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   VGH Hessen, 11.06.2014 - 9 C 1889/12.T   

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VGH Hessen, 11.06.2014 - 9 C 1889/12.T (https://dejure.org/2014,31866)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11.06.2014 - 9 C 1889/12.T (https://dejure.org/2014,31866)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11. Juni 2014 - 9 C 1889/12.T (https://dejure.org/2014,31866)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 27c LuftVG, § 26 Abs 2 LuftVO, § 27a Abs 1 LuftVO, § 113 Abs 1 S 4 VwGO
    Luftverkehrsrechts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Unterlassungs- und/oder Feststellungsklage gegen von Fluglotsen gegenüber Luftfahrzeugführern erteilten Einzelfreigaben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EINZELFREIGABE IM STANDARDANFLUGVERFAHREN, FESTSTELLUNGSKLAGE, RECHTSSCHUTZBEDÜRFNIS, VERHÄLTNIS ZWISCHEN RADARFÜHRUNG UND EINZELFREIGABE, VERWALTUNGSAKT

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit einer Unterlassungs- und/oder Feststellungsklage gegen von Fluglotsen gegenüber Luftfahrzeugführern erteilten Einzelfreigaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 135
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Hessen, 20.11.2013 - 9 C 875/12

    Klage der Gemeinde Egelsbach gegen sog. südlichen Gegenanflug zum Flughafen

    Auszug aus VGH Hessen, 11.06.2014 - 9 C 1889/12
    Gerade diese Gestaltung mit langen Gegenanflugsegmenten, in denen die Flugzeuge nicht nur an den verschiedenen, hintereinander geordneten Wegpunkten, sondern auch von früheren Punkten aus jeweils über ein sich anschließendes Queranflugsegment zu ihrem maßgeblichen Endanflugsegment eingedreht werden können, ermöglicht die große betriebliche Flexibilität, die für den - sowohl im maßgeblichen Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 als auch in der Flugverfahrensfestsetzung zugrunde gelegten - unabhängigen Parallelbetrieb erforderlich ist und damit eine der entscheidenden Voraussetzungen für die flüssige und geordnete Abwicklung des anfliegenden Luftverkehrs darstellt (zuletzt Urteil vom 30. Oktober 2013 - 9 C 875/12.T -, juris Rn. 118 ff.).

    Sie hätten ihre Belange im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens geltend machen können, in dem neben der Feststellung der Kapazität eines Vorhabens auch die Feststellungen zu Lärmbetroffenheiten von Anliegern erfolgt sind (vgl. hierzu Urteil des Hess. VGH vom 30.10.2013 - 9 C 875/12.T -, juris Rn. 58 ff.).

    Dabei wurde auch zugrunde gelegt, dass die Lärmbelastungen nicht nur für unmittelbar unter der Ideallinie gelegene Betroffene ermittelt wurden, sondern in einer Korridorbreite von 2 NM (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 20.11.2013 - 9 C 875/12.T -, juris Rn. 105 f., zum südlichen Gegenanflug) und mithin auch unter Berücksichtigung derjenigen Flüge, die von der Ideallinie abweichen.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Senats dient das Verfahren zur Festsetzung von An- und Abflugverfahren nach § 27a Abs. 2 Satz 1 LuftVO zuerst der sicheren und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs, der durch das zugrunde liegende planfestgestellte Vorhaben bedingt wird (vgl. zuletzt Urteil vom 30.10.2013 - 9 C 875/12.T -, juris, mit zahlr. Nachweisen), und stellt selbst kein planungsrechtliches Element dar.

    Verteilungsmaßnahmen können deshalb nur unter Ausschöpfung aller sicherheitsrechtlich vertretbaren Möglichkeiten Abhilfe versprechen (zuletzt hierzu Urteil des Senats vom 30.10.2013 - 9 C 875/12.T -, Rn. 103 ff., juris).

    Solche Abweichungen, die außer auf Einzelfreigaben zum direkten Anflug ab einem bestimmten Wegpunkt auch auf einem vorherigen Überschießen der Endanfluglinie durch das Luftfahrzeug beim Eindrehvorgang beruhen oder durch Windeinflüsse und Kursfehler entstehen können, waren auch bei der Flugverfahrensfestsetzung zu Recht berücksichtigt worden (vgl. Urteile des Senats vom 17. April 2013 (9 C 149/12.T u.a.) und vom 20. November 2013 (9 C 875/12.T); juris).

