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   VGH Hessen, 11.07.2017 - 9 C 1497/12.T   

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https://dejure.org/2017,24263
VGH Hessen, 11.07.2017 - 9 C 1497/12.T (https://dejure.org/2017,24263)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11.07.2017 - 9 C 1497/12.T (https://dejure.org/2017,24263)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11. Juli 2017 - 9 C 1497/12.T (https://dejure.org/2017,24263)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    §§ 2 ff. FLärmSchG
    Luftverkehrsrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Luftverkehrsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FLärmSchG §§ 2 ff.
    FLUGHAFEN FRANKFURT; LÄRMMEDIZINISCHER ERKENNTNISSTAND; NACHTFLUG; NACHTRANDSTUNDEN; PLANFESTSTELLUNGSVERFAHREN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • VGH Hessen (Pressemitteilung)

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine evidente Ungeeignetheit der Auslöse- und Grenzwerte des Fluglärmschutzgesetzes

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

    Auszug aus VGH Hessen, 11.07.2017 - 9 C 1497/12
    Über die sowohl von Klägerseite als auch vom Beklagten in acht Musterverfahren von Kommunen, Privatklägern und einem Klinikum eingelegten Revisionen wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 (BVerwG 4 C 8.09 u.a. - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.) entschieden.

    Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2012 (Bl. VI/01096 GA) hat die Klägerin den Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2012 über die Änderung der Flugbetriebsbeschränkungen ausdrücklich in ihre Klage einbezogen und diese mit Schriftsatz vom 29. April 2013 (Bl. VI/01137 GA) insoweit für erledigt erklärt, als die Regelung in Teil A II. 4.1.2 des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 durch den Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2012 "Änderung der Flugbetriebsbeschränkungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main vom 18.12.2007 zur Anpassung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. April 2012 (BVerwG 4 C 8.09 u.a.)" aufgehoben worden ist.

    Es fehle an einer neuen Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf das erforderliche Ab- und Anschwellen des Fluglärms in den Nachtrandstunden gemäß dessen Entscheidung vom 4. April 2012 (BVerwG 4 C 8/09 u.a.).

    und auf die ebenfalls zu diesem Verfahren beigezogenen Urteile des Hess. VGH vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 318/08.T und 11 C 305/08.T -, auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a., vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - und vom 16. Januar 2013 - BVerwG 4 B 15.10 - sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Hess. VGH in den Musterverfahren am 2., 3., 4.,5., 8., 9., 10., 15., 17., 19., 23., 24. und 26. Juni 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T, 11 C 318/08.T) verwiesen.

    In den Musterverfahren wurde in erster Instanz vielmehr über mit denjenigen der Klägerin vergleichbare Anträge und Hilfsanträge betreffend die Aufhebung der 17 in dem Planfeststellungsbeschluss 2007 zugelassenen Nachtflugbewegungen, ein Verbot von Nachtflügen von 22 Uhr bis 6 Uhr und weitere begehrte Einschränkungen des nächtlichen Flugbetriebs vor bzw. nach 22:00 Uhr und 05:00 Uhr morgens - einschließlich verringerter Bewegungskontingente in der Gesamtnacht oder in den Nachtrandstunden - als Bestandteil des gesamten Lärmschutzkonzepts entschieden (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 750 ff., BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 339 ff.), diese waren damit auch Gegenstand der Revisionsverfahren und damit der Musterverfahren insgesamt.

    Da der Beklagte - entgegen der ihm mit der Revisionsentscheidung eingeräumten Möglichkeit - keine Entscheidung über die Zulassung von planmäßigen Flugbewegungen im Zeitraum zwischen 23:00 und 05:00 Uhr getroffen hat, war eine erneute, über die in den Musterverfahren zugrunde gelegte hinausreichende Ermittlung und Abwägung von Belangen etwa Betroffener auch entbehrlich (BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 376 ff.).

    Dabei verkennt die Klägerin allerdings, dass die insoweit von ihr in Bezug genommene Feststellung in der Revisionsentscheidung (Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 378) nur den Fall erfasst, dass der Beklagte von der ihm eingeräumten Möglichkeit der Zulassung weiterer, über das für abgewogen befundene Kontingent von durchschnittlich 133 planmäßigen Flügen für die Gesamtnacht hinausreichenden Flugbewegungen in einem ergänzenden Verfahren nach § 10 Abs. 8 Satz 2 LuftVG Gebrauch machen wird (BVerwG, a.a.O., Rn. 376 f.), während das mit der Revisionsentscheidung festgestellte Bewegungskontingent von 133 Flugbewegungen durchschnittlich in den Nachtrandstunden bei null planmäßigen Flugbewegungen in der Kernnacht für abgewogen erachtet wurde.

