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   VGH Hessen, 07.05.1993 - 11 TH 1563/92   

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VGH Hessen, 07.05.1993 - 11 TH 1563/92 (https://dejure.org/1993,1397)
VGH Hessen, Entscheidung vom 07.05.1993 - 11 TH 1563/92 (https://dejure.org/1993,1397)
VGH Hessen, Entscheidung vom 07. Mai 1993 - 11 TH 1563/92 (https://dejure.org/1993,1397)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 17a GVG, § 83 S 1 VwGO, § 52 Nr 3 S 2 VwGO, § 80 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 8 RAVersorgSa HE
    (Unanwendbarkeit des GVG § 17a auf das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren; Wohnsitz bei Klage eines Rechtsanwaltes maßgeblich für den Gerichtsstand; Beiträge zum Versorgungswerk als öffentliche Abgabe im Gegensatz zu den auf solche Beiträge erhobenen Säumniszuschlägen; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 145
  • MDR 1994, 212
  • NVwZ 1994, 301 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 04.04.1989 - 1 BvR 685/88

    Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen

    Auszug aus VGH Hessen, 07.05.1993 - 11 TH 1563/92
    Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes Hessen zum Erlaß des Hess.RAVG ... folgt aus Artikel 70 GG (vgl. BVerfGE 12, 319 = NJW 1961, 1155; BVerfG NJW 1990, 1653).

    Die Einführung eines berufsständischen Versorgungswerks mit Zwangsmitgliedschaft und Mindestbeiträgen verstößt weder gegen Artikel 2 Abs. 1 GG noch gegen Artikel 12 Abs. 1 GG, wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach mit näherer Begründung entschieden hat (BVerfGE 10, 354 = NJW 1960, 619; BVerfG, Kammerbeschluß vom 4. April 1989 - 1 BvR 685/88 -, NJW 1990, 1653).

    Unzumutbar kann nach dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Zwangsmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk allenfalls dann sein, wenn bei der Bemessung der Pflichtbeiträge schwerwiegende Besonderheiten und Härten nicht berücksichtigt würden (BVerfG, NJW 1990, 1653).

    Der Vergleich eines berufsständischen Versorgungswerks mit privaten Lebensversicherungen ist in der Regel sowohl hinsichtlich der gewährten Leistung als auch hinsichtlich der Beitragsbemessung regelmäßig ohnehin nicht möglich (vgl. BVerfG, NJW 1990, 1653).

  • BVerwG, 29.01.1991 - 1 C 11.89

    Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte - Heranziehung von

    Auszug aus VGH Hessen, 07.05.1993 - 11 TH 1563/92
    Auch das Bundesverwaltungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung in Anknüpfung an die zuvor dargestellte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung die Auffassung, daß gegen die Errichtung derartiger berufsständischer Versorgungswerke mit Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeiträgen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken bestehen und diese insbesondere mit Artikel 2, 3, 12 und 14 GG vereinbar sind (vgl. zuletzt etwa BVerwG, NJW 1990, 589 sowie BVerwGE 87, 324 ff. m. w. N.).

    Dabei nehmen die Anforderungen an die Ermächtigung zur satzungsmäßigen Regelung der Intensität des Eingriffs zu; insbesondere die Eingriffe in Grundrechte müssen um so deutlicher in der gesetzlichen Ermächtigung bestimmt werden, je empfindlicher in das Grundrecht eingegriffen werden darf (BVerwGE 87, 324 m. w. N.).

    Im übrigen ist es unbedenklich und liegt innerhalb der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers, den Kreis der Mitglieder so weit und die Befreiungstatbestände so eng zu fassen, daß im Hinblick auf eine angemessene Versorgung eine möglichst leistungsfähige Solidargemeinschaft entsteht (BVerfG, Kammerbeschluß vom 25. September 1990 - 1 BvR 907/87 - unter Hinweis auf BVerfGE 44, 70 ; BVerwGE 87, 324 ff. ).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.1989 - 9 S 3122/87

    Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Rechtsanwaltsversorgungswerk -

    Auszug aus VGH Hessen, 07.05.1993 - 11 TH 1563/92
    Außerdem ist das Kriterium der leichten Nachweisbarkeit einer hinreichenden anderweitigen Vorsorge, das seine sachliche Rechtfertigung in der dadurch erreichten Verwaltungsvereinfachung findet, nicht erfüllt, da ein solches selbstgenutztes Einfamilienhaus keine leichte Feststellung des Befreiungstatbestandes ermöglicht (so zutreffend OVG Münster, vgl. auch VGH Mannheim, NJW 1990, 2148 f. ...).".
  • BVerfG, 25.09.1990 - 1 BvR 907/87

