsprobleme nicht zu bewältigen vermag (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985, BVerwGE 72, 282, 286).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt in seinem Urteil vom 6. Dezember 1985 (BVerwGE 72, 282, 286) ausdrücklich hervorgehoben, daß sich das Bedürfnis für eine Verkehrseinrichtung entweder aus der aktuellen Verkehrssituation oder aus einer Vorausschau auf künftige Entwicklungen ergeben kann und daß insoweit unterschiedliche Anforderungen an die Planrechtfertigung zu stellen sind.

    Ob der Plan für den Bau einer Straße nach dem Verkehrsbedürfnis gerechtfertigt ist, unterliegt: der vollen richterlichen Nachprüfung (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985, BVerwGE 72, 282, 286).

    Das gilt um so mehr; als Zwangspunkte, die durch bestandskräftig festgestellte und verwirklichte Streckenteile eines einheitlichen Straßenzuges geschaffen worden sind, :in Ansehung des noch umstrittenen Abschnitts nicht nur einen erheblichen Belang im Rahmen der Abwägung der für und gegen das Vorhaben streitenden Interessen darstellen, sondern nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sogar geeignet sind, die Rechtfertigung des Planvorhabens zu begründen (vgl. BVerwG. Urteil vom 6. Dezember 1985, BVerwGE 72, 282, 288).

  • BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 80.79

    Geltendmachung der Verletzung des Abwägungsgebots durch den mit enteignender

    Auszug aus VGH Hessen, 05.05.1987 - 2 UE 465/86
    Zur Begründung seines gegenteiligen Rechtsstandpunktes kann sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30. Oktober 1984, a.a.O. nicht auf die - mit Urteil vom 18. März 1983 (BVerwGE 67, 74, 75 ff.) eingeleitete - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen, nach der ein Planbetroffener bei der gerichtlichen Überprüfung der planerischen Abwägung nicht nur seine privaten Interessen, sondern auch öffentliche Belange aufrufen kann, wenn er durch eine unmittelbare Inanspruchnahme seines Eigentums - also enteignend - berührt wird.

    Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in Seiner Entscheidung vom 18. März 1983 a.a.O. S. 77) die insoweit mißverständliche Formulierung gebraucht, der Kläger könne eine nicht gesetzmäßige Inanspruchnahme privates Grundflächen unabhängig davon abwehren, ob der rechtliche Mangel der Planfeststellung speziell auf der Verletzung von Vorschriften beruhe, die ihrerseits die Belange des Eigentümers zu schützen bestimmt seien.

    In seiner Entscheidung vom 18. März 1983 a.a.O. S. 77) hat das Bundesverwaltungsgericht auch ausdrücklich klargestellt, daß gewisse formelle oder materielle Mängel der Planfeststellung für die subjektive Rechtsbetroffenheit des klagenden Grundeigentümers unerheblich sein können; insoweit hat es beispielhaft auf seine Entscheidung vom 13. März 1970 (Buchholz 11 Nr. 106 zu Art. 14 GG) verwiesen, nach der ein den Kläger sachlich in keiner Weise belastender Verfahrensfehler nicht zur Aufhebung des Verwaltungsaktes führt (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 19. September 1985 - 4 8 86.85 -, S. 21).

    Da der Kläger durch eine unmittelbare Inanspruchnahme seines Grundeigentums betroffen ist, kann er sich auf eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1983, BVerwGE 67, 74, 75).

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur

    Auszug aus VGH Hessen, 05.05.1987 - 2 UE 465/86
    Erforderlich in diesem Sinne ist ein Planvorhaben nicht erst, wenn es unausweichlich, sondern wenn es "vernünftigerweise geboten" ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 7. Juli 1978, BVerwGE 56, 110, 119, 22. März 1985, BVerwGE 71, 166, 168 f., und 6. Dezember 1985, BVerwGE 72, 282, 284 ff).

    Die Frage aber, ob das Vorhaben - wie der Kläger vorträgt - hinsichtlich des Straßenquerschnitts und der Gestaltung des Knotens Ober-Ramstadt/West überdimensioniert ist, stellt sich nicht bei der Überprüfung der Planrechtfertigung, sondern der Abwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange (ständige Rechtsprechung des BVerwG, z.B. Urteile vom 30. Mai 1984, BVerwGE 69, 256, 271, 22. März 1985, BVerwGE 71, 166, 167, und 17. Januar 1986, NVwZ 86, 471, 472, ferner Beschlüsse vom 11. September 1984 - 4 C 26.84 - und 19. September 1985 - 4 B 86.85 -).