    Denn abgesehen davon, dass derartige Spitzenbelastungen als rechtlich zulässig angesehen wurden (BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 373), kommt es auf die von der Klägerin angeführte Weiterentwicklung der Grundsätze zu § 29b Abs. 1 LuftVG in einem andere Nachverfahren schon deshalb nicht entscheidungserheblich an, da in den Musterverfahren unter Anwendung dieser Vorschrift schon festgestellt wurde, dass das von der Planfeststellungsbehörde verfolgte Konzept eines Abschwellens und Wiederansteigens der Fluglärmbelastung in den Nachtrandstunden am Flughafen Frankfurt Main mit durchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen in den Nachtrandstunden gewährleistet ist (BVerwG a.a.O., Rn. 373), und dazu auf die Auslöse- und Grenzwerte des Fluglärmschutzgesetzes abzustellen ist, nicht aber auf Lärmwerte in einzelnen Stunden der Nacht.

    Es wurde deshalb auch keine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde dazu gesehen, von sich aus eine - etwa lärm-indexbasierte - Alternative zu den etablierten und im Fluglärmschutzgesetz vorgesehenen, auf Dauerschall- und Maximalpegel abstellenden Lärmschutzmodellen zu entwickeln (BVerwG, Urteil vom 04.04.2012, BVerwG 4 C 8.09 u.a., juris Rn. 399).

    Da nach alledem auch für die Bewertung der durch Flugbewegungen nur in den Nachtrandstunden verursachten Lärmbelastung die vom Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1b FLärmSchG definierte Zumutbarkeitsschwelle gilt, die bei einem fluglärmbedingten Dauerschallpegel von 50 dB(A) nachts liegt, und zwar gemittelt über die gesamte Nacht von 22:00 bis 06:00 Uhr (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08. Т -, juris Rn. 586; BVerwG, Urteil vom 04.04.2012, BVerwG 4 C 8.09 u.a., juris Rn. 539), sowie das fluglärmbedingte Maximalpegel-Häufigkeitskriterium von 6 mal 57 dB(A), demnach Ansprüche auf passiven Schallschutz nach dem Fluglärmschutzgesetz in dem dazugehörigen Verfahren gewährt und darüber hinausgehende Ansprüche ausgeschlossen werden (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 615), ist die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Feststellung tagähnlicher Belastungsspitzen in einzelnen Nachtrandstunden anhand von durch Messungen erzielten Lärmwerten auch in ihrem Nachverfahren nicht entscheidungserheblich.

    Denn auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Revisionsentscheidung dazu bestätigend festgestellt, dass - anders als die Klägerin meint - die Vorhabensträgerin sich nicht darauf verweisen lassen muss, ein sich ihr stellender Bedarf könne durch Konkurrenz wie beispielsweise den Flughafen Hahn befriedigt werden (BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 -, juris Rn. 98 ff. und 111 ff.).

    Demnach gilt auch für die Bewertung der durch Flugbewegungen nur in den Nachtrandstunden verursachten Lärmbelastung die vom Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1b FLärmSchG definierte Zumutbarkeitsschwelle, die bei einem fluglärmbedingten Dauerschallpegel von 60 dB(A) nachts liegt, und zwar gemittelt über die gesamte Nacht von 22:00 bis 06:00 Uhr (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08. Т -, juris Rn. 586; BVerwG, Urteil vom 04.04.2012, BVerwG 4 C 8.09 u.a., juris Rn. 539), sowie das fluglärmbedingte Maximalpegel-Häufigkeitskriterium von 6 mal 57 dB(A).

    Denn dort wurde über das gesamte Lärmschutzkonzept für die Nacht entschieden, dabei nur die Zulassung von durchschnittlich 17 planmäßigen Flugbewegungen in der Mediationsnacht von 23:00 bis 5:00 Uhr beanstandet und darüber hinaus festgestellt, dass das für die Nachtrandstunden verbleibende Kontingent von durchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen ebenso wie das Lärmschutzkonzept im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden ist (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., juris Rn. 577, 792; BVerwG 4 C 8.09 u.a., juris Rn. 260 ff., 352 ff., 379 ff.).

