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   VGH Hessen, 11.06.2018 - 8 B 2048/17   

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VGH Hessen, 11.06.2018 - 8 B 2048/17 (https://dejure.org/2018,18681)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11.06.2018 - 8 B 2048/17 (https://dejure.org/2018,18681)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11. Juni 2018 - 8 B 2048/17 (https://dejure.org/2018,18681)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ABSTANDSGEBOT; AMORTISIERT; AUSNAHMEFALL; BEFRISTET; DULDUNG; ERLAUBNIS; EXISTENZVERNICHTUNG; HÄRTEFALL; INVESTITIONEN; SPIELHALLENDICHTE; VERBUNDVERBOT; VERRINGERUNG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verbundverbot zweier Spielhallen: Nicht amortisierte Investitionen sind kein Härtefall!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Sachsen, 22.08.2017 - 3 B 189/17

    Kohärenzgebiet; Verbundverbot; Abstandgebot; Erfolgsaussicht; unbillige Härte;

    Auszug aus VGH Hessen, 11.06.2018 - 8 B 2048/17
    Härten, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat und die dem Gesetzeszweck entsprechen, können somit keinen Härtefall begründen, da sonst die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge - hier eine deutliche Verringerung von Anzahl und Dichte der Spielhallen - in der Regel nicht eintreten würde (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 22. August 2017 - 3 B 189/17 -, juris Rdnr. 15) .

    In Betracht kommen insoweit etwa besondere persönliche und wirtschaftliche Umstände, aus denen eine zu kurzfristige Betriebsaufgabe aus von der Berufsfreiheit oder der Eigentumsfreiheit geschützten Gründen im Einzelfall unverhältnismäßig sein könnte (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - 8 B 1646/17 - Nieders. OVG, Beschluss vom 5. September 2017 - 11 ME 258/17 -, juris Rdnrn. 22f.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 3 B 312/17 -, juris Rdnr. 17f. und vom 22. August 2017 - 3 B 189/17 -, juris Rdnrn. 14f.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der fünfjährigen Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV bzw. des § 15 Abs. 1 Satz 3 HSpielhG die regelmäßig eintretenden wirtschaftlichen Nachteile bei den Spielhallenbetreibern erfassen und diesen innerhalb der großzügig bemessenen Übergangsfrist einen schonenden Übergang zu den strengeren Regelungen des Staatsvertrags bzw. des Spielhallengesetzes und damit die Entwicklung alternativer Geschäftsmodelle ermöglichen wollte (Sächs. OVG, Beschluss vom 22. August 2017, a. a. O., Rdnr. 15).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VGH Hessen, 11.06.2018 - 8 B 2048/17
    Dieser Hauptzweck stellt ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel dar mit der Folge, dass die durch diese Regelungen bedingten Eingriffe in die Grundrechte der Spielhallenbetreiber im Regelfall als verfassungsgemäß hinzunehmen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13, 1 BvR 1874/13 -, juris Rdnrn. 118ff.).

    Mehrfachspielhallen stellen aufgrund des gesteigerten Angebots an Geldspielgeräten in engem räumlichen Verbund ein wesentliches Element zur Steigerung der Spielsucht dar, weil durch sie ein "Las-Vegas-Effekt" eintritt, der erhebliche Anreize für ein nicht mehr bewusst gesteuertes Weiterspielen bietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017, a. a. O., Rdnr. 134 und 150).

  • OVG Niedersachsen, 11.12.2017 - 11 ME 458/17

    Abstandsgebot; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; glücksspielrechtliche Erlaubnis;

    Auszug aus VGH Hessen, 11.06.2018 - 8 B 2048/17
    OVG in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2017 (- 11 ME 458/17 -, juris Rdnr. 25) ausführt, bei der Prüfung eines Härtefalls sei eine standortbezogene Betrachtung der mit einer Schließung einhergehenden wirtschaftlichen Belastungen nur dann vorzunehmen, wenn es sich um die einzige Spielhalle des Betreibers handele, während bei mehreren Spielhallen die Auswirkungen auf das gesamte Unternehmen in den Blick zu nehmen seien, vermag der Senat dem nach den obigen Ausführungen nicht zu folgen.
  • OVG Sachsen, 18.12.2017 - 3 B 312/17

    Mischlage; Bundesrecht; Landesrecht; Abstandsgebot; örtliche Besonderheit;

    Auszug aus VGH Hessen, 11.06.2018 - 8 B 2048/17
    In Betracht kommen insoweit etwa besondere persönliche und wirtschaftliche Umstände, aus denen eine zu kurzfristige Betriebsaufgabe aus von der Berufsfreiheit oder der Eigentumsfreiheit geschützten Gründen im Einzelfall unverhältnismäßig sein könnte (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - 8 B 1646/17 - Nieders. OVG, Beschluss vom 5. September 2017 - 11 ME 258/17 -, juris Rdnrn. 22f.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 3 B 312/17 -, juris Rdnr. 17f. und vom 22. August 2017 - 3 B 189/17 -, juris Rdnrn. 14f.).
  • OVG Niedersachsen, 05.09.2017 - 11 ME 258/17

