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   VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 77/94   

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VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 77/94 (https://dejure.org/1994,3107)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05.12.1994 - 10 UE 77/94 (https://dejure.org/1994,3107)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05. Dezember 1994 - 10 UE 77/94 (https://dejure.org/1994,3107)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 16a Abs 1 GG
    Keine beachtliche Gefahr einer Gruppenverfolgung von Ahmadis in Pakistan; zum Geltungsbereich der die Religionsausübung betreffenden Strafvorschriften und zum Vollzugsdefizit hinsichtlich der Anwendung dieser Normen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 77/94
    298-C PPC ergänzt, durch die den Ahmadis unter Androhung einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe zahlreiche Verhaltensweisen verboten werden (zum Wortlaut dieser Vorschriften vgl. die Übersetzungen in BVerfGE 76 S. 143 = EZAR 200 Nr. 20).

    Zwar kann auch ein staatlicher Eingriff in die Religionsfreiheit asylerheblich sein; allerdings nur dann, wenn dadurch der von der Menschenwürde geforderte Mindestbestand des religiösen Existenzminimums betroffen ist, was insbesondere der Fall ist, wenn sich der Staat bei derartigen Maßnahmen nicht entsprechend seiner polizeilichen Ordnungsaufgabe auf den Bereich der Öffentlichkeit beschränkt, sondern Angehörige einer religiösen Gruppe daran hindert, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen (vgl. grundlegend: BVerfG, Beschluß vom 01.07.1987 - 2 BvR 478, 962/86 - BVerfGE 76 S. 143 = EZAR 200 Nr. 20).

    Das Asylrecht wegen politischer Verfolgung soll jedenfalls nicht allgemein jedem, der in seiner Heimat benachteiligt wird und etwa in materieller Not leben muß, die Möglichkeit eröffnen, seine Heimat zu verlassen, um in der Bundesrepublik Deutschland seine Lebenssituation zu verbessern (vgl. BVerfG, Beschluß vom 02.07.1980 - 1 BvR 141, 181, 182/80 - BVerfGE 54 S. 341 = EZAR 200 Nr. 1 und Beschluß vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. - BVerfGE 76 S. 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, Urteil vom 18.02.1986 - 9 C 16.85 - BVerwGE 74 S. 31 = EZAR 202 Nr. 7).

    Es kommt mithin darauf an, daß der Staat bei Maßnahmen dieser Art sich seiner politischen Ordnungsaufgabe gemäß auf die Außensphäre, d.h. den Bereich der Öffentlichkeit, beschränkt und nicht in den internen Bereich der Glaubensgemeinschaft und ihrer Angehörigen übergreift, d.h. in das Haben- und Bekennenkönnen ihres Glaubens, wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und dort, wo sie sich abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit Gleichgesinnten nach Treu und Glauben unter sich wissen dürfen (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluß vom 01.07.1987 - 2 BvR 478, 962/86 - BVerfGE 76 S. 143 ; kritisch zu dieser Abgrenzung: Marx, Umfang und Grenzen der Religionsfreiheit im Asylrecht, Februar 1993; Liegmann, Eingriffe in die Religionsfreiheit als asylerhebliche Rechtsgutverletzung religiös Verfolgter, 1993 S. 156 ff.; VG Frankfurt am Main, Urteile vom 16.12.1992 - 5 /1 E 10073/92 und vom 10.11.1993 - 12/1 E 10068/92 -).

    Der Geltungsbereich dieser Verbote ist zwar nach Wortlaut, Regelungszusammenhang, Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und der auch in obergerichtlichen Entscheidungen zum Ausdruck kommenden pakistanischen Rechtsanwendungspraxis nicht nur auf öffentlich-propagandistische oder in die Öffentlichkeit wirkende oder öffentlich wahrnehmbare Religionsausübungen der Ahmadis beschränkt, sondern erfaßt grundsätzlich auch deren religiöse Verhaltensweisen in ihren tragenden Glaubensinhalten im häuslich-privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich sowie in deren Gebet abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen, wie der Senat im einzelnen und unter Aufzählung zahlreicher Beispiele in dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteil vom 7. Dezember 1992 - 10 UE 1358/86 dargelegt hat und wie dies auch im übrigen in der obergerichtlichen Rechtsprechung weitgehend anerkannt ist (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 10.07.1992 - 3 R 8/89 - Ns OVG, Urteil vom 14.02.1994 - 12 L 7232/91 - OVG NW, Urteil vom 03.02.1993 - 19 A 10010/90 - OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 07.03.1990 - 13 A 15/87 - InfAuslR 1990 S. 350 ; Bayer.VGH, Urteil vom 26.11.1992 - 21 B 88.30986 - und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.03.1993 - A 16 S 1437/92 - vgl. auch schon die Auslegung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 76 S. 143 und im Beschluß vom 14.01.1992 - 2 BvR 1300/89 - InfAuslR 1992 S. 145 unter Berücksichtigung des Urteils des Federal Shariat Court vom 12.08.1994 und der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Hamb.OVG vom 18.08.1987).

