Rechtsprechung
   VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 675/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,5949
VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 675/94 (https://dejure.org/1994,5949)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05.12.1994 - 10 UE 675/94 (https://dejure.org/1994,5949)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05. Dezember 1994 - 10 UE 675/94 (https://dejure.org/1994,5949)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,5949) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 675/94
    298-C PPC ergänzt, durch die den Ahmadis unter Androhung einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe zahlreiche Verhaltensweisen verboten werden (zum Wortlaut dieser Vorschriften vgl. die Übersetzungen in BVerfGE 76 S. 143 = EZAR 200 Nr. 20).

    Das Asylrecht wegen politischer Verfolgung soll jedenfalls nicht allgemein jedem, der in seiner Heimat benachteiligt wird und etwa in materieller Not leben muß, die Möglichkeit eröffnen, seine Heimat zu verlassen, um in der Bundesrepublik Deutschland seine Lebenssituation zu verbessern (vgl. BVerfG, Beschluß vom 02.07.1980 -- 1 BvR 141, 181, 182/80 -- BVerfGE 54 S. 341 = EZAR 200 Nr. 1 und Beschluß vom 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. -- BVerfGE 76 S. 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, Urteil vom 18.02.1986 -- 9 C 16.85 -- BVerwGE 74 S. 31 = EZAR 202 Nr. 7).

    Es kommt mithin darauf an, daß der Staat bei Maßnahmen dieser Art sich seiner politischen Ordnungsaufgabe gemäß auf die Außensphäre, d.h. den Bereich der Öffentlichkeit, beschränkt und nicht in den internen Bereich der Glaubensgemeinschaft und ihrer Angehörigen übergreift, d.h. in das Haben- und Bekennenkönnen ihres Glaubens, wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und dort, wo sie sich abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit Gleichgesinnten nach Treu und Glauben unter sich wissen dürfen (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluß vom 01.07.1987 -- 2 BvR 478, 962/86 -- BVerfGE 76 S. 143 ; kritisch zu dieser Abgrenzung: Marx, Umfang und Grenzen der Religionsfreiheit im Asylrecht, Februar 1993; Liegmann, Eingriffe in die Religionsfreiheit als asylerhebliche Rechtsgutverletzung religiös Verfolgter, 1993 S. 156 ff.; VG Frankfurt am Main, Urteile vom 16.12.1992 -- 5/1 E 10073/92 -- und vom 10.11.1993 -- 12/1 E 10068/92 --).

    Der Geltungsbereich dieser Verbote ist zwar nach Wortlaut, Regelungszusammenhang, Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und der auch in obergerichtlichen Entscheidungen zum Ausdruck kommenden pakistanischen Rechtsanwendungspraxis nicht nur auf öffentlich-propagandistische oder in die Öffentlichkeit wirkende oder öffentlich wahrnehmbare Religionsausübungen der Ahmadis beschränkt, sondern erfaßt grundsätzlich auch deren religiöse Verhaltensweisen in ihren tragenden Glaubensinhalten im häuslich-privaten, nachbarschaftlich-kommunikativen und gemeinschaftsinternen Bereich sowie in deren Gebet abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen, wie der Senat im einzelnen und unter Aufzählung zahlreicher Beispiele in dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteil vom 10. September 1993 -- 10 UE 297/90 -- dargelegt hat und wie dies auch im übrigen in der obergerichtlichen Rechtsprechung weitgehend anerkannt ist (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 10.07.1992 -- 3 R 8/89 --; Ns OVG, Urteil vom 14.02.1994 -- 12 L 7232/91 --; OVG NW, Urteil vom 03.02.1993 -- 19 A 10010/90 --; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 07.03.1990 -- 13 A 15/87 -- InfAuslR 1990 S. 350 ; Bayer.VGH, Urteil vom 26.11.1992 -- 21 B 88.30986 -- und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.03.1993 -- A 16 S 1437/92 --; vgl. auch schon die Auslegung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 76 S. 143 und im Beschluß vom 14.01.1992 -- 2 BvR 1300/89 -- InfAuslR 1992 S. 145 unter Berücksichtigung des Urteils des Federal Shariat Court vom 12.08.1994 und der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Hamb.OVG vom 18.08.1987).

