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   VGH Hessen, 09.10.1995 - 4 N 1429/92   

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VGH Hessen, 09.10.1995 - 4 N 1429/92 (https://dejure.org/1995,4341)
VGH Hessen, Entscheidung vom 09.10.1995 - 4 N 1429/92 (https://dejure.org/1995,4341)
VGH Hessen, Entscheidung vom 09. Oktober 1995 - 4 N 1429/92 (https://dejure.org/1995,4341)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 17 BNatSchG
    Naturdenkmal - zum Schutz von Pflanzengruppen; zum Schutz des Standortes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 19
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Hessen, 21.01.1986 - 4 N 2315/85

    Zu den Voraussetzungen einer naturschutzrechtlichen Sicherstellungsanordnung

    Auszug aus VGH Hessen, 09.10.1995 - 4 N 1429/92
    Darunter fallen absolute Rechte, subjektive öffentliche Rechte wie Nachbarrechte, aber auch die privaten Belange der Bürgers, die im Rahmen der Normgebung in die Abwägung miteinzubeziehen sind (vgl. dazu: Hess. VGH, Beschlüsse vom 26.06.1973 - IV N 1/72 -, BRS 27 Nr. 172, vom 13.06.1980 - IV N 2/76 -, AgrarR 1981, 83, und vom 21.01.1986 - 4 N 2315/85 -, ESVGH 36, 165).

    Sie durfte in Form einer Rechtsverordnung ergehen, denn die Auslegung des § 18 Abs. 1 HeNatG ergibt, daß die Vorschrift auch zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt (vgl. dazu ausführlich: Hess. VGH, Beschluß vom 21.01.1986 - 4 N 2315/85 -, ESVGH 36, 165; Bickel, Hessisches Naturschutzgesetz, 1980, § 18 Anm. 1; Nr. 7c der Allgemeinen Verfahrensvorschrift zur Ausweisung von Schutzgegenständen - Erlaß des Hessischen Ministers für Landesentwicklung, Umwelt, Landwirtschaft und Forsten vom 06.10.1982, StAnz. 1982, S. 1939).

    Diese Regelung gilt jedoch nicht für eine Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 HeNatG (vgl. dazu ausführlich: Hess. VGH, Beschluß vom 21.01.1986, a.a.O.).

    § 2 Abs. 3 HeNatG ist jedoch nach Auffassung des Senats im Falle des § 18 Abs. 1 HeNatG nicht anwendbar, weil anderenfalls der einstweiligen Sicherstellung die praktische Bedeutung genommen und die Regelung hinfällig werden würde (vgl. dazu ausführlich: Hess. VGH, Beschluß vom 21.01.1986, a.a.O.).

    Insoweit gebührt dem Grundsatz der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit Vorrang vor den Rechten und Interessen Beteiligter und Betroffener, die in weniger eiligen Fällen gerade so wie in eiligen jeweils ausreichend im nachfolgenden Unterschutzstellungsverfahren gewahrt werden (Hess. VGH, Beschluß vom 21.01.1986, a.a.O.).

    Diese Veröffentlichungsform genügt den aus rechtsstaatlichen Gründen an die Verkündung von naturschutzrechtlichen Verordnungen zu stellenden Mindestanforderungen, da die Verordnung die Abgrenzung des sicherzustellenden Gebietes durch die als Anlage im Verkündungsblatt beigegebenen Karten genau ersichtlich macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1967 - IV C 105.65 -, BVerwGE 26, 129; Hess. VGH, Beschluß vom 21.01.1986, a.a.O.).

    Da sich die Sicherstellung bereits als Beschränkung des Eigentums, der Planungshoheit und anderer Rechte auswirkt, kann sie als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann angesehen werden, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen ist, daß die künftige Unterschutzstellung rechtmäßig verwirklicht werden kann (Hess. VGH, Beschluß vom 21.01.1986, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 13.06.1980 - IV N 2/76
    Auszug aus VGH Hessen, 09.10.1995 - 4 N 1429/92
    Darunter fallen absolute Rechte, subjektive öffentliche Rechte wie Nachbarrechte, aber auch die privaten Belange der Bürgers, die im Rahmen der Normgebung in die Abwägung miteinzubeziehen sind (vgl. dazu: Hess. VGH, Beschlüsse vom 26.06.1973 - IV N 1/72 -, BRS 27 Nr. 172, vom 13.06.1980 - IV N 2/76 -, AgrarR 1981, 83, und vom 21.01.1986 - 4 N 2315/85 -, ESVGH 36, 165).