    Verfassungsmäßigkeit der Versicherungspflicht für Ärzte in Baden-Württemberg

    Auszug aus VGH Hessen, 07.05.1993 - 11 TH 1563/92
    Im übrigen ist es unbedenklich und liegt innerhalb der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers, den Kreis der Mitglieder so weit und die Befreiungstatbestände so eng zu fassen, daß im Hinblick auf eine angemessene Versorgung eine möglichst leistungsfähige Solidargemeinschaft entsteht (BVerfG, Kammerbeschluß vom 25. September 1990 - 1 BvR 907/87 - unter Hinweis auf BVerfGE 44, 70 ; BVerwGE 87, 324 ff. ).
  • BVerfG, 09.02.1977 - 1 BvL 11/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Pflichtversicherung für Landwirte

    Auszug aus VGH Hessen, 07.05.1993 - 11 TH 1563/92
    Im übrigen ist es unbedenklich und liegt innerhalb der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers, den Kreis der Mitglieder so weit und die Befreiungstatbestände so eng zu fassen, daß im Hinblick auf eine angemessene Versorgung eine möglichst leistungsfähige Solidargemeinschaft entsteht (BVerfG, Kammerbeschluß vom 25. September 1990 - 1 BvR 907/87 - unter Hinweis auf BVerfGE 44, 70 ; BVerwGE 87, 324 ff. ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.09.1992 - 7 E 11459/92

    Erlaß einer einstweiligen Anordnung; Verwaltungsgerichtliches Eilverfahren;

    Auszug aus VGH Hessen, 07.05.1993 - 11 TH 1563/92
    Denn § 17a GVG ist ersichtlich für Hauptsache- (Klage-) Verfahren konzipiert und in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nicht anwendbar (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 1. September 1992 - 7 E 11459/92 -, NVwZ 1993, 381).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.07.1986 - 12 B 79/86

    Aufschiebende Wirkung; Säumniszuschlag; Fortfall; Abgabenordnung

    Auszug aus VGH Hessen, 07.05.1993 - 11 TH 1563/92
    Hinsichtlich der Festsetzung eines Säumniszuschlags ist der Aussetzungsantrag unstatthaft, weil Säumniszuschläge keine öffentlichen Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind und entsprechende Festsetzungsbescheide deswegen nicht kraft Gesetzes sofort vollzogen werden können (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 15. Juli 1986 - 12 B 79/86 -, NVwZ 1987, 64 unter Hinweis auf die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte, unter anderem des Hess. VGH, Beschluß vom 27. Oktober 1975 - V TH 13/75 -, VerwRspr.
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus VGH Hessen, 07.05.1993 - 11 TH 1563/92
    Zum anderen würde ein Abstellen auf den Ort der Kanzlei eines Rechtsanwalts für die Bestimmung des Gerichtsstands nicht immer zu eindeutigen Ergebnissen führen, da es bei sogenannten überörtlichen Sozietäten, wie sie der Antragsteller eingegangen ist, unter Umständen mehrere Kanzleien an verschiedenen Orten geben kann (vgl. hierzu BGH - Senat für Anwaltssachen -, Beschluß vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 30/89 -, BGHZ 108, 290 = MDR 1990, 150, unter Hinweis auf BVerfG NJW 1988, 191 ).
  • VGH Hessen, 16.03.1993 - 11 UE 895/91

    Zur Rechtmäßigkeit der Regelungen des berufsständischen Versorgungswerkes der

    Auszug aus VGH Hessen, 07.05.1993 - 11 TH 1563/92
    Der Senat hat die Vereinbarkeit der hessischen Regelung über die Zwangsmitgliedschaft von Rechtsanwälten im Versorgungswerk kürzlich im Urteil vom 16. März 1993 - 11 UE 895/91 - umfassend geprüft und für gegeben erachtet.
  • BGH, 18.09.1989 - AnwZ (B) 30/89

    Zulässigkeit einer überörtlichen Sozietät

    Auszug aus VGH Hessen, 07.05.1993 - 11 TH 1563/92
    Zum anderen würde ein Abstellen auf den Ort der Kanzlei eines Rechtsanwalts für die Bestimmung des Gerichtsstands nicht immer zu eindeutigen Ergebnissen führen, da es bei sogenannten überörtlichen Sozietäten, wie sie der Antragsteller eingegangen ist, unter Umständen mehrere Kanzleien an verschiedenen Orten geben kann (vgl. hierzu BGH - Senat für Anwaltssachen -, Beschluß vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 30/89 -, BGHZ 108, 290 = MDR 1990, 150, unter Hinweis auf BVerfG NJW 1988, 191 ).
  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

  • BVerfG, 02.05.1961 - 1 BvR 203/53

    Ärztliche Pflichtaltersversorgung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.1983 - 3 B 538/83

    Aufschiebende Wirkung; Öffentliche Abgaben; Säumnis; Zuschlag

  • VGH Hessen, 20.10.1994 - 11 TH 273/94

    Schließung eines Postamtes - keine Rechte des Postbenutzers auf Beibehaltung

    Dies hat das Beschwerdegericht ungeachtet des § 17 a Abs. 5 GVG zu prüfen, weil die Prüfungskompetenz des Rechtsmittelgerichts durch diese Vorschrift jedenfalls in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht beschränkt ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 1. September 1992 - 7 E 11459/92 -, NVwZ 1993, 381; Hess. VGH, Beschluß vom 7. Mai 1993 - 11 TH 1563/92 -, NJW 1994, 145 = MDR 1994, 212; anderer Auffassung offenbar VGH Baden Württemberg, Beschluß vom 6. April 1994 - 10 S 405/94 -, NJW 1994, 2372).

    Auch insoweit besteht die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts ungeachtet des gemäß § 83 VwGO entsprechend anwendbaren § 17 a Abs. 5 GVG nach den bereits dargelegten Grundsätzen (vgl. im einzelnen Hess. VGH, Beschluß vom 7. Mai 1993, a. a. O.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.09.2018 - 14 MB 1/18

    Zuständigkeit des Richterdienstgerichts für die Überprüfung einer vorläufigen

    Hiernach prüft das Rechtsmittelgericht auch im Eilverfahren nicht die Frage, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (Beschluss des Senats vom 10. März 2014 - 2 MB 6/14; siehe auch OVG Schleswig, Beschluss vom 15. Juli 2015 - 4 MB 14/15 - juris, Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 10. Februar 2012 - 11 B 1187/11 - juris, Rn. 23 m.w.N.; VGH Mannheim, Beschluss vom 19. November 2007 - 13 S 2355/07 - juris, Rn. 10 m.w.N; VGH München, Beschluss vom 27. März 2014 - 7 CE 14.253 - juris, Rn. 23; a.A.: VGH Mannheim, Beschluss vom 7. Mai 1993 - 11 TH 1563/92 - juris, Rn. 22 f.; OVG Koblenz, Beschluss vom 1. September 1992 - 7 E 11459/92 - juris, Rn. 8 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 13.10.2011 - 8 ME 173/11

    Zulässigkeit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer künftig

    Die in diesem Bescheid festgesetzten Säumniszuschläge sind aber keine Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 7.5.1993 - 11 TH 1563/92 -, NJW 1994, 145, 146; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 27.1.1988 - 9 B 104/87 -, KStZ 1988, 57; Bayerischer VGH, Beschl. v. 2.4.1985 - 23 C S 85 A.361 -, NVwZ 1987, 63, 64; Finkelnburg/Dolbert/Külpmann, a.a.O., Rn. 687; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 80 Rn. 115; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.3.2011 - 9 S 50.10 -, juris Rn. 7 ff.).

    Ein solches überwiegendes Interesse kann in den Fällen, in denen dem Rechtsbehelf - wie hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, da die Beiträge zum beklagten Versorgungswerk "Abgaben" im Sinne dieser Bestimmung sind (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 7.5.1993, a.a.O., S. 146) - von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt, nur dann angenommen werden, wenn der Rechtsbehelf des Antragstellers offensichtlich oder doch zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder wenn sonstige Umstände gegeben sind, die es rechtfertigen, ausnahmsweise - in Abweichung von der gesetzlich getroffenen Wertung - dem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris Rn. 21 f.; BVerwG, Beschl. v. 14.4.2005 - 4 VR 1005.04 -, juris Rn. 10 ff.).

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