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   VGH Hessen, 06.04.2011 - 1 A 2375/09   

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VGH Hessen, 06.04.2011 - 1 A 2375/09 (https://dejure.org/2011,11787)
VGH Hessen, Entscheidung vom 06.04.2011 - 1 A 2375/09 (https://dejure.org/2011,11787)
VGH Hessen, Entscheidung vom 06. April 2011 - 1 A 2375/09 (https://dejure.org/2011,11787)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 3 Abs 1 GG, § 72a BBesG, § 1 DBZV HE, § 2 Abs 1 DBZV HE
    Zuschlag zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Die DBZV Hessen vom 6. Dezember 2002 verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG; Zuvor in Teilzeit beschäftigte Beamte werden in nicht zu rechtfertigender Weise durch die Prüfung einer Verminderung der Arbeitszeit bei Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit benachteiligt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2011, 916
  • DÖV 2011, 699
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 1.04

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Dienstbezüge; Dienstunfähigkeit; Ruhegehalt;

    Auszug aus VGH Hessen, 06.04.2011 - 1 A 2375/09
    Mit Schreiben vom 5. November 2005 beantragte die Klägerin rückwirkend zum 5. Juni 2003 die Zahlung des Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit und wies zur Begründung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2005 (2 C 1.04) hin, in dem entschieden worden sei, dass begrenzt dienstfähige Beamte höhere Bezüge erhalten müssten als Ruhestandsbeamte.

    Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hat die Klägerin sich im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2005 (2 C 1.04) bezogen.

    Die DBZV vom 6. Dezember 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95) verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil sich aus ihr kein Anspruch der Klägerin auf einen Zuschlag im Sinne von § 72a Abs. 2 BBesG ergebe, wie es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. April 2005 (- 2 C 1.04 - DVBl. 2005, 1520) gefordert habe.

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 28. April 2005 (2 C 1.04) zwar die Besserstellung begrenzt dienstfähiger Beamter gegenüber Ruhestandsbeamten gefordert, die Verwirklichung dessen aber nicht ausschließlich im Rahmen einer Verordnung nach § 72a Abs. 2 BBesG gefordert.

    Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist der Beamte in diesen Fällen auf die allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO verwiesen, um auf diesem Wege die Feststellung einer verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2008 - 2 C 1/04 - Juris-Umdruck Rn.8, 18 f.).

    Denn Sinn der gemäß § 72a Abs. 2 BBesG erlassenen Zuschlagsverordnung ist es nicht, die mit der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit bzw. der damit gegebenenfalls einhergehenden Reduzierung der Arbeitszeit verbundenen Verluste an Dienstbezügen auszugleichen, sondern eine - wiederum durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotene - Besserstellung der begrenzt dienstfähigen Beamten gegenüber den in gleicher Situation in den Ruhestand versetzten Beamten herzustellen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 1/04 - Juris-Umdruck Rn. 23 f.).

    Der gemäß § 72a Abs. 2 BBesG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 DBZV gewährte Zuschlag soll bewirken, dass sich der Arbeitseinsatz begrenzt dienstfähiger Beamter in höheren Dienstbezügen niederschlägt, als bei Freistellung vom Dienst durch Zurruhesetzung in der Gestalt von Ruhestandsbezügen gewährt würden (BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 1/04 - a. a. O.).

    Zugleich aber ist der Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur als wenig intensiv anzusehen, da die Klägerin, wie vorstehend schon dargelegt wurde, durch die Ausgestaltung der Verordnung vollständig von der Gewährung des Zuschlags ausgeschlossen ist und andererseits die Gewährung des Zuschlags nach den Maßgaben der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 1/04 -) erforderlich ist, um eine gleichheitswidrige Besoldung zu vermeiden.

    § 2 Abs. 1 DBZV verstößt zudem aus den im Urteil des Verwaltungsgerichts unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 1/04 - Juris-Umdruck Rn. 25 f.) dargelegten Gründen gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

    Soweit der Beklagte im Übrigen einwendet, die Klägerin könne nicht für sich in Anspruch nehmen, in gleicher Situation als Ruhestandsbeamtin durch die Möglichkeit eines Hinzuverdienstes besser gestellt zu sein, weil sie vermindert erwerbsfähig sei, ist darauf hinzuweisen, dass es auch in Ansehung der diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 1/04 - Juris-Umdruck Rn. 25) allein auf die Möglichkeit ankommt, die verbliebene Arbeitskraft noch nutzen zu können.

  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

    Auszug aus VGH Hessen, 06.04.2011 - 1 A 2375/09
    Zudem wiegt die Ungleichbehandlung auch aus dem Grunde besonders schwer, weil sie, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in ihren negativen Auswirkungen insbesondere den Kreis der Personen trifft, die aus Gründen der Kindererziehung teilzeitbeschäftigt oder in Erziehungsurlaub befindlich waren und die damit Beschäftigungsmöglichkeiten gewählt haben, die im Hinblick auf den durch Art. 6 Abs. 1 GG garantierten Schutz von Ehe und Familie in das Beamtenrecht eingeführt worden sind (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 2 BvL 6/07 - Juris-Umdruck Rz. 61 unter Bezugnahme auf BT-Drucks 5/3087, S. 3).
  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus VGH Hessen, 06.04.2011 - 1 A 2375/09
    Eine Rechtfertigung kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn die mit der Typisierung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, wenn sie lediglich eine kleine Anzahl von Personen betreffen und wenn der Verstoß gegen den Gleichheitssatz wenig intensiv ist (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 1 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310, 319).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus VGH Hessen, 06.04.2011 - 1 A 2375/09
    Zwar kann das Erfordernis zur Typisierung und Pauschalisierung zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung atypischer Fälle grundsätzlich herangezogen werden (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94 u. A. - BVerfGE 100, 138, 174).
  • VGH Bayern, 30.11.2009 - 14 B 06.2477

    Zuschlag zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit; Feststellung, dass

    Auszug aus VGH Hessen, 06.04.2011 - 1 A 2375/09
    Es kommt hinzu, dass durch die in § 1 DBZV enthaltene Maßgabe eine weitere Ungleichbehandlung dadurch entstehen kann, dass Beamte, deren Arbeitszeit wegen der Teildienstfähigkeit um weniger als 20 % vermindert ist, unter Umständen weniger Besoldung erhalten als Beamte, deren Teildienstfähigkeit zu einer Verminderung der Arbeitszeit von 20 % und mehr führt und die deshalb in den Genuss des Zuschlags kommen (vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 30. November 2009 - 14 B 06.2477 - Juris-Umdruck Rn. 46 f.).
  • BVerfG - 1 BvL 7/98 (anhängig)
    Auszug aus VGH Hessen, 06.04.2011 - 1 A 2375/09
    Eine Rechtfertigung kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn die mit der Typisierung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, wenn sie lediglich eine kleine Anzahl von Personen betreffen und wenn der Verstoß gegen den Gleichheitssatz wenig intensiv ist (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 1 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310, 319).
  • BVerfG, 15.03.2000 - 1 BvL 16/96

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus VGH Hessen, 06.04.2011 - 1 A 2375/09
    Dies erfordert, dass der für die Ungleichbehandlung angeführte Rechtfertigungsgrund in einem angemessenen Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung steht (BVerfG, Beschluss vom 15. März 2000 - 1 BvL 16/96 u. A. - BVerfGE 102, 68, 87).
  • BVerfG, 20.05.1987 - 1 BvR 762/85

    Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses des infolge einer Brufskrankheit

    Auszug aus VGH Hessen, 06.04.2011 - 1 A 2375/09
    Die Anforderungen an die Rechtfertigung ergeben sich hierbei aus einer am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfung, da eine Ungleichbehandlung von Personen bzw. Personengruppen in Frage steht (BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 1987 - 1 BvR 762/85 - BVerfGE 75, 348, 357).
  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

    Auszug aus VGH Hessen, 06.04.2011 - 1 A 2375/09
    Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage sei zulässig, insbesondere sei das Feststellungsbegehren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -) statthaft.
  • VGH Hessen, 25.06.2014 - 1 A 1020/13

    Besoldung

    Fehlt es an der gemäß § 72 a Abs. 2 BBesG erforderlichen Rechtsverordnung oder ist diese, wie die Verordnung des Landes Hessen über die Gewährung eines Zuschlages zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 6. Dezember 2002 - DBZV Hessen 2002 - unwirksam (Urteil des Senats vom 6. April 2011 - 1 A 2375/09 -, juris), so ist der Dienstherr von Verfassungs wegen verpflichtet, einem begrenzt dienstfähigen Beamten einen Zuschlag gemäß § 72 a Abs. 2 BBesG zu zahlen.

    Insoweit schließe sich das erkennende Gericht jedoch der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 6. April 2011 - 1 A 2375/09 -, Juris) an, der diese Verordnung wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 des Grundgesetzes für insgesamt verfassungswidrig erklärt habe und auch eine grundrechtskonforme Auslegung als nicht möglich angesehen habe.

    Er trägt vor, die Anwendung der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlages zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 6. Dezember 2002 sei durch das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. April 2011 - 1 A 2375/09 - "aufgehoben worden".

    Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts ist dieser Bewilligungsbescheid vom 10. August 2011 jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, obgleich er sich maßgeblich auf die Regelungen der Hessischen Verordnung über die Gewährung eines Zuschlages zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 6. Dezember 2002 (DBZV Hessen 2002) stützt, die der Senat in seinem Urteil vom 6. April 2011(- 1 A 2375/09 -, juris) als insgesamt nichtig erkannt hat.

  • OVG Niedersachsen, 01.11.2011 - 5 LC 207/09

    Verfassungsmäßigkeit des einem begrenzt dienstfähigen Beamten nach § 1 Abs. 2 S.

    Denn für die Beurteilung der durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Besserstellung kommt es auf die Höhe der Besoldung im Vergleich zur Versorgung des in gleicher Situation befindlichen Beamten an, nicht auf die Weiterentwicklung der Besoldung und der zu erwartenden Versorgung (vgl. HessVGH, Urt. v. 06.04.2011 - 1 A 2375/09 -, juris, Rn. 46 des juris-Langtextes).
  • OVG Niedersachsen, 01.11.2011 - 5 LC 50/09

    Verfassungsmäßigkeit der Bemessung des einem begrenzt dienstfähigen Beamten

    Denn für die Beurteilung der durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Besserstellung kommt es auf die Höhe der Besoldung im Vergleich zur Versorgung des in gleicher Situation befindlichen Beamten an, nicht auf die Weiterentwicklung der Besoldung und der zu erwartenden Versorgung (vgl. HessVGH, Urt. v. 06.04.2011, - 1 A 2375/09 -, [...], Rn. 46 des [...]Langtextes).
  • VG Düsseldorf, 07.04.2020 - 26 K 2297/17
    Es kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob verfassungsrechtliche Bedenken gegen die sogenannte "20%-Regelung", nach der Beamte, deren Arbeitszeit durch die begrenzte Dienstfähigkeit um weniger als 20% reduziert wird, nicht zuschlagsanspruchsberechtigt sind, durchgreifen und ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 bzw. gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt, so: P. NRW, Vorlagebeschluss vom 7. November 2019 - 3 A 236/17 -, Bl. 26-28 der Entscheidung; zu vergleichbaren Regelungen Hess. VGH, Urteil vom 6. April 2011 - 1 A 2375/09 -, juris, Rn. 48 und Bay. VGH, Urteil vom 30. November 2009 - 14 B 06.2477 -, juris, Rn. 48 ff .
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