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   VGH Hessen, 11.02.2004 - 1 UE 375/03   

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VGH Hessen, 11.02.2004 - 1 UE 375/03 (https://dejure.org/2004,11756)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11.02.2004 - 1 UE 375/03 (https://dejure.org/2004,11756)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11. Februar 2004 - 1 UE 375/03 (https://dejure.org/2004,11756)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 24 Abs 2 BPflV, § 6A Abs 1 GOÄ

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Nutzungsentgelts gegen einen Arzt für die Inanspruchnahme von Einrichtung und Personal sowie das Material einer Klinik; Nutzungsentgelt bei ärztlichen Nebentätigkeiten in hessischen Universitätskliniken; Ausgleich wirtschaftlicher ...

  • Judicialis

    BPflV § 24 Abs 2; ; GOÄ § 6a Abs 1; ; HBG § 18 Abs 1; ; HKHG § 14 Abs 4; ; NZVO § 7 Abs 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 54, 251 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 31.01.1974 - II C 36.70

    Rechtsstellung des Direktors medizinischer Universitätskliniken; Stationäre

    Auszug aus VGH Hessen, 11.02.2004 - 1 UE 375/03
    Das Entgelt ist seinem Wesen nach ein Nutzungsentgelt zum "Ausgleich für die Vorteile, die dem Beamten wirtschaftlich dadurch zugute kommen, dass er die diesem Behördenapparat zur Verfügung stehenden Hilfsmittel nicht auf eigenes Risiko anzuschaffen und zu unterhalten hat und nicht die Arbeitskraft des ihm zur Verfügung stehenden Personals vergüten muss" (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1974 - II C 36.70 - NJW 1974, 1440).

    Ein ausgewogenes, in das Nebentätigkeitsrecht eingebundenes Verhältnis zwischen Nutzungsvorteil und Nutzungsentgelt ist vor diesem Hintergrund bereits dann anzunehmen, wenn der dem Beamten zufließende Vorteil ausgeglichen wird, ohne den erzielten Ertrag als solchen abzuschöpfen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1974 - II C 36.70 - a. a. O.).

    Der vom Beklagten als Vorteilsausgleich festgesetzte Satz von 20 % der bereinigten Bruttoeinnahmen aus stationärer ärztlicher Nebentätigkeit ist angemessen und führt insgesamt nicht zu einem unbilligen Nutzungsentgelt; denn dem Kläger verbleibt der weit überwiegende Teil des aus der Nebentätigkeit gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteile vom 31. Januar 1974 - II C 36.70 - a. a. O. sowie vom 2. September 1999 - 2 C 22.98 - BVerwGE 109, 283 = ZBR 2000, 130).

    Eine dahin gehende Regelung wäre nicht praktikabel (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1974 - II C 36.70 - a. a. O.).

  • BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 35.99

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers; Inanspruchnahme von Personal, Material und

    Auszug aus VGH Hessen, 11.02.2004 - 1 UE 375/03
    Das nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu leistende Nutzungsentgelt dient - wie eingangs dargelegt - dem Ausgleich wirtschaftlicher Vorteile des Beamten durch die Ersparnis von Aufwendungen für die Anschaffung von Sachmitteln und die Vergütung der Arbeitskraft von Personal des Dienstherrn sowie der Nutzungsvorteile, die sich aus der Befreiung vom betriebswirtschaftlichen Risiko des effizienten Einsatzes der vorgefundenen materiellen und personellen Ausstattung ergeben (vgl. hierzu zusammenfassend BVerwG, Urteile vom 16. November 2000 - 2 C 35.99 - BVerwGE 112, 170 = ZBR 2001, 179 betr. Altvertragler sowie - 2 C 37.99 - ZBR 2001, 182).