    Soweit der Senat unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1993 -- 9 C 49.92 -- (BVerwGE 92 S. 278 = EZAR 201 Nr. 24) für die Frage eines asylerheblichen Verfahrens-, Verhaftungs- und Bestrafungsrisikos auch solche Strafverfahren in die Verfolgungsprognose einbezogen hat, die gegen Ahmadis wegen Glaubensbetätigungen in der Öffentlichkeit eingeleitet worden sind, dürfte zwar eine Abweichung zu Rechtsgrundsätzen vorliegen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem grundlegenden Beschluß vom 1. Juli 1987 -- 2 BvR 478, 962/86 -- (BVerfGE 76 S. 143 = EZAR 200 Nr. 20) zur Asylrelevanz von staatlichen Einschränkungen der Religionsfreiheit aufgestellt hat, diese Abweichung wäre aber nicht entscheidungserheblich.

  • BVerwG, 26.10.1993 - 9 C 50.92

    Staatliche Eingriffe in Rechtsgüter - Politische Verfolgung - Strafnormen -

    Auszug aus VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 675/94
    Bei einem vorverfolgten Mitglied führen derartige Strafvorschriften schon dann zu einer einen religiösen Verzicht abnötigenden unzumutbaren Zwangslage, wenn sich aufgrund der bestehenden Rechtspraxis ihre Anwendung auch auf religiöse Verhaltensweisen im häuslichen oder gemeinschaftsinternen Bereich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen läßt, was bereits dann anzunehmen ist, wenn in einzelnen Fällen Bestrafungen oder sonstige nach ihrer Intensität als asylrechtlich erhebliche Eingriffe zu wertende staatliche Maßnahmen wegen einer Glaubensausübung in diesem Bereich erfolgt sind und es sich nicht um Fehlentscheidungen handelt, die entgegen einer allgemeinen, den weitgefaßten Gesetzeswortlaut gezielt zurücknehmenden Rechtsauffassung ergangen sind, während dies bei unverfolgten Mitgliedern -- wie hier dem Kläger -- erst dann der Fall ist, wenn aufgrund der staatlichen Rechtspraxis eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß die Vorschriften generell oder doch überwiegend auch auf religiöse Verhaltensweisen angewandt werden, die außerhalb der Öffentlichkeit im asylrechtlich geschützten Bereich zutage treten, wobei eine solche beachtliche Wahrscheinlichkeit nur dann gegeben ist, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine solche Rechtsanwendung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegensprechenden Tatsachen und deshalb bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts diesen gegenüber überwiegen (vgl. das in einem Parallelverfahren zum vorliegenden Verfahren ergangene Urteil des BVerwG vom 26.10.1993 -- 9 C 50.92 u.a. -- EZAR 230 Nr. 2 = NVwZ 1994 S. 500 = InfAuslR 1994 S. 119).

    298-B, 298-C und 295-C PPC erfülle (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.1993, a.a.O.), denn zum einen ist eine solche leitsatzmäßige Hervorhebung in der pakistanischen Rechtsprechung nicht gebräuchlich und zum anderen ist dem Wesen des Islam als einer religiösen Wertordnung, in der es keine Trennung von weltlichen und religiösen Angelegenheiten gibt, in der das religiöse Gesetz in Gesellschaft und Staat zu verwirklichen ist und die Idee des Individuums mit eigenen "natürlichen" Rechten gegenüber dem Staat nicht existiert (vgl. Ende/Steinbach, a.a.O. S. 201, 203 und 204), eine Unterscheidung zwischen religiösem Innen- und Außenbereich völlig fremd, so daß die pakistanischen Gerichte und Behörden selbstverständlich auch von einem unterschiedslos alle Lebensbereiche umfassenden Anwendungsbereich der Verbotsvorschriften ausgehen, der damit auch den von der deutschen Rechtsprechung konstruierten religiösen Binnenbereich erfaßt, so daß sie überhaupt keinen Anlaß haben könnten, einen Leitsatz des geforderten Inhalts aufzustellen (vgl. Gutachten Dr. Conrad an OVG des Saarlandes vom 21.04.1992 und an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 23).

    Dem nach alledem unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereisten und im Falle seiner Rückkehr dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung bedrohten Kläger steht auch kein Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zu, denn die Voraussetzungen dieses Abschiebungsverbotes sind mit denen der Asylanerkennung deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung und deren politischen Charakter bei den hier fraglichen Eingriffen in Leib, Leben, persönliche Freiheit und in den asylrechtlich geschützten Bereich der beruflichen, wirtschaftlichen und religiösen Betätigung betrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.1993, a.a.O.).

