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   VGH Hessen, 11.03.2015 - 4 A 654/13   

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https://dejure.org/2015,3991
VGH Hessen, 11.03.2015 - 4 A 654/13 (https://dejure.org/2015,3991)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11.03.2015 - 4 A 654/13 (https://dejure.org/2015,3991)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11. März 2015 - 4 A 654/13 (https://dejure.org/2015,3991)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 17 BImSchG, § 34 Abs 1 BauGB, § 50 BImSchG, BImSchV (Störfall VO) § 3 12., BImSchV (Störfall VO) § 2 12., 96/82/EG vom 09.12.1996 geändert durch VO EG Nr 1137/2008 Art 12 Abs 1 RICHTLINIE
    Öffentlich genutztes Gebäude in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebes im unbeplanten Innenbereich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festlegung des angemessenes Abstands zwischen einem Störfallbetrieb und einem heranrückenden öffentlich genutzten Gebäude

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festlegung des angemessenes Abstands zwischen einem Störfallbetrieb und einem heranrückenden öffentlich genutzten Gebäude

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • VGH Hessen (Pressemitteilung)

    Kein Gartencenter neben Betrieb der Firma Merck KG aA in Darmstadt

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Mücksch die Fünfte: Gartencenter in unmittelbarer Nachbarschaft zu Störfallbetrieb ist unzulässig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Gartencenter neben Betrieb der Firma Merck KG aA in Darmstadt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Festlegung des angemessenen Abstands zwischen Störfallbetrieb und einem heranrückenden öffentlich genutzten Gebäude

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Gartencenter neben Betrieb der Firma Merck KG aA in Darmstadt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Festlegung des angemessenen Abstands zwischen Störfallbetrieb und einem heranrückenden öffentlich genutzten Gebäude

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 612
  • DÖV 2015, 673
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 20.12.2012 - 4 C 11.11

    Vorhabenzulassung; Gartencenter; Neuansiedlung; Nachbarschaft eines

    Auszug aus VGH Hessen, 11.03.2015 - 4 A 654/13
    Auf der Grundlage der vorbenannten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. September 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 C 11.11 -, juris, die Entscheidung des Senats vom 4. Dezember 2008 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

    Welche Anforderungen sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergeben, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, namentlich davon, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 C 11.11 -, juris Rdnr 32).

    12 Abs. 1 Seveso-II-RL ist hier einschlägig, da es sich bei dem Betrieb der Beigeladenen um einen Störfallbetrieb handelt, der unter die vorbenannte Richtlinie fällt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5.09 -, juris Rdnr. 23; Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 C 11.11. -, juris Rdnrn. 2, 14).

    Bei dem Vorhaben der Klägerin handelt es sich auch um ein öffentlich genutztes Gebäudes im Sinne der vorbenannten Richtlinienbestimmung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012, a.a.O., Rdnr. 14; vgl. dazu auch Uechtritz, BauR 2014, 1098).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem zurückverweisenden Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 C 11.11 -, juris Rdnr. 20, ist der angemessene Abstand im jeweiligen Einzelfall anhand aller relevanten störfallspezifischen Faktoren festzulegen.

    Es kann keine präzisen, absoluten und objektiven Grenzen der "Gefahrenzone" um einen Betrieb geben (vgl. dazu Schlussanträge vom 14. April 2011 - C-53/10 -, juris Rdnr. 39; BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012, a.a.O., Rdnr. 20).

    Andererseits können aber auch technische Maßnahmen zur Verminderung des Unfallrisikos oder zur weiteren Begrenzung möglicher Unfallfolgen zu berücksichtigen sein, sei es im Betriebsbereich, soweit diese dem Betreiber des Störfallbetriebs auferlegt werden können, sei es außerhalb des Betriebsbereichs, wie etwa Nutzungseinschränkungen oder besondere bauliche Anforderungen an das an den Störfallbetrieb heranrückende Vorhaben, sofern über diese Maßnahmen mögliche Schadensfolgen und damit auch die Angemessenheit des Abstands beeinflusst werden können (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 C 11.11 -, juris Rdnr. 18).

    Insbesondere haben "sozioökonomische" Faktoren, die für die Realisierung des heranrückenden Vorhabens sprechen, bei der Festlegung des "angemessenen" Abstands außer Betracht zu bleiben (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 C 11.11 -, juris Rdnr. 19).

    Damit sind nach dem Leitfaden SFK/TAA-GS-1 die wesentlichen anlagenbezogenen störfallspezifischen Faktoren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 C 11.11 -, juris Rdnr. 18) bei der Bemessung des Achtungsabstandes zugrunde zu legen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 C 11.11 -, juris Rdnr. 18) sind bei der Bemessung des angemessenen Abstandes nur solche technischen Maßnahmen zur Verminderung des Unfallrisikos oder zur weiteren Begrenzung möglicher Unfallfolgen im Betriebsbereich des Störfallbetriebes zu berücksichtigen, die dem Betreiber des Störfallbetriebes aufgegeben können.