    Soweit der Senat unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1993 - 9 C 49.92 - (BVerwGE 92 S. 278 = EZAR 201 Nr. 24) für die Frage eines asylerheblichen Verfahrens-, Verhaftungs- und Bestrafungsrisikos auch solche Strafverfahren in die Verfolgungsprognose einbezogen hat, die gegen Ahmadis wegen Glaubensbetätigungen in der Öffentlichkeit eingeleitet worden sind, dürfte zwar eine Abweichung zu Rechtsgrundsätzen vorliegen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem grundlegenden Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 - (BVerfGE 76 S. 143 = EZAR 200 Nr. 20) zur Asylrelevanz von staatlichen Einschränkungen der Religionsfreiheit aufgestellt hat, diese Abweichung wäre aber nicht entscheidungserheblich.

  • BVerwG, 26.10.1993 - 9 C 50.92

    Staatliche Eingriffe in Rechtsgüter - Politische Verfolgung - Strafnormen -

    Auszug aus VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 77/94
    Auf die zugelassene Revision des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. - das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

    Bei einem vorverfolgten Mitglied führen derartige Strafvorschriften schon dann zu einer einen religiösen Verzicht abnötigenden unzumutbaren Zwangslage, wenn sich aufgrund der bestehenden Rechtspraxis ihre Anwendung auch auf religiöse Verhaltensweisen im häuslichen oder gemeinschaftsinternen Bereich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen läßt, was bereits dann anzunehmen ist, wenn in einzelnen Fällen Bestrafungen oder sonstige nach ihrer Intensität als asylrechtlich erhebliche Eingriffe zu wertende staatliche Maßnahmen wegen einer Glaubensausübung in diesem Bereich erfolgt sind und es sich nicht um Fehlentscheidungen handelt, die entgegen einer allgemeinen, den weitgefaßten Gesetzeswortlaut gezielt zurücknehmenden Rechtsauffassung ergangen sind, während dies bei unverfolgten Mitgliedern - wie hier dem Kläger - erst dann der Fall ist, wenn aufgrund der staatlichen Rechtspraxis eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß die Vorschriften generell oder doch überwiegend auch auf religiöse Verhaltensweisen angewandt werden, die außerhalb der Öffentlichkeit im asylrechtlich geschützten Bereich zutage treten, wobei eine solche beachtliche Wahrscheinlichkeit nur dann gegeben ist, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine solche Rechtsanwendung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegensprechenden Tatsachen und deshalb bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts diesen gegenüber überwiegen (vgl. das auch im vorliegenden Verfahren ergangene Urteil des BVerwG vom 26.10.1993 - 9 C 50.92 u.a. - EZAR 230 Nr. 2 = NVwZ 1994 S. 500 = InfAuslR 1994 S. 119).

    298-B, 298-C und 295-C PPC erfülle (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.1993, a.a.O.), denn zum einen ist eine solche leitsatzmäßige Hervorhebung in der pakistanischen Rechtsprechung nicht gebräuchlich und zum anderen ist dem Wesen des Islam als einer religiösen Wertordnung, in der es keine Trennung von weltlichen und religiösen Angelegenheiten gibt, in der das religiöse Gesetz in Gesellschaft und Staat zu verwirklichen ist und die Idee des Individuums mit eigenen "natürlichen" Rechten gegenüber dem Staat nicht existiert (vgl. Ende/Steinbach, a.a.O. S. 201, 203 und 204), eine Unterscheidung zwischen religiösem Innen- und Außenbereich völlig fremd, so daß die pakistanischen Gerichte und Behörden selbstverständlich auch von einem unterschiedslos alle Lebensbereiche umfassenden Anwendungsbereich der Verbotsvorschriften ausgehen, der damit auch den von der deutschen Rechtsprechung konstruierten religiösen Binnenbereich erfaßt, so daß sie überhaupt keinen Anlaß haben könnten, einen Leitsatz des geforderten Inhalts aufzustellen (vgl. Gutachten Dr. Conrad an OVG des Saarlandes vom 21.04.1992 und an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 23).

    Dem nach alledem unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereisten und im Falle seiner Rückkehr dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung bedrohten Kläger steht auch kein Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zu, denn die Voraussetzungen dieses Abschiebungsverbotes sind mit denen der Asylanerkennung deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung und deren politischen Charakter bei den hier fraglichen Eingriffen in Leib, Leben, persönliche Freiheit und in den asylrechtlich geschützten Bereich der beruflichen, wirtschaftlichen und religiösen Betätigung betrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.1993, a.a.O.).

    Soweit der Senat im vorliegenden Urteil gemäß § 144 Abs. 6 VwGO die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. - (EZAR 230 Nr. 2 = NVwZ 1994, 500) aufgestellten Prognosemaßstäbe für die Asylrelevanz gesetzlicher Einschränkungen der Glaubensfreiheit zugrundegelegt hat, dürften die vom Bundesverwaltungsgericht für vorverfolgte Asylbewerber aufgestellten Voraussetzungen für die Verneinung einer hinreichenden Verfolgungssicherheit und damit für die Asylanerkennung über die vom Bundesverfassungsgericht dafür zuletzt im Beschluß vom 20. September 1993 - 2 BvR 645/93 - genannten Voraussetzungen zwar insoweit hinausgehen, als das Bundesverwaltungsgericht in einzelnen Fällen bereits erfolgte Bestrafungen oder sonstige nach ihrer Intensität asylerhebliche staatliche Eingriffe wegen einer Glaubensausübung im asylrelevanten Bereich verlangt, während es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt, daß Strafvorschriften ihrem Wortlaut nach auch die Religionsausübung im Privatbereich nicht ausnehmen und insoweit von der ausländischen Rechtsauslegung oder -anwendung auch nicht gezielt zurückgenommen werden; dieser Maßstab war vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger nicht vorverfolgt war.

