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   VGH Hessen, 06.07.2012 - 7 A 473/11   

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VGH Hessen, 06.07.2012 - 7 A 473/11 (https://dejure.org/2012,21810)
VGH Hessen, Entscheidung vom 06.07.2012 - 7 A 473/11 (https://dejure.org/2012,21810)
VGH Hessen, Entscheidung vom 06. Juli 2012 - 7 A 473/11 (https://dejure.org/2012,21810)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 25a AufenthG, Art 8 MRK, § 127 VwGO
    Aufenthaltserlaubnis bei gut integrierten Jugendlichen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsposition eines Ausländers aufgrund Innehabens einer ergangenen ausländerbehördlichen Aussetzung der Vollziehung des seine Ausreisepflicht begründenden Verwaltungsakts als Duldung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 25a, AufenthG § 25 Abs. 5 S. 1, GG Art. 6 Abs. 1, EMRK Art. 8 Abs. 1, VwGO § 80 Abs. 4 S. 1
    Duldung, Kosovo, Ashkali, Achtung des Familienlebens, Achtung des Privatlebens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsposition eines Ausländers aufgrund Innehabens einer ergangenen ausländerbehördlichen Aussetzung der Vollziehung des seine Ausreisepflicht begründenden Verwaltungsakts als Duldung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Hessen, 15.02.2006 - 7 TG 106/06

    Ausländer; Abschiebung; rechtliche Unmöglichkeit; Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VGH Hessen, 06.07.2012 - 7 A 473/11
    Der Schutz der Achtung des Privatlebens begründet gleichfalls keine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise der Kläger zu 1. und 2. Dabei kann dahinstehen, ob der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK unter den Blickwinkel des Privatlebens prinzipiell nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts eröffnet ist (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Februar 2006 - 7 TG 106/06 - NVwZ-RR 2006, 826; Urteil des Senats vom 7. Juli 2006 - 7 UE 509/06 - ZAR 2006, 413; BVerwG, Urteile vom 20. April 2009 - BVerwG 1 C 3.08 - NVwZ 2009, 1239, und vom 26. Oktober 2010 - BVerwG 1 C 18.09 - NVwZ-RR 2011, 120) oder ob die Legalität bzw. Illegalität des Aufenthalts ein Gesichtspunkt ist, dem im Rahmen der Prüfung der Schranken des Art. 8 Abs. 2 EMRK Rechnung zu tragen ist, um einen einzelfallbezogenen Interessenausgleich zu gewährleisten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2010 - 11 S 2359/10 - InfAuslR 2011, 250; GK-AufenthG, § 60a Rdnr. 173 ff. [Bearbeitungsstand: Oktober 2011]. Denn ein den Anspruch des Ausländers auf Achtung seines Privatlebens verletzender Eingriff durch die Beendigung des Aufenthalts in Deutschland setzt nach jeder Betrachtungsweise voraus, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Hinblick auf die Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse in Deutschland (sog. Verwurzelung) sowie die Unzumutbarkeit einer Integration bzw. Reintegration des Ausländers im Staat seiner Staatsangehörigkeit (sog. Entwurzelung) auch unter Berücksichtigung des legitimen Interesses des deutschen Staates an einer geordneten Einwanderung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar wäre.

    Denn ein unerlaubter Aufenthalt und die damit verbundene Unsicherheit des Aufenthalts stehen einem schutzwürdigen Vertrauen des Ausländers auf einen Verbleib im Bundesgebiet regelmäßig entgegen (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Februar 2006, a. a. O.; GK-AufenthG, a. a. O., Rdnr. 176 ff.).

  • BVerwG, 19.01.2006 - 3 C 52.04

    Ausgleichszahlung für Kulturpflanzen; Stilllegungsausgleich; Flächenstilllegung;

    Auszug aus VGH Hessen, 06.07.2012 - 7 A 473/11
    Das Verständnis dieses Antrags der Kläger, der nicht Gegenstand ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht gewesen ist, als Anschlussberufung hat seinen Grund darin, dass im Berufungsverfahren eine nachträgliche objektive Klagehäufung durch einen erstinstanzlich obsiegenden Kläger, der nunmehr Berufungsbeklagter ist, zulässig allein im Wege der Anschlussberufung und zudem nur in den Grenzen des § 91 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgen kann (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2006 - BVerwG 3 C 52.04 - DÖV 2006, 652; OVG Münster, Beschluss vom 28. August 1997 - 15 A 3432/94 - NVwZ 1999, 1252; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06 - NJW 2008, 1953; Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 524 Rdnr. 2).
  • BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

    Auszug aus VGH Hessen, 06.07.2012 - 7 A 473/11
    An diese Entscheidungen sind gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG sowohl die Ausländerbehörde als auch das Gericht in einem sich anschließenden Prozess gebunden (vgl. zur Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - BVerwG 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192; Senatsbeschluss vom 21. Juli 2006 - 7 TG 1469/06 -).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2006 - 2 M 130/06

    Reichweite der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen

    Auszug aus VGH Hessen, 06.07.2012 - 7 A 473/11
    Demgemäß setzt die Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG eine vollziehbare Ausreisepflicht voraus (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. März 2006 - 2 M 130/06 - juris; GK-AufenthG, § 60a Rdnr. 113 [Bearbeitungsstand: Oktober 2011]; Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 2008, § 60a AufenthG Rdnr. 3; Welte, SächsVBl.
  • BGH, 07.12.2007 - V ZR 210/06

    Frist für eine den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufung mit dem Ziel

    Auszug aus VGH Hessen, 06.07.2012 - 7 A 473/11
    Das Verständnis dieses Antrags der Kläger, der nicht Gegenstand ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht gewesen ist, als Anschlussberufung hat seinen Grund darin, dass im Berufungsverfahren eine nachträgliche objektive Klagehäufung durch einen erstinstanzlich obsiegenden Kläger, der nunmehr Berufungsbeklagter ist, zulässig allein im Wege der Anschlussberufung und zudem nur in den Grenzen des § 91 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgen kann (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2006 - BVerwG 3 C 52.04 - DÖV 2006, 652; OVG Münster, Beschluss vom 28. August 1997 - 15 A 3432/94 - NVwZ 1999, 1252; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06 - NJW 2008, 1953; Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 524 Rdnr. 2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.1997 - 15 A 3432/94

    Aachens Oberbürgermeister muß Einsicht in die Spielkasino-Akten gewähren

    Auszug aus VGH Hessen, 06.07.2012 - 7 A 473/11
    Das Verständnis dieses Antrags der Kläger, der nicht Gegenstand ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht gewesen ist, als Anschlussberufung hat seinen Grund darin, dass im Berufungsverfahren eine nachträgliche objektive Klagehäufung durch einen erstinstanzlich obsiegenden Kläger, der nunmehr Berufungsbeklagter ist, zulässig allein im Wege der Anschlussberufung und zudem nur in den Grenzen des § 91 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgen kann (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2006 - BVerwG 3 C 52.04 - DÖV 2006, 652; OVG Münster, Beschluss vom 28. August 1997 - 15 A 3432/94 - NVwZ 1999, 1252; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06 - NJW 2008, 1953; Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 524 Rdnr. 2).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.07.2010 - 4 L 106/10

    Rechtmäßigkeit einer Abwasserbeseitigungsgebühr

    Auszug aus VGH Hessen, 06.07.2012 - 7 A 473/11
    Der Schutz der Achtung des Privatlebens begründet gleichfalls keine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise der Kläger zu 1. und 2. Dabei kann dahinstehen, ob der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK unter den Blickwinkel des Privatlebens prinzipiell nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts eröffnet ist (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Februar 2006 - 7 TG 106/06 - NVwZ-RR 2006, 826; Urteil des Senats vom 7. Juli 2006 - 7 UE 509/06 - ZAR 2006, 413; BVerwG, Urteile vom 20. April 2009 - BVerwG 1 C 3.08 - NVwZ 2009, 1239, und vom 26. Oktober 2010 - BVerwG 1 C 18.09 - NVwZ-RR 2011, 120) oder ob die Legalität bzw. Illegalität des Aufenthalts ein Gesichtspunkt ist, dem im Rahmen der Prüfung der Schranken des Art. 8 Abs. 2 EMRK Rechnung zu tragen ist, um einen einzelfallbezogenen Interessenausgleich zu gewährleisten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2010 - 11 S 2359/10 - InfAuslR 2011, 250; GK-AufenthG, § 60a Rdnr. 173 ff. [Bearbeitungsstand: Oktober 2011]. Denn ein den Anspruch des Ausländers auf Achtung seines Privatlebens verletzender Eingriff durch die Beendigung des Aufenthalts in Deutschland setzt nach jeder Betrachtungsweise voraus, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Hinblick auf die Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse in Deutschland (sog. Verwurzelung) sowie die Unzumutbarkeit einer Integration bzw. Reintegration des Ausländers im Staat seiner Staatsangehörigkeit (sog. Entwurzelung) auch unter Berücksichtigung des legitimen Interesses des deutschen Staates an einer geordneten Einwanderung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar wäre.
  • BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 3.08

    Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Sicherung des Lebensunterhalts;

    Auszug aus VGH Hessen, 06.07.2012 - 7 A 473/11
    Der Schutz der Achtung des Privatlebens begründet gleichfalls keine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise der Kläger zu 1. und 2. Dabei kann dahinstehen, ob der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK unter den Blickwinkel des Privatlebens prinzipiell nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts eröffnet ist (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Februar 2006 - 7 TG 106/06 - NVwZ-RR 2006, 826; Urteil des Senats vom 7. Juli 2006 - 7 UE 509/06 - ZAR 2006, 413; BVerwG, Urteile vom 20. April 2009 - BVerwG 1 C 3.08 - NVwZ 2009, 1239, und vom 26. Oktober 2010 - BVerwG 1 C 18.09 - NVwZ-RR 2011, 120) oder ob die Legalität bzw. Illegalität des Aufenthalts ein Gesichtspunkt ist, dem im Rahmen der Prüfung der Schranken des Art. 8 Abs. 2 EMRK Rechnung zu tragen ist, um einen einzelfallbezogenen Interessenausgleich zu gewährleisten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2010 - 11 S 2359/10 - InfAuslR 2011, 250; GK-AufenthG, § 60a Rdnr. 173 ff. [Bearbeitungsstand: Oktober 2011]. Denn ein den Anspruch des Ausländers auf Achtung seines Privatlebens verletzender Eingriff durch die Beendigung des Aufenthalts in Deutschland setzt nach jeder Betrachtungsweise voraus, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Hinblick auf die Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse in Deutschland (sog. Verwurzelung) sowie die Unzumutbarkeit einer Integration bzw. Reintegration des Ausländers im Staat seiner Staatsangehörigkeit (sog. Entwurzelung) auch unter Berücksichtigung des legitimen Interesses des deutschen Staates an einer geordneten Einwanderung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar wäre.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2010 - 11 S 2359/10

    Zum Anspruch auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach § 25 Abs 5

    Auszug aus VGH Hessen, 06.07.2012 - 7 A 473/11
    Der Schutz der Achtung des Privatlebens begründet gleichfalls keine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise der Kläger zu 1. und 2. Dabei kann dahinstehen, ob der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK unter den Blickwinkel des Privatlebens prinzipiell nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts eröffnet ist (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Februar 2006 - 7 TG 106/06 - NVwZ-RR 2006, 826; Urteil des Senats vom 7. Juli 2006 - 7 UE 509/06 - ZAR 2006, 413; BVerwG, Urteile vom 20. April 2009 - BVerwG 1 C 3.08 - NVwZ 2009, 1239, und vom 26. Oktober 2010 - BVerwG 1 C 18.09 - NVwZ-RR 2011, 120) oder ob die Legalität bzw. Illegalität des Aufenthalts ein Gesichtspunkt ist, dem im Rahmen der Prüfung der Schranken des Art. 8 Abs. 2 EMRK Rechnung zu tragen ist, um einen einzelfallbezogenen Interessenausgleich zu gewährleisten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2010 - 11 S 2359/10 - InfAuslR 2011, 250; GK-AufenthG, § 60a Rdnr. 173 ff. [Bearbeitungsstand: Oktober 2011]. Denn ein den Anspruch des Ausländers auf Achtung seines Privatlebens verletzender Eingriff durch die Beendigung des Aufenthalts in Deutschland setzt nach jeder Betrachtungsweise voraus, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Hinblick auf die Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse in Deutschland (sog. Verwurzelung) sowie die Unzumutbarkeit einer Integration bzw. Reintegration des Ausländers im Staat seiner Staatsangehörigkeit (sog. Entwurzelung) auch unter Berücksichtigung des legitimen Interesses des deutschen Staates an einer geordneten Einwanderung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar wäre.
  • BVerwG, 26.10.2010 - 1 C 18.09

    Abschiebungsverbot; Aufenthaltsbeendigung; Aufenthaltserlaubnis; ausländisches

    Auszug aus VGH Hessen, 06.07.2012 - 7 A 473/11
    Der Schutz der Achtung des Privatlebens begründet gleichfalls keine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise der Kläger zu 1. und 2. Dabei kann dahinstehen, ob der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK unter den Blickwinkel des Privatlebens prinzipiell nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts eröffnet ist (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Februar 2006 - 7 TG 106/06 - NVwZ-RR 2006, 826; Urteil des Senats vom 7. Juli 2006 - 7 UE 509/06 - ZAR 2006, 413; BVerwG, Urteile vom 20. April 2009 - BVerwG 1 C 3.08 - NVwZ 2009, 1239, und vom 26. Oktober 2010 - BVerwG 1 C 18.09 - NVwZ-RR 2011, 120) oder ob die Legalität bzw. Illegalität des Aufenthalts ein Gesichtspunkt ist, dem im Rahmen der Prüfung der Schranken des Art. 8 Abs. 2 EMRK Rechnung zu tragen ist, um einen einzelfallbezogenen Interessenausgleich zu gewährleisten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2010 - 11 S 2359/10 - InfAuslR 2011, 250; GK-AufenthG, § 60a Rdnr. 173 ff. [Bearbeitungsstand: Oktober 2011]. Denn ein den Anspruch des Ausländers auf Achtung seines Privatlebens verletzender Eingriff durch die Beendigung des Aufenthalts in Deutschland setzt nach jeder Betrachtungsweise voraus, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Hinblick auf die Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse in Deutschland (sog. Verwurzelung) sowie die Unzumutbarkeit einer Integration bzw. Reintegration des Ausländers im Staat seiner Staatsangehörigkeit (sog. Entwurzelung) auch unter Berücksichtigung des legitimen Interesses des deutschen Staates an einer geordneten Einwanderung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar wäre.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.2006 - 11 S 2354/05

    Zum Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs 5 AufenthG

  • VGH Hessen, 07.07.2006 - 7 UE 509/06

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2006 - 18 B 1767/06

    Visum Visumsverfahren Ausnahme Ermessen Ermessensfehler Familiennachzug

  • VG Stuttgart, 10.01.2017 - 11 K 2461/16

    Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis

    Der Schutz der Familie verlangt prinzipiell nicht den Verbleib in einem bestimmten Staat (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 10.05.2006 - 11 S 2354/05 - VBlBW 2006, 438; VGH Kassel, Urt. v. 06.07.2012 - 7 A 473/11 - juris -).

    Sie konnten daher kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand ihres Aufenthalts im Bundesgebiet entwickeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 3/08 - NVwZ 2009, 1239; VGH Kassel, Beschl. v. 15.02.2006 - 7 TG 106/06 - NVwZ-RR 2006, 826 und Urt. v. 06.07.2012 - 7 A 473/11 - juris -).

  • VG Darmstadt, 31.08.2012 - 6 K 1808/11

    Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche

    Den Ausführungen des Gerichts steht auch nicht die Entscheidung des Hess. VGH, Urt. vom 06.07.2012 - 7 A 473/11 - (Juris) entgegen.
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