    Entgegen der Ansicht der Klägerin sind keine greifbaren Anhaltspunkte dafür festgestellt worden, dass der verbleibende Teil des Gesamtnachtkontingents von - bezogen auf das Kalenderjahr - durchschnittlich 133 planmäßigen Flügen hinsichtlich der Nachtrandstunden nicht ordnungsgemäß abgewogen wäre, vielmehr wurde zu einer Korrektur dieses Kontingents ausdrücklich weder hinsichtlich seiner Größe noch hinsichtlich des Bezugszeitraums für den Durchschnittswert eine Veranlassung gesehen (BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a., juris Rn. 353).

    Denn die Messergebnisse sind aus den oben dargestellten Gründen nicht geeignet, die behauptete Rechtswidrigkeit der geltenden Nachtflugregelung wegen eines Verstoßes gegen § 29b LuftVG als eine rechtliche Besonderheit ihres Verfahrens darzutun, da in den Musterverfahren der Schutzbedarf für die Nachtrandstunden bei einem vollständigen Verbot planmäßiger Flugbewegungen in der Nachtkernzeit als geringer beurteilt worden ist, und demnach in den Nachtrandstunden ein An- und Abschwellen des Fluglärms mit dem für abgewogen Lärmschutzkonzept für die Nacht gewährleistet wird (BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. - juris Rn 373).

    Dabei berücksichtigt der Senat, dass der Beklagte in den hinsichtlich sämtlicher Klageanträge vergleichbaren Musterverfahren unter Abweisung der Klagen im Übrigen verpflichtet wurde, über die Zulassung von 17 planmäßigen Flügen in der Zeit von 23:00 bis 5:00 Uhr je Nacht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, diese Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. - auf die Revisionen der Kläger teilweise bestätigt und der Beklagte darüber hinaus verpflichtet wurde, über die über 133 Flugbewegungen hinausgehende Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 06:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, die weitergehenden Revisionen der Kläger sowie die Revision des Beklagten jedoch zurückgewiesen wurden.

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08

    Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main

    Auszug aus VGH Hessen, 11.07.2017 - 9 C 1497/12
    In den Musterverfahren verpflichtete sodann der 11. Senat des beschließenden Gerichts mit Urteil vom 21. August 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.) den Beklagten, über die Zulassung planmäßiger Flüge in der Zeit von 23:00 bis 05:00 Uhr (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über den Bezugszeitraum für die Zulassung von durchschnittlich 150 planmäßigen Flügen je Nacht in dem Planfeststellungsbeschluss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

    Über die sowohl von Klägerseite als auch vom Beklagten in acht Musterverfahren von Kommunen, Privatklägern und einem Klinikum eingelegten Revisionen wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 (BVerwG 4 C 8.09 u.a. - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.) entschieden.

    und auf die ebenfalls zu diesem Verfahren beigezogenen Urteile des Hess. VGH vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 318/08.T und 11 C 305/08.T -, auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a., vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - und vom 16. Januar 2013 - BVerwG 4 B 15.10 - sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Hess. VGH in den Musterverfahren am 2., 3., 4.,5., 8., 9., 10., 15., 17., 19., 23., 24. und 26. Juni 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T, 11 C 318/08.T) verwiesen.

    In den Musterverfahren wurde in erster Instanz vielmehr über mit denjenigen der Klägerin vergleichbare Anträge und Hilfsanträge betreffend die Aufhebung der 17 in dem Planfeststellungsbeschluss 2007 zugelassenen Nachtflugbewegungen, ein Verbot von Nachtflügen von 22 Uhr bis 6 Uhr und weitere begehrte Einschränkungen des nächtlichen Flugbetriebs vor bzw. nach 22:00 Uhr und 05:00 Uhr morgens - einschließlich verringerter Bewegungskontingente in der Gesamtnacht oder in den Nachtrandstunden - als Bestandteil des gesamten Lärmschutzkonzepts entschieden (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 750 ff., BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 339 ff.), diese waren damit auch Gegenstand der Revisionsverfahren und damit der Musterverfahren insgesamt.