  • BVerwG, 13.05.1993 - 9 C 49.92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 77/94
    Ist nämlich das durch den staatlichen Eingriff bedrohte oder verletzte Schutzgut, wie beim Betreiben eines Strafverfahrens wegen Begehung eines mit Freiheitsstrafen bedrohten Delikts und wie bei der Verhängung einer solchen Strafe, über die asylrechtlich geschützte interne Religionsausübungsfreiheit hinaus die physische Freiheit, soll diese Maßnahme ihre Qualität als Verfolgung im Sinne des Asylgrundrechts aus der Verletzung dieses Schutzguts gewinnen und sich ihr Rechtscharakter als politische Maßnahme aus der Anknüpfung an die religiöse Überzeugung des Opfers ergeben, wobei die Unterscheidung zwischen Religionsausübung im internen und im externen Bereich weder für die Einstufung der Freiheitsentziehung als Verfolgung noch als politische Maßnahme von Bedeutung sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.1993 - 9 C 49.92 - BVerwGE 92 S. 278 = EZAR 201 Nr. 24 = NVwZ 1993 S. 788 f.).

    Soweit der Senat unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1993 - 9 C 49.92 - (BVerwGE 92 S. 278 = EZAR 201 Nr. 24) für die Frage eines asylerheblichen Verfahrens-, Verhaftungs- und Bestrafungsrisikos auch solche Strafverfahren in die Verfolgungsprognose einbezogen hat, die gegen Ahmadis wegen Glaubensbetätigungen in der Öffentlichkeit eingeleitet worden sind, dürfte zwar eine Abweichung zu Rechtsgrundsätzen vorliegen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem grundlegenden Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 - (BVerfGE 76 S. 143 = EZAR 200 Nr. 20) zur Asylrelevanz von staatlichen Einschränkungen der Religionsfreiheit aufgestellt hat, diese Abweichung wäre aber nicht entscheidungserheblich.

  • BVerwG, 15.12.1992 - 9 C 61.91

    Gewährung von Asyl auf Grund eines Eingriffs in die Religionsausübung im

    Auszug aus VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 77/94
    Der Kläger ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der jetzigen Entscheidung der Berufungsinstanz nicht als Asylberechtigter anzuerkennen, weil trotz der während des Berufungsverfahrens erfolgten Asylanerkennung seiner Ehefrau die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 AsylVfG für die Gewährung des Familienasyls an den Kläger mangels einer bereits im Heimatstaat bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1992 - 9 C 61.91 -- EZAR 215 Nr. 5 = DVBl. 1993 S. 327 = InfAuslR 1993 S. 152) ebensowenig vorliegen wie die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Klägers als politisch Verfolgter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG.

    Dafür ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend, daß wegen privater Glaubensausübung strafrechtliche Ermittlungsverfahren in beträchtlicher Zahl eingeleitet worden und einige Bestrafungen erfolgt sind und im übrigen die jederzeitige Gefahr besteht, wegen einer solchen asylrechtlich geschützten Glaubensbetätigung aufgrund einer privaten Strafanzeige für einige Monate ins Gefängnis zu kommen und dort Mißhandlungen ausgesetzt zu sein (so der erkennende Senat des Hess. VGH in ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil vom 09.06.1993 - 10 UE 2243/87 -), erforderlich ist danach darüberhinaus, daß der Staat ein derartiges Verbot in der Rechtspraxis und -anwendung über längere Zeit hin in jedem oder nahezu jedem Fall eines Verstoßes im privaten oder gemeinschaftsinternen Bereich durchsetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1988 - 9 C 37.88 - BVerwGE 80 S. 321 = EZAR 201 Nr. 16 für einen Zeugen Jehovas aus Zaire einerseits und Urteil vom 15.12.1992 - 9 C 61.91 - EZAR 215 Nr. 5 = DVBl. 1993 S. 327 ff. gegen Ahmadis aus Pakistan andererseits).