    Soweit der Senat im vorliegenden Urteil gemäß § 144 Abs. 6 VwGO die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26. Oktober 1993 -- 9 C 50.92 u.a. -- (EZAR 230 Nr. 2 = NVwZ 1994, 500) aufgestellten Prognosemaßstäbe für die Asylrelevanz gesetzlicher Einschränkungen der Glaubensfreiheit zugrundegelegt hat, dürften die vom Bundesverwaltungsgericht für vorverfolgte Asylbewerber aufgestellten Voraussetzungen für die Verneinung einer hinreichenden Verfolgungssicherheit und damit für die Asylanerkennung über die vom Bundesverfassungsgericht dafür zuletzt im Beschluß vom 20. September 1993 -- 2 BvR 645/93 -- genannten Voraussetzungen zwar insoweit hinausgehen, als das Bundesverwaltungsgericht in einzelnen Fällen bereits erfolgte Bestrafungen oder sonstige nach ihrer Intensität asylerhebliche staatliche Eingriffe wegen einer Glaubensausübung im asylrelevanten Bereich verlangt, während es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt, daß Strafvorschriften ihrem Wortlaut nach auch die Religionsausübung im Privatbereich nicht ausnehmen und insoweit von der ausländischen Rechtsauslegung oder -anwendung auch nicht gezielt zurückgenommen werden; dieser Maßstab war vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger nicht vorverfolgt war.

  • BVerwG, 13.05.1993 - 9 C 49.92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 675/94
    Ist nämlich das durch den staatlichen Eingriff bedrohte oder verletzte Schutzgut, wie beim Betreiben eines Strafverfahrens wegen Begehung eines mit Freiheitsstrafen bedrohten Delikts und wie bei der Verhängung einer solchen Strafe, über die asylrechtlich geschützte interne Religionsausübungsfreiheit hinaus die physische Freiheit, soll diese Maßnahme ihre Qualität als Verfolgung im Sinne des Asylgrundrechts aus der Verletzung dieses Schutzguts gewinnen und sich ihr Rechtscharakter als politische Maßnahme aus der Anknüpfung an die religiöse Überzeugung des Opfers ergeben, wobei die Unterscheidung zwischen Religionsausübung im internen und im externen Bereich weder für die Einstufung der Freiheitsentziehung als Verfolgung noch als politische Maßnahme von Bedeutung sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.1993 -- 9 C 49.92 -- BVerwGE 92 S. 278 = EZAR 201 Nr. 24 = NVwZ 1993 S. 788 f.).

    Soweit der Senat unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1993 -- 9 C 49.92 -- (BVerwGE 92 S. 278 = EZAR 201 Nr. 24) für die Frage eines asylerheblichen Verfahrens-, Verhaftungs- und Bestrafungsrisikos auch solche Strafverfahren in die Verfolgungsprognose einbezogen hat, die gegen Ahmadis wegen Glaubensbetätigungen in der Öffentlichkeit eingeleitet worden sind, dürfte zwar eine Abweichung zu Rechtsgrundsätzen vorliegen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem grundlegenden Beschluß vom 1. Juli 1987 -- 2 BvR 478, 962/86 -- (BVerfGE 76 S. 143 = EZAR 200 Nr. 20) zur Asylrelevanz von staatlichen Einschränkungen der Religionsfreiheit aufgestellt hat, diese Abweichung wäre aber nicht entscheidungserheblich.

  • BVerwG, 07.02.1994 - 9 C 497.93

    Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter - Wahrscheinlichkeit politischer

    Auszug aus VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 675/94
    Auf die zugelassene Revision des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Februar 1994 -- 9 C 497.93 u.a. -- das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

    Nach diesen Maßstäben, die in dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 1994 -- 9 C 497.93 u.a. -- ebenfalls zugrundegelegt worden sind und zu deren Anwendung der Senat deshalb hier gemäß § 144 Abs. 6 VwGO verpflichtet ist, kann nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand eine asylerhebliche Einschränkung der privaten und gemeinschaftsinternen Glaubensbetätigung eines nicht vorverfolgt nach Pakistan zurückkehrenden Ahmadis durch die verhaltensbestimmende Wirkung der sec.