    Gegenstand von Rechtsverordnungen, mit denen Teile von Natur und Landschaft nach dem 4. Abschnitt des Hessischen Naturschutzgesetzes unter besonderen Schutz gestellt werden können, sind regelmäßig schutzwürdige Gebiete, und zwar auch dann, wenn Zweck der Ausweisung der Schutz des Lebensraumes von Tier- und Pflanzengesellschaften ist (vgl. zur Ausweisung eines Naturschutzgebietes zum Schutz von Pflanzengesellschaften: Hess. VGH, Beschluß vom 13.06.1980 - IV N 2/76 -, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 05.04.1989 - 3 C 9/85
    Auszug aus VGH Hessen, 09.10.1995 - 4 N 1429/92
    Der Senat kann daher die Frage, ob eine Unterschutzstellung der Schlammteiche als Standorte der genannten Pflanzenarten Gegenstand einer Ausweisung als Naturdenkmal hätte sein können (vgl. zur Ausweisung eines Tümpels in einem Baggerloch als Naturdenkmal im Hinblick auf seine Eignung als Amphibienlaichplatz: OVG Lüneburg, Urteil vom 05.04.1989 - 3 C 9/85 -, NuR 1990, 178), unentschieden lassen.
  • BVerwG, 27.01.1967 - IV C 105.65

    Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Landschaftsschutz -

    Auszug aus VGH Hessen, 09.10.1995 - 4 N 1429/92
    Diese Veröffentlichungsform genügt den aus rechtsstaatlichen Gründen an die Verkündung von naturschutzrechtlichen Verordnungen zu stellenden Mindestanforderungen, da die Verordnung die Abgrenzung des sicherzustellenden Gebietes durch die als Anlage im Verkündungsblatt beigegebenen Karten genau ersichtlich macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1967 - IV C 105.65 -, BVerwGE 26, 129; Hess. VGH, Beschluß vom 21.01.1986, a.a.O.).
  • VGH Hessen, 19.12.1969 - IV N 8/68

    Verwaltungsprozeßrecht: Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags,

    Auszug aus VGH Hessen, 09.10.1995 - 4 N 1429/92
    Der Senat hat unter einem solchen Nachteil seit dem Beschluß vom 19.12.1969 (IV N 8/68 - BRS 22 Nr. 31) die Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen verstanden.
  • OVG Saarland, 09.12.2005 - 3 N 1/05

    Überprüfung der Wirksamkeit einer naturschutzrechtlichen

    Denn die in ihrem § 3 gewählte Formulierung "...grundsätzlich schutzwürdiger Bereich, welcher nicht nur die einzelnen Bäume umfasst, sondern sich auch auf deren flächiges Zusammenwirken bezieht..." umschreibt mit noch hinreichender Deutlichkeit das materielle Schutzziel, nämlich den in dem Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung vorhandenen Baumbestand, und zwar nicht nur den jeweiligen Baum als Einzelschöpfung, sondern die vorhandenen Bäume als zusammenwirkenden Bestand unter Schutz zu stellen, und diesem Anliegen entspricht die Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil, was dann in der Begründung zur vorläufigen Sicherstellungsverordnung vom 15.2.2005 auch ausdrücklich angegeben ist, vgl. in diesem Zusammenhang VGH Kassel, Beschluss vom 9.10.1995 - 4 N 1429/92 - NuR1996, 264, wonach es nicht darauf ankommt, dass die Unterschutzstellung in der in der Sicherstellungsverordnung genannten Art erfolgen kann, sondern es ausreicht, wenn nach dem Inhalt der Verordnung eine Unterschutzstellung nach den Bestimmungen des (hessischen) Naturschutzrechts in Betracht kommt; a.A.: VG Arnsberg, Urteil vom 21.6.1983 - 4 K 1513/82 - zitiert nach Juris, das freilich ebenfalls "lediglich" verlangt, dass die Sicherstellungsverordnung die angestrebte Art der Unterschutzstellung "deutlich" macht.