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

    Auszug aus VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 77/94
    Diese gewichtigen Indizien für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung sind in die Gesamtbeurteilung der Frage einzubeziehen, ob die Verfolgungsfurcht eines Asylbewerbers bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles bei objektiver Beurteilung begründet und deshalb asylrechtlich beachtlich ist, weil es ihm unter diesen Umständen nicht zumutbar ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85, 515/89, 1827/89 - BVerfGE 83 S. 216 = EZAR 202 Nr. 10; BVerwG, Urteile vom 19.04.1994 - 9 C 462.93 - InfAuslR 1994 S. 325 f., und vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 - BVerwGE 88 S. 367 = EZAR 202 Nr. 21 = DVBl. 1991 S. 1089 ).
  • BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90

    Asylrecht - Ausreisedruck - Drittverfolgungsmaßnahmen auf den Staat - Fortbestand

    Auszug aus VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 77/94
    Diese gewichtigen Indizien für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung sind in die Gesamtbeurteilung der Frage einzubeziehen, ob die Verfolgungsfurcht eines Asylbewerbers bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles bei objektiver Beurteilung begründet und deshalb asylrechtlich beachtlich ist, weil es ihm unter diesen Umständen nicht zumutbar ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85, 515/89, 1827/89 - BVerfGE 83 S. 216 = EZAR 202 Nr. 10; BVerwG, Urteile vom 19.04.1994 - 9 C 462.93 - InfAuslR 1994 S. 325 f., und vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 - BVerwGE 88 S. 367 = EZAR 202 Nr. 21 = DVBl. 1991 S. 1089 ).
  • BVerwG, 19.04.1994 - 9 C 462.93

    Festsetzung des Gegenstandswerts für das Revisionsverfahren

    Auszug aus VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 77/94
    Diese gewichtigen Indizien für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung sind in die Gesamtbeurteilung der Frage einzubeziehen, ob die Verfolgungsfurcht eines Asylbewerbers bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles bei objektiver Beurteilung begründet und deshalb asylrechtlich beachtlich ist, weil es ihm unter diesen Umständen nicht zumutbar ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85, 515/89, 1827/89 - BVerfGE 83 S. 216 = EZAR 202 Nr. 10; BVerwG, Urteile vom 19.04.1994 - 9 C 462.93 - InfAuslR 1994 S. 325 f., und vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 - BVerwGE 88 S. 367 = EZAR 202 Nr. 21 = DVBl. 1991 S. 1089 ).
  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 77/94
    Im Unterschied zur mittelbaren Gruppenverfolgung kann das bei einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung auch schon dann der Fall sein, wenn zwar Referenz- oder Vergleichsfälle durchgeführter Verfolgung nicht im erforderlichen Umfang oder überhaupt (noch) nicht festgestellt werden können, aber hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 - DVBl. 1994 S. 1409 f.).
  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 77/94
    Unbeachtlich ist er in der Regel, wenn er von dem Asylbewerber aus eigenem Willensentschluß geschaffen worden ist (selbstgeschaffener subjektiver Nachfluchttatbestand), es sei denn, dieser Entschluß entspringe einer festen, bereits im Heimatstaat erkennbar betätigten Überzeugung (§ 28 Satz 1 AsylVfG; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74 S. 51 = EZAR 200 Nr. 18).
  • BVerfG, 14.01.1992 - 2 BvR 1300/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellungen der hinreichenden

    Auszug aus VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 77/94
    Der Geltungsbereich dieser Verbote ist zwar nach Wortlaut, Regelungszusammenhang, Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und der auch in obergerichtlichen Entscheidungen zum Ausdruck kommenden pakistanischen Rechtsanwendungspraxis nicht nur auf öffentlich-propagandistische oder in die Öffentlichkeit wirkende oder öffentlich wahrnehmbare Religionsausübungen der Ahmadis beschränkt, sondern erfaßt grundsätzlich auch deren religiöse Verhaltensweisen in ihren tragenden Glaubensinhalten im häuslich-privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich sowie in deren Gebet abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen, wie der Senat im einzelnen und unter Aufzählung zahlreicher Beispiele in dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteil vom 7. Dezember 1992 - 10 UE 1358/86 dargelegt hat und wie dies auch im übrigen in der obergerichtlichen Rechtsprechung weitgehend anerkannt ist (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 10.07.1992 - 3 R 8/89 - Ns OVG, Urteil vom 14.02.1994 - 12 L 7232/91 - OVG NW, Urteil vom 03.02.1993 - 19 A 10010/90 - OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 07.03.1990 - 13 A 15/87 - InfAuslR 1990 S. 350 ; Bayer.VGH, Urteil vom 26.11.1992 - 21 B 88.30986 - und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.03.1993 - A 16 S 1437/92 - vgl. auch schon die Auslegung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 76 S. 143 und im Beschluß vom 14.01.1992 - 2 BvR 1300/89 - InfAuslR 1992 S. 145 unter Berücksichtigung des Urteils des Federal Shariat Court vom 12.08.1994 und der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Hamb.OVG vom 18.08.1987).
  • BVerfG, 25.05.1993 - 2 BvR 1550/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anwendung des herabgestuften

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85

    Intensität - Schwere - Objektive Beurteilung - Beschränkungen der

  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 37.88

    Gläubiger - Religionsfreiheit - Verfolgung - Verletzung der Menschenwürde -

  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89

    Religiöse Verfolgung als Asylgrund

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 72.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

  • BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92

    Asylrecht - Prognose - Politische Verfolgung - Verfolgungswiederholung -

  • OVG Niedersachsen, 14.02.1994 - 12 L 7232/91

    Religiöse Prägung; Ahamadis; Pakistan; Verfolgung; Religiöse Identität;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.1992 - 21 A 914/91