  • BVerwG, 24.06.2004 - 4 C 11.03

    Flugroutenfestlegung; planungsähnlicher Charakter; sicherheitsrechtliche

    Auszug aus VGH Hessen, 11.06.2014 - 9 C 1889/12
    Die Festlegung der Flugverfahren weist deshalb nur insofern einen planerischen Einschlag auf, als damit verbundene Lärmbelastungen in der Umgebung des Flughafens nach § 29b Abs. 2 LuftVG in die Abwägung einzustellen sind, und kommt damit allenfalls in "eine gewisse Nähe" zu Planungsentscheidungen, ohne dass die im Fachplanungsrecht zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätze vollständig auf sie übertragen werden könnten (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris, Rn. 26 ff.; Hess. VGH, Urteile vom 17. April 2013 - 9 C 147/12.T -, juris Rn. 25 und vom 16. März 2006 - 12 A 3258/04 -).

    Ebenso ist seiner Entscheidung vorbehalten, ob bei der Bewertung der Belastungsstärke auf den Umfang der räumlichen Betroffenheit oder die Zahl der betroffenen Bewohner abgestellt und welches Gewicht dabei der Stärke der Lärmereignisse zuerkannt werden soll (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, Rn. 31 f.).

    Allerdings setzt § 29b Abs. 2 LuftVG im Interesse des Lärmschutzes unterhalb der durch das Verfassungsrecht markierten äußersten Zumutbarkeitsgrenze an, wobei jedoch - insbesondere bei der Festlegung von Flugverfahren - nicht wie bei einer fachplanungsrechtlichen Abwägung sämtliche Lärmeinwirkungen bis hin zur Geringfügigkeitsgrenze uneingeschränkt abwägungsrelevant sind (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004, - 4 C 11.03 - juris Rn. 31).

  • VGH Hessen, 17.04.2013 - 9 C 147/12

    Zur Festlegung von Anflugverfahren zum Flughafen Frankfurt Main

    Auszug aus VGH Hessen, 11.06.2014 - 9 C 1889/12
    Dies wurde in einer Reihe von die Festsetzung der An- und Abflugverfahren zum Flughafen Frankfurt Main betreffenden Verfahren, darunter insbesondere betreffend den nördlichen Gegenanflug (Urteil vom 17.04.2013 - 9 C 147/12.T -, juris) und den Endanflug auf die Landebahn Nordwest sowie auf die Centerbahn (Urteil vom 1. Oktober 2013 - 9 C 573/12.T - und vom 24. September 2013 - 9 C 574/12.T - juris) festgestellt.

    Die Festlegung der Flugverfahren weist deshalb nur insofern einen planerischen Einschlag auf, als damit verbundene Lärmbelastungen in der Umgebung des Flughafens nach § 29b Abs. 2 LuftVG in die Abwägung einzustellen sind, und kommt damit allenfalls in "eine gewisse Nähe" zu Planungsentscheidungen, ohne dass die im Fachplanungsrecht zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätze vollständig auf sie übertragen werden könnten (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris, Rn. 26 ff.; Hess. VGH, Urteile vom 17. April 2013 - 9 C 147/12.T -, juris Rn. 25 und vom 16. März 2006 - 12 A 3258/04 -).

    In den Verfahren über die - hier nicht streitgegenständliche, aber vergleichbare - Festsetzung der Anflugstrecken des nördlichen Gegenanflugs, der Eindrehbereiche und des Endanflugs in Richtung Westen wurde mehrfach entschieden und festgestellt, dass diese nicht nur sachlich begründet, sondern besonders gerechtfertigt sind (Urteil vom 17.04.2013 - 9 C 147/12.T u.a., juris; Urteile vom 1. Oktober 2013 - 9 C 574/12.T und 9 C 573/12.T -).