    Selbst wenn man die im Achtungsabstand bereits vorhandenen kundenintensiven Nutzungen aufgrund der Vorbelastung des Gebiets zum Anlass nehmen wollte, das Schutzziel des Abstandsgebotes zu relativieren (so wohl Uechtritz, NVwZ 2013, 719), könnte dies nicht dazu führen, den von den Gutachtern als angemessen ermittelten Abstand für das Vorhaben der Klägerin zu verringern.

    Eine Unterschreitung des störfallspezifisch ermittelten angemessenen Abstandes ist vielmehr ausnahmsweise zulässig, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige nicht störfallspezifische Belange - insbesondere solche sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art ("sozioökonomische Faktoren") - für die Zulassung des Vorhabens streiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 C 11.11 -, juris Rdnr. 22).

    Die erstmalige Schaffung einer Gemengelage wird danach im Regelfall unzulässig sein (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 C 11.11 -, juris Rdnr. 24; Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5.09 -, juris Rdnr. 32; Uechtritz, BauR 2012, 1039 [1048]).

    Bei der Abwägung der für die Errichtung des Vorhabens streitenden privaten Interessen der Klägerin mit den Belangen, die gegen die Verwirklichung eines publikumsintensiven Betriebes innerhalb des angemessenen Abstands zu einem Störfallbetrieb sprechen - hierbei handelt es sich um die bereits oben im Zusammenhang mit der Bemessung des angemessenen Abstandes erörterten störfallspezifischen Faktoren -, erweist sich die Errichtung des Gartencenters als nicht ausnahmsweise vertretbar (vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 C 11.11 -, juris Rdnr. 33).

  • BVerwG, 03.12.2009 - 4 C 5.09

    Gartencenter in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs: EuGH soll

    Auszug aus VGH Hessen, 11.03.2015 - 4 A 654/13
    Mit Urteil vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5.09 -, juris, hat das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union um die Klärung folgender Fragen im Wege der Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV gebeten:.

    12 Abs. 1 Seveso-II-RL ist hier einschlägig, da es sich bei dem Betrieb der Beigeladenen um einen Störfallbetrieb handelt, der unter die vorbenannte Richtlinie fällt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5.09 -, juris Rdnr. 23; Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 C 11.11. -, juris Rdnrn. 2, 14).

    Die erstmalige Schaffung einer Gemengelage wird danach im Regelfall unzulässig sein (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 C 11.11 -, juris Rdnr. 24; Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5.09 -, juris Rdnr. 32; Uechtritz, BauR 2012, 1039 [1048]).

    Das zu berücksichtigende Abstandserfordernis dient nicht nur dem Schutz der das Vorhaben besuchenden Öffentlichkeit, sondern auch dem Recht der Beigeladenen auf Erhaltung ihres Betriebs und ihrem Interesse auf betriebliche Entwicklung (BVerwG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5.09 -, DVBl 2010, 380, und vom 28. März 2013 - 4 B 15.12 -, juris Rdnr. 5).

  • VGH Bayern, 14.07.2006 - 1 BV 03.2179

    Heranrückende Wohnbebauung an einen Betrieb, der der Störfall-Verordnung

    Auszug aus VGH Hessen, 11.03.2015 - 4 A 654/13
    Die Heranziehung des ERPG-2-Werts bei der Freisetzung von toxischen Stoffen erläutert der Leitfaden selbst damit, dass bei einer Überschreitung dieses Werts eine ernste Gefahr der Beeinträchtigung der Gesundheit einer großen Zahl von Menschen besteht (vgl. dazu auch Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Juli 2006 - 1 BV 03.2179 -, juris).

    Wird der nach dem Leitfaden ermittelte "Achtungsabstand" gewahrt, sind die Auswirkungen eines schweren Unfalls in einem Betriebsbereich in einem benachbarten Gebiet grundsätzlich nicht derart gravierend, dass sie unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-RL nicht als angemessen bezeichnet werden können (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 14.07.2006 - 1 BV 03.2179 - u.a., BauR 2007, 505).

    Folglich ist es plausibel, insoweit die ERPG-Werte heranziehen, da bei deren Überschreitung eine ernste Gefahr im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b der 12. BImSchV - die Beeinträchtigung der Gesundheit einer großen Zahl von Menschen - besteht (vgl. dazu Leitfaden SFK/TAA-GS-1, Nr. 3.3.2; Bayerische VGH, Urteil vom 14. Juli 2006 - 1 BV 03.2179 u.a., juris, Rdnr. 59 ff.).

  • EuGH, 15.09.2011 - C-53/10

    Franz Mücksch - Umwelt - Richtlinie 96/82/EG - Beherrschung der Gefahren bei

    Auszug aus VGH Hessen, 11.03.2015 - 4 A 654/13
    Mit Urteil vom 15. September 2011 (- C-53/10 -, juris) hat der Gerichtshof der Europäischen Union, der die vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfenen Fragen zu 2. und 3. zusammen geprüft hat, die Vorlagefragen wie folgt beantwortet:.