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 675/94
    Unbeachtlich ist er in der Regel, wenn er von dem Asylbewerber aus eigenem Willensentschluß geschaffen worden ist (selbstgeschaffener subjektiver Nachfluchttatbestand), es sei denn, dieser Entschluß entspringe einer festen, bereits im Heimatstaat erkennbar betätigten Überzeugung (§ 28 Satz 1 AsylVfG; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 26.11.1986 -- 2 BvR 1058/85 -- BVerfGE 74 S. 51 = EZAR 200 Nr. 18).
  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

    Auszug aus VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 675/94
    Diese gewichtigen Indizien für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung sind in die Gesamtbeurteilung der Frage einzubeziehen, ob die Verfolgungsfurcht eines Asylbewerbers bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles bei objektiver Beurteilung begründet und deshalb asylrechtlich beachtlich ist, weil es ihm unter diesen Umständen nicht zumutbar ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23.01.1991 -- 2 BvR 902/85, 515/89, 1827/89 -- BVerfGE 83 S. 216 = EZAR 202 Nr. 10; BVerwG, Urteile vom 19.04.1994 -- 9 C 462.93 -- InfAuslR 1994 S. 325 f., und vom 23.07.1991 -- 9 C 154.90 -- BVerwGE 88 S. 367 = EZAR 202 Nr. 21 = DVBl. 1991 S. 1089 ).
  • BVerfG, 14.01.1992 - 2 BvR 1300/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellungen der hinreichenden

    Auszug aus VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 675/94
    Der Geltungsbereich dieser Verbote ist zwar nach Wortlaut, Regelungszusammenhang, Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und der auch in obergerichtlichen Entscheidungen zum Ausdruck kommenden pakistanischen Rechtsanwendungspraxis nicht nur auf öffentlich-propagandistische oder in die Öffentlichkeit wirkende oder öffentlich wahrnehmbare Religionsausübungen der Ahmadis beschränkt, sondern erfaßt grundsätzlich auch deren religiöse Verhaltensweisen in ihren tragenden Glaubensinhalten im häuslich-privaten, nachbarschaftlich-kommunikativen und gemeinschaftsinternen Bereich sowie in deren Gebet abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen, wie der Senat im einzelnen und unter Aufzählung zahlreicher Beispiele in dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteil vom 10. September 1993 -- 10 UE 297/90 -- dargelegt hat und wie dies auch im übrigen in der obergerichtlichen Rechtsprechung weitgehend anerkannt ist (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 10.07.1992 -- 3 R 8/89 --; Ns OVG, Urteil vom 14.02.1994 -- 12 L 7232/91 --; OVG NW, Urteil vom 03.02.1993 -- 19 A 10010/90 --; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 07.03.1990 -- 13 A 15/87 -- InfAuslR 1990 S. 350 ; Bayer.VGH, Urteil vom 26.11.1992 -- 21 B 88.30986 -- und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.03.1993 -- A 16 S 1437/92 --; vgl. auch schon die Auslegung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 76 S. 143 und im Beschluß vom 14.01.1992 -- 2 BvR 1300/89 -- InfAuslR 1992 S. 145 unter Berücksichtigung des Urteils des Federal Shariat Court vom 12.08.1994 und der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Hamb.OVG vom 18.08.1987).
  • BVerfG, 25.05.1993 - 2 BvR 1550/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anwendung des herabgestuften

    Auszug aus VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 675/94
    Das Bundesverfassungsgericht hat aber in dem Beschluß vom 1. Juli 1987 schon selbst ausgeführt, daß gegebenenfalls zu prüfen ist, ob ein -- in der Regel vorauszusetzendes -- staatliches Interesse, Strafvorschriften in der Praxis auch im vollen Umfang anzuwenden, nicht oder nur begrenzt gegeben ist (a.a.O. S. 167), und es hat in späteren Kammerbeschlüssen auch nicht mehr auf einen asylrechtlichen Eingriff unmittelbar durch die Strafvorschriften als solche, sondern nur noch auf einen Eingriff durch die aufgrund der Strafvorschriften drohenden asylerheblichen Vollstreckungsmaßnahmen abgestellt, die nicht auf förmliche Verurteilungen beschränkt seien (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.12.1992 -- 2 BvR 1263 und 1265/92 --, vom 25.05.1993 -- 2 BvR 1550/92 u.a. -- DVBl. 1993 S. 833 ff. und vom 20.09.1993 -- 2 BvR 645/93 -- AuAS 1994 S. 16 ff.), so daß die maßgebliche Berücksichtigung des tatsächlichen Verfahrens-, Verhaftungs- und Bestrafungsrisikos dieser Rechtsprechung nicht widerspricht.
  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 37.88