    Denn in den Musterverfahren ist die von dem Vorhaben in der gesamten Nacht ausgehende Fluglärmbelastung anhand des insoweit maßgeblichen Fluglärmschutzgesetzes ermittelt und bewertet worden (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009, a.a.O., Rn. 575 ff., 614 ff., 725 ff., Rn. 802 in Bezug auf nächtliche Überflugereignisse).

    Da nach alledem auch für die Bewertung der durch Flugbewegungen nur in den Nachtrandstunden verursachten Lärmbelastung die vom Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1b FLärmSchG definierte Zumutbarkeitsschwelle gilt, die bei einem fluglärmbedingten Dauerschallpegel von 50 dB(A) nachts liegt, und zwar gemittelt über die gesamte Nacht von 22:00 bis 06:00 Uhr (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08. Т -, juris Rn. 586; BVerwG, Urteil vom 04.04.2012, BVerwG 4 C 8.09 u.a., juris Rn. 539), sowie das fluglärmbedingte Maximalpegel-Häufigkeitskriterium von 6 mal 57 dB(A), demnach Ansprüche auf passiven Schallschutz nach dem Fluglärmschutzgesetz in dem dazugehörigen Verfahren gewährt und darüber hinausgehende Ansprüche ausgeschlossen werden (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 615), ist die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Feststellung tagähnlicher Belastungsspitzen in einzelnen Nachtrandstunden anhand von durch Messungen erzielten Lärmwerten auch in ihrem Nachverfahren nicht entscheidungserheblich.

    Aus diesen Gründen wurde in den Musterverfahren das dortige Vorbringen, aufgrund des Alters, der Gesundheit oder der beruflichen Tätigkeit Beeinträchtigte seien in besonderem Maße auf Lärmschutz angewiesen, als rechtlich unerheblich zurückgewiesen und alle in Zusammenhang damit stehenden Beweisanträge wurden abgelehnt (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T -, juris Rn. 796 f.).

    Demnach gilt auch für die Bewertung der durch Flugbewegungen nur in den Nachtrandstunden verursachten Lärmbelastung die vom Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1b FLärmSchG definierte Zumutbarkeitsschwelle, die bei einem fluglärmbedingten Dauerschallpegel von 60 dB(A) nachts liegt, und zwar gemittelt über die gesamte Nacht von 22:00 bis 06:00 Uhr (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08. Т -, juris Rn. 586; BVerwG, Urteil vom 04.04.2012, BVerwG 4 C 8.09 u.a., juris Rn. 539), sowie das fluglärmbedingte Maximalpegel-Häufigkeitskriterium von 6 mal 57 dB(A).

    Da damit Ansprüche auf passiven Schallschutz nach dem Fluglärmschutzgesetz in dem dazugehörigen Verfahren gewährt, darüber hinausgehende Ansprüche aber ausgeschlossen werden, und diese gesetzliche Regelung sich auch insoweit auswirkt, als eine Relation zwischen der konkreten Belastung im Einzelfall und der gesetzlich festgelegten (abstrakten) Zumutbarkeitsgrenze hergestellt werden kann (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 615), ist es für die in diesem Nachverfahren zu treffende Entscheidung rechtlich unerheblich, welche Lärmbelastungen sich gemittelt über einzelne Tag- oder Nachtstunden ergeben.

    Denn dort wurde über das gesamte Lärmschutzkonzept für die Nacht entschieden, dabei nur die Zulassung von durchschnittlich 17 planmäßigen Flugbewegungen in der Mediationsnacht von 23:00 bis 5:00 Uhr beanstandet und darüber hinaus festgestellt, dass das für die Nachtrandstunden verbleibende Kontingent von durchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen ebenso wie das Lärmschutzkonzept im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden ist (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., juris Rn. 577, 792; BVerwG 4 C 8.09 u.a., juris Rn. 260 ff., 352 ff., 379 ff.).

    Auch der von der Klägerin angeführten besonderen Empfindlichkeit der Nachtrandstunden in Bezug auf Einzelschallereignisse begegnet nach den dazu in den Musterverfahren getroffenen Feststellungen schon das Fluglärmschutzgesetz, und zwar damit, dass neben dem maßgeblichen Dauerschallpegel in der gesamten Nacht von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr auch das Maximalpegel-Häufigkeitskriterium herangezogen wird, um die Auslösewerte für die Gewährung passiven Schallschutzes zu bestimmen (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 729 ff., Rn. 755).