    Anerkennung als Asylberechtigter; Regionale Verfolgung ; Nachtfluchtgrund ;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.1993 - 19 A 10010/90

    Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft; Politische Verfolgung ; Pakistan; Flucht

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.03.1990 - 13 A 15/87

    Ahmadis; Rückkehr nach Pakistan; Politische Verfolgung aus religiösen Gründen

  • OVG Saarland, 07.10.1992 - 3 R 8/89

    Asylrecht; Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Pakistan; Verfolgungsprognose;

  • VGH Bayern, 26.11.1992 - 21 B 88.30986
  • VGH Hessen, 16.07.1992 - 10 UE 1508/86

    Zur Situation der Tamilen auf Sri-Lanka - Anwendung des AuslG 1990 § 51 Abs 1 von

  • VGH Hessen, 11.09.1992 - 10 UE 1804/86

    FLUCHTALTERNATIVE; NACHFLUCHTGRUND; SRI LANKA; TAMILE; VERFOLGUNGSINTENSITÄT

  • VGH Hessen, 09.06.1993 - 10 UE 2243/87

    Zur Situation der Ahmadis in Pakistan - Asylrelevanz der Strafvorschriften sec

  • VGH Hessen, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89

    Zur Gefahr politischer Verfolgung für Tamilen auf Sri Lanka - inländische

  • BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 30.87

    Existenzgrundlage des Asylbewerbers - Verfolgung - Menschenwürdiges

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

  • BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81

    Asylrechtsstreitigkeiten - Örtliche Zuständigkeit - Umfang der gerichtlichen

  • BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83

    Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen - Mitwirkungspflicht - Asylbewerber -

  • BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85

    Feststellung des asylerheblichen Sachverhalts - Überzeugungsmaßstab -

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87

    Türkisches Staatsschutzstrafrecht - Asylrechtsrelevanz - Politische Motivation

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

  • VGH Hessen, 05.12.1994 - 10 UE 2414/90

    Zur Lage der Ahmadis in Pakistan; zum Prognosemaßstab

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

  • VGH Hessen, 31.08.1999 - 10 UE 864/98

    Pakistan: Lage der Ahmadis - Religionsausübungsmöglichkeit im internen Bereich;

    Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin aufgrund ihrer Angaben im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren, aufgrund des Ergebnisses ihrer Vernehmung als Beteiligte durch den erkennenden Senat sowie aufgrund des Inhalts der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel, wozu auch das Senatsurteil vom 5. Dezember 1994 (10 UE 77/94) gehört, keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte.

    Demzufolge sind unter Berücksichtigung der Entscheidung des erkennenden Senats vom 5. Dezember 1994 (10 UE 77/94) die folgenden allgemeinen Feststellungen zur Entstehung, zum Glaubensinhalt und zur Situation der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft im religiös-politischen Lebens Pakistans sowie den sie betreffenden politischen Entwicklungen bis zum Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin von Bedeutung:.

    Dass die bereits dem Urteil des erkennenden Senats vom 5. Dezember 1994 (10 UE 77/94) zugrundegelegte Mitgliederzahl von ca. 1 bis 2 Millionen aber auch heute noch zutreffen dürfte, lässt sich trotz des allgemeinen Bevölkerungswachstums Pakistans von jährlich 2, 9 % bei rund 133 Millionen Einwohnern (Fischer Weltalmanach 1999, "Pakistan") oder 136 Millionen (Statistisches Jahrbuch 1995 für das Ausland, S. 210; Microsoft Encarta Enzyklopädie 1999, "Pakistan") oder 126 Millionen Einwohnern (Encyclopaedia Universalis, Chiffres du Monde 1998, "Pakistan") damit erklären, dass die Ahmadiyya-Bewegung seit 1974 und insbesondere seit 1984 so gut wie keine Missionserfolge in Pakistan mehr verzeichnen konnte und durch die gegen sie gerichteten Repressalien Hunderttausende ihrer Mitglieder durch Austritt und Auswanderung verloren haben dürfte (vgl. bereits Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach vom 05.06.1978, S. 23) Dem steht eine Gesamtbevölkerung Pakistans gegenüber, die zu etwa 75 bis 77 % aus sunnitischen und zu 15 bis 20 % aus schiitischen Muslimen besteht und in unterschiedlichste Glaubensrichtungen zerfällt (vgl. Ende/Steinbach, S. 281; AA an VG Schleswig vom 26.08.1993).

    Tatsachen, aus denen sich eine solche Verfolgungsfurcht ergeben könnte, sind aus den vorliegenden Quellen für den Senat unter Berücksichtigung der Feststellungen in seinem Urteil vom 5. Dezember 1994 (10 UE 77/94) auch nach Auswertung der neueren Unterlagen für diesen Zeitraum nach wie vor nicht ersichtlich.

    Im Unterschied zur mittelbaren Gruppenverfolgung kann eine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung auch schon dann gegeben sein, wenn zwar Referenz- oder Vergleichsfälle durchgeführter Verfolgung nicht im erforderlichen Umfang oder überhaupt (noch) nicht festgestellt werden können, aber hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht (vgl. BVerwG, 05.07.1994 -- 9 C 158.94 --, BVerwGE 96, 200 = DVBl. 1994, 1409 f.; vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 05.12.1994 -- 10 UE 77/94 --).

