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   VGH Hessen, 07.02.1995 - 11 UE 1659/92   

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https://dejure.org/1995,6934
VGH Hessen, 07.02.1995 - 11 UE 1659/92 (https://dejure.org/1995,6934)
VGH Hessen, Entscheidung vom 07.02.1995 - 11 UE 1659/92 (https://dejure.org/1995,6934)
VGH Hessen, Entscheidung vom 07. Februar 1995 - 11 UE 1659/92 (https://dejure.org/1995,6934)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 4 AIHonO, § 4 Abs 2 AIHonO, § 2 ArchLG, § 16 ArchG HE, Nr 6.17 ArchBerufsO HE
    Unterschreitung der Mindestsätze der AIHonO - Teilnahme eines Architekten an einem Gutachterverfahren - Nichtbeachtung der Schriftform der Honorarvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bei Teilnahme am Gutachterverfahren dürfen Mindestsätze der HOAI unterschritten werden! (IBR 1996, 26)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 1299
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus VGH Hessen, 07.02.1995 - 11 UE 1659/92
    Denn für die Normierung einer entsprechenden Berufspflicht fehlt es offensichtlich an der notwendigen gesetzlichen Ermächtigung (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 14. Juli 1987 - 1 BvR 537/81 u. a. -, BVerfGE 76, 171 (188) unter Hinweis auf die sogenannte Facharztentscheidung, BVerfGE 33, 125 (155 ff.)).
  • BGH, 28.03.1985 - VII ZR 180/84

    Arbeiten eines Architekten auf eigenes Risiko

    Auszug aus VGH Hessen, 07.02.1995 - 11 UE 1659/92
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. März 1985 - VII ZR 180/84 -, NJW 1985, 2830) dürfte hier eher von einem unter aufschiebender Bedingung abgeschlossenen Architektenvertrag auszugehen sein, der mangels Eintritts der vereinbarten Bedingung nicht zustandegekommen ist (§ 158 Abs. 1 BGB).
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus VGH Hessen, 07.02.1995 - 11 UE 1659/92
    Denn für die Normierung einer entsprechenden Berufspflicht fehlt es offensichtlich an der notwendigen gesetzlichen Ermächtigung (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 14. Juli 1987 - 1 BvR 537/81 u. a. -, BVerfGE 76, 171 (188) unter Hinweis auf die sogenannte Facharztentscheidung, BVerfGE 33, 125 (155 ff.)).
  • BVerfG, 20.10.1981 - 2 BvR 201/80

    Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 2 HOAI

    Auszug aus VGH Hessen, 07.02.1995 - 11 UE 1659/92
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 20. Oktober 1981 - 2 BvR 201/80 - (NJW 1982, 373), mit dem es § 4 Abs. 2 HOAI wegen damals fehlender gesetzlicher Ermächtigung teilweise für nichtig erklärt hat, deutlich zum Ausdruck gebracht, daß das Ziel der Neuregelung des Honorarrechts der Architekten im MRVG "eindeutig" die Preisdämpfung gewesen sei:.
  • BGH, 10.10.1996 - I ZR 129/94

    Architektenwettbewerb - Vorsprung durch Rechtsbruch; BGB - Störerhaftung

    b) Diese Voraussetzungen werden im allgemeinen bei einem sogenannten Gutachterverfahren erfüllt sein, bei dem eine bestimmte, meist besonders schwierige Planungsaufgabe mehrfach vergeben wird und bei dem mit jedem beauftragten Architekten ein Architektenvertrag mit beiderseitigen, synallagmatischen Leistungspflichten zustande kommt (Klepsch, ZfBR 1996, 1, 3; Weinbrenner/Jochem, Der Architektenwettbewerb, S. 34 f.; vgl. aber VGH Kassel NJW-RR 1995, 1299: HOAI enthält kein Verbot der Mindestsatzunterschreitung).

    Schließlich wird die Auffassung vertreten, daß Architektenwettbewerbe - gleichviel, ob es sich um eine Auslobung nach den Regeln der GRW 1977 oder eher um ein wettbewerbsähnliches Verfahren handelt - unter den Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 2 HOAI zu fassen seien (Schaetzell/Elzer, HOAI 1996, Teil B, § 4 Anm. 3.3; vgl. auch VGH Kassel NJW-RR 1995, 1299, 1301).

  • VGH Hessen, 03.02.1998 - 11 UE 913/96

    Architektenleistungen - zur Unterschreitung der Mindestsätze; zum Vorliegen eines

    Ein Abgehen von den allgemeinen Gebührensätzen sei deshalb entgegen der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (NJW-RR 1995, 1299) im gleichen Fall nicht gerechtfertigt.

    Unabhängig davon, ob man im Hinblick auf die von der Auftraggeberin beabsichtigte, weitere Beauftragung eines der Teilnehmer mit der Durchführung des Bauvorhabens und dem dann zu schließenden Architektenvertrag in der Teilnahme an dem Gutachterverfahren nur vorvertragliche Rechtsbeziehungen sui generis sieht (so der Senat für dasselbe "Gutachterverfahren" in seinem Urteil vom 7. Februar 1995 - 11 UE 1659/92 -, NJW-RR 1995, 1299), liegt jedenfalls mit der Einverständniserklärung der Teilnehmer zu den Bedingungen für die Teilnahme der Ausschreibung eine Vereinbarung über ein Honorar in Höhe von 25.000,-- DM vor.

    Gleichwohl ist die Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI im vorliegenden Falle rechtmäßig, da ein Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI vorliegt, wie der Senat auch schon in seinem o. g. Urteil vom 7. Februar 1995 für denselben Fall (- 11 UE 1659/92 -, a.a.O.) festgestellt hat.

    Der BGH stellt vielmehr fest, es werde die Auffassung vertreten, dass "Architektenwettbewerbe - gleichviel, ob es sich um eine Auslobung nach den Regeln der GRW 1977 oder eher um ein wettbewerbsähnliches Verfahren handelt - unter den Ausnahmetatbestand des § 4 II HOAI zu fassen sein (...; vgl. auch VGH Kassel, NJW-RR 1995, 1299 )".

    Es handelt sich hier vielmehr um eine Einzelfall-Entscheidung in einer besonderen Fall-Konstellation (dementsprechend hatte der Senat auch schon gegen sein dieselbe Ausschreibung betreffendes Urteil vom 7. Februar 1995 - 11 UE 1659/92 - die Revision nicht zugelassen, das Urteil wurde auch rechtskräftig).

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