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   VGH Hessen, 10.09.1991 - 14 R 2081/91   

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https://dejure.org/1991,4690
VGH Hessen, 10.09.1991 - 14 R 2081/91 (https://dejure.org/1991,4690)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10.09.1991 - 14 R 2081/91 (https://dejure.org/1991,4690)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10. September 1991 - 14 R 2081/91 (https://dejure.org/1991,4690)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 44a S 1 VwGO, § 44a S 2 VwGO, § 20 S 1 AtG, § 7 Abs 2 AtG, § 19 S 2 AtG
    Vorbereitung einer Sachentscheidung - Zuziehung von Sachverständigen; Rechtsschutz; Ermessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1992, 391
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

    Auszug aus VGH Hessen, 10.09.1991 - 14 R 2081/91
    Dabei hat der Antragsgegner in der Klageerwiderung in dem Verfahren 14 A 1769/91 zutreffend hervorgehoben, daß sich die Genehmigungsbehörde nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Risikoermittlung und Risikobewertung nicht auf eine sogenannte herrschende Meinung verlassen darf, sondern alle vertretbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse in Erwägung ziehen muß (BVerwG, Urt. vom 19.12.1985 - 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300, 316) .
  • VG Karlsruhe, 21.12.1994 - 10 K 2641/94

    Kostentragung für Gutachtensleistungen im atomrechtlichen Aufsichtsverfahren;

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  • VGH Hessen, 06.12.1995 - 14 A 992/92

    Zuziehung eines Sachverständigen nach AtG § 20 S 1 als Verfahrenshandlung nicht

    Soweit ihre Klage gegen die Beauftragung des Beigeladenen zu 1. aufgrund des Schreibens vom 10. April 1992 gerichtet war, war sie von vornherein gemäß § 44 a Satz 1 VwGO unzulässig (vgl. dazu schon Beschluß des Senats vom 10. September 1991 - 14 R 2081/91 - NVwZ 1992 S. 391).

    Soweit die vorliegende Klage gegen die atomaufsichtliche Anordnung des Beklagten vom 12. Mai 1992 gerichtet war, war sie zwar gemäß § 44 a Satz 2 VwGO nicht von vornherein unzulässig (so schon Beschluß des Senats vom 10. September 1991 - 14 R 2081/91 - NvWZ 1992 S. 391), denn sie war damit gegen eine vollstreckbare Verfahrenshandlung gerichtet, mit der die behördlichen Befugnisse gemäß § 13 GSG und § 19 Abs. 2 AtG in bezug auf die als Sachverständige zugezogenen Beigeladenen zu 2. zwangsweise durchgesetzt und damit eine gegenüber einer möglichen behördlichen Sachentscheidung selbständige, andersartige Beschwer der Klägerin begründet wurde (vgl. auch BayerVGH, Beschluß vom 18. Juli 1988 - 22 AE 88.40074, 40075 - NVwZ 1988 S. 1054).

    Soweit die Klägerin aus diesen Befangenheitsgründen weiterhin die Befürchtung hergeleitet hat, die dem Öko-Institut zugehörigen Beigeladenen zu 2. könnten die Zutritts- und Auskunftsrechte als atomrechtliche Sachverständige mißbräuchlich dafür in Anspruch nehmen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin unter Verletzung von Geheimhaltungspflichten als Gutachter oder Beistand von Anlagegegnern in Klageverfahren einzubringen, könnte die zwangsweise behördliche Durchsetzung der Befugnisse des § 13 GSG und § 19 Abs. 2 AtG bezüglich solcher Sachverständiger, bei denen konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr derartiger Rechtsverstöße vorlägen, zwar rechtswidrig sein; solche Anhaltspunkte sind konkret auf die Personen der Beigeladenen bezogen aber weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich und können auch nicht allein aus dem Einsatz des Öko-Instituts gegen die Nutzung der Kernenergie in Deutschland hergeleitet werden (so auch schon Beschluß des Senats vom 10. September 1991 a.a.O.); ob dieses Engagement zur Befangenheit der Beigeladenen führen kann, ist - wie oben dargestellt - hier nicht zu prüfen.

  • VG Frankfurt/Main, 05.11.2020 - 7 K 3250/18

    Die behördliche Feststellung, dass ein von der Bundesanstalt für

    Insoweit handelt es sich um ein mehraktiges Verwaltungsverfahren, bei dem noch weitere Sachentscheidungen folgen können (vgl. zur Zuziehung eines angeblich befangenen Sachverständigen Hessischer VGH, Beschluss vom 10.09.1991 - 14 R 2081/91 -, NVwZ 1992, 391; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.04.1995 - 13 B 549/95 -, NVwZ-RR 1995, 703).

    Einer selbständigen Anfechtbarkeit einer die Besorgnis der Befangenheit eines Amtsträgers ablehnenden Entscheidung steht nach übereinstimmender Rechtsprechung grundsätzlich § 44a Satz 1 VwGO entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.1992 - 5 C 51/90 -, BVerwGE 90, 287, 290 f.; BFH, Beschluss vom 07.05.1981 - IV B 60/80 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 29.05.2012 - IV B 70/11 -, juris, Rn. 9; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.01.2000 - 18 A 4228/95 -, DVBl. 2000, 572, 573 f.; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 02.04.1992 - 3 L 78/91 -, NVwZ-RR 1993, 395, 396; siehe auch Hessischer VGH, Beschluss vom 10.09.1991 - 14 R 2081/91 -, NVwZ 1992, 391, 392; für ein generelles selbständiges Ablehnungsrecht: Hufen/ Siegel, Fehler im Verwaltungsverfahren, 6. Aufl. 2018, Rn. 148 f.).

  • VG Karlsruhe, 21.12.1994 - 10 K 2805/93

    Kostentragung für Gutachtensleistungen im atomrechtlichen Aufsichtsverfahren;

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  • OVG Niedersachsen, 02.12.1994 - 7 K 5895/92

    Kernreaktor; Zweitgutachten; Erstattungsfähigkeit der Kosten; Zulässigkeit der

    Gleichwohl wird überwiegend die Auffassung vertreten, daß die Behörde gehindert ist, einen wegen persönlicher Verstrickung in den Gegenstand seiner Begutachtung ausgeschlossenen oder der Besorgnis der Befangenheit ausgesetzten Sachverständigen einzusetzen; strittig ist lediglich die Begründung dafür (unmittelbare oder entsprechende Anwendung der §§ 20, 21 VwVfG, entsprechende Anwendung des § 65 I VwVfG - vgl. hierzu Kopp, VwVfG, § 26 Rdnr. 26; Stelkens, VwVfG, § 26 Rdnr. 53, Knack, VwVfG, § 26 Rdnr. 6.2.2, Lukes, Sachverständigentätigkeit im atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren, S. 39, Skouris, AöR 1982, 215 [238 ff.]; VGH Kassel, NVwZ 1992, 391 [392]).
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