    Gläubiger - Religionsfreiheit - Verfolgung - Verletzung der Menschenwürde -

    Auszug aus VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 675/94
    Dafür ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend, daß wegen privater Glaubensausübung strafrechtliche Ermittlungsverfahren in beträchtlicher Zahl eingeleitet worden und einige Bestrafungen erfolgt sind und im übrigen die jederzeitige Gefahr besteht, wegen einer solchen asylrechtlich geschützten Glaubensbetätigung aufgrund einer privaten Strafanzeige für einige Monate ins Gefängnis zu kommen und dort Mißhandlungen ausgesetzt zu sein (so der erkennende Senat des Hess. VGH in ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil vom 09.06.1993 -- 10 UE 2243/87 --), erforderlich ist danach darüberhinaus, daß der Staat ein derartiges Verbot in der Rechtspraxis und -anwendung über längere Zeit hin in jedem oder nahezu jedem Fall eines Verstoßes im privaten oder gemeinschaftsinternen Bereich durchsetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1988 -- 9 C 37.88 -- BVerwGE 80 S. 321 = EZAR 201 Nr. 16 für einen Zeugen Jehovas aus Zaire einerseits und Urteil vom 15.12.1992 -- 9 C 61.91 -- EZAR 215 Nr. 5 = DVBl. 1993 S. 327 ff. gegen Ahmadis aus Pakistan andererseits).
  • BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90

    Asylrecht - Ausreisedruck - Drittverfolgungsmaßnahmen auf den Staat - Fortbestand

    Auszug aus VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 675/94
    Diese gewichtigen Indizien für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung sind in die Gesamtbeurteilung der Frage einzubeziehen, ob die Verfolgungsfurcht eines Asylbewerbers bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles bei objektiver Beurteilung begründet und deshalb asylrechtlich beachtlich ist, weil es ihm unter diesen Umständen nicht zumutbar ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23.01.1991 -- 2 BvR 902/85, 515/89, 1827/89 -- BVerfGE 83 S. 216 = EZAR 202 Nr. 10; BVerwG, Urteile vom 19.04.1994 -- 9 C 462.93 -- InfAuslR 1994 S. 325 f., und vom 23.07.1991 -- 9 C 154.90 -- BVerwGE 88 S. 367 = EZAR 202 Nr. 21 = DVBl. 1991 S. 1089 ).
  • BVerwG, 15.12.1992 - 9 C 61.91

    Gewährung von Asyl auf Grund eines Eingriffs in die Religionsausübung im

  • BVerwG, 19.04.1994 - 9 C 462.93

    Festsetzung des Gegenstandswerts für das Revisionsverfahren

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

  • OVG Niedersachsen, 14.02.1994 - 12 L 7232/91

    Religiöse Prägung; Ahamadis; Pakistan; Verfolgung; Religiöse Identität;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.1993 - 19 A 10010/90

    Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft; Politische Verfolgung ; Pakistan; Flucht

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.03.1990 - 13 A 15/87

    Ahmadis; Rückkehr nach Pakistan; Politische Verfolgung aus religiösen Gründen

  • OVG Saarland, 07.10.1992 - 3 R 8/89

    Asylrecht; Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Pakistan; Verfolgungsprognose;

  • VGH Bayern, 26.11.1992 - 21 B 88.30986
  • VGH Hessen, 09.06.1993 - 10 UE 2243/87

    Zur Situation der Ahmadis in Pakistan - Asylrelevanz der Strafvorschriften sec

  • BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81

    Asylrechtsstreitigkeiten - Örtliche Zuständigkeit - Umfang der gerichtlichen

  • BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83

    Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen - Mitwirkungspflicht - Asylbewerber -

  • BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85

    Feststellung des asylerheblichen Sachverhalts - Überzeugungsmaßstab -

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85

    Intensität - Schwere - Objektive Beurteilung - Beschränkungen der

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87

    Türkisches Staatsschutzstrafrecht - Asylrechtsrelevanz - Politische Motivation

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

  • VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 2414/90

    Zur Lage der Ahmadis in Pakistan; zum Prognosemaßstab

  • BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 30.87

    Existenzgrundlage des Asylbewerbers - Verfolgung - Menschenwürdiges

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht