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   VGH Hessen, 08.07.1999 - 8 UZ 1933/99   

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VGH Hessen, 08.07.1999 - 8 UZ 1933/99 (https://dejure.org/1999,16549)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08.07.1999 - 8 UZ 1933/99 (https://dejure.org/1999,16549)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08. Juli 1999 - 8 UZ 1933/99 (https://dejure.org/1999,16549)
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  • VGH Hessen, 17.10.1991 - 6 UE 2422/90

    Zulässigkeit gemeinsamer Wahlvorschläge mehrerer Fraktionen und Geltung der

    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.1999 - 8 UZ 1933/99
    Das erkennende Gericht hat bereits entschieden, dass nach einem Umkehrschluss aus § 55 Abs. 4 Satz 1 HGO in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes vom 16. Juni 1988 (GVB1. I S. 235) mit Ausnahme des dort jetzt ausdrücklich geregelten Sonderfalles einer Besetzung von lediglich zwei Stellen in allen anderen Fällen, in denen also mehr als zwei Stellen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. HGO zu besetzen sind, die Sitzverteilung zwingend nach der Mehrheitsklausel des § 22 Abs. 4 KWG auch bei mittelbaren Wahlen vorzunehmen ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17. Oktober 1991 - 6 UE 2422/90 - HSGZ 1992 S. 437 f., auch unter Bezugnahme auf VG Gießen, Urteil vom 11. April 1990 - II/3 E 914/89 - HSGZ 1990 S. 491 ff.).
  • VGH Hessen, 27.05.1988 - 6 UE 3410/86

    Anfechtung der Wahl der stellvertretenden Stadtverordnetenvorsteher

    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.1999 - 8 UZ 1933/99
    Das VG Gießen hat bereits in seinem oben zitierten Urteil vom 11. April 1990, auf dessen Begründung das erkennende Gericht in seinem ebenfalls oben zitierten Urteil vom 17. Oktober 1991 Bezug genommen hat, unter Hinweis auf ein früheres Urteil des erkennenden Gerichts (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 27. Mai 1988 - 6 UE 3410/86 - DVBl. 1989 S. 160 ff.) ausgeführt, diese Mehrheitsklausel werde nicht dadurch funktionslos, dass eine Stimmenmehrheit durch ihre Anwendung nicht gesichert werden könne, denn jedenfalls werde dem Mehrheitswahlvorschlag größeres Gewicht, auch durch die Möglichkeit vermehrter Beratungsbeiträge verliehen.
  • VG Gießen, 11.04.1990 - II/3 E 914/89
    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.1999 - 8 UZ 1933/99
    Das erkennende Gericht hat bereits entschieden, dass nach einem Umkehrschluss aus § 55 Abs. 4 Satz 1 HGO in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes vom 16. Juni 1988 (GVB1. I S. 235) mit Ausnahme des dort jetzt ausdrücklich geregelten Sonderfalles einer Besetzung von lediglich zwei Stellen in allen anderen Fällen, in denen also mehr als zwei Stellen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. HGO zu besetzen sind, die Sitzverteilung zwingend nach der Mehrheitsklausel des § 22 Abs. 4 KWG auch bei mittelbaren Wahlen vorzunehmen ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17. Oktober 1991 - 6 UE 2422/90 - HSGZ 1992 S. 437 f., auch unter Bezugnahme auf VG Gießen, Urteil vom 11. April 1990 - II/3 E 914/89 - HSGZ 1990 S. 491 ff.).
  • BVerfG, 08.08.1994 - 2 BvR 1484/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Kommunalwahlen - Freistaat Thüringen

    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.1999 - 8 UZ 1933/99
    Dies ist mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom B. September 1994 - 2 BvR 1484/94, NVwZ-RR 1995, 213 zur vergleichbaren Vorschrift des § 22 Abs. 1 ThürKommWahlG).
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