    Befreiung; unbillige Härte; Kündigung; Mietvertrag; Spielhalle

    Auszug aus VGH Hessen, 11.06.2018 - 8 B 2048/17
    In Betracht kommen insoweit etwa besondere persönliche und wirtschaftliche Umstände, aus denen eine zu kurzfristige Betriebsaufgabe aus von der Berufsfreiheit oder der Eigentumsfreiheit geschützten Gründen im Einzelfall unverhältnismäßig sein könnte (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - 8 B 1646/17 - Nieders. OVG, Beschluss vom 5. September 2017 - 11 ME 258/17 -, juris Rdnrn. 22f.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 3 B 312/17 -, juris Rdnr. 17f. und vom 22. August 2017 - 3 B 189/17 -, juris Rdnrn. 14f.).
  • VGH Hessen, 31.01.2019 - 8 B 225/18

    Unbillige Härte bei Verbundspielhallen

    Härten, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat und die dem Gesetzeszweck entsprechen, können keinen Härtefall begründen, da sonst die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge - hier eine Verringerung von Anzahl und Dichte der Spielhallen - in der Regel nicht eintreten würde (Hess. VGH, Beschluss vom 11.06.2018 - 8 B 2048/17 -, juris Rdnr. 19; Sächs. OVG, Beschluss vom 22.08.2017 - 3 B 189/17 -, juris Rdnr. 15) .

    Es ist daher eine typische und von Verfassungs wegen hinzunehmende Rechtsfolge des hier in Streit stehenden Verbundverbots, dass der betroffene Spielhallenbetreiber in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten kann und im Einzelfall seine Tätigkeit sogar ganz einstellen muss (Hess. VGH, Beschluss vom 11.06.2018, a.a.O., Rdnr. 20).

    In Betracht kommen insoweit etwa besondere persönliche und wirtschaftliche Umstände, aus denen eine zu kurzfristige Betriebsaufgabe aus von der Berufsfreiheit oder der Eigentumsfreiheit geschützten Gründen im Einzelfall unverhältnismäßig sein könnte (Hess. VGH, Beschluss vom 11.06.2018, a.a.O., Rdnr. 20; Nieders. OVG, Beschluss vom 05.09.2017 - 11 ME 258/17 -, juris Rdnr. 22f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 18.12.2017 - 3 B 312/17 -, juris Rdnr. 17f.).

    Denn Bezugspunkt für die Prüfung und Annahme eines Härtefalles ist stets die einzelne Spielhalle (Hess. VGH, Beschluss vom 11.06.2018 - 8 B 2048/17 -, juris Rdnr. 24).

  • VG Saarlouis, 21.05.2019 - 1 L 128/19

    Duldung des Fortbetriebs einer sog. Mehrfachspielhalle

    VGH Hessen, Beschluss vom 11.06.2018 - 8 B 2048/17 -, Rn. 20, juris unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, Rn. 118 ff., juris.

    hierzu: VGH Hessen, Beschluss vom 11.06.2018 - 8 B 2048/17 -, Rn. 26, juris.

  • VG Köln, 16.11.2018 - 9 K 16288/17
    Es ist daher eine typische und von Verfassungs wegen hinzunehmende Konsequenz des Verbundverbots, wenn betroffene Spielhallenbetreiber in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten oder ihren Betrieb gar ganz aufgeben müssen, vgl. HessVGH, Beschluss vom 11. Juni 2018 - 8 B 2048/17 -, juris, Rn. 20; Sächs. OVG, Beschluss vom 27. August 2017, juris, Rn. 16.
  • VG Stuttgart, 27.07.2020 - 4 K 11315/18

    Unbillige Härte im Zusammenhang mit der Schließung einer Gaststätte; keine

    Härten, die dem Gesetzeszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, können eine Befreiung aus Billigkeitsgründen nicht rechtfertigen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 11.06.2018 - 8 B 2048/17 - in juris Rn. 19).

    Bezugspunkt für die Annahme eines Härtefalls ist die einzelne Spielhalle, nicht das gesamte Unternehmen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 11.06.2018 - 8 B 2048/17 - in juris Rn. 24; a.A. OVG Lüneburg, Beschl. v. 04.09.2017 - 11 ME 206/17 - in juris Rn. 41 und Beschl. v. 11.12.2017 - 11 ME 458/17 - in juris Rn. 25).

  • VG Köln, 16.11.2018 - 9 K 16286/17
    Es ist daher eine typische und von Verfassungs wegen hinzunehmende Konsequenz des Verbundverbots, wenn betroffene Spielhallenbetreiber in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten oder ihren Betrieb gar ganz aufgeben müssen, vgl. HessVGH, Beschluss vom 11. Juni 2018 - 8 B 2048/17 -, juris, Rn. 20; Sächs. OVG, Beschluss vom 27. August 2017, juris, Rn. 16.
  • VG Saarlouis, 06.08.2020 - 1 K 429/18

    Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis im

    VGH Hessen, Beschluss vom 11.06.2018 - 8 B 2048/17 -, Rn. 20, juris unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, Rn. 118 ff., juris.
  • VG Saarlouis, 04.03.2020 - 1 L 2008/19

    Vorläufige Duldung des Spielhallenbetriebs; Versagung einer Spielhallenerlaubnis

    VGH Hessen, Beschluss vom 11.06.2018 - 8 B 2048/17 -, Rn. 20, juris unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, Rn. 118 ff., juris.
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