    Im übrigen hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 5. Dezember 1994 -- 10 UE 77/94 --, auf das insoweit verwiesen wird, anhand der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Auskunftslage festgestellt, dass Ahmadis in Pakistan in dem hier maßgeblichen Ausreisezeitraum der Klägerin auch keine asylerheblichen Beschränkungen in Hinblick auf ihre Religionsausübung auferlegt waren.

    So ist eine solche beachtliche Wahrscheinlichkeit nur dann gegeben, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine solche Rechtsanwendung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts diesen gegenüber überwiegen (vgl. BVerwG, 26.10.1993 -- 9 C 50.92 u.a. --, NVwZ 1994, 500; Hess. VGH, Urteil vom 05.12.1994 -- 10 UE 77/94 --).

    Zudem ist zu berücksichtigen, dass seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Senats vom 5. Dezember 1994 (10 UE 77/94), zu dem bereits gegen 122 Ahmadis Verfahren anhängig waren, nur 18 oder 28 weitere Verfahren in den folgenden fünf Jahren hinzugekommen sind.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.06.2013 - A 11 S 757/13

    Flüchtlingseigenschaft für Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya aus

    Dass die bereits dem Urteil des erkennenden Senats vom 5. Dezember 1994 (10 UE 77/94) zugrunde gelegte Mitgliederzahl von ca. 1 bis 2 Millionen aber auch heute noch zutreffen dürfte, lässt sich trotz des allgemeinen Bevölkerungswachstums Pakistans von jährlich 2, 9 % bei rund 133 Millionen Einwohnern (Fischer Weltalmanach 1999, "Pakistan") oder 136 Millionen (Statistisches Jahrbuch 1995 für das Ausland, S. 210; Microsoft Encarta Enzyklopädie 1999, "Pakistan") oder 126 Millionen Einwohnern (Encyclopaedia Universalis, Chiffres du Monde 1998, "Pakistan") damit erklären, dass die Ahmadiyya-Bewegung seit 1974 und insbesondere seit 1984 so gut wie keine Missionserfolge in Pakistan mehr verzeichnen konnte und durch die gegen sie gerichteten Repressalien Hunderttausende ihrer Mitglieder durch Austritt und Auswanderung verloren haben dürfte (vgl. bereits Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach vom 05.06.1978, S. 23) Dem steht eine Gesamtbevölkerung Pakistans gegenüber, die zu etwa 75 bis 77 % aus sunnitischen und zu 15 bis 20 % aus schiitischen Muslimen besteht und in unterschiedlichste Glaubensrichtungen zerfällt (vgl. Ende/Steinbach, S. 281; AA an VG Schleswig vom 26.08.1993).".
  • OVG Sachsen, 18.09.2014 - A 1 A 348/13

    Flüchtlingseigenschaft, Gefahrenprognose, Pakistan, religiöse Betätigung, Ahmadi

    Dass die bereits dem Urteil des erkennenden Senats vom 5. Dezember 1994 (10 UE 77/94) zugrunde gelegte Mitgliederzahl von ca. 1 bis 2 Millionen aber auch heute noch zutreffen dürfte, lässt sich trotz des allgemeinen Bevölkerungswachstums Pakistans von jährlich 2, 9 % bei rund 133 Millionen Einwohnern (Fischer Weltalmanach 1999, "Pakistan") oder 136 Millionen (Statistisches Jahrbuch 1995 für das Ausland, S. 210; Microsoft Encarta Enzyklopädie 1999, "Pakistan") oder 126 Millionen Einwohnern (Encyclopaedia Universalis, Chiffres du Monde 1998, "Pakistan") damit erklären, dass die Ahmadiyya-Bewegung seit 1974 und insbesondere seit 1984 so gut wie keine Missionserfolge in Pakistan mehr verzeichnen konnte und durch die gegen sie gerichteten Repressalien Hunderttausende ihrer Mitglieder durch Austritt und Auswanderung verloren haben dürfte (vgl. bereits Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach vom 05.06.1978, S. 23) Dem steht eine Gesamtbevölkerung Pakistans gegenüber, die zu etwa 75 bis 77 % aus sunnitischen und zu 15 bis 20 % aus schiitischen Muslimen besteht und in unterschiedlichste Glaubensrichtungen zerfällt (vgl. Ende/Steinbach, S. 281; AA an VG Schleswig vom 26.08.1993).".
  • OVG Sachsen, 13.11.2008 - A 1 B 550/07

    Pakistan; Ahmadi; Religiöse Verfolgung; Qualifikationsrichtlinie;