    Weist der von Sicherstellungsverordnung erfasste Bereich mit seinem Baumbestand danach ökologische und landschaftsästhetische Gegebenheiten auf, die es rechtfertigen, eine Unterschutzstellung nach § 19 SNG in Betracht zu ziehen, so ist der Erlass einer Rechtsverordnung auf dieser Grundlage auch nicht aus sonstigen Gründen von vornherein ausgeschlossen, vgl. in diesem Zusammenhang z.B: VGH Kassel, Beschluss vom 9.10.1995 - 4 N 1429/92 - NuR 1996, 264; VGH Mannheim, Beschluss vom 10.10.1980 - 1 S 463/80 -, jeweils zitiert nach Juris, wonach die endgültige Unterschutzstellung nicht von vornherein an unüberwindbaren rechtlichen Hindernissen scheitern darf.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2008 - 4 K 25/06

    Erforderlichkeit eines Erörterungstermins oder einer Ergebnismitteilung nach NatG

    Die Sicherstellung wirkt sich als Maßnahme zum Schutz des Naturbestandes insbesondere bereits als Beschränkung des Eigentums und der Planungshoheit der Gemeinde aus (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 09.10.1995 - 4 N 1429/92 -, NVwZ-RR 1997, 19 - zitiert nach juris; Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, 2. Aufl., § 22 Rn. 13; VerfGH NRW, Urt. v. 09.02.1993 - 18/91, 2/92 -, NVwZ-RR 1993, 542 -zitiert nach juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.1999 - 5 S 1929/97

    Zum flächenhaften Naturdenkmal

    Schon der Begriff "Denkmal" setzt aber eine gewisse Objekthaftigkeit und Beständigkeit im äußeren Erscheinungsbild voraus (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 09.10.1995 - 4 N 1429/92 - NuR 1996, 264 und Louis in NuR 1990, 105ff.).
  • VGH Hessen, 18.03.2004 - 4 N 348/99

    "moelleropsis nebulosa", Arrondierung, Basaltabbau, Blaualgenflechte,

    Diese Veröffentlichungsform genügt den aus rechtsstaatlichen Gründen an die Verkündung von naturschutzrechtlichen Verordnungen zu stellenden Mindestanforderungen, da die Verordnung die Abgrenzung des Gebiets durch die als Anlage im Verkündungsblatt beigegebenen Karten genau ersichtlich macht (vgl. Beschluss des Senats vom 09.10.1995 - 4 N 1429/92 -).
  • OVG Sachsen, 15.01.2004 - 1 D 6/02

    Antragsbeschränkung, Normenkontrolle, Teilnichtigkeit, Zusammenhang

    Auch mehrere Objekte derselben Art können nur dann als Naturdenkmal unter Schutz gestellt werden, wenn die Besonderheit gerade in ihrer Gruppierung oder Zusammenstellung liegt (HessVGH, Beschl. v. 9.10.1995, NuR 1996, 264, zu der entsprechenden hessischen Regelung).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.1999 - 1 C 11884/98

    Naturschutz, einstweilige Sicherstellung, private Belange, Abwägung,

    Das ist dann der Fall, wenn bei überschlägiger fachmännischer Einschätzung ein bestimmter Bereich für eine endgültige Unterschutzstellung in Betracht kommt und wenn nicht bereits mit Blick auf Art. 14 GG von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Unterschutzstellungsabsicht verwirklicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1989, NuR 1990, 192; HessVGH, Beschlüsse vom 11. März 1994, NuR 1994, 369 f. und vom 9. Oktober 1995, NuR 1996, 264 f.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.08.1996 - 1 S 285/95
    Auch mehrere Objekte derselben Art können nur dann als Naturdenkmal unter Schutz gestellt werden, wenn die Besonderheit gerade in ihrer Gruppierung oder Zusammenstellung liegt (HessVGH, Beschl. v. 9.10.1995, NuR 1996, 264, zu der entsprechenden hessischen Regelung).
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