    Dementsprechend ist das Abwägungsgebot nur dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach der Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - 4 C 15.83 -, BVerwGE 71, 166, 171).

  • BVerwG, 30.05.1984 - 4 C 58.81

    Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses - Anwendbarkeit des § 28 VwVfG im

    Auszug aus VGH Hessen, 05.05.1987 - 2 UE 465/86
    Die Frage aber, ob das Vorhaben - wie der Kläger vorträgt - hinsichtlich des Straßenquerschnitts und der Gestaltung des Knotens Ober-Ramstadt/West überdimensioniert ist, stellt sich nicht bei der Überprüfung der Planrechtfertigung, sondern der Abwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange (ständige Rechtsprechung des BVerwG, z.B. Urteile vom 30. Mai 1984, BVerwGE 69, 256, 271, 22. März 1985, BVerwGE 71, 166, 167, und 17. Januar 1986, NVwZ 86, 471, 472, ferner Beschlüsse vom 11. September 1984 - 4 C 26.84 - und 19. September 1985 - 4 B 86.85 -).

    Denn auch der klagende Grundstückseigentümer kann eine Verletzung des Abwägungsgebots durch eine Überdimensionierung nur insoweit geltend machen, als er selbst - unmittelbar oder mittelbar - durch eine größere Inanspruchnahme seines Grundeigentums betroffen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984, BVerwGE 69, 256, 271).

    Urteil vertretene, für ihn nachteilige Rechtsauffassung des Gerichts zu einer Beeinträchtigung seiner eigenen subjektiven Rechte führen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984, BVerwGE 69, 256, 258 m.w.N.).

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 73.82

    Planungsleitsatz (Begriffsbestimmung) - Zielvorgabe - Fernstraßen -

    Auszug aus VGH Hessen, 05.05.1987 - 2 UE 465/86
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22. März 1985 (4 C 73.82, BVerwGE 71, 163, 164 ff., dem sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. November 1985 - 2 OE 45/83 - angeschlossen hat) klargestellt, daß nur solche Normierungen in oder außerhalb der Fachplanungsgesetze gesetzliche Planungsleitsätze beinhalten, die nicht.

    Unter diesen Voraussetzungen beinhalten die §§ 1, 2 und 8 BNatSchG keine externen Planungsleitsätze, sondern gesetzliche Optimierungsgebote (so ausdrücklich zu § 1 BNatSchG: BVerwG, Urteil vom 22. März 1985, a.a.O. S. 165, und zu der mit § 8 BNatSchG vergleichbaren Regelung der §§ 10 und 11 des Baden-württembergischen Naturschutzgesetzes vom 21. Oktober 1975: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 1985, DVBl. 86, 364, 367).

    Damit wird den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes auch für die fachplanerische Abwägung ein besonderes Gewicht zugemessen und insoweit die Gestaltungsfreiheit der Planungsbehörde eingeschränkt (vgl. Gaentzsch, NuR 86, 89, 91; sowie - für die Regelung des § 1 Abs. 2 BNatSchG - BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - 4 C 73.82 -, BVerwGE 71, 163, 165).

  • BVerwG, 26.06.1981 - 4 C 5.78

    Rechtsnatur und gerichtliche Überprüfung der Planungs- und

    Auszug aus VGH Hessen, 05.05.1987 - 2 UE 465/86
    ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 1. September 1965, Buchholz 442.01, Nr. 1 zu § 28 PBefG, und Urteil vom 26. Juni 1981, BVerwGE 62, 342, 351 ff.).

    Um möglichen Rechtsbeeinträchtigungen durch die stufenweise Planfeststellung wirksam begegnen zu können, wird zum einen - in formeller Hinsicht - dem potentiell Planbetroffenen die Befugnis eingeräumt, den Planfeststellungsbeschluß für den ihn noch nicht unmittelbar tangierenden Abschnitt des Vorhabens mit der Begründung anzufechten, die Fortführung der Planung durch weitere Planfeststellungsverfahren führe zwangsläufig zu einer Verletzung seiner subjektiven Rechte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981, a.a.O. S. 354).

    Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot ist insbesondere dann anzunehmen, wenn "durch eine Bildung zu kurzer Abschnitte ein für einen größeren Bereich möglicher und bei gerechter Abwägung gebotener Interessenausgleich verhindert wird" (BVerwG. Urteil vom 26. Juni 1981, a.a.O., S. 354).