  • VGH Hessen, 11.02.2003 - 2 A 1569/01

    Festlegung von Flugverfahren - Kompetenzen - Lärmschutz; Directs

    Auszug aus VGH Hessen, 11.06.2014 - 9 C 1889/12
    Dies habe der 2. Senat des erkennenden Gerichts schon mit Urteil vom 11. Februar 2003 (2 A 1569/01; juris) so entschieden; demnach dürfe nur bei besonderen Situationen - beispielsweise aus meteorologischen Gründen oder bei Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs - von Anflugverfahren abgewichen werden.

    Die Abwicklung des Luftverkehrs durch Festlegung von An- und Abflugverfahren sowie durch Erteilung von davon abweichenden Einzelfreigaben nach § 27a LuftVO betrifft den Betrieb des Flughafens, da sie in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang hierzu steht (Hess. VGH, Urteil vom 11. Februar 2003 - 2 A 1569/01 -, ZUR 2003, 298 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276).

    Aus diesen Gründen führt auch die Berücksichtigung der von den Klägern angeführten Entscheidung des 2. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 11. Februar 2003 (- 2 A 1569/01 -, juris Rn. 87) zu keinem anderen Ergebnis.

  • VGH Hessen, 28.01.2013 - 9 B 1888/12

    Anspruch gegen die Flugsicherungsorganisation auf Untersagung, bei bestimmten

    Auszug aus VGH Hessen, 11.06.2014 - 9 C 1889/12
    Demnach wurde dort kein einziger Anflug registriert, während zwischen 6:30 Uhr und 6:45 Uhr MESZ aber insgesamt 14 Anflüge in unmittelbarer Verlängerung des Endanflugs aufgezeichnet wurden (Anlage AG 5 der Beklagten, Bl. I/0130 Gerichtsakte des Eilverfahrens 9 B 1888/12.T).

    Zu dem Flug am 7. März 2013 hat die Beklagte außerdem anhand der Flugspuraufzeichnungen aus "CASPER" (Bl. I/0128 ff. GA 9 B 1888/12.T) überzeugend dargelegt, dass sich das Luftfahrzeug in etwa 3.000 m Luftlinie Entfernung und in etwa 3.100 Fuß Höhe über NN im stabilen Endanflug auf die Centerbahn befunden hat, die allein für Flugzeuge des Typs A380 freigegeben ist.

  • VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 574/12

    Zur Festlegung von Anflugverfahren am Flughafen Frankurt Main

    Auszug aus VGH Hessen, 11.06.2014 - 9 C 1889/12
    Dies wurde in einer Reihe von die Festsetzung der An- und Abflugverfahren zum Flughafen Frankfurt Main betreffenden Verfahren, darunter insbesondere betreffend den nördlichen Gegenanflug (Urteil vom 17.04.2013 - 9 C 147/12.T -, juris) und den Endanflug auf die Landebahn Nordwest sowie auf die Centerbahn (Urteil vom 1. Oktober 2013 - 9 C 573/12.T - und vom 24. September 2013 - 9 C 574/12.T - juris) festgestellt.

    In den Verfahren über die - hier nicht streitgegenständliche, aber vergleichbare - Festsetzung der Anflugstrecken des nördlichen Gegenanflugs, der Eindrehbereiche und des Endanflugs in Richtung Westen wurde mehrfach entschieden und festgestellt, dass diese nicht nur sachlich begründet, sondern besonders gerechtfertigt sind (Urteil vom 17.04.2013 - 9 C 147/12.T u.a., juris; Urteile vom 1. Oktober 2013 - 9 C 574/12.T und 9 C 573/12.T -).

  • VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 573/12

    Zur Festlegung von Anflugverfahren zum Flughafen Frankfurt Main (sog.

    Auszug aus VGH Hessen, 11.06.2014 - 9 C 1889/12
    Dies wurde in einer Reihe von die Festsetzung der An- und Abflugverfahren zum Flughafen Frankfurt Main betreffenden Verfahren, darunter insbesondere betreffend den nördlichen Gegenanflug (Urteil vom 17.04.2013 - 9 C 147/12.T -, juris) und den Endanflug auf die Landebahn Nordwest sowie auf die Centerbahn (Urteil vom 1. Oktober 2013 - 9 C 573/12.T - und vom 24. September 2013 - 9 C 574/12.T - juris) festgestellt.