    Diese ist in den Altvertragsfällen gerechtfertigt, weil die sog. Neuvertragler im Rahmen der Kostenerstattung nach Bundesrecht deutlich höhere Prozentsätze der auf wahlärztliche Leistungen entfallenden Gebühren zu leisten haben (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BPflV in der Fassung vom 26. September 1994, BGBl. I S. 2750 im Vergleich zu §§ 11 Abs. 3a, 13 Abs. 3 Nr. 6a BPflV 1985 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl. I S. 2266; s. dazu BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 2 C 35.99 - a. a. O.).

  • BVerwG, 23.12.1994 - 2 NB 1.94

    Beschwerde gegen die Nichtvorlage einer Rechtssache durch den

    Auszug aus VGH Hessen, 11.02.2004 - 1 UE 375/03
    Sind beide Werte unterschiedlich, so darf das unter Berücksichtigung beider zu bestimmende angemessene Entgelt grundsätzlich nicht über dem höheren oder unter dem niedrigeren der beiden Werte liegen (so bereits BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1994 - 2 NB 1.94 - m. w. N. - bei Juris; vgl. auch Urteil vom 22. März 2001 - 2 CN 1.00 - ZBR 2002, 46).

    Hierfür ist es regelmäßig ausreichend, wenn zwischen dem Maß des beamtenrechtlichen Nutzungsentgelts und der Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen des Dienstherrn ein nachvollziehbarer, von den wirklichen Verhältnissen nicht ganz losgelöster Zusammenhang besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 1993 - 4 S 1915/92 - bei Juris, insoweit bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1994 - 2 NB 1.94 - a. a. O.).

  • VG Gießen, 10.12.1998 - 5 E 1070/97

    Festsetzung eines Nutzungsentgelts; Kompetenzüberschreitung von Behörden

    Auszug aus VGH Hessen, 11.02.2004 - 1 UE 375/03
    Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21. März 2001 hat der Kläger diesen Bescheid in das vorliegende Verfahren eingeführt, das seit dem 8. Juli 1997 zunächst unter dem Aktenzeichen 5 E 1070/97 bei dem Verwaltungsgericht anhängig war und nach Abtrennung durch Beschluss vom 9. Dezember 1998 unter dem Aktenzeichen 5 E 2240/98 fortgeführt wurde.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 5 E 1070/97 (1 UZ 670/99), 5 E 1139/98 (1 UZ 337/99) und 5 E 1021/98 (1 UE 352/03) sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

  • BVerwG, 23.10.1980 - 2 C 7.79

    Einschränkung des einem beamteten Chefarzt in Hessen in der

    Auszug aus VGH Hessen, 11.02.2004 - 1 UE 375/03
    Letztere beruht auf der Arbeitsteilung im modernen Krankenhausbetrieb, von der der leitende Arzt insbesondere auch dann profitiert, wenn er Wahlpatienten allein behandelt und dafür an anderer Stelle durch die nachgeordneten Ärzte entlastet wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 1980 - 2 C 7.79 - ZBR 1982, 379 = Buchholz 237.5 § 79 HBG Nr. 2 sowie vom 29. August 1996 - 2 C 16.95 - BVerwGE 102, 29 = ZBR 1997, 20).
  • BVerwG, 29.08.1996 - 2 C 16.95

    Recht der Soldaten - Pool-Abgabe eines Chefarztes im Nebenamt

    Auszug aus VGH Hessen, 11.02.2004 - 1 UE 375/03
    Letztere beruht auf der Arbeitsteilung im modernen Krankenhausbetrieb, von der der leitende Arzt insbesondere auch dann profitiert, wenn er Wahlpatienten allein behandelt und dafür an anderer Stelle durch die nachgeordneten Ärzte entlastet wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 1980 - 2 C 7.79 - ZBR 1982, 379 = Buchholz 237.5 § 79 HBG Nr. 2 sowie vom 29. August 1996 - 2 C 16.95 - BVerwGE 102, 29 = ZBR 1997, 20).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.1985 - 6 B 1892/84

    Nutzungsentgelt nach der Hochschulnebentätigkeitsverordnung; keine Abgabe im

    Auszug aus VGH Hessen, 11.02.2004 - 1 UE 375/03
    Es handelt sich weder um eine Gegenleistung für hoheitliches Handeln noch um eine Leistung zur Deckung eines Finanzbedarfs (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 1985 - 6 B 1892/84 - ZBR 1986, 172), sondern um einen Vorteilsausgleich im Rahmen der beamtenrechtlich geregelten, durch ein individuelles Dienstverhältnis ermöglichten Inanspruchnahme von Einrichtungen des Dienstherrn.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.1993 - 4 S 1915/92

    Nutzungsentgelt bei Nebentätigkeiten in der Medizin - Inanspruchnahme von

    Auszug aus VGH Hessen, 11.02.2004 - 1 UE 375/03
    Hierfür ist es regelmäßig ausreichend, wenn zwischen dem Maß des beamtenrechtlichen Nutzungsentgelts und der Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen des Dienstherrn ein nachvollziehbarer, von den wirklichen Verhältnissen nicht ganz losgelöster Zusammenhang besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 1993 - 4 S 1915/92 - bei Juris, insoweit bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1994 - 2 NB 1.94 - a. a. O.).
  • BVerwG, 02.09.1999 - 2 C 22.98

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Vorteil bei Inanspruchnahme von Personal

    Auszug aus VGH Hessen, 11.02.2004 - 1 UE 375/03
    Der vom Beklagten als Vorteilsausgleich festgesetzte Satz von 20 % der bereinigten Bruttoeinnahmen aus stationärer ärztlicher Nebentätigkeit ist angemessen und führt insgesamt nicht zu einem unbilligen Nutzungsentgelt; denn dem Kläger verbleibt der weit überwiegende Teil des aus der Nebentätigkeit gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteile vom 31. Januar 1974 - II C 36.70 - a. a. O. sowie vom 2. September 1999 - 2 C 22.98 - BVerwGE 109, 283 = ZBR 2000, 130).
  • BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvL 1/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 368a Abs. 1 S. 1 RVO

    Auszug aus VGH Hessen, 11.02.2004 - 1 UE 375/03
    Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus betont, das "Berufsrisiko" des derart tätigen Beamten sei "praktisch ausgeschaltet", weil er als "Chefarzt die Unkosten für Praxisräume, Hilfspersonal und Einrichtungen nicht selbst aufzubringen braucht" (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 1963 - 1 BvL 1/61 und 4/61 - BVerfGE 16, 286, 295 = NJW 1963, 1667), und zwar nach dem Standard einer in aller Regel hoch technisierten, dem Stand der jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnis angepassten Klinikeinrichtung, die ein freiberuflich tätiger Arzt nicht finanzieren könnte.
  • BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 9.77

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision

  • VG Gießen, 10.12.1998 - 5 E 1139/98

    PASSIVLEGITIMATION; LEISTUNGSBESCHEID; SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT; DELEGATION;

  • BVerwG, 22.03.2001 - 2 CN 1.00

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Inanspruchnahme von Personal, Material und

  • BVerwG, 26.03.1970 - II C 50.65
  • BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 37.99

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Inanspruchnahme von Personal, Material und

  • BVerfG, 08.12.2006 - 2 BvR 385/05

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines leitenden Klinikarztes gegen

    b) das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Februar 2004 - 1 UE 375/03 -,.
  • VG Frankfurt/Main, 12.12.2017 - 3 L 7658/17
    Wegen der von jeher bestehenden Schwierigkeit, für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften hochqualifizierte leitende Ärzte, die freiberuflich ein Mehrfaches der besoldungsrechtlich vorgesehenen Einkünfte erzielen könnten, zu gewinnen, wurde und wird die Behandlung von Privatpatienten mit Billigung des Dienstherrn als Nebentätigkeit ausgegliedert und in den äußeren Formen des Beamtenrechts abgewickelt (BVerwG, Urteil vom 26.03.1970 - II C 50/65 - NJW 1970, 1248 [BVerwG 09.04.1970 - BVerwG II C 49.68] ; HessVGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - 1 UE 375/03 -, Rn. 32, juris m.w.N.).
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