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus VGH Hessen, 05.05.1987 - 2 UE 465/86
    Solche rechtlichen Bindungen ergeben sich aus den besonderen Regelungen des jeweils zur Planung ermächtigenden Gesetzes und aus allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere aus dem Erfordernis einer auch gegenüber Art. 14 Abs. 3 GG standhaltenden Planrechtfertigung, aus den Bindungen an gesetzliche Planungsleitsätze und aus den Anforderungen des Abwägungsgebots (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zum Beispiel Urteile vom 7. Juli 1978, BVerwGE 56, 110, 116 f., und 12. Juli 1985, BVerwGE 72, 15, 20 f.).

    Erforderlich in diesem Sinne ist ein Planvorhaben nicht erst, wenn es unausweichlich, sondern wenn es "vernünftigerweise geboten" ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 7. Juli 1978, BVerwGE 56, 110, 119, 22. März 1985, BVerwGE 71, 166, 168 f., und 6. Dezember 1985, BVerwGE 72, 282, 284 ff).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 7. Juli 1978 (BVerwGE 56, 110, 121), auf das sich das Verwaltungsgericht beruft, zwar ausgeführt, daß die Voraussage der künftigen Belastung einer Verkehrseinrichtung in einer der jeweiligen Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet.

  • BVerwG, 12.07.1985 - 4 C 40.83

    Wasserstraßen - Planfeststellung - Raumordnungsrecht - Voraussetzungen -

    Auszug aus VGH Hessen, 05.05.1987 - 2 UE 465/86
    Aus § 16 FStrG kann daher ein planbetroffener Dritter nicht mit Erfolg Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluß herleiten (BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975, BVerwGE 48, 56, 59 f., und vom 12. Juli 1985, BVerwGE 72, 15, 17 f.).

    Solche rechtlichen Bindungen ergeben sich aus den besonderen Regelungen des jeweils zur Planung ermächtigenden Gesetzes und aus allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere aus dem Erfordernis einer auch gegenüber Art. 14 Abs. 3 GG standhaltenden Planrechtfertigung, aus den Bindungen an gesetzliche Planungsleitsätze und aus den Anforderungen des Abwägungsgebots (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zum Beispiel Urteile vom 7. Juli 1978, BVerwGE 56, 110, 116 f., und 12. Juli 1985, BVerwGE 72, 15, 20 f.).

    (vgl. z.B. Urteile vom 22. März 1985 - 4 C 63.80 -, BVerwGE 71, 150, 153, und 12. Juli 1985, BVerwGE 72, 15, 24 f.; vgl. ferner die Nachweise bei Steinberg, NVwZ 86, 812).

  • BVerwG, 17.01.1986 - 4 C 6.84

    Prüfungsumfang bei einem "energiewirtschaftlichen" Enteignungsverfahren

    Auszug aus VGH Hessen, 05.05.1987 - 2 UE 465/86
    Die Frage aber, ob das Vorhaben - wie der Kläger vorträgt - hinsichtlich des Straßenquerschnitts und der Gestaltung des Knotens Ober-Ramstadt/West überdimensioniert ist, stellt sich nicht bei der Überprüfung der Planrechtfertigung, sondern der Abwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange (ständige Rechtsprechung des BVerwG, z.B. Urteile vom 30. Mai 1984, BVerwGE 69, 256, 271, 22. März 1985, BVerwGE 71, 166, 167, und 17. Januar 1986, NVwZ 86, 471, 472, ferner Beschlüsse vom 11. September 1984 - 4 C 26.84 - und 19. September 1985 - 4 B 86.85 -).

    In ihnen sieht der Senat deshalb sachverständig ermittelte Erkenntnisse über verkehrstechnische Zusammenhänge (vgl. Senatsurteil vom 5. August 1986 - II OE 22/82 - ), die bestimmt und geeignet sind, das Ermessen der Planungsbehörde bei der Gestaltung einer Straße zu binden (vgl. - allerdings zu den technischen Regeln für die Dimensionierung von Schutzstreifen für Energieversorgungsleitungen - BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986, NVwZ 1986, 471, 472).

  • BVerwG, 19.09.1985 - 4 B 86.85

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

    Auszug aus VGH Hessen, 05.05.1987 - 2 UE 465/86
    Die Frage aber, ob das Vorhaben - wie der Kläger vorträgt - hinsichtlich des Straßenquerschnitts und der Gestaltung des Knotens Ober-Ramstadt/West überdimensioniert ist, stellt sich nicht bei der Überprüfung der Planrechtfertigung, sondern der Abwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange (ständige Rechtsprechung des BVerwG, z.B. Urteile vom 30. Mai 1984, BVerwGE 69, 256, 271, 22. März 1985, BVerwGE 71, 166, 167, und 17. Januar 1986, NVwZ 86, 471, 472, ferner Beschlüsse vom 11. September 1984 - 4 C 26.84 - und 19. September 1985 - 4 B 86.85 -).

    Dem steht nicht entgegen, daß die Begründung eines Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich nicht so umfassend sein muß, daß sich erschöpfend allein aus ihr alle für die Planentscheidung maßgebenden Einzelheiten ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1980, BayVBl. 80, 440, 442 f.; Beschluß vom 19. September 1985 - 4 B 86.85 -, S. 25).

  • BVerwG, 09.03.1979 - 4 C 41.75

    Ergänzung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses

  • BVerwG, 21.03.1986 - 4 C 48.82
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.1984 - 7 A 30/84
  • BVerwG, 22.03.1974 - IV C 42.73

    Zulässigkeit der Wahrunterstellung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens;

  • BVerwG, 03.08.1982 - 4 B 145.82

    Kein Anspruch auf Fortführung eines Planaufstellungsverfahrens

  • BVerwG, 11.04.1986 - 4 C 51.83

    Landbeschaffung für Verteidigungszwecke und Planungshoheit einer Gemeinde

  • OVG Bremen, 31.08.1984 - 1 B 53/84

    Planfeststellungsbeschluß; Klagebefugnis; Antragsbefugnis; Verband; Aufschiebende

  • BVerwG, 03.05.1988 - 4 C 26.84

    Anspruch des betroffenen Grundstückseigentümers auf hinreichende Beachtung

  • VGH Hessen, 20.01.1987 - 2 UE 1292/85
  • BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 10.77

    Schutzauflagen im bundesbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren zugunsten der

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.1985 - 5 S 2553/84

    Planfeststellung für ein Hochwasserrückhaltebecken

  • BVerwG, 17.02.1978 - 1 C 102.76

    Prüfungsumfang bei Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Anlage nach

  • BVerwG, 13.09.1985 - 4 C 64.80

    Planfeststellungsverfahren im Fernstraßenrecht; Auslegungsfrist und Schließung

  • VGH Hessen, 05.08.1986 - II OE 22/82
  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 63.80

    Auswirkungen der fehlenden Kenntlichmachung planbetroffener Grundstücke;

  • BVerwG, 11.11.1983 - 4 C 82.80

    Streitgegenstand bei Anfechtung einer fernstraßenrechtlichen Planfeststellung;

  • BVerwG, 27.03.1980 - 4 C 34.79

    Luftverkehrsrechtliche Planfeststellung - Öffentliche Bekanntmachung -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.1985 - 9 A 555/83
  • VGH Hessen, 26.11.1985 - 2 OE 45/83
  • VGH Hessen, 05.05.1987 - 2 UE 471/86
  • BVerwG, 27.05.1983 - 4 C 40.81
  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74
  • VGH Hessen, 05.05.1987 - 2 UE 471/86
    Zur Abschnittsbildung im Planfeststellungsverfahren (insoweit Parallelverfahren zu 2 UE 465/86).

    Teilflächen seines Grundeigentums von insgesamt ca. 2 ha sollen für den Neubau der Umgehung Ober-Ramstadt in Anspruch genommen werden, die Gegenstand des zwischen den Beteiligten unter dem Aktenzeichen 2 UE 465/86 anhängigen Verfahrens ist.

    Gegen den ihm am 20. September 1983 zugestellten (Bl. 102 der Gerichtsakten 2 UE 465/86) Planfeststellungsbeschluß für die Umgehung Nieder-Ramstadt hat der Kläger am 4. November 1983 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Die Klage sei rechtzeitig bei Gericht eingegangen, weil die dem Planfeststellungsbeschluß beigefügte Rechtsmittelbelehrung in mehrfacher Hinsicht unrichtig sei; die verschiedenen Zustellungsmöglichkeiten seien irreführend miteinander vermengt sowie unvollständig und begrifflich unscharf dargestellt worden, die Rechtsmittelbelehrung beschränke sich zu Unrecht auf die Klageart "Anfechtungsklage" und der Hinweis, Entschädigungsansprüche könnten nicht geltend gemacht werden, widerspreche dem materiellen Planfeststellungsrecht.

    Die Gerichtsakten, die das zwischen den Beteiligten anhängige Eilverfahren (2 TH 473/86) und das Planfeststellungsverfahren für die Umgehung Ober-Ramstadt (2 UE 465/86) betreffen, sowie die nachfolgend aufgelisteten Beiakten sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

    Der Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 29. August 1983 wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde (Bl. 102 der Gerichtsakten 2 UE 465/86) durch Übergabe an seine Ehefrau am 20. September 1983 zugestellt, die Klage ist am 4. November 1983 bei Gericht eingegangen.

    Denn er hat in seiner Klagebegründungsschrift vom 12. Dezember 1983 (Bl. 25 ff. der Gerichtsakten 2 UE 465/86) deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er den Planfeststellungsbeschluß für die Umgehung Nieder-Ramstadt nur insoweit angreife, als er die Trasse zwischen der Anschlußstelle K 138 und dem Knotenpunkt Ober-Ramstadt/West erfaßt.

    Da der Neubau einer Umgehungsstraße schon deshalb geboten ist, weil die Ortsdurchfahrt im Zuge der B 426 die gegenwärtigen Verkehrsprobleme nicht zu bewältigen vermag, bedarf es zur Feststellung der Planrechtfertigung entgegen des Vorbringens des Klägers keiner prognostischen Verkehrsuntersuchung (vgl. hierzu eingehend Senatsurteil vom 5. Mai 1987 in dem Verfahren 2 UE 465/86, das zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ergangen ist).

  • VG Darmstadt, 29.11.1990 - II/3 E 530/87

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses des Hessischen Ministers für

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  • VGH Hessen, 05.05.1987 - 2 UE 468/86

    Planrechtfertigung im Straßenrecht; Bestimmtheitsgrundsatz

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 5. Mai 1987 in dem Verfahren 2 UE 465/86 dargelegt, daß der angefochtene Planfeststellungsbeschluß vom 29. August 1983 unter dem Gesichtspunkt der Abschnittsbildung auf einem Abwägungsfehler beruht, weil ein Teil der Umgehung Nieder-Ramstadt und deren Verknotung mit den Umgehung Ober-Ramstadt in den streitgegenständlichen Plan einbezogen worden sind, ohne zugleich die (problematische) Heranführung der Umgehung Nieder-Ramstadt an den Knotenpunkt zu nageln.
  • VGH Hessen, 05.05.1987 - 2 UE 469/86

    Rechtsnatur und Bindungswirkung der Genehmigung im luftverkehrsrechtlichen

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 5. Mai 1987 in dem Verfahren 2 UE 465/86 dargelegt, daß der angefochtene Planfeststellungsbeschluß vom 29. August 1983 unter dem Gesichtspunkt der Abschnittsbildung auf einem Abwägungsfehler beruht, weil ein Teil der Umgehung Nieder-Ramstadt und deren Verknotung mit der Umgehung Ober-Ramstadt in den streitgegenständlichen Plan einbezogen worden sind, ohne zugleich die (problematische) Heranführung der Umgehung Nieder-Ramstadt an den Knotenpunkt zu regeln.
  • VGH Hessen, 05.07.1989 - 4 N 1064/88

    Straßenplanung aufgrund straßenrechtlicher Planfeststellung oder Straßenplans

    Für eine planfestgestellte Straßenplanung ist deshalb im Zeitpunkt der Planfeststellung ihre Vereinbarkeit mit den Belangen des Landschaftsschutzes im Falle einer abwägungsfehlerfreien Planung gesichert (vgl. Hess.VGH, U.v. 05.05.1987 -- 2 UE 465/86 -- im Falle einer fernstraßenrechtlichen Planfeststellung).
  • VGH Hessen, 06.12.1988 - 2 UE 427/85

    Zur fernstraßenrechtlichen Planfeststellung - Qualifizierung als Bundesfernstraße

    Gegen eine lineare Abschnittsbildung bei der Planung eines Verkehrsweges bestehen keine grundsätzlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981, BVerwGE 62, 342, 351 ff.; Senatsurteil vom 5. Mai 1987 -- 2 UE 465/86 -- m.w.N.).
  • VGH Hessen, 16.06.1992 - 2 UE 1238/87

    Planfeststellung für Bundesstraße

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 5. Mai 1987 - 2 UE 465/86 - im Anschluß an BVerwGE 72 S. 282, 288, ausgeführt hat, birgt die Teilung von Planentscheidungen generell die Gefahr in sich, daß durch die Verwirklichung bestandskräftiger Teilentscheidungen trassierungstechnische Zwangspunkte für spätere Abschnitte gesetzt werden und dies umso mehr gilt, als derartige, durch den Bau einzelner Streckenteile eines einheitlichen Straßenzugs geschaffene Zwangspunkte in Ansehung eines weiteren Abschnitts nicht nur einen erheblichen Belang im Rahmen der Abwägung darstellen, sondern unter Umständen sogar geeignet sind, insoweit die Rechtfertigung des Planvorhabens zu begründen.
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