    In den Verfahren über die - hier nicht streitgegenständliche, aber vergleichbare - Festsetzung der Anflugstrecken des nördlichen Gegenanflugs, der Eindrehbereiche und des Endanflugs in Richtung Westen wurde mehrfach entschieden und festgestellt, dass diese nicht nur sachlich begründet, sondern besonders gerechtfertigt sind (Urteil vom 17.04.2013 - 9 C 147/12.T u.a., juris; Urteile vom 1. Oktober 2013 - 9 C 574/12.T und 9 C 573/12.T -).

  • BVerwG, 31.07.2012 - 4 A 5000.10

    Luftrechtliche Planfeststellung; Wiedereinsetzung; Klagefrist; Zustellfiktion;

    Auszug aus VGH Hessen, 11.06.2014 - 9 C 1889/12
    Deshalb müssen die Modalitäten des Flugbetriebs dort nur soweit abgebildet werden, wie es für die jeweilige im Planfeststellungsverfahren zu treffende Entscheidung erforderlich ist, und zudem in aller Regel mit dem Bundesaufsichtsamt und der DFS abgestimmt sein (BVerwG, Urteile vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u.a.; 4 A 7001/11 u.a. -, juris).

    Aus diesem Grund ist es unerheblich, wenn später durch von der Grobplanung im Planfeststellungsverfahren abweichende Flugverfahren Lärmbetroffenheiten entstehen, die nach Art und Umfang durch die prognostizierten Flugverfahren nicht abgebildet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u.a. -, juris Rn. 51).

  • BVerwG, 31.07.2012 - 4 A 7001.11

    Luftrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Anfechtungsverfahren;

    Auszug aus VGH Hessen, 11.06.2014 - 9 C 1889/12
    Nach alledem werden Lärmbeeinträchtigungen und die daraus folgenden Lärmschutzbelange Betroffener - unabhängig davon, ob diese oberhalb oder unterhalb der nach dem Fluglärmschutzgesetz maßgeblichen Zumutbarkeitsschwelle liegen - im Planfeststellungsverfahren, im Verfahren über die Festsetzung von Flugverfahren sowie im Verfahren über die Festsetzung von Lärmschutzbereichen mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt, wenn auch auf unterschiedlichen Stufen (vgl. zu dem Abwägungsmaßstab der Lärmbetroffenheit BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 7001.11 u.a. -, Rn. 66 ff.).
  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

    Auszug aus VGH Hessen, 11.06.2014 - 9 C 1889/12
    Die Abwicklung des Luftverkehrs durch Festlegung von An- und Abflugverfahren sowie durch Erteilung von davon abweichenden Einzelfreigaben nach § 27a LuftVO betrifft den Betrieb des Flughafens, da sie in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang hierzu steht (Hess. VGH, Urteil vom 11. Februar 2003 - 2 A 1569/01 -, ZUR 2003, 298 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276).
  • BVerwG, 13.10.2011 - 4 A 4001.10

    Luftrechtliche Planfeststellung; Planergänzungsbeschluss; ergänzendes Verfahren;

  • VGH Bayern, 22.12.1992 - 20 B 92.3332
  • VGH Hessen, 22.01.2013 - 9 C 515/12

    Vorliegen eines Ermessensfehlers (hier: Ermessensausfall) bei Orientierung des

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08

    Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main

  • OVG Saarland, 25.11.1999 - 9 U 1/99

    Überwachung der Einhaltung der örtlichen Flugbeschränkungen; Erstinstanzliche

  • VGH Hessen, 14.03.2018 - 9 C 1897/13

    Rückenwindkomponente

    Zur Begründung dieser Anträge bringen die Kläger vor, dass sie sich bei ihren Unterlassungs- und Feststellungsanträgen an dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juni 2014 - 9 C 1889/12.
  • VGH Hessen, 20.12.2022 - 9 B 1253/22

    Flughafen Frankfurt Main; Anflugverfahren Segmented Approach, erweiterter

    Zwar werden nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten die Anflüge im Segmented Approach außerhalb der Kernnachtzeit aufgrund einzelner Flugverkehrskontrollfreigaben gemäß § 31 Abs. 2 LuftVO durchgeführt und diese sind im Verhältnis zu den Luftfahrzeugführern als grundsätzlich anfechtbare Verwaltungsakte zu bewerten (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 11.06.2014 - 9 C 1889/12.T -, juris Rdnr. 25).
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