    Zudem war ein weiteres Ergebnis der Musterverfahren, dass die anhand pauschalierender Ansätze - auch in Bezug auf die Ermittlung der Betriebsrichtungsbelegung - zur Lärmprognose vorgenommene Berechnung künftiger Lärmbelastungen nicht zu beanstanden ist (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 663 ff. [668]) und dies deshalb - wie die Beigeladene zu Recht vorbringt - durch einzelne Messwerte anhand konkreter Lärmsituationen schon grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen werden kann.

    Denn in den Musterverfahren wurde auch dazu schon entschieden und festgestellt, dass selbst dann, wenn es wegen der für pauschalierende Berechnungen generell bestehenden Unsicherheiten in Bezug auf einzelne Fälle oder auch für größere Bereiche zu einer höheren Lärmbelastung und damit einer wesentlich höheren Zahl von Lärmbetroffenen kommen würde, dies gleichwohl zu keiner anderen Abwägungsentscheidung führt, da dem ebenso gewichtige öffentliche Interessen gegenüberstehen (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 809).

    Denn auch dies war Gegenstand der Musterverfahren und es wurde dazu entschieden, dass es auf besondere Empfindlichkeiten bestimmter Bevölkerungsgruppen nicht in rechtlich erheblicher Weise ankommt, da der Gesetzgeber mit dem Fluglärmschutzgesetz deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass das Lärmschutzniveau des § 2 Abs. 2 FLärmSchG an das mit Wohnraum bebaute Grundstück und nicht an die jeweilige individuelle Situation der betroffenen Bewohner anknüpft und somit die Grenzwerte des § 2 Abs. 2 FLärmSchG auch für Bevölkerungsgruppen maßgeblich sind, für die häufig eine besondere Schutzbedürftigkeit reklamiert wird, wie Kinder, alte und kranke Menschen sowie Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit besonders unter dem Fluglärm leiden (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn 607).

  • BVerwG, 23.01.2017 - 4 B 39.15

    Ausbau Flughafen Frankfurt/Main; Planfeststellungsverfahren; Nachtrandzeiten;

    Auszug aus VGH Hessen, 11.07.2017 - 9 C 1497/12
    Denn die mit diesem Beschluss vorgenommene Teilaufhebung und Änderung des Planfeststellungsbeschlusses 2007 durch Aufhebung der 17 zugelassenen planmäßigen Flugbewegungen in der Zeit von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr sowie durch Reduzierung des Bewegungskontingents in den Nachtrandstunden auf 133 planmäßige Flugbewegungen diente lediglich der Umsetzung des Revisionsurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012, aufgrund dessen Gestaltungswirkung der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 mit Wirkung zwischen den Beteiligten an den Musterverfahren schon abgeändert worden war (BVerwG, Beschluss vom 23.01.2017 - BVerwG 4 B 39.15 -, Rn. 13), um damit Wirkung über die Musterverfahrensbeteiligten hinaus zu erhalten.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass - wie die Klägerin meint - erst in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017 (BVerwG 4 B 39.15, juris Rn. 23) geklärt worden sei, was der Begriff der "Vermeidung tagähnlicher Belastungsspitzen" bedeute und wie dies festgestellt werden könne, da der beschließende Senat erst in seiner Entscheidung vom 30. April 2015 in einem parallelen Nachverfahren (9 C 1507/12.T) einen Rechtssatz zur Konkretisierung der Anforderungen des § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG entwickelt habe, der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 23. Januar 2017 (BVerwG 4 B 39.15, ) bestätigt worden und wonach zur Feststellung solcher Belastungsspitzen ein Vergleich mit der oder den am stärksten mit Flugbewegungen belasteten Stunden am Tag anzustellen sei.

    Dies wurde im Übrigen auch mit der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Nachverfahren bestätigt (BVerwG, Beschluss vom 23.01.2017 - BVerwG 4 B 39.15 -, juris Rn. 18 ff.).

    Denn das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in seiner von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung ferner festgestellt (Beschluss vom 23.01.2017 - BVerwG 4 B 39.15 -, juris Rn. 23), dass es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfe, um zu bestätigen, dass der Verwaltungsgerichtshof den Begriff der "Vermeidung tagähnlicher Belastungsspitzen" im Sinne der Rechtsprechung des Senats zutreffend dahingehend interpretiert hat, dass damit im Wortsinne Belastungsspitzen gemeint sind und deshalb ein Vergleich mit der oder den am stärksten mit Flugbewegungen belasteten Stunde(n) am Tag gefordert ist.

  • BVerwG, 16.01.2013 - 4 B 15.10

    Anforderungen an das Abstandsgebot

    Auszug aus VGH Hessen, 11.07.2017 - 9 C 1497/12
    Nachdem schließlich das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 - Hess. VGH 11 C 305/08.T) im - nach Rücknahme der Klage einer Fluggesellschaft (im Verfahren 11 C 349/08.T) - letzten noch anhängigen Musterverfahren die Nichtzulassungsbeschwerde eines im Umfeld des Flughafens gelegenen Störfallbetriebs wie schon zuvor das Rechtsmittel eines Umweltschutzverbandes (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T) zurückgewiesen hatte, hat der Senat auch das ausgesetzte Verfahren der hiesigen Klägerin fortgesetzt und dabei darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls gemäß § 93a VwGO verfahren werde (Bl. VI/01133 ff. der Gerichtsakte - GA -).

    und auf die ebenfalls zu diesem Verfahren beigezogenen Urteile des Hess. VGH vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 318/08.T und 11 C 305/08.T -, auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a., vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - und vom 16. Januar 2013 - BVerwG 4 B 15.10 - sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Hess. VGH in den Musterverfahren am 2., 3., 4.,5., 8., 9., 10., 15., 17., 19., 23., 24. und 26. Juni 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T, 11 C 318/08.T) verwiesen.

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 318/08

    Regimewechsel von Vogelschutz- zu FFH-Richtlinie; Abgrenzung eines

    Auszug aus VGH Hessen, 11.07.2017 - 9 C 1497/12
    Nachdem schließlich das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 - Hess. VGH 11 C 305/08.T) im - nach Rücknahme der Klage einer Fluggesellschaft (im Verfahren 11 C 349/08.T) - letzten noch anhängigen Musterverfahren die Nichtzulassungsbeschwerde eines im Umfeld des Flughafens gelegenen Störfallbetriebs wie schon zuvor das Rechtsmittel eines Umweltschutzverbandes (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T) zurückgewiesen hatte, hat der Senat auch das ausgesetzte Verfahren der hiesigen Klägerin fortgesetzt und dabei darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls gemäß § 93a VwGO verfahren werde (Bl. VI/01133 ff. der Gerichtsakte - GA -).

    und auf die ebenfalls zu diesem Verfahren beigezogenen Urteile des Hess. VGH vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 318/08.T und 11 C 305/08.T -, auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a., vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - und vom 16. Januar 2013 - BVerwG 4 B 15.10 - sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Hess. VGH in den Musterverfahren am 2., 3., 4.,5., 8., 9., 10., 15., 17., 19., 23., 24. und 26. Juni 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T, 11 C 318/08.T) verwiesen.

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 305/08

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - Sicherheit

    Auszug aus VGH Hessen, 11.07.2017 - 9 C 1497/12
    Nachdem schließlich das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 - Hess. VGH 11 C 305/08.T) im - nach Rücknahme der Klage einer Fluggesellschaft (im Verfahren 11 C 349/08.T) - letzten noch anhängigen Musterverfahren die Nichtzulassungsbeschwerde eines im Umfeld des Flughafens gelegenen Störfallbetriebs wie schon zuvor das Rechtsmittel eines Umweltschutzverbandes (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T) zurückgewiesen hatte, hat der Senat auch das ausgesetzte Verfahren der hiesigen Klägerin fortgesetzt und dabei darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls gemäß § 93a VwGO verfahren werde (Bl. VI/01133 ff. der Gerichtsakte - GA -).

    und auf die ebenfalls zu diesem Verfahren beigezogenen Urteile des Hess. VGH vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 318/08.T und 11 C 305/08.T -, auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a., vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - und vom 16. Januar 2013 - BVerwG 4 B 15.10 - sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Hess. VGH in den Musterverfahren am 2., 3., 4.,5., 8., 9., 10., 15., 17., 19., 23., 24. und 26. Juni 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T, 11 C 318/08.T) verwiesen.

  • BVerwG, 14.04.2011 - 4 B 77.09

    Klage des BUND gegen den Ausbau des Frankfurter Flughafens erfolglos

    Auszug aus VGH Hessen, 11.07.2017 - 9 C 1497/12
    Nachdem schließlich das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 - Hess. VGH 11 C 305/08.T) im - nach Rücknahme der Klage einer Fluggesellschaft (im Verfahren 11 C 349/08.T) - letzten noch anhängigen Musterverfahren die Nichtzulassungsbeschwerde eines im Umfeld des Flughafens gelegenen Störfallbetriebs wie schon zuvor das Rechtsmittel eines Umweltschutzverbandes (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T) zurückgewiesen hatte, hat der Senat auch das ausgesetzte Verfahren der hiesigen Klägerin fortgesetzt und dabei darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls gemäß § 93a VwGO verfahren werde (Bl. VI/01133 ff. der Gerichtsakte - GA -).

    und auf die ebenfalls zu diesem Verfahren beigezogenen Urteile des Hess. VGH vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 318/08.T und 11 C 305/08.T -, auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a., vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - und vom 16. Januar 2013 - BVerwG 4 B 15.10 - sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Hess. VGH in den Musterverfahren am 2., 3., 4.,5., 8., 9., 10., 15., 17., 19., 23., 24. und 26. Juni 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T, 11 C 318/08.T) verwiesen.

  • BVerwG, 20.12.2016 - 4 B 25.15

    Flughafen Frankfurt/Main; Zusicherung; Verhältnis von Musterverfahren und

    Auszug aus VGH Hessen, 11.07.2017 - 9 C 1497/12
    Denn das Nachverfahren des § 93a VwGO dient nicht dazu, die in einem Musterverfahren getroffene Entscheidung erneut und umfassend auf den richterlichen Prüfstand zu stellen (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 20.12.2016 - BVerwG 4 B 25.15 - unter Hinweis auf die bish. Rspr., vgl. auch Beschluss vom 06.10.2015 - Hess. VGH 9 C 1497/12.T -, juris Rn. 56, 60).
  • BVerfG, 17.03.2009 - 1 BvR 432/09

    Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung und wegen Subsidiarität

    Auszug aus VGH Hessen, 11.07.2017 - 9 C 1497/12
    Eine Entscheidung im Wege des Nachverfahrens unterliegt deshalb nicht schon allein wegen dieser Verfahrensweise grundsätzlichen Bedenken (BVerfG, Beschluss vom 17.03.2009 - 1 BvR 432/09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 08.12.2010 - 1 BvR 1188/10 -, juris Rn. 11).
  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1188/10

    Aufhebung der Auswahl eines Verfahrens als Musterverfahren gem § 93a Abs 1 S 1

    Auszug aus VGH Hessen, 11.07.2017 - 9 C 1497/12
    Eine Entscheidung im Wege des Nachverfahrens unterliegt deshalb nicht schon allein wegen dieser Verfahrensweise grundsätzlichen Bedenken (BVerfG, Beschluss vom 17.03.2009 - 1 BvR 432/09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 08.12.2010 - 1 BvR 1188/10 -, juris Rn. 11).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08

    Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerden gegen Novellierung des

  • BVerfG, 24.06.2015 - 1 BvR 2485/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 18.

  • BVerfG, 24.06.2015 - 1 BvR 467/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 18.

  • VGH Hessen, 27.11.2015 - 9 C 263/13

    LÄRMSCHUTZKONZEPT; MUSTERVERFAHREN; NACHVERFAHREN; SÜDUMFLIEGUNG; WESENTLICHE

  • BVerwG, 04.05.2017 - 4 B 57.15

    Flughafen Frankfurt/Main; Zusicherung; Verhältnis von Musterverfahren und

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 349/08

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

  • EuGH, 07.11.2013 - C-72/12

    Gemeinde Altrip u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie

  • VGH Hessen, 14.02.2019 - 9 C 651/16

    Abflugverfahren am Flughafen Frankfurt am Main ("Südumfliegung")

    Es liegen keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, die aufzeigen könnten, dass die gegenwärtige Regelung des § 2 Abs. 2 FluglärmG evident untragbar sein könnte und der Gesetzgeber daher mit Blick auf die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht zu einer Nachbesserung verpflichtet sein könnte (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 11. Juli 2017 - 9 C 1497/12.T -, juris Rn.150 ff. mit weiteren Nachweisen; BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2018 - 1 BvR 612/12 -, juris Rn. 38 ff.).
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