    Es kann keine präzisen, absoluten und objektiven Grenzen der "Gefahrenzone" um einen Betrieb geben (vgl. dazu Schlussanträge vom 14. April 2011 - C-53/10 -, juris Rdnr. 39; BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012, a.a.O., Rdnr. 20).

  • VGH Hessen, 04.12.2008 - 4 A 882/08

    Untätigkeitsklage auf Zurückweisung des Nachbarwiderspruchs; Einfügen eines 

    Auszug aus VGH Hessen, 11.03.2015 - 4 A 654/13
    Die Verpflichtungsklage ist zwar in Form der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig (vgl. Urteil des Senats vom 4. Dezember 2008 - 4 A 882/08 -, juris, Rdnr. 49 ff.).

    Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine Entscheidung vom 4. Dezember 2008 - 4 A 882/08 -, juris Rdnr. 56. Es fügt sich - entgegen der vom Senat in der vorgenannten Entscheidung geäußerten Auffassung - nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein.

  • VGH Hessen, 21.02.2001 - 2 UE 2899/96

    Genehmigung für Flüssiggas-Tanklager - Einhaltung eines Sicherheitsabstandes

    Auszug aus VGH Hessen, 11.03.2015 - 4 A 654/13
    Soweit der Anwendungsbereich der 12. BImSchV eröffnet ist, gelten in Ergänzung und Konkretisierung des Schutzgrundsatzes die Betreiberpflichten nach § 3 Abs. 1 und 4 der 12. BImSchV (VGH Kassel, Urteil vom 21. Februar 2011 - 2 UE 2899/96 -, NVwZ 2002, 742).
  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 42.80

    Nachbarschützende Wirkung des § 5 Nr. 2 BImSchG - Anwendung des

    Auszug aus VGH Hessen, 11.03.2015 - 4 A 654/13
    Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über das Vorverfahren ermöglichen der Widerspruchsbehörde insbesondere nicht, auf den unzulässigen oder unbegründeten Widerspruch eines Dritten den Verwaltungsakt aufzuheben oder abzuändern (so BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1982 - 7 C 42/80 -, juris; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 22. EL 2011, § 68, Rdnr. 41).
  • BVerwG, 29.11.2012 - 4 C 8.11

    Gemengelage; Immissionsrichtwert; passiver Lärmschutz; maßgeblicher

    Auszug aus VGH Hessen, 11.03.2015 - 4 A 654/13
    Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 6. März 2015 benannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 1995 - 4 C 20/94 -, BVerwGE 98, 235, und 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145, besagen lediglich, dass es nicht gerechtfertigt wäre, demjenigen, der sein Grundstück in baurechtlich allgemein zulässiger Weise bebauen will, dieses Recht nur deshalb vorzuenthalten, weil der Betreiber einer emittierenden Anlage die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten nicht erfüllt.
  • BVerwG, 28.03.2013 - 4 B 15.12

    Unterlassene Einholung eines Obergutachtens als Revisionsgrund

    Auszug aus VGH Hessen, 11.03.2015 - 4 A 654/13
    Das zu berücksichtigende Abstandserfordernis dient nicht nur dem Schutz der das Vorhaben besuchenden Öffentlichkeit, sondern auch dem Recht der Beigeladenen auf Erhaltung ihres Betriebs und ihrem Interesse auf betriebliche Entwicklung (BVerwG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5.09 -, DVBl 2010, 380, und vom 28. März 2013 - 4 B 15.12 -, juris Rdnr. 5).
  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Autolackiererei im allgemeinen Wohngebiet?

    Auszug aus VGH Hessen, 11.03.2015 - 4 A 654/13
    Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 6. März 2015 benannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 1995 - 4 C 20/94 -, BVerwGE 98, 235, und 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145, besagen lediglich, dass es nicht gerechtfertigt wäre, demjenigen, der sein Grundstück in baurechtlich allgemein zulässiger Weise bebauen will, dieses Recht nur deshalb vorzuenthalten, weil der Betreiber einer emittierenden Anlage die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten nicht erfüllt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2009 - 10 D 121/07

    Bebauungsplan für Steinkohlekraftwerk in Datteln unwirksam

  • VGH Hessen, 26.04.1996 - 4 UE 1920/93

    Wohnhaus in Randlage zum  Außenbereich - zur Zumutbarkeit von Geräuschimmission

  • VGH Hessen, 18.08.2005 - 9 UZ 1170/05

    Interkommunales Abstimmungsgebot und gemeindliche Nachbarklage

  • VG Darmstadt, 27.11.2007 - 9 E 2454/05

    Untätigkeitsklage auf Zurückweisung des Drittwiderspruchs gegen einen

  • VGH Hessen, 26.03.2004 - 9 TG 2671/03

    Immisionen, Lärm, Nachbar

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2002 - 3 S 882/02

    Treuwidrige Abstandsflächenbemängelung bei gegenseitiger Unterschreitung

  • VG Karlsruhe, 22.01.2020 - 2 K 194/19

    Bestandsschutz beim Brandabstand von Gebäuden

    Nicht nur Vorhaben, von denen unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO), sondern auch solche, die sich unzumutbaren Belästigungen oder Störungen aussetzen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO), können gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1998 - 4 B 45.98 -, NJW BRS 60 Nr. 182; Beschl. v. 10.01.2013 - 4 B 48.12 -, BauR 2013, 934; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.03.2014 - 3 S 183/14 -, VBlBW 2015, 23; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485; ders., Beschl. v. 25.11.2019 - 4 B 544/19 -, juris).