    Dass die bereits dem Urteil des erkennenden Senats vom 5. Dezember 1994 (10 UE 77/94) zugrunde gelegte Mitgliederzahl von ca. 1 bis 2 Millionen aber auch heute noch zutreffen dürfte, lässt sich trotz des allgemeinen Bevölkerungswachstums Pakistans von jährlich 2, 9 % bei rund 133 Millionen Einwohnern (...) oder 136 Millionen (...) oder 126 Millionen Einwohnern (...) damit erklären, dass die Ahmadiyya-Bewegung seit 1974 und insbesondere seit 1984 so gut wie keine Missionserfolge in Pakistan mehr verzeichnen konnte und durch die gegen sie gerichteten Repressalien Hunderttausende ihrer Mitglieder durch Austritt und Auswanderung verloren haben dürfte (...) Dem steht eine Gesamtbevölkerung Pakistans gegenüber, die zu etwa 75 bis 77 % aus sunnitischen und zu 15 bis 20 % aus schiitischen Muslimen besteht und in unterschiedlichste Glaubensrichtungen zerfällt (...).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2008 - A 10 S 3032/07

    Geltung der Qualifikationsrichtlinie für unanfechtbar abgeschlossene Fälle -

    Dass die bereits dem Urteil des erkennenden Senats vom 5. Dezember 1994 (10 UE 77/94) zugrunde gelegte Mitgliederzahl von ca. 1 bis 2 Millionen aber auch heute noch zutreffen dürfte, lässt sich trotz des allgemeinen Bevölkerungswachstums Pakistans von jährlich 2, 9 % bei rund 133 Millionen Einwohnern (Fischer Weltalmanach 1999, "Pakistan") oder 136 Millionen (Statistisches Jahrbuch 1995 für das Ausland, S. 210; Microsoft Encarta Enzyklopädie 1999, "Pakistan") oder 126 Millionen Einwohnern (Encyclopaedia Universalis, Chiffres du Monde 1998, "Pakistan") damit erklären, dass die Ahmadiyya-Bewegung seit 1974 und insbesondere seit 1984 so gut wie keine Missionserfolge in Pakistan mehr verzeichnen konnte und durch die gegen sie gerichteten Repressalien Hunderttausende ihrer Mitglieder durch Austritt und Auswanderung verloren haben dürfte (vgl. bereits Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach vom 05.06.1978, S. 23) Dem steht eine Gesamtbevölkerung Pakistans gegenüber, die zu etwa 75 bis 77 % aus sunnitischen und zu 15 bis 20 % aus schiitischen Muslimen besteht und in unterschiedlichste Glaubensrichtungen zerfällt (vgl. Ende/Steinbach, S. 281; AA an VG Schleswig vom 26.08.1993).".
  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2010 - A 10 S 689/08

    Keine Gruppenverfolgung pakistanischer Staatsangehöriger allein wegen

    Dass die bereits dem Urteil des erkennenden Senats vom 5. Dezember 1994 (10 UE 77/94) zugrunde gelegte Mitgliederzahl von ca. 1 bis 2 Millionen aber auch heute noch zutreffen dürfte, lässt sich trotz des allgemeinen Bevölkerungswachstums Pakistans von jährlich 2, 9 % bei rund 133 Millionen Einwohnern (Fischer Weltalmanach 1999, "Pakistan") oder 136 Millionen (Statistisches Jahrbuch 1995 für das Ausland, S. 210; Microsoft Encarta Enzyklopädie 1999, "Pakistan") oder 126 Millionen Einwohnern (Encyclopaedia Universalis, Chiffres du Monde 1998, "Pakistan") damit erklären, dass die Ahmadiyya-Bewegung seit 1974 und insbesondere seit 1984 so gut wie keine Missionserfolge in Pakistan mehr verzeichnen konnte und durch die gegen sie gerichteten Repressalien Hunderttausende ihrer Mitglieder durch Austritt und Auswanderung verloren haben dürfte (vgl. bereits Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach vom 05.06.1978, S. 23) Dem steht eine Gesamtbevölkerung Pakistans gegenüber, die zu etwa 75 bis 77 % aus sunnitischen und zu 15 bis 20 % aus schiitischen Muslimen besteht und in unterschiedlichste Glaubensrichtungen zerfällt (vgl. Ende/Steinbach, S. 281; AA an VG Schleswig vom 26.08.1993).".
  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2008 - A 10 S 72/08

    Zur Flüchtlingseigenschaft nach der Qualifikationsrichtlinie -

    Dass die bereits dem Urteil des erkennenden Senats vom 5. Dezember 1994 (10 UE 77/94) zugrunde gelegte Mitgliederzahl von ca. 1 bis 2 Millionen aber auch heute noch zutreffen dürfte, lässt sich trotz des allgemeinen Bevölkerungswachstums Pakistans von jährlich 2, 9 % bei rund 133 Millionen Einwohnern (Fischer Weltalmanach 1999, "Pakistan") oder 136 Millionen (Statistisches Jahrbuch 1995 für das Ausland, S. 210; Microsoft Encarta Enzyklopädie 1999, "Pakistan") oder 126 Millionen Einwohnern (Encyclopaedia Universalis, Chiffres du Monde 1998, "Pakistan") damit erklären, dass die Ahmadiyya-Bewegung seit 1974 und insbesondere seit 1984 so gut wie keine Missionserfolge in Pakistan mehr verzeichnen konnte und durch die gegen sie gerichteten Repressalien Hunderttausende ihrer Mitglieder durch Austritt und Auswanderung verloren haben dürfte (vgl. bereits Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach vom 05.06.1978, S. 23) Dem steht eine Gesamtbevölkerung Pakistans gegenüber, die zu etwa 75 bis 77 % aus sunnitischen und zu 15 bis 20 % aus schiitischen Muslimen besteht und in unterschiedlichste Glaubensrichtungen zerfällt (vgl. Ende/Steinbach, S. 281; AA an VG Schleswig vom 26.08.1993).".
  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2011 - A 10 S 69/11
    Dass die bereits dem Urteil des erkennenden Senats vom 5. Dezember 1994 (10 UE 77/94) z u - grunde gelegte Mitgliederzahl von ca. 1 bis 2 Millionen aber auch heute noch zutreffen dürfte, lässt sich trotz des allgemeinen Bevölkerungswachstums Pakistans von jährlich 2, 9 % bei rund 133 Millionen Einwohnern (Fischer Weltalmanach 1999, "Pakistan") oder 136 Millionen (Statistisches Jahrbuch 1995 für das Ausland, S. 210; Microsoft Encarta Enzyklopädie 1999, "Pakistan") oder 126 Millionen Einwohnern (Encyclopaedia Universalts, Chiffres du Monde 1998, "Pakistan") damit erklären, dass die Ahmadiyya- Bewegung seit 1974 und insbesondere seit 1984 so gut wie keine Missionserfolge in Pakistan mehr verzeichnen konnte und durch die gegen sie gerichteten Repressalien Hunderttausende ihrer Mitglieder durch Austritt und Auswanderung verloren haben dürfte (vgl. bereits Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach vom 05.06.1978, S. 23) Dem steht eine Gesamtbevölkerung Pakistans gegenüber, die zu etwa 75 bis 77 % aus sunnitischen und zu 15 bis 20 % aus schiitischen Muslimen besteht und in unterschiedlichste Glaubensrichtungen zerfällt (vgl. Ende/Steinbach, S. 2 8 1 ; AA an VG Schleswig vom 26.08.1993).".
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2023 - 4 A 2467/15

    Gefahr einer Einzelverfolgung als Voraussetzung eines Anspruch auf Zuerkennung

    vgl. Pakistan Bureau of Statistics, Pakistan National Census Report 2017, S. 177 (Table 9), abgerufen am 11.9.2023 unter: https://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/population/census_reports/ncr_pakistan.pdf sowie Announcement of Results of 7th Polulation and Housing Census-2023, https://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/population/2023/Pakistan.pdf; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Pakistan, Version 6, vom 20.7.2023, S. 81 ff.; die Zahl der Ahmadis in Pakistan wurde obergerichtlich bei Inkrafttreten der Anti-Ahmadi-Strafgesetzgebung zu Beginn der 1980er Jahre noch auf 1 bis 2 Millionen geschätzt, siehe dazu Hess. VGH, Urteil vom 5.12.1994 - 10 UE 77/94 -, juris, Rn. 28.
  • VG Stuttgart, 11.04.2013 - A 12 K 2435/12

    Zur politischen Verfolgung von bekennenden Ahmadis in Pakistan

    Dass die bereits dem Urteil des erkennenden Senats vom 5. Dezember 1994 (10 UE 77/94) zugrunde gelegte Mitgliederzahl von ca. 1 bis 2 Millionen aber auch heute noch zutreffen dürfte, lässt sich trotz des allgemeinen Bevölkerungswachstums Pakistans von jährlich 2, 9 % bei rund 133 Millionen Einwohnern (Fischer Weltalmanach 1999, "Pakistan") oder 136 Millionen (Statistisches Jahrbuch 1995 für das Ausland, S. 210; Microsoft Encarta Enzyklopädie 1999, "Pakistan") oder 126 Millionen Einwohnern (Encyclopaedia Universalis, Chiffres du Monde 1998, "Pakistan") damit erklären, dass die Ahmadiyya-Bewegung seit 1974 und insbesondere seit 1984 so gut wie keine Missionserfolge in Pakistan mehr verzeichnen konnte und durch die gegen sie gerichteten Repressalien Hunderttausende ihrer Mitglieder durch Austritt und Auswanderung verloren haben dürfte (vgl. bereits Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach vom 05.06.1978, S. 23) Dem steht eine Gesamtbevölkerung Pakistans gegenüber, die zu etwa 75 bis 77 % aus sunnitischen und zu 15 bis 20 % aus schiitischen Muslimen besteht und in unterschiedlichste Glaubensrichtungen zerfällt (vgl. Ende/Steinbach, S. 281; AA an VG Schleswig vom 26.08.1993).".
  • OVG Sachsen, 13.11.2008 - A 1 B 560/07

    Folgeantrag, Änderung der Rechtslage, Pakistan, Ahmadiyya, Gruppenverfolgung,

  • VG Stuttgart, 10.07.2013 - A 12 K 394/13
  • VG Gießen, 06.11.1997 - 5 E 30393/97

    Zum Abschiebungshindernis zugunsten von Ahmadis aus Pakistan; zur Auslegung von

  • VG Karlsruhe, 07.01.2015 - A 4 K 960/14
  • VG Frankfurt/Main, 17.04.2001 - 12 E 40161/99
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