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   VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 2414/90   

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VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 2414/90 (https://dejure.org/1994,4191)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05.12.1994 - 10 UE 2414/90 (https://dejure.org/1994,4191)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05. Dezember 1994 - 10 UE 2414/90 (https://dejure.org/1994,4191)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 2414/90
    Durch die Verordnung Nr. XX vom 26. April 1984 mit dem Titel "Ordinance No. XX - Anti-Islamic-Aktivities of the Quadiani Group, Lahori Group and Ahmadis (Prohibition and Punishment ) Ordinance 1984' (Verordnung 1984 bzgl. der anti-islamischen Aktivitäten der Quadiani-Gruppe, der Lahori-Gruppe und der Ahmadis -Verbot und Bestrafung-; wurde das pakistanische Strafgesetzbuch um die Vorschriften sec. 298-B und sec. 298-C PPC ergänzt, durch die den Ahmadis unter Androhung einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe zahlreiche Verhaltensweisen verboten werden (zum Wortlaut dieser Vorschriften vgl. die Übersetzungen in BVerfGE 76 S. 143 = EZAR 200 Nr. 20).

    Zum andern hat der Beigeladene auf Nachfrage des Berichterstatters nach seiner beruflichen Zukunft in Pakistan nach Schließung des Baugeschäfts seines Vaters ausgesagt, er hätte schon irgendetwas machen können und sie hätten damals auch genug zum essen und auch einige Felder gehabt, wenn man sie auch nicht als "Landlords" bezeichnen könnte, und hat damit deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er nicht ausgereist ist, weil er seine wirtschaftliche Existenzgrundlage als vernichtet oder bedroht ansah; nur dann und nicht bereits bei sonstigen Benachteiligungen oder materiellen Notlagen können aber berufliche oder wirtschaftliche Beeinträchtigungen überhaupt asylrelevant sein (vgl. BVerfG, Beschluß vom 02.07.1980 - 1 BvR 141, 181, 182/80 - BVerfGE 54 S. 341 = EZAR 200 Nr. 1 und Beschluß vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. - BVerfGE 76 S. 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, Urteil vom 18.02.1986 - 9 C 16.85 BVerwGE 74 S. 31 = EZAR 202 Nr. 7 und Urteil vom 08.02.1989 - 9 C 30.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104).

    Es kommt mithin darauf an, daß der Staat bei Maßnahmen dieser Art sich seiner politischen Ordnungsaufgabe gemäß auf die Außensphäre, d.h. den Bereich der Öffentlichkeit, beschränkt und nicht in den internen Bereich der Glaubensgemeinschaft und ihrer Angehörigen übergreift, d.h. in das Haben- und Bekennenkönnen ihres Glaubens, wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und dort, wo sie sich abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit Gleichgesinnten nach Treu und Glauben unter sich wissen dürfen (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluß vom 01.07.1987 - 2 BvR 478, 962/86 - BVerfGE 76 S. 143 ; kritisch zu dieser Abgrenzung: Marx, Umfang und Grenzen der Religionsfreiheit im Asylrecht, Februar 1993; Liegmann, Eingriffe in die Religionsfreiheit als asylerhebliche Rechtsgutverletzung religiös Verfolgter, 1993 S. 156 ff.; VG Frankfurt am Main, Urteile vom 16.12.1992 - 5 /1 E 10073/92 und vom 10.11.1993 - 12/1 E 10068/92 -).

    Der Geltungsbereich dieser Verbote ist zwar nach Wortlaut, Regelungszusammenhang, Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und der auch in obergerichtlichen Entscheidungen zum Ausdruck kommenden pakistanischen Rechtsanwendungspraxis nicht nur auf öffentlichpropagandistische oder in die Öffentlichkeit wirkende oder öffentlich wahrnehmbare Religionsausübungen der Ahmadis beschränkt, sondern erfaßt grundsätzlich auch deren religiöse Verhaltensweisen in ihren tragenden Glaubensinhalten im häuslichprivaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich sowie in deren Gebet abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen, wie der Senat im einzelnen und unter Aufzählung zahlreicher Beispiele in ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil vom 25. September 1992 - 10 UE 2587/86 dargelegt hat und wie dies auch im übrigen in der obergerichtlichen Rechtsprechung weitgehend anerkannt ist (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 10.07.1992 - 3 R 8/89 - Ns OVG, Urteil vom 14.02.1994 - 12 L 72^2/91 - OVG Bremen, Urteil vom 07.11.1994 - 4 AS 230/88 - OVG NW, Urteil vom 03.02.1993 -19 A 10010/90 - OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 07.03.1990 - 13 A 15/87 - InfAuslR 1990 S. 350 ; Bayer.VGH, Urteil vom 26.11.1992 - 21 B 88.30986 - und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.03.1993 - A 16 S 1437/92 - vgl. auch schon die Auslegung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 76 S. 143 und im Beschluß vom 14.01.1992 - 2 BvR 1300/89 - InfAuslR 1992 S. 145 unter Berücksichtigung des Urteils des Federal Shariat Court vom 12.08.1994 und der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Hamb.OVG vom 18.08.1987).

    Soweit der Senat unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1993 - 9 C 49.92 - (BVerwGE 92 S. 278 = EZAR 201 Nr. 24) für die Frage eines asylerheblichen Verfahrens-, Verhaftungs- und Bestrafungsrisikos auch solche Strafverfahren in die Verfolgungsprognose einbezogen hat, die gegen Ahmadis wegen Glaubensbetätigungen in der Öffentlichkeit eingeleitet worden sind, dürfte zwar eine Abweichung zu Rechtsgrundsätzen vorliegen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem grundlegenden Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 - (BVerfGE 76 S. 143 = EZAR 200 Nr. 20) zur Asylrelevanz von staatlichen Einschränkungen der Religionsfreiheit aufgestellt hat, diese Abweichung wäre aber nicht entscheidungserheblich.

  • BVerwG, 26.10.1993 - 9 C 50.92

    Staatliche Eingriffe in Rechtsgüter - Politische Verfolgung - Strafnormen -

    Auszug aus VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 2414/90
    Der Senat folgt im Interesse der Vereinheitlichung der angewandten Maßstäbe dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. - aufgestellten Prognosemaßstab für die Asylrelevanz gesetzlicher Einschränkungen der internen Glaubensausübung nicht vorverfolgter Ahmadis.

    Bei einem vorverfolgten Mitglied führen derartige Strafvorschriften schon dann zu einer einen religiösen Verzicht abnötigenden unzumutbaren Zwangslage, wenn sich aufgrund der bestehenden Rechtspraxis ihre Anwendung auch auf religiöse Verhaltensweisen im häuslichen oder gemeinschaftsinternen Bereich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen läßt, was bereits dann anzunehmen ist, wenn in einzelnen Fällen Bestrafungen oder sonstige nach ihrer Intensität als asylrechtlich erhebliche Eingriffe zu wertende staatliche Maßnahmen wegen einer Glaubensausübung in diesem Bereich erfolgt sind und es sich nicht um Fehlentscheidungen handelt, die entgegen einer allgemeinen, den weitgefaßten Gesetzeswortlaut gezielt zurücknehmenden Rechtsauffassung ergangen sind, während dies bei unverfolgten Mitgliedern - wie hier dem Beigeladenen - erst dann der Fall ist, wenn aufgrund der staatlichen Rechtspraxis eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß die Vorschriften generell oder doch überwiegend auch auf religiöse Verhaltensweisen angewandt werden, die außerhalb der Öffentlichkeit im asylrechtlich geschützten Bereich zutage treten, wobei eine solche beachtliche Wahrscheinlichkeit nur dann gegeben ist, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine solche Rechtsanwendung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegensprechenden Tatsachen und deshalb bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts diesen gegenüber überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.1993 - 9 C 50.92 u.a. - EZAR 230 Nr. 2 - = NVwZ 1994 S. 500 = InfAuslR 1994 S. 119).

    298-B, 298-C und 295-C PPC erfülle (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.1993, a.a.O.), denn zum einen ist eine solche leitsatzmäßige Hervorhebung in der pakistanischen Rechtsprechung nicht gebräuchlich und zum anderen ist dem Wesen des Islam als einer religiösen Wertordnung, in der es keine Trennung von weltlichen und religiösen Angelegenheiten gibt, in der das religiöse Gesetz in Gesellschaft und Staat zu verwirklichen ist und die Idee des Individuums mit eigenen "natürlichen" Rechten gegenüber dem Staat nicht existiert (vgl. Ende/Steinbach, a.a.O. S. 201, 203 und 204), eine Unterscheidung zwischen religiösem Innen- und Außenbereich völlig fremd, so daß die pakistanischen Gerichte und Behörden selbstverständlich auch von einem unterschiedslos alle Lebensbereiche umfassenden Anwendungsbereich der Verbotsvorschriften ausgehen, der damit auch den von der deutschen Rechtsprechung konstruierten religiösen Binnenbereich erfaßt, so daß sie überhaupt keinen Anlaß gaben könnten, einen Leitsatz des geforderten Inhalts aufzustellen (vgl. Gutachten Dr. Conrad an OVG des Saarlandes vom 21.04.1992 und an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 23).

  • BVerwG, 13.05.1993 - 9 C 49.92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 2414/90
    Ist nämlich das durch den staatlichen Eingriff bedrohte oder verletzte Schutzgut, wie beim Betreiben eines Strafverfahrens wegen Begehung eines mit Freiheitsstrafen bedrohten Delikts und wie bei der Verhängung einer solchen Strafe, über die asylrechtlich geschützte interne Religionsausübungsfreiheit hinaus die physische Freiheit, soll diese Maßnahme ihre Qualität als Verfolgung im Sinne des Asylgrundrechts aus der Verletzung dieses Schutzguts gewinnen und sich ihr Rechtscharakter als politische Maßnahme aus der Anknüpfung an die religiöse Überzeugung des Opfers ergeben, wobei die Unterscheidung zwischen Religionsausübung im internen und im externen Bereich weder für die Einstufung der Freiheitsentziehung als Verfolgung noch als politische Maßnahme von Bedeutung sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.1993 - 9 C 49.92 - BVerwGE 92 S. 278 = EZAR 201 Nr. 24 = NVwZ 1993 S. 788 f.).

    Soweit der Senat unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1993 - 9 C 49.92 - (BVerwGE 92 S. 278 = EZAR 201 Nr. 24) für die Frage eines asylerheblichen Verfahrens-, Verhaftungs- und Bestrafungsrisikos auch solche Strafverfahren in die Verfolgungsprognose einbezogen hat, die gegen Ahmadis wegen Glaubensbetätigungen in der Öffentlichkeit eingeleitet worden sind, dürfte zwar eine Abweichung zu Rechtsgrundsätzen vorliegen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem grundlegenden Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 - (BVerfGE 76 S. 143 = EZAR 200 Nr. 20) zur Asylrelevanz von staatlichen Einschränkungen der Religionsfreiheit aufgestellt hat, diese Abweichung wäre aber nicht entscheidungserheblich.

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 2414/90
    Unbeachtlich ist er in der Regel, wenn er von dem Asylbewerber aus eigenem Willensentschluß geschaffen worden ist (selbstgeschaffener subjektiver Nachfluchttatbestand), es sei denn, dieser Entschluß entspringe einer festen, bereits im Heimatstaat erkennbar betätigten Überzeugung (§ 28 Satz 1 AsylVfG; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74 S. 51 = EZAR 200 Nr. 18).
  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

    Auszug aus VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 2414/90
    Diese gewichtigen Indizien für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung sind in die Gesamtbeurteilung der Frage einzubeziehen, ob die Verfolgungsfurcht eines Asylbewerbers bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles bei objektiver Beurteilung begründet und deshalb asylrechtlich beachtlich ist, weil es ihm unter diesen Umständen nicht zumutbar .ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85, 515/89, 1827/89 - BVerfGE 83 S. 216 = EZAR 202 Nr. 10; BVerwG, Urteile vom 19.04.1994 - 9 C 462.93 - InfAuslR 1994 S. 325 f., und vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 - BVerwGE 88 S. 367 = EZAR 202 Nr. 21 = DVBl. 1991 S .
  • BVerfG, 14.01.1992 - 2 BvR 1300/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellungen der hinreichenden

    Auszug aus VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 2414/90
    Der Geltungsbereich dieser Verbote ist zwar nach Wortlaut, Regelungszusammenhang, Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und der auch in obergerichtlichen Entscheidungen zum Ausdruck kommenden pakistanischen Rechtsanwendungspraxis nicht nur auf öffentlichpropagandistische oder in die Öffentlichkeit wirkende oder öffentlich wahrnehmbare Religionsausübungen der Ahmadis beschränkt, sondern erfaßt grundsätzlich auch deren religiöse Verhaltensweisen in ihren tragenden Glaubensinhalten im häuslichprivaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich sowie in deren Gebet abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen, wie der Senat im einzelnen und unter Aufzählung zahlreicher Beispiele in ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil vom 25. September 1992 - 10 UE 2587/86 dargelegt hat und wie dies auch im übrigen in der obergerichtlichen Rechtsprechung weitgehend anerkannt ist (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 10.07.1992 - 3 R 8/89 - Ns OVG, Urteil vom 14.02.1994 - 12 L 72^2/91 - OVG Bremen, Urteil vom 07.11.1994 - 4 AS 230/88 - OVG NW, Urteil vom 03.02.1993 -19 A 10010/90 - OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 07.03.1990 - 13 A 15/87 - InfAuslR 1990 S. 350 ; Bayer.VGH, Urteil vom 26.11.1992 - 21 B 88.30986 - und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.03.1993 - A 16 S 1437/92 - vgl. auch schon die Auslegung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 76 S. 143 und im Beschluß vom 14.01.1992 - 2 BvR 1300/89 - InfAuslR 1992 S. 145 unter Berücksichtigung des Urteils des Federal Shariat Court vom 12.08.1994 und der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Hamb.OVG vom 18.08.1987).
  • BVerfG, 25.05.1993 - 2 BvR 1550/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anwendung des herabgestuften

    Auszug aus VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 2414/90
    Diese Rechtsprechung, die freilich nur im Falle eines staatlichen Vollzugsdefizits zum Tragen kommt, widerspricht dennoch nicht der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu asylrechtlichen Eingriffen unmittelbar durch staatliche Verbotsnormen, da das Bundesverfassungsgericht insoweit von dem Regelfall der strikten Durchsetzung - und einer darauf beruhenden Zwangswirkung - strafrechtlicher Verbote ausgeht und zusätzliche Ermittlungen dann aber ebenfalls für erforderlich hält, wenn - wie hier - besondere Anhaltspunkte dafür bestehen, daß ein staatliches Vollzugsinteresse in der Praxis nicht oder nur begrenzt gegeben ist (vgl. BVerfG, a.a.O. S. 167); so hat es in späteren Kammerbeschlüssen zu Asylverfahren von vorverfolgten Ahmadis aus Pakistan auch nicht mehr auf einen asylrechtlichen Eingriff unmittelbar durch die Strafvorschriften als solche, sondern nur noch auf einen Eingriff durch die aufgrund der Strafvorschriften drohenden asylerheblichen Vollstreckungsmaßnahmen abgestellt, die nicht auf förmliche Verurteilungen beschränkt seien (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.12.1992 - 2 BvR 1263 und 1265/92 -, vom 25.05.1993 -2 BvR 1550/92 u.a. - DVBl. 1993 S. 833 ff. und vom 20.09.1993 - 2 BvR 645/93 - AuAS 1994 S. 16 ff.).
  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 37.88

    Gläubiger - Religionsfreiheit - Verfolgung - Verletzung der Menschenwürde -

    Auszug aus VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 2414/90
    Dafür ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend, daß wegen privater Glaubensausübung strafrechtliche Ermittlungsverfahren in beträchtlicher Zahl eingeleitet worden und einige Bestrafungen erfolgt sind und im übrigen die federzeitige Gefahr besteht, wegen einer solchen asylrechtlich geschützten Glaubensbetätigung aufgrund einer privaten Strafanzeige für einige Monate ins Gefängnis zu kommen und dort Mißhandlungen ausgesetzt zu sein (so der erkennende Senat des Hess. VGH seit dem Urteil vom 09.06.1993 - 10 UE 2243/87 -), erforderlich ist danach darüber hinaus, daß der Staat ein derartiges Verbot in der Rechtspraxis und -anwendung über längere Zeit hin in jedem oder nahezu jedem Fall eines Verstoßes im privaten oder gemeinschaftsinternen Bereich durchsetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1988 - 9 C 37.88 - BVerwGE 80 S. 321 = EZAR 201 Nr. 16 für einen Zeugen Jehovas aus Zaire einerseits und Urteil vom 15.12.1992 - 9 C 61.91 - EZAR 215 Nr. 5 = DVBl. 1993 S. 327 ff. gegen Ahmadis aus Pakistan andererseits).
  • BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90

    Asylrecht - Ausreisedruck - Drittverfolgungsmaßnahmen auf den Staat - Fortbestand

    Auszug aus VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 2414/90
    Diese gewichtigen Indizien für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung sind in die Gesamtbeurteilung der Frage einzubeziehen, ob die Verfolgungsfurcht eines Asylbewerbers bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles bei objektiver Beurteilung begründet und deshalb asylrechtlich beachtlich ist, weil es ihm unter diesen Umständen nicht zumutbar .ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85, 515/89, 1827/89 - BVerfGE 83 S. 216 = EZAR 202 Nr. 10; BVerwG, Urteile vom 19.04.1994 - 9 C 462.93 - InfAuslR 1994 S. 325 f., und vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 - BVerwGE 88 S. 367 = EZAR 202 Nr. 21 = DVBl. 1991 S .
  • BVerwG, 15.12.1992 - 9 C 61.91

    Gewährung von Asyl auf Grund eines Eingriffs in die Religionsausübung im

    Auszug aus VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 2414/90
    Dafür ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend, daß wegen privater Glaubensausübung strafrechtliche Ermittlungsverfahren in beträchtlicher Zahl eingeleitet worden und einige Bestrafungen erfolgt sind und im übrigen die federzeitige Gefahr besteht, wegen einer solchen asylrechtlich geschützten Glaubensbetätigung aufgrund einer privaten Strafanzeige für einige Monate ins Gefängnis zu kommen und dort Mißhandlungen ausgesetzt zu sein (so der erkennende Senat des Hess. VGH seit dem Urteil vom 09.06.1993 - 10 UE 2243/87 -), erforderlich ist danach darüber hinaus, daß der Staat ein derartiges Verbot in der Rechtspraxis und -anwendung über längere Zeit hin in jedem oder nahezu jedem Fall eines Verstoßes im privaten oder gemeinschaftsinternen Bereich durchsetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1988 - 9 C 37.88 - BVerwGE 80 S. 321 = EZAR 201 Nr. 16 für einen Zeugen Jehovas aus Zaire einerseits und Urteil vom 15.12.1992 - 9 C 61.91 - EZAR 215 Nr. 5 = DVBl. 1993 S. 327 ff. gegen Ahmadis aus Pakistan andererseits).
  • BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92

    Asylrecht - Prognose - Politische Verfolgung - Verfolgungswiederholung -

  • BVerwG, 19.04.1994 - 9 C 462.93

    Festsetzung des Gegenstandswerts für das Revisionsverfahren

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.1992 - 21 A 914/91

    Anerkennung als Asylberechtigter; Regionale Verfolgung ; Nachtfluchtgrund ;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.1993 - 19 A 10010/90

    Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft; Politische Verfolgung ; Pakistan; Flucht

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.03.1990 - 13 A 15/87

    Ahmadis; Rückkehr nach Pakistan; Politische Verfolgung aus religiösen Gründen

  • OVG Saarland, 07.10.1992 - 3 R 8/89

    Asylrecht; Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Pakistan; Verfolgungsprognose;

  • VG Bremen, 07.11.1994 - 4 AS 230/88
  • VGH Bayern, 26.11.1992 - 21 B 88.30986
  • VGH Hessen, 16.07.1992 - 10 UE 1508/86

    Zur Situation der Tamilen auf Sri-Lanka - Anwendung des AuslG 1990 § 51 Abs 1 von

  • VGH Hessen, 11.09.1992 - 10 UE 1804/86

    FLUCHTALTERNATIVE; NACHFLUCHTGRUND; SRI LANKA; TAMILE; VERFOLGUNGSINTENSITÄT

  • VGH Hessen, 25.09.1992 - 10 UE 2587/86

    Zur Situation der Ahmadis in Pakistan - Asylrelevanz der Strafvorschriften sec

  • VGH Hessen, 09.06.1993 - 10 UE 2243/87

    Zur Situation der Ahmadis in Pakistan - Asylrelevanz der Strafvorschriften sec

  • VGH Hessen, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89

    Zur Gefahr politischer Verfolgung für Tamilen auf Sri Lanka - inländische

  • BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81

    Asylrechtsstreitigkeiten - Örtliche Zuständigkeit - Umfang der gerichtlichen

  • BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83

    Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen - Mitwirkungspflicht - Asylbewerber -

  • BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85

    Feststellung des asylerheblichen Sachverhalts - Überzeugungsmaßstab -

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85

    Intensität - Schwere - Objektive Beurteilung - Beschränkungen der

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87

    Türkisches Staatsschutzstrafrecht - Asylrechtsrelevanz - Politische Motivation

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89

    Religiöse Verfolgung als Asylgrund

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 72.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

  • BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 30.87

    Existenzgrundlage des Asylbewerbers - Verfolgung - Menschenwürdiges

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

  • VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 77/94

    Keine beachtliche Gefahr einer Gruppenverfolgung von Ahmadis in Pakistan; zum

    Der Senat hat aufgrund gleichlautender Beweisbeschlüsse vom 14. Februar und 20. Juli 1994 in den Parallelverfahren 10 UE 78/94 und 10 UE 2414/90 über die gegenwärtige Verfolgungssituation der Ahmadis in Pakistan Beweis erhoben durch Einholung von Gutachten und einer Auskunft des Auswärtigen Amtes, die den Beteiligten durch Übersendung bekannt gemacht worden sind.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.2000 - A 6 S 672/99

    Pakistan: Keine Gruppenverfolgung der Ahmadis

    Die Richtigkeit dieser Auffassung war durch Dr. Conrad (Gutachten vom 31.10.1994 für den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zu Az.: 10 UE 2414/90) bestätigt worden, der berichtete, eine formelle Zuschreibung von Anhängern der Ahmadiyya-Bewegung, im Unterschied zu orthodoxen Muslims, habe früher nicht bestanden.
  • VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 675/94

    Asylrecht: Pakistan - zur Lage der Mitglieder der Lahore-Gruppe

    Der Senat hat aufgrund gleichlautender Beweisbeschlüsse vom 14. Februar und 20. Juli 1994 in den Parallelverfahren 10 UE 78/94 und 10 UE 2414/90 über die gegenwärtige Verfolgungssituation der Ahmadis in Pakistan Beweis erhoben durch Einholung von Gutachten und einer Auskunft des Auswärtigen Amtes, die den Beteiligten durch Übersendung bekannt gemacht worden sind.
  • OVG Saarland, 15.03.2002 - 9 Q 59/01

    Antrag eines pakistanischen Staatsangehörigen auf Anerkennung als

    u.a.: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.12.1994 - A 16 G 1382/93 - BayVGH, Urteile vom 24.7.1995 - 21 B 91.30269 - und vom 19.5.1993 - 21 B 88.30848 - HessVGH, Urteile vom 30.1.1995 - 10 UE 204/91 - und vom 5.12.1994 - 10 UE 2414/90 - OVG Nds., Urteile vom 22.9.1995 - 12 L 3142/95 -, vom 10.10.1995 - 12 L 3372/95 -, vom 25.1.1996 - 12 L 4053/94 - und vom 29.2.1996 - 12 L 6696/95 -, unter Aufgabe der früheren gegenteiligen Rechtsprechung; OVG NW, Beschlüsse vom 6.12.1995 - 19 A 10214/90 - und vom 18.3.1997 - 19 A 2123/97.A - OVG Rh-Pf, Urteil vom 30.8.1994, InfAuslR 1995, 211, mit dem die Verpflichtung zur Anerkennung eines vorverfolgten Ahmadis ausgesprochen wird; OVG Schleswig, Urteil vom 18.3.1998 - 2 L 21/98 - Thür.OVG, Urteil vom 30.9.1998 - 3 KO 864/98 - OVG Hamburg, Beschluß vom 2.3.1999 - OVG Bf IV 13/95 -.
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