    Ist beides nicht gegeben, erweist sich das Vorhaben als rücksichtslos (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290; Beschl. v. 28.03.2013 - 4 B 15.12 -, BauR 2013, 1248; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485; ders., Beschl. v. 25.11.2019 - 4 B 544/19 -, juris; VG Hannover, Beschl. v. 04.12.2019 - 12 B 1932/19 -, juris).

    Entscheidend ist vielmehr - was bei einem Schnellrestaurant wie dem hiesigen unstreitig der Fall ist -, dass das Gebäude über Publikumsverkehr verfügt, d.h. von einem unbegrenzten und wechselnden Personenkreis genutzt bzw. aufgesucht wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.04.2015 - 3 S 2101/14 -, juris; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485).

    Dies hat zur Folge, dass der Genehmigungsbehörde bei der Ausfüllung dieses Rechtsbegriffes ein irgendwie gearteter Beurteilungs- oder Ermessensspielraum nicht zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485).

    Es kann keine präzisen, absoluten und objektiven Grenzen der "Gefahrenzone" um einen Betrieb geben (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485).

    Andererseits können aber auch technische Maßnahmen zur Verminderung des Unfallrisikos oder zur weiteren Begrenzung möglicher Unfallfolgen zu berücksichtigen sein, sei es im Betriebsbereich, soweit diese dem Betreiber des Störfallbetriebs auferlegt werden können, sei es außerhalb des Betriebsbereichs, wie etwa Nutzungseinschränkungen oder besondere bauliche Anforderungen an das an den Störfallbetrieb heranrückende Vorhaben, sofern über diese Maßnahmen mögliche Schadensfolgen und damit auch die Angemessenheit des Abstands beeinflusst werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485).

    Insbesondere haben "sozioökonomische" Faktoren, die für die Realisierung des heranrückenden Vorhabens sprechen, bei der Festlegung des "angemessenen" Abstands außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485).

    Eine Unterschreitung des störfallspezifisch ermittelten angemessenen Abstandes ist vielmehr ausnahmsweise zulässig, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige nicht störfallspezifische Belange - insbesondere solche sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art ("sozioökonomische Faktoren") - für die Zulassung des Vorhabens streiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485).

    Hingegen wird die erstmalige Schaffung einer Gemengelage im Regelfall unzulässig sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485).

    Vielmehr handelt es sich um einen Vorgang der Rechtsanwendung, der eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangt, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485; Otting/Olgemöller, NVwZ 2013, 1396; Uechtritz, NVwZ 2013, 724; sowie grundlegend zur "nachvollziehenden" Abwägung BVerwG, Urt. v. 19.07.2001 - 4 C 4.00 -, BVerwGE 115, 17).

    Das Material der nachvollziehenden Abwägung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots ist folglich regelmäßig beschränkt auf die Interessen des Bauherren bzw. des Eigentümers des Baugrundstücks an einer wirtschaftlichen Ausnutzung des Grundstücks und die Belange, die an der Einhaltung des störfallspezifisch angemessenen Abstandes bestehen, das heißt das Risiko zu begrenzen, das insbesondere für das potentielle Publikum des öffentlich genutzten Gebäudes besteht (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485; Otting/Olgemöller, NVwZ 2013, 1396; Uechtritz, NVwZ 2013, 724).

    Vor dem Hintergrund dieser Maßstäbe kann hier dahingestellt bleiben, ob die Zulassung des klägerischen Vorhabens bereits deshalb ausscheidet, weil es näher an den Störfallbetrieb heranrückt als jedes andere ebenfalls innerhalb des angemessenen Abstands befindliche öffentlich genutzte Gebäude (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485).

  • VG Karlsruhe, 22.01.2020 - 2 K 11024/18

    Baugenehmigung zur Errichtung eines Gebäudes für den Betrieb eines

    Nicht nur Vorhaben, von denen unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO), sondern auch solche, die sich unzumutbaren Belästigungen oder Störungen aussetzen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO), können gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1998 - 4 B 45.98 -, NJW BRS 60 Nr. 182; Beschl. v. 10.01.2013 - 4 B 48.12 -,BauR 2013, 934; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.03.2014 - 3 S 183/14 -, VBlBW 2015, 23; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485; ders., Beschl. v. 25.11.2019 - 4 B 544/19 -, juris).

    Ist beides nicht gegeben, erweist sich das Vorhaben als rücksichtslos (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290; Beschl. v. 28.03.2013 - 4 B 15.12 -, BauR 2013, 1248; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485; ders., Beschl. v. 25.11.2019 - 4 B 544/19 -, juris; VG Hannover, Beschl. v. 04.12.2019 - 12 B 1932/19 -, juris).

    Entscheidend ist vielmehr - was bei einem Schnellrestaurant wie dem hiesigen unstreitig der Fall ist -, dass das Gebäude über Publikumsverkehr verfügt, d.h. von einem unbegrenzten und wechselnden Personenkreis genutzt bzw. aufgesucht wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.04.2015 - 3 S 2101/14 -, juris; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485).

    Dies hat zur Folge, dass der Genehmigungsbehörde bei der Ausfüllung dieses Rechtsbegriffes ein irgendwie gearteter Beurteilungs- oder Ermessensspielraum nicht zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485).

    Es kann keine präzisen, absoluten und objektiven Grenzen der "Gefahrenzone" um einen Betrieb geben (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485).

    Andererseits können aber auch technische Maßnahmen zur Verminderung des Unfallrisikos oder zur weiteren Begrenzung möglicher Unfallfolgen zu berücksichtigen sein, sei es im Betriebsbereich, soweit diese dem Betreiber des Störfallbetriebs auferlegt werden können, sei es außerhalb des Betriebsbereichs, wie etwa Nutzungseinschränkungen oder besondere bauliche Anforderungen an das an den Störfallbetrieb heranrückende Vorhaben, sofern über diese Maßnahmen mögliche Schadensfolgen und damit auch die Angemessenheit des Abstands beeinflusst werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485).

    Insbesondere haben "sozioökonomische" Faktoren, die für die Realisierung des heranrückenden Vorhabens sprechen, bei der Festlegung des "angemessenen" Abstands außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485).

    Eine Unterschreitung des störfallspezifisch ermittelten angemessenen Abstandes ist vielmehr ausnahmsweise zulässig, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige nicht störfallspezifische Belange - insbesondere solche sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art ("sozioökonomische Faktoren") - für die Zulassung des Vorhabens streiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485).

    Hingegen wird die erstmalige Schaffung einer Gemengelage im Regelfall unzulässig sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485).

    Vielmehr handelt es sich um einen Vorgang der Rechtsanwendung, der eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangt, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485; Otting/Olgemöller, NVwZ 2013, 1396; Uechtritz, NVwZ 2013, 724; sowie grundlegend zur "nachvollziehenden" Abwägung BVerwG, Urt. v. 19.07.2001 - 4 C 4.00 -, BVerwGE 115, 17).

    Das Material der nachvollziehenden Abwägung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots ist folglich regelmäßig beschränkt auf die Interessen des Bauherren bzw. des Eigentümers des Baugrundstücks an einer wirtschaftlichen Ausnutzung des Grundstücks und die Belange, die an der Einhaltung des störfallspezifisch angemessenen Abstandes bestehen, das heißt das Risiko zu begrenzen, das insbesondere für das potentielle Publikum des öffentlich genutzten Gebäudes besteht (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485; Otting/Olgemöller, NVwZ 2013, 1396; Uechtritz, NVwZ 2013, 724).

  • VG Hannover, 04.12.2019 - 12 B 1932/19

    Abstand; Altenwohn- und Pflegeheim; angemessener Abstand; anlagenbezogene

    Welche Anforderungen sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, juris Rdnr. 32; Hess. VGH, Urteil vom 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, juris Rdnr. 23; BayVGH, Beschluss vom 24.04.2014 - 15 ZB 13.1167 -, juris Rdnr. 13).

    Für eine richtlinienkonforme Handhabung des Gebots der Rücksichtnahme ist deshalb zu prüfen, ob das zuzulassende Vorhaben einen "angemessenen" Abstand im Sinne der Richtlinie einhält und falls dies nicht der Fall ist, ob es ausnahmsweise trotzdem zugelassen werden kann (Hess. VGH, Urteil vom 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, juris Rdnr. 24).

    Die Nutzung wird als öffentlich angesehen, wenn ein allgemeiner Publikumsverkehr im Sinne eines unkontrollierten Stroms von Besuchern stattfindet mit der Begründung, dass es nicht möglich ist, die Besucher für die Störfallrisiken zu sensibilisieren und Verhaltensregeln einzuüben (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, juris Rdnr. 26; vgl. auch Schoen in Landmann/Rohmer, UmweltR Band III, Loseblatt Stand 01.06.2019, Rdnr. 113 zu § 50 BImSchG; Oerder, Schwertner, Wörheide, BauR 2018, S. 436 (439)).

    Damit obliegt es den zuständigen nationalen Genehmigungsbehörden und Gerichten, den Abstand in jedem Einzelfall anhand aller relevanten störfallspezifischer Faktoren festzulegen (BVerwG, Urteil vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, juris Rdnr. 16; nachfolgend Hess. VGH, Urteil vom 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, juris Rdnr. 29).

    Auch besondere bauliche Anforderungen an das an den Störfallbetrieb heranrückende Vorhaben sind einzustellen, wenn mit ihnen mögliche Schadensfolgen beeinflusst werden können (BVerwG, Urteil vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, juris Rdnr. 18; nachfolgend Hess. VGH, Urteil vom 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, juris Rdnr. 30, 61; Oerder, Schwertner, Wörheide, BauR 2018, S. 436 (444f.)).

    Bei der Bemessung des angemessenen Abstands sind nur solche technischen Maßnahmen zur Verminderung des Unfallrisikos zu berücksichtigen, die dem Betreiber des Störfallsbetriebs aufgegeben werden können (BVerwG, Urteil vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, juris Rdnr. 18; Hess. VGH, Urteil vom 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, juris Rdnr. 47).

    Es ist mit deutlich weniger Besuchern zu rechnen als beispielsweise bei einem Gebäude der öffentlichen Verwaltung, einem Kino oder einem Einzelhandelsmarkt (vgl. zu einem Gartencenter Hess. VGH, Urteil vom 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, juris Rdnr. 68).

    Eine Unterschreitung des angemessenen Abstands zu einem Störfallbetrieb ist vielmehr ausnahmsweise zulässig, wenn die Gemengelage nicht erstmals geschaffen wird und im Einzelfall hinreichend gewichtige nicht störfallspezifische Belange - insbesondere solche sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art - für die Zulassung des Vorhabens streiten (BVerwG, Urteil vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, juris Rdnr. 22ff.; nachfolgend Hess. VGH, Urteil vom 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, juris Rdnr. 63f.).

    Gegenüber zu stellen sind lediglich das in der Richtlinie zum Ausdruck kommende Interesse, die Folgen eines möglichen Störfalls zu begrenzen und die für die Ansiedlung des Vorhabens sprechenden Belange des Bauherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, juris Rdnr. 26; Hess. VGH, Urteil vom 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, juris Rdnr. 66).

  • VG Hannover, 23.09.2020 - 12 B 2730/20

    Abwägung; aliud; angemessener Abstand; Baugenehmigung; Gemengelage;

    Welche Anforderungen sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urt. vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, juris Rdnr. 32; Hess. VGH, Urt. vom 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, juris Rdnr. 23; BayVGH, Beschl. vom 24.04.2014 - 15 ZB 13.1167 -, juris Rdnr. 13).

    Für eine richtlinienkonforme Handhabung des Gebots der Rücksichtnahme ist deshalb zu prüfen, ob das zuzulassende Vorhaben einen angemessenen Abstand im Sinne der Richtlinie einhält und falls dies nicht der Fall ist, ob es ausnahmsweise trotzdem zugelassen werden kann (Hess. VGH, Urt. vom 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, juris Rdnr. 24).

    Die Nutzung wird als öffentlich angesehen, wenn ein allgemeiner Publikumsverkehr im Sinne eines unkontrollierten Stroms von Besuchern stattfindet mit der Begründung, dass es nicht möglich ist, die Besucher für die Störfallrisiken zu sensibilisieren und Verhaltensregeln einzuüben (vgl. VG Karlsruhe, Urt.vom 22.01.2020 - 2 K 194/19 -, juris Rdnr. 37; Hess. VGH, Urt. vom 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, juris Rdnr. 26; vgl. auch Schoen in Landmann/Rohmer, UmweltR Band III, Loseblatt Stand 01.06.2019, Rdnr. 113 zu § 50 BImSchG; Oerder, Schwertner, Wörheide, BauR 2018, S. 436 (439)).

    Einzelhandelsbetriebe wie Gartencenter, Baumärkte und eben Supermärkte stellen öffentlich genutzte Gebäude im Sinne der Seveso-III-Richtlinie dar (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, juris Rdnr. 14 und Hess. VGH, Urt. vom 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, juris Rdnr. 26 - Gartencenter - VG Köln, Urt. vom 28.08.2019 - 23 K 2083/18 -, juris Rdnr. 27 - Lebensmittelmarkt - Schoen in Landmann/Rohmer, UmweltR Band III, Stand 01.02.2020, § 50 BImSchG Rdnr. 113; Oerder, Schwertner, Wörheide, BauR 2018, S. 436 (439)).

    Vielmehr ist der Abstand in jedem Einzelfall für jedes schutzbedürftige Objekt anhand von anlagen- und vorhabenbezogenen störfallspezifischen Faktoren festzulegen (BVerwG, Urt. vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, juris Rdnr. 16; nachfolgend Hess. VGH, Urt. vom 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, juris Rdnr. 29; vgl. auch Thiel in Landmann/Rohmer, UmweltR Band III, Stand 01.02.2020, § 3 BImSchG Rdnr. 102d).

    Auch besondere bauliche Anforderungen an das an den Störfallbetrieb heranrückende Vorhaben sind einzustellen, wenn mit ihnen mögliche Schadensfolgen beeinflusst werden können (BVerwG, Urt.vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, juris Rdnr. 18; nachfolgend Hess. VGH, Urt. vom 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, juris Rdnr. 30, 61; Thiel in Landmann/Rohmer, UmweltR Band III, Stand 01.02.2020, § 3 BImSchG Rdnr. 102d; Oerder, Schwertner, Wörheide, BauR 2018, S. 436 (444f.)).

    Eine Unterschreitung des angemessenen Abstands zu einem Störfallbetrieb ist allerdings nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Gemengelage nicht erstmals geschaffen wird und im Einzelfall hinreichend gewichtige nicht störfallspezifische Belange - insbesondere solche sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art - für die Zulassung des Vorhabens streiten (BVerwG, Urt. vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, juris Rdnr. 22ff.; nachfolgend Hess. VGH, Urt. vom 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, juris Rdnr. 63f.; VG Karlsruhe, Urt. vom 22.01.2020 - 2 K 194/19 -, juris Rdnr. 51; Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenburg, BauGB, Stand 01.02.2020, § 34 Rdnr. 76a).

    Dabei ist die Abwägung regelmäßig auf einen bipolaren Interessenausgleich beschränkt, bei dem das Interesse des Bauherrn bzw. Grundstückseigentümers an einer wirtschaftlichen Ausnutzung des Vorhabengrundstücks dem in der Richtlinie zum Ausdruck kommenden Interesse gegenübersteht, die Folgen eines möglichen Störfalls - insbesondere für das potentielle Publikum des öffentlich genutzten Gebäudes - zu begrenzen (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, juris Rdnr. 26; Hess. VGH, Urt. vom 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, juris Rdnr. 66; vgl. auch Oerder, Schwertner, Wörheide, BauR 2018, S. 436 (457f.)).

  • VGH Hessen, 26.03.2015 - 4 C 1566/12

    Vorhabenbezogener Bebauungsplan für ein öffentlich genutztes Gebäude in der Nähe

    Ein auf dem Leitfaden SFK/TAA GS 1 bzw. dem nachfolgenden Leitfaden KAS 18 beruhendes Gutachten ist grundsätzlich eine geeignete Grundlage für die Festlegung des angemessenes Abstands zwischen einem Störfallbetrieb und einem heranrückenden öffentlich genutzten Gebäude im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Seveso II RL; es ist sachgerecht, den Abstand zwischen einem Störfallbetrieb und einem heranrückenden öffentlich genutzten Gebäude auf der Beurteilungsbasis der ERPG 2 Werte festzulegen (so auch Urteil des Senats vom 11.03.2015 - 4 A 654/13 -).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 20. Dezember 2012, a.a.O., der sich der Senat im Urteil vom 11. März 2015 - 4 A 654/13 - angeschlossen hat, ist der angemessene Abstand im jeweiligen Einzelfall anhand aller relevanten störfallspezifischen Faktoren festzulegen.

    Die Zugrundelegung dieses Wertes ist sachgerecht (so bereits Urteil des Senats vom 11. März 2015 - 4 A 654/13 -).

    Eine verlässliche Aussage zur Wahrscheinlichkeit eines schweren Unfalls bei dem Betrieb einer konkreten Anlage kann deshalb - anders als beispielsweise im Luft- oder Straßenverkehr - nicht getroffen werden (so Urteil des Senats vom 11. März 2015 - 4 A 654/13 -).

    Die darin unter Umständen zu sehende konservative Festlegung des Achtungsabstandes ist gewollt und wird tendenziell durch gleichfalls vereinfachende, jedoch nicht konservative Ansätze an anderer Stelle - bspw. den Ausbreitungsbedingungen - ausgeglichen (Blatt 46 des Gutachtens; so auch Urteil des Senats vom 11. März 2015 - 4 A 654/13 -).

    Die wesentlichen Aussagen und getroffenen Konventionen für die Ermittlung angemessener Abstände (Achtungsabstände) des Leitfadens SFK/TAA-GS-1 werden durch den Leitfaden KAS-18 nicht geändert (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 11. März 2015 - 4 A 654/13 -).

  • OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 1 ME 140/20

    Abbrucharbeiten; Abwägung, nachvollziehende; Baugenehmigung; Bauvorbescheid;

    Eine Unterschreitung des störfallspezifisch ermittelten angemessenen Abstandes ist vielmehr ausnahmsweise zulässig, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige nicht störfallspezifische Belange - insbesondere solche sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art ("sozioökonomische Faktoren") - für die Zulassung des Vorhabens streiten (BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290 = juris Rn. 22; Hess. VGH, Urt. v. 11.3.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485 = juris Rn. 63; noch zur Vorgängervorschrift).

    Bei der nachvollziehenden Abwägung sind deshalb gleichsam (nur) bipolar die für die Ansiedlung des Vorhabens sprechenden sozioökonomischen Belange des Bauherrn dem in der Seveso-III-Richtlinie zum Ausdruck kommenden Interesse gegenüberzustellen, die Folgen eines "schweren Unfalls" durch Einhaltung der angemessenen Abstände zu begrenzen (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 11.3.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485 = juris Rn. 66).

    Dabei dürfen vorhabenseitige Belange, die bereits für die Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands relevant sind, nicht nochmals im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung berücksichtigt werden (so aber bspw. OVG NRW, Urt. v. 25.11.2020 - 7 A 3893/19 -, juris Rn. 76 f. in Anlehnung an die Arbeitshilfe der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz, Berücksichtigung des neuen nationalen Störfallrechts zur Umsetzung des Art. 13 Seveso-III-Richtlinie im baurechtlichen Genehmigungsverfahren in der Umgebung von Störfallbetrieben, beschlossen am 18. April 2018, S. 12; Hess. VGH, Urt. v. 11.3.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485 = juris Rn. 67 f. und v. 26.3.2015 - 4 C 1566/12.N -, juris Rn. 41; VG Karlsruhe, Urt. v. 22.11.2020 - 2 K 194/19 -, juris Rn. 57).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gebot, angemessene Abstände zu wahren, nicht nur in den Fällen des Heranrückens einer schutzbedürftigen Nutzung an den Störfallbetrieb gilt, sondern auch in den Fällen, in denen immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Maßnahmen innerhalb eines Störfallbetriebes durchgeführt werden (Hess. VGH, Urt. v. 11.3.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485 = juris Rn. 74).

  • VGH Hessen, 25.11.2019 - 4 B 544/19

    Baurecht, Wohngebäude in der Nähe eines Störfallbetriebes

    Das zu berücksichtigende Abstandserfordernis dient nicht nur dem Schutz der Nutzer des Vorhabens, sondern auch dem Recht der Antragstellerin auf Erhaltung ihres Betriebs und ihrem Interesse auf betriebliche Entwicklung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5.09 -, DVBl 2010, 380, und vom 28. März 2013 - 4 B 15.12 -, juris Rdnr. 5; Hessischer VGH, Urteil vom 11. März 2015 - 4 A 654/13 -, juris Rdnr. 13 ).

    Ist beides nicht der Fall, erweist sich das Vorhaben als gegenüber dem Störfallbetrieb rücksichtslos (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 11. März 2015 - 4 A 654/13 -, juris Rdnr. 24 ; BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 C 11.11 -,juris Rdnr. 32 ff.).

    Das Rücksichtnahmegebot in der durch Art. 13 Abs. 2 lit. a Seveso-III-RL gebotenen richtlinienkonformen Auslegung verlangt, dass die Risiken der Zulassung eines Schutzobjekts in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs ungeachtet etwaiger Vorbelastungen gebührend gewürdigt werden (Hessischer VGH, Urteil vom 11. März 2015 - 4 A 654/13 -, juris Rdnr. 13 ).

  • VG Darmstadt, 30.04.2020 - 7 L 495/20

    Baurechtliche Zulässigkeit eines Hotels innerhalb des angemessenen

    Das nach § 50 Satz 1 BImSchG, Art. 13 Seveso-III-Richtlinie zu berücksichtigende Abstandserfordernis zwischen Störfallbetrieb und einem heranrückenden öffentlich genutzten Gebäude dient nicht nur dem Schutz der das Vorhaben besuchenden Öffentlichkeit, sondern auch dem Recht des Inhabers des Störfallbetriebs auf Erhaltung seines Betriebes und seinem Interesse auf betriebliche Entwicklung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.12.2009 - 4 C 5.09 -, und v. 28.03.2013 - 4 B 15.12 - Hess. VGH, Urt. v. 26.03.2015 - 4 C 1566/12.N - und v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 - alle juris).

    Ist beides nicht der Fall, erweist sich das Vorhaben als rücksichtslos (BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, sowie Hess. VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, beide juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2020 - 7 A 3893/19
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 3.9.2009 - 10 D 121/07.NE -, BRS 74 Nr. 6 = BauR 2010, 572; Hess. VGH, Urteil vom 11.3.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485.
  • OVG Saarland, 22.12.2022 - 2 B 197/22

    Rechtsschutz gegen Erweiterung eines genehmigten Sprengstofflagers

    Insoweit werde auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, und des Hessischen VGH, Urteil vom 11.3.2015 - 4 A 654/13 -, Bezug genommen.
  • VG Hannover, 06.09.2021 - 12 A 3498/19

    Bauvorbescheid; Bestimmtheit; Bindungswirkung; Gutachten; Handhubwagen;

  • VG Hannover, 03.05.2021 - 12 B 393/21

    Außenterrasse; Außenwohnbereich; Beeinträchtigungsverbot